Beschluss
6 K 4048/14
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung 01.01.2013) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit sie Richter im Eingangsamt R 1 betrifft.
• Die Kammer ist der Überzeugung, dass § 23 Abs. 1 LBesGBW in der genannten Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist für Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1.
• Eine sachlich tragfähige Rechtfertigung für die dreijährige Absenkung der Eingangsbesoldung um 8 Prozent für die genannten Richter (etwa mangelnde Erfahrung, "Treue-Malus" oder alleinige Haushaltszwecke) ist nicht ersichtlich; die Regelung greift in den Kernbestand der amtsangemessenen Alimentation ein.
Entscheidungsgründe
Aussetzung; Vorlage an BVerfG wegen Verfassungsfragen zur Absenkung der R‑1‑Eingangsbesoldung • Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung 01.01.2013) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit sie Richter im Eingangsamt R 1 betrifft. • Die Kammer ist der Überzeugung, dass § 23 Abs. 1 LBesGBW in der genannten Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist für Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1. • Eine sachlich tragfähige Rechtfertigung für die dreijährige Absenkung der Eingangsbesoldung um 8 Prozent für die genannten Richter (etwa mangelnde Erfahrung, "Treue-Malus" oder alleinige Haushaltszwecke) ist nicht ersichtlich; die Regelung greift in den Kernbestand der amtsangemessenen Alimentation ein. Der Kläger wurde am 03.06.2013 in den baden‑württembergischen Justizdienst übernommen und erhielt Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1. Das Landesbesoldungsgesetz Baden‑Württemberg (§ 23 Abs. 1 LBesGBW) sieht für Neuzugänge eine Absenkung der Eingangsbesoldung um 8 Prozent für drei Jahre vor. Der Kläger legte Ende 2013 Widerspruch gegen die Absenkung ein; das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den Widerspruch zurück. Der Kläger begehrt gerichtlich die Aufhebung der Bescheide und die Nachzahlung ungekürzter Besoldung und rügt unter anderem Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 GG sowie das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Das Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung für Richter in R 1 vorgelegt. • Verfahrensrechtlich ist die Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich, weil das Gericht die geprüfte Norm für verfassungswidrig hält und dies entscheidungserheblich ist. • Die maßgebliche Norm (§ 23 Abs. 1 LBesGBW i.d.F. 01.01.2013) normiert eine dreijährige Absenkung der Eingangsbezüge um 8 Prozent für bestimmte Eingangsämter, erweiterte allerdings zuvorige Regelungen; Ausnahmen greifen im vorliegenden Fall nicht. • Aufgrund der Systemumstellung auf Erfahrungsstufen (Erfahrungszeiten statt dienstaltersabhängiger Tabellenzuordnung) ist die hergebrachte Rechtfertigung, die Absenkung mit mangelhafter Erfahrung zu rechtfertigen, entkräftet: Erfahrung wird bereits durch das Stufensystem berücksichtigt (§§ 31 ff., 36 LBesGBW). Die Absenkung knüpft vielmehr an die Dauer des Dienstverhältnisses beim Land Baden‑Württemberg an und gewährt so faktisch einen dreijährigen "Treue‑Malus" gegenüber Neuzugängen. • Der Eingriff betrifft den Kernbestand der amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG, weil nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Absenkung der geschuldeten Alimentation nur bei Vorliegen eines sachlich tragfähigen Grundes zulässig ist. • Weder die angeblich niedrigere Leistungsfähigkeit von Berufsanfängern noch eine fehlende ununterbrochene Treue zum Dienstherrn noch fiskalische Erwägungen (Haushaltskonsolidierung) begründen einen solchen sachlichen Grund für die hier normierten, dreijährigen und strukturell wirkenden Kürzungen, zumal die Gesetzesbegründung keine tragfähigen Bemessungsnachweise enthält. • Mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Rechtfertigung ist die Vorschrift, soweit sie Richter in einem Eingangsamt R 1 erfasst, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar; weitergehende Prüfungen (Art. 3 GG, unionsrechtliche Fragen, prozedurale Anforderungen) bedürfen daher nicht mehr der Entscheidung im vorliegenden Fall. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 LBesGBW (Fassung 01.01.2013) mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist, soweit sie Richter mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 betrifft. Die Kammer ist überzeugt, dass die Norm in diesem Umfang verfassungswidrig ist, weil die dreijährige Absenkung der Eingangsbesoldung um 8 Prozent in den Kernbestand der amtsangemessenen Alimentation eingreift und keine verfassungsrechtlich tragfähige sachliche Rechtfertigung (z. B. durch Erfahrungsgründe, Treuegründe oder alleinige haushaltsbezogene Ziele) erkennbar ist. Vor dem Hintergrund des eingeführten Erfahrungsstufensystems und der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Alimentationsgarantie ist die Regelung nicht mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Wegen der bestehenden Verfassungszweifel hat das Gericht die Entscheidung über die materiellen Ansprüche ausgesetzt und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlasst; die Klageführung des Klägers bleibt demgemäß für den weiteren Gang des Verfahrens zunächst ohne materielles Endergebnis offen.