Urteil
7 K 5018/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die während des so genannten „Lehrersports“ an der ...-...-Schule in Heidelberg am 16.09.2014 und 24.03.2015 erlittenen Unfälle des Klägers jeweils als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung zweier Ereignisse als Dienstunfall. 2 Der 1973 geborene Kläger steht als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes und ist seit 05.09.2008 als Sportlehrer an der ...-Schule in Heidelberg tätig, einem Wirtschaftsgymnasium und Berufsschule. Er leitet auch eine Fußball-AG, für die er im Rahmen seines Deputats Anrechnungsstunden erhält. 3 Seit spätestens 1981 besteht für alle Lehrer der Schule die Möglichkeit, dienstagnachmittags freiwillig am „Lehrersport“ (Fußball, Volleyball, Badminton u.a.) teilzunehmen. Dieser findet in der P...-Sporthalle statt, die von drei benachbarten Schulen (...-Schule, ...-...-Schule, ...-Schule) und mehreren Sportvereinen gemeinsam benutzt wird. Die Belegung dieser Sporthalle wird von der Schulleiterin der P...-Schule koordiniert und an die Stadt Heidelberg zur Genehmigung weitergeleitet. Der Schulleiter der ...-Schule meldet jährlich den „Lehrersport“ im Rahmen der Belegungsplanung an. Der „Lehrersport“ wird vom Kläger und einem weiteren Lehrer betreut; beide besitzen spezielle Schlüssel für die Sporthalle und die Umkleideräume. Die Teilnahme am „Lehrersport“ steht auch den Schülern der ...-Schule frei, die überwiegend, aber nicht ausschließlich, volljährig sind. Teilnehmer der Fußball-AG werden vom Kläger ausdrücklich dazu aufgefordert, auf freiwilliger Basis am „Lehrersport“ teilzunehmen und diesen als zusätzliche Trainingsmöglichkeit zu nutzen. 4 Am 16.09.2014 knickte dem Kläger in der Schulsporthalle während des „Lehrersports“ beim Fußballspielen bei einem schnellen Abstoppen und Richtungswechsel (Linksdrehung) zur Torverteidigung das rechte Knie nach hinten rechts weg. Dabei zog er sich eine Kniedistorsion zu (ärztliches Attest vom 23.09.2014). Am 24.03.2015 knickte er, ebenfalls während des „Lehrersports“, beim Fußballspielen nach Abwehr eines Torschusses mit dem linken Fuß um und erlitt ausweislich des ärztlichen Attestes vom 25.03.2015 eine Sprunggelenksdistorsion sowie eine zumindest partielle Ruptur des vorderen Syndesmosenbandes (Ligamentum tibiofibulare anterius). An beiden Unfalltagen waren keine Schüler beim „Lehrersport“ anwesend. Mit zwei Dienstunfallmeldungen vom 27.03.2015 beantragte der Kläger die Anerkennung dieser Ereignisse als Dienstunfall. 5 Mit Bescheid vom 14.04.2015 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Anerkennung als Dienstunfälle mit der Begründung ab, dass es sich beim Lehrersport nicht um eine dienstliche Veranstaltung handele. 6 Mit Schreiben vom 15.05.2015 erhob der Kläger Widerspruch und vertrat die Auffassung, die formelle Dienstbezogenheit des „Lehrersports“ folge daraus, dass dessen Anmeldung über das Rektorat der Schule erfolge und daher mit der Autorität eines Dienstvorgesetzten organisiert werde. Die materielle Dienstbezogenheit resultiere aus dem Deputatsnachlass für die Leitung der Fußball-AG, der Tatsache, dass auch Schüler am „Lehrersport“ teilnehmen dürften und sich u.a. hierdurch für die Schulmannschaft qualifizierten, die an Stadt-Schulmeisterschaften, der deutschen Schulliga und „Jugend trainiert für Olympia“ teilnehme, und daraus, dass dem Kläger Verwahrung und Verwaltung der Schlüssel für die P...-Sporthalle oblägen, sodass die Durchführung der Veranstaltung (auch) auf seine Anwesenheit ausgerichtet sei. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015, dem Kläger zugestellt am 06.10.2015, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Hinsichtlich des ersten Unfalls des Klägers sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei einem Wegbrechen des Knies ohne äußere (Fremd-)Einwirkung überhaupt um eine äußere und nicht vielmehr um eine innere Einwirkung handele. Jedenfalls habe der Kläger keinen Körperschaden erlitten und beide Unfälle hätten sich nicht in Ausübung des Dienstes ereignet. Es liege keine formelle Dienstbezogenheit vor. Dass der Schulleiter des Klägers mit der Schulleiterin der Nachbarschule den Belegungsplan abstimme, stelle eine rein organisatorische Maßnahme dar, und der Schulleiter der ...-Schule habe sich keinerlei Einflussnahme auf den „Lehrersport“ vorbehalten. Auch die materielle Dienstbezogenheit sei nicht gegeben, da die Veranstaltung nicht ausschlaggebend dem eigentlichen dienstlichen Gesamtauftrag diene, weil die Teilnahme freiwillig sei und es nicht zu den dienstlichen Pflichten eines Sportlehrers zähle, sich körperlich fit zu halten. Sportlehrer dürften sich zur Demonstration von Sportübungen auch geeigneter Schüler bedienen. Die Tatsache, dass Schüler zeitweise freiwillig beim „Lehrersport“ mittrainierten, mache diesen nicht zu einer schulischen Veranstaltung. Zur Auswahl von „Talenten“ für die Schulmannschaft sei der „Lehrersport“ nicht erforderlich, da diese während des Unterrichts und in der Fußball-AG gefunden werden könnten. Schließlich sei es unverhältnismäßig, bei wöchentlich stattfindenden und relativ gefahrgeneigten Tätigkeiten wie dem Fußballspielen dem Dienstherrn die Gefahr für Verletzungen aufzubürden. 8 Am 03.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend zu seiner Widerspruchsbegründung vorgetragen, dass auch der erste Unfall auf einer äußeren Einwirkung beruhe, da sich dieser bei der Torverteidigung im Rahmen des Fußballspiels ereignet habe, bei dem er zu einem „Richtungswechsel“ gezwungen gewesen sei. Das Wegbrechen seines Knies beruhe nicht auf einer inneren Ursache, insbesondere keiner krankhaften Veranlagung. Die formelle Dienstbezogenheit resultiere aus dem objektiven Verhalten des Schulleiters, der selbst davon ausgegangen sei, dass der Dienstunfallschutz greife, und ihm die generelle Aufsicht über die „Lehrersport“-Veranstaltung übertragen habe. Dies vermittle einen „offiziellen Eindruck“, sodass sich für ihn die Vorstellung habe aufdrängen müssen, dass es sich um eine vom Dienstunfallschutz umfasste Veranstaltung handele. Durchschnittlich nähmen ein bis zu fünf Schülern am „Lehrersport“ teil, manchmal auch keiner. Wesentlich mehr Schüler trainierten mit, wenn der Kläger in diesem Rahmen gemeinsame Trainingsspiele von Lehrern und Schülern organisiere, um für die zweimal jährlich stattfindenden Schulwettkämpfe (Lehrer-Mannschaft gegen beste Schüler-Mannschaft) zu trainieren. Der Kläger nutze den „Lehrersport“ auch dazu, um „Talente“ für die Schulmannschaft zu finden und sich über deren Besetzung mit Kollegen auszutauschen. Die materielle Dienstbezogenheit folge aus der Dienstpflicht des Sportlehrers, sich in guter körperlicher Verfassung zu erhalten, um Sportübungen selbst demonstrieren zu können, weil der Sportlehrer als klassisches Vorbild fungieren müsse. Zudem diene der „Lehrersport“ der „Lehrergesundheit“ und damit der Erfüllung eines der sechs Ziele aus der Zielvereinbarung zwischen der ...-Schule und dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Konzept „Operativ Eigenständige Schule“ / OES) und liege damit im dienstlichen Interesse. Schließlich folge die Dienstbezogenheit des „Lehrersports“ aus einer analogen Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur gesetzlichen Krankenversicherung. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Verfügung des Beklagten vom 14.04.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die während des so genannten „Lehrersports“ an der ...-Schule in Heidelberg am 16.09.2014 und 24.03.2015 erlittenen Unfälle des Klägers jeweils als Dienstunfall anzuerkennen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Betriebssport für Lehrer nicht mit dem Polizeisport vergleichbar sei, welcher aufgrund einer Verwaltungsvorschrift dem Dienstunfallschutz auch dann unterstellt sei, wenn er in der Freizeit wahrgenommen werde. Denn Polizeibeamte müssten sich im Gegensatz zu Lehrern alle zwei Jahre einem Test ihrer körperlichen und sportlichen Leistungsfähigkeit unterziehen. Da für den Betriebssport an Schulen keine vergleichbaren Verwaltungsvorschriften existierten, müsse die Dienstbezogenheit im Einzelfall bestimmt werden und sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Der „Lehrersport“ sei nicht eingerichtet worden, um das Betriebsklima zu verbessern oder spezifische Belastungen auszugleichen. Da Schüler nur ausnahmsweise in Einzelfällen mitspielten, erlange auch der Gesichtspunkt des Einübens von Verständnis, Respekt und Toleranz zwischen Schülern und Lehrern keine ausschlaggebende Bedeutung. Der Schulleiter sei nicht von einer dienstunfallrechtlichen Absicherung ausgegangen, seine Bewertung zudem irrelevant. Zwischen der Zielvereinbarung aus dem Jahr 2013 und dem seit Jahrzehnten durchgeführten „Lehrersport“ bestehe kein innerer Zusammenhang, da mit dieser keine Veränderungen der Nutzung der Sporthalle verbunden, sondern andere (bauliche) Veränderungen in der Schule gemeint seien. Dass der Kläger infolge beider Ereignisse Körperschäden erlitten habe, werde nach Vorlage der Atteste nunmehr unstreitig gestellt. 14 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Rechtsanspruch zu, dass der Beklagte die Unfallereignisse vom 16.09.2014 und 24.03.2015 jeweils als Dienstunfall anerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 45 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Zum Dienst gehört nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. 18 Bei den Vorfällen im Rahmen des Fußballspiels beim „Lehrersport“ in der P...-Sporthalle am 16.09.2014 und 24.03.2015 handelt es sich um plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignisse, die auf einer äußeren Einwirkung beruhen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist irrelevant, dass der Kläger sich bei dem ersten Vorfall die Kniegelenksdistorsion ohne direkte Fremdeinwirkung zugezogen hat. Denn es handelt sich beim Wegknicken des Knies aufgrund eines schnellen Richtungswechsels im Rahmen der Torverteidigung beim Fußballspiel um ein „auf äußerer Einwirkung beruhendes“ Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Abgrenzung zu einem Schaden, der aufgrund innerer Ursachen, etwa krankhafter Veränderungen oder besonderer Veranlagung, entstanden ist (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1963 - II C 10.62 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1994 - 4 S 2339/93 -, juris). Eine körperliche Vorschädigung hatte der Kläger unstreitig nicht. 19 Die beiden Vorfälle sind zudem ursächlich für die erlittenen Körperschäden des Klägers, deren Vorliegen der Beklagte nunmehr unstreitig gestellt hat. 20 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Ereignis auch in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. 21 Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014 - 2 B 62.13 -, juris, und Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris, mit Verweis auf die Urteile vom 24.10.1963 - 2 C 10.62 -, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, vom 15.11.2007 - 2 C 24.06 -, und vom 25.02.2010 - 2 C 81.08 -, alle juris). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O.). Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 29.08.2013, a.a.O., vom 15.11.2007, a.a.O., und vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, juris, sowie Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, juris). 22 Die Ausübung des Dienstes wird aber, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, nicht stets durch Dienstzeit und Dienstort geprägt. Das gilt vor allem für Beamte, die Dienstaufgaben in unterschiedlichem Umfang außerhalb der Dienststelle und außerhalb der "regelmäßigen" Arbeitszeit ausüben können. Hierunter fallen auch Lehrer (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - VI C 203.73 -, juris; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 20.07.2010, - AN 1 K 10.00828 -, juris). Bei diesen kann der Begriff der Dienstzeit im Sinne des Dienstunfallrechts nicht mit der Zeit des stundenplanmäßigen Ansatzes der Unterrichtsstunden gleichgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.1986 - 4 S 1209/85 -, ZBR 1987, 13-14), da Unterrichtsvor- und Nachbereitungen sowie Korrekturen von Klausuren etc. außerhalb dieser Zeiten zu verrichten sind. 23 Die Zuordnung des „Lehrersports“ zur Risikosphäre des Dienstherrn nach den Kriterien Dienstort und Dienstzeit ist auch hier nicht ohne weiteres möglich. Der „Lehrersport“ wird zwar in der Schulsporthalle und damit am Dienstort des Klägers, eines Sportlehrers, durchgeführt. Die Dienstzeit eines Lehrers lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen. Um Unterrichtsstunden handelt es sich bei der Leitung des „Lehrersports“ nicht, weil der Kläger hierfür keine Anrechnungsstunden auf sein Deputat erhält (vgl. Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule, Oberstudienrat ..., vom 02.02.2016). Daran ändert es auch nichts, dass Teilnehmer der Fußball-AG, deren Durchführung auf das Deputat des Klägers angerechnet wird, aufgerufen sind, am „Lehrersport“ teilzunehmen. Der „Lehrersport“ dient auch nicht der Unterrichtsvorbereitung im Schulsport. Hierzu müssten sich die anderen anwesenden Lehrkräfte in die Rolle der zu unterrichtenden Schüler begeben, was aber ersichtlich nicht der Sinn dieser Veranstaltung ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.07.2010, - AN 1 K 10.00828 -, juris). Es handelt sich auch nicht um Unterrichtsvor- oder Nachbereitung in Form von Aufwärm- oder Motivationsübungen unmittelbar vor oder nach Unterrichtsbeginn (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.1986, a.a.O.). 24 Bei dem „Lehrersport“ handelt es sich gleichwohl jedenfalls im Hinblick auf den Kläger, der diese Veranstaltung leitet, um eine dienstliche Veranstaltung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG. 25 Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O.). Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O., mit Verweis auf die Urteile vom 13.08.1973 - 6 C 26.70 -, juris, und vom 14.12.2004 - 2 C 66.03 -, juris). Kurz zusammengefasst, muss die Veranstaltung formell und materiell dienstbezogen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 19.04.1967 - 6 C 96.63 -, Buchholz 232, § 135 BBG, Nr. 32, vom 13.08.1973 - 6 C 26.70 -, Buchholz 232, § 135 BBG, Nr. 51, und vom 31.01.1974 - 2 C 7.73 -, Buchholz 232, § 135 BBG, Nr. 52). Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Falle, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann damit auch andere Personen beauftragen (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 38.86 -, juris). Zudem steht es dem Dienstherrn frei, darüber zu entscheiden, welche Veranstaltungen er insbesondere in Grenzfällen in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbeziehen will und welche nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2007 - 21 A 4266/05 -, juris). Die Entscheidung des Dienstherrn, ob er eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezieht, bedarf keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine solche Entscheidung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O.). Auf die subjektive Auffassung oder Vorstellung des Beamten kommt es grundsätzlich nicht an (VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008 - B 5 K 07.713 -, juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch Sportveranstaltungen, an der Beamte teilnehmen, eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen können, wenn sie ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten, also formell und materiell dienstbezogen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1987 - 2 B 8.87 -, juris). Die sportliche Betätigung kann bei bestimmten Beamten ohne Weiteres in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, vor allem bei jenen, denen besondere körperliche Leistungsfähigkeit abverlangt wird, wie etwa Polizeibeamten, Justizwachtmeistern und Sportlehrern (VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008, a.a.O.). 26 Die Voraussetzungen für die Qualifikation des „Lehrersports“ als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG liegen - jedenfalls im Hinblick auf den Kläger - vor, sodass er der dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen ist und die Unfälle des Klägers hierbei jeweils als Dienstunfall anzuerkennen sind. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Teilnahme des Klägers am „Lehrersport“ bereits aufgrund der angestrebten Verbesserung seiner eigenen Fähigkeiten, die seiner Berufsausübung förderlich ist, materielle Dienstbezogenheit zukommt oder ob es auch für einen Sportlehrer - insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese anders als Polizeibeamte sich nach bestandener Lehramtsprüfung keinen weiteren Leistungstests unterziehen müssen - nicht dienstlich veranlasst ist, sich so fit zu halten, dass er in der Lage ist, Sportübungen selbst zu demonstrieren. Denn die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich im Hinblick auf den Kläger jedenfalls daraus, dass er Leiter des „Lehrersports“ ist. Die Leitung des „Lehrersports“ steht mit den Dienstpflichten des Klägers als Sportlehrer in dem erforderlichen engen Zusammenhang und erhält seine entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre. Dem Kläger ist ausweislich der Email des Schulleiters der ...-Schule, Oberstudienrat ..., vom 29.06.2015 die dienstliche Aufgabe übertragen worden, den „Lehrersport“ zu leiten, wozu nicht nur gehört, dass er die Sporthalle mit den von ihm verwahrten Schlüsseln aufschließt, sondern auch, dass er – so ausdrücklich der Schulleiter in der genannten Email - über die (minderjährigen) Schüler Aufsicht führt, welche stets die Möglichkeit haben, ebenfalls am „Lehrersport“ teilzunehmen (vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014 - 1 K 519/13 -, juris). Dass nicht bei jedem einzelnen Training und insbesondere an den Tagen, an denen sich die Unfälle des Klägers ereigneten, minderjährige Schüler anwesend waren, ändert hieran nichts. Es reicht vielmehr aus, dass sich der Kläger stets bereitzuhalten hatte, um gegebenenfalls seinen Aufsichtspflichten nachzukommen. 27 Die Durchführung des „Lehrersports“ liegt auch im dienstlichen Interesse. Ein dienstliches Interesse an der Ausübung von Sport wird in der Rechtsprechung u.a. dann angenommen, wenn der Sport den Ausgleich spezifischer dienstlicher Belastungen bezweckt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.07.2010, a.a.O.) oder der Pflege des Betriebsklimas oder ähnlichen Belangen und damit der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrags der Behörde dient, ohne dass ein etwaiger auf die Erzielung von Spitzenleistungen ausgerichteter Wettkampfcharakter entscheidend hervortritt (VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008, a.a.O.). Es kann offenbleiben, ob der „Lehrersport“ trotz des anderslautenden Vortrags des Beklagten die Verbesserung des Betriebsklimas bezweckt. Hierfür spricht die allgemeine Lebenserfahrung, dass gemeinsamer Sport das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Teamfähigkeit und damit auch das Betriebsklima positiv beeinflusst. Auch werden Verständnis, Respekt und Toleranz zwischen Lehrern und Schülern, die nicht nur berechtigt, sondern sogar aufgerufen sind, am Lehrersport teilzunehmen, eingeübt. Diese Umstände vermitteln einen Wert nicht nur für die teilnehmenden Lehrer und Schüler, sondern auch für den Dienstherrn, der an einem gedeihlichen, reibungslosen Ablauf des Schulunterrichts interessiert sein muss (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014, a.a.O.). Im vorliegenden Fall dient der „Lehrersport“ jedenfalls der körperlichen Ertüchtigung und dem Stressabbau und damit dem Ausgleich spezifischer Belastungen der Lehrer sowie deren Gesunderhaltung. Dies folgt vor allem aus der Tatsache, dass der „Lehrersport“ mittlerweile zur Erreichung des in der Zielvereinbarung zwischen der ...-Schule und dem Regierungspräsidium Karlsruhe festgelegten Zieles der „Lehrergesundheit“ durchgeführt wird. Hierzu reicht es aus, dass die bereits existierende Veranstaltung später zu einem Bestandteil der Zielvereinbarung gemacht wurde. Eine Veranstaltung kann ihre Prägung und Zielrichtung und damit auch ihre rechtliche Bewertung aufgrund geänderter Umstände durchaus im Laufe der Zeit ändern. Durch die zweimal jährlich stattfindenden Schulwettkämpfe (Lehrermannschaft gegen beste Schülermannschaft) tritt ein den dienstlichen Rahmen sprengender Wettkampfcharakter des „Lehrersports“ jedenfalls schon deshalb nicht entscheidend hervor, weil der Teilnehmerkreis eine Förderung der eigentlichen Dienstaufgaben indiziert (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008, a.a.O.). 28 Die formelle Dienstbezogenheit ist ebenfalls gegeben. Die Durchführung des „Lehrersports“ wird von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und sachlich und personell in den Dienstbetrieb einbezogen. Für diese Veranstaltung stellt der Schulleiter der ...-Schule als Dienstvorgesetzter des Klägers die (gemeinsam genutzte) Sporthalle der Schule zur Verfügung, indem er diese regelmäßig für den "Lehrersport" reserviert. Privaten Nutzern steht die Halle in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Ob bereits diese Reservierung der Schulsporthalle durch den Schulleiter allein für die formelle Einbeziehung in die dienstliche Sphäre ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der „Lehrersport“ wird bereits deshalb nicht nur mit der Billigung des Dienstvorgesetzten durchgeführt, sondern von seiner Autorität getragen, weil die Durchführung der Veranstaltung von diesem an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Bestandteil der Maßnahmen der Zielvereinbarung zwischen diesem und der ...-Schule gemeldet wird (vgl. den in die mündliche Verhandlung eingeführten Aktenvermerk über die von der Berichterstatterin am 23.11.2016 telefonisch eingeholte Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule, Oberstudienrat ...). Vor diesem Hintergrund kann dem Schulleiter nicht gefolgt werden, soweit er in seiner Stellungnahme vom 02.02.2016 ausführt, die Zielvereinbarung stehe „in keinem inneren Zusammenhang mit dem seit Jahrzehnten durchgeführten Lehrersport“. Möglicherweise war der „Lehrersport“ zu dessen Beginn in den Jahren nach 1981 als private Veranstaltung zu qualifizieren; durch die Aufnahme in die Zielvereinbarung zur Gesunderhaltung der Lehrer ist er aber jedenfalls zu einer formell dienstbezogenen Veranstaltung geworden. Im Übrigen ist es unerheblich, welche Vorstellungen der Schulleiter hinsichtlich des Bestehens von Dienstunfallschutz hatte. Denn entscheidend ist allein, dass seinem objektiven Verhalten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entnehmen ist, dass der „Lehrersport“ formell in die dienstliche Sphäre einbezogen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O.). Dies ist bereits der Tatsache zu entnehmen, dass er den „Lehrersport“ als Maßnahme zur Verwirklichung der Zielvereinbarung beim Regierungspräsidium angemeldet hat. Dass sich der Schulleiter keinerlei Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Lehrersports vorbehalten hat, ändert nichts daran, dass seine Entscheidung, den „Lehrersport“ formell in die dienstliche Sphäre einzubeziehen, nach außen hin erkennbar geworden ist. Für die formelle Dienstbezogenheit spricht weiterhin erneut die Aufsichtspflicht des Klägers über möglicherweise teilnehmende Schüler. Jedenfalls minderjährige Schüler allein hätten für die Nutzung der Sporthalle und der Geräte (Bälle, Tore etc.) zwingend einer Beaufsichtigung durch eine Lehrkraft bedurft. Dieses Erfordernis wird dadurch sichergestellt, dass der Kläger an den Spielen teilnimmt und in diesem Sinne zugleich die Aufsicht über die fußballspielenden Schüler führt. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass eine solche Aufsicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Lehrers gehört und dem Dienstunfallschutz unterfällt (VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014, a.a.O.). Schließlich ist eine ausdrückliche Mitteilung des Inhalts, dass für die Teilnahme am „Lehrersport“ kein Dienstunfallschutz bestehe, nie ergangen (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014, a.a.O.). 29 Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht schließlich nicht entgegen, dass die Teilnahme am „Lehrersport“ auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer betrieblichen Weihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet (BVerwG, Urteil vom 29.08. 2013, a.a.O.). 30 Der Einwand des Beklagten, die Einbeziehung des „Lehrersports“ sei aufgrund der Gefahrgeneigtheit des Fußballspielens unverhältnismäßig, greift nicht durch. Denn die Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebssports liegen entsprechend obiger Erörterung nicht in der privaten, sondern in der dienstlichen Sphäre. Bei einem Sportlehrer besteht darüber hinaus stets ein gewisses Verletzungsrisiko, das sportlicher Betätigung immanent ist. Besondere Umstände, welche die Unverhältnismäßigkeit des von dem Dienstherrn zu tragenden Risikos begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Dem Kläger war es aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, juris). 33 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. 34 Beschluss 35 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 10.000,- EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs 2013 (Anerkennung eines Dienstunfalls). Da es sich um zwei Unfälle handelt, über deren Anerkennung als Dienstunfall zu entscheiden war, war der Auffangwert von 5.000,- Euro zweimal anzusetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.07.2009 - 3 ZB 08.554 -, juris). 36 [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet 37 Beschluss vom 27. Januar 2017 38 Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: 39 „Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die während des so genannten „Lehrersports“ an der ...-...-Schule in Heidelberg am 16.09.2014 und 24.03.2015 erlittenen Unfälle des Klägers jeweils als Dienstunfall anzuerkennen.“ 40 Gründe 41 Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Tenor wurde irrtümlich so formuliert, dass der Beklagte zu verpflichten sei, den Bescheid vom 14.04.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufzuheben. Richtigerweise werden die Bescheide aus Klarstellungsgründen von der Kammer aufgehoben werden. Mit der Verurteilung zum Erlass des vom Kläger begehrten und von dem Beklagten abgelehnten Bescheides ist konkludent ohnehin die Aufhebung des Ablehnungsbescheides verbunden. Eine gesonderte Verpflichtung des Beklagten ist nicht erforderlich. Diese offenbare Unrichtigkeit ist nun im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu korrigieren. ] Gründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. 16 Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Rechtsanspruch zu, dass der Beklagte die Unfallereignisse vom 16.09.2014 und 24.03.2015 jeweils als Dienstunfall anerkennt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 45 Abs. 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG). Zum Dienst gehört nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. 18 Bei den Vorfällen im Rahmen des Fußballspiels beim „Lehrersport“ in der P...-Sporthalle am 16.09.2014 und 24.03.2015 handelt es sich um plötzliche, örtlich und zeitlich bestimmbare Ereignisse, die auf einer äußeren Einwirkung beruhen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist irrelevant, dass der Kläger sich bei dem ersten Vorfall die Kniegelenksdistorsion ohne direkte Fremdeinwirkung zugezogen hat. Denn es handelt sich beim Wegknicken des Knies aufgrund eines schnellen Richtungswechsels im Rahmen der Torverteidigung beim Fußballspiel um ein „auf äußerer Einwirkung beruhendes“ Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Abgrenzung zu einem Schaden, der aufgrund innerer Ursachen, etwa krankhafter Veränderungen oder besonderer Veranlagung, entstanden ist (ständ. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1963 - II C 10.62 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1994 - 4 S 2339/93 -, juris). Eine körperliche Vorschädigung hatte der Kläger unstreitig nicht. 19 Die beiden Vorfälle sind zudem ursächlich für die erlittenen Körperschäden des Klägers, deren Vorliegen der Beklagte nunmehr unstreitig gestellt hat. 20 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das Ereignis auch in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten. 21 Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014 - 2 B 62.13 -, juris, und Urteil vom 29.08.2013 - 2 C 1.12 -, juris, mit Verweis auf die Urteile vom 24.10.1963 - 2 C 10.62 -, vom 18.04.2002 - 2 C 22.01 -, vom 15.11.2007 - 2 C 24.06 -, und vom 25.02.2010 - 2 C 81.08 -, alle juris). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird. Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O.). Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 29.08.2013, a.a.O., vom 15.11.2007, a.a.O., und vom 22.01.2009 - 2 A 3.08 -, juris, sowie Beschluss vom 26.02.2008 - 2 B 135.07 -, juris). 22 Die Ausübung des Dienstes wird aber, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, nicht stets durch Dienstzeit und Dienstort geprägt. Das gilt vor allem für Beamte, die Dienstaufgaben in unterschiedlichem Umfang außerhalb der Dienststelle und außerhalb der "regelmäßigen" Arbeitszeit ausüben können. Hierunter fallen auch Lehrer (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 - VI C 203.73 -, juris; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 20.07.2010, - AN 1 K 10.00828 -, juris). Bei diesen kann der Begriff der Dienstzeit im Sinne des Dienstunfallrechts nicht mit der Zeit des stundenplanmäßigen Ansatzes der Unterrichtsstunden gleichgesetzt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.1986 - 4 S 1209/85 -, ZBR 1987, 13-14), da Unterrichtsvor- und Nachbereitungen sowie Korrekturen von Klausuren etc. außerhalb dieser Zeiten zu verrichten sind. 23 Die Zuordnung des „Lehrersports“ zur Risikosphäre des Dienstherrn nach den Kriterien Dienstort und Dienstzeit ist auch hier nicht ohne weiteres möglich. Der „Lehrersport“ wird zwar in der Schulsporthalle und damit am Dienstort des Klägers, eines Sportlehrers, durchgeführt. Die Dienstzeit eines Lehrers lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen. Um Unterrichtsstunden handelt es sich bei der Leitung des „Lehrersports“ nicht, weil der Kläger hierfür keine Anrechnungsstunden auf sein Deputat erhält (vgl. Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule, Oberstudienrat ..., vom 02.02.2016). Daran ändert es auch nichts, dass Teilnehmer der Fußball-AG, deren Durchführung auf das Deputat des Klägers angerechnet wird, aufgerufen sind, am „Lehrersport“ teilzunehmen. Der „Lehrersport“ dient auch nicht der Unterrichtsvorbereitung im Schulsport. Hierzu müssten sich die anderen anwesenden Lehrkräfte in die Rolle der zu unterrichtenden Schüler begeben, was aber ersichtlich nicht der Sinn dieser Veranstaltung ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.07.2010, - AN 1 K 10.00828 -, juris). Es handelt sich auch nicht um Unterrichtsvor- oder Nachbereitung in Form von Aufwärm- oder Motivationsübungen unmittelbar vor oder nach Unterrichtsbeginn (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.1986, a.a.O.). 24 Bei dem „Lehrersport“ handelt es sich gleichwohl jedenfalls im Hinblick auf den Kläger, der diese Veranstaltung leitet, um eine dienstliche Veranstaltung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG. 25 Mit der ausdrücklichen Aufführung der dienstlichen Veranstaltung in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O.). Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O., mit Verweis auf die Urteile vom 13.08.1973 - 6 C 26.70 -, juris, und vom 14.12.2004 - 2 C 66.03 -, juris). Kurz zusammengefasst, muss die Veranstaltung formell und materiell dienstbezogen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 19.04.1967 - 6 C 96.63 -, Buchholz 232, § 135 BBG, Nr. 32, vom 13.08.1973 - 6 C 26.70 -, Buchholz 232, § 135 BBG, Nr. 51, und vom 31.01.1974 - 2 C 7.73 -, Buchholz 232, § 135 BBG, Nr. 52). Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Falle, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann damit auch andere Personen beauftragen (BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014, a.a.O., mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 38.86 -, juris). Zudem steht es dem Dienstherrn frei, darüber zu entscheiden, welche Veranstaltungen er insbesondere in Grenzfällen in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbeziehen will und welche nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2007 - 21 A 4266/05 -, juris). Die Entscheidung des Dienstherrn, ob er eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezieht, bedarf keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine solche Entscheidung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O.). Auf die subjektive Auffassung oder Vorstellung des Beamten kommt es grundsätzlich nicht an (VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008 - B 5 K 07.713 -, juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch Sportveranstaltungen, an der Beamte teilnehmen, eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen können, wenn sie ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten, also formell und materiell dienstbezogen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1987 - 2 B 8.87 -, juris). Die sportliche Betätigung kann bei bestimmten Beamten ohne Weiteres in engem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, vor allem bei jenen, denen besondere körperliche Leistungsfähigkeit abverlangt wird, wie etwa Polizeibeamten, Justizwachtmeistern und Sportlehrern (VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008, a.a.O.). 26 Die Voraussetzungen für die Qualifikation des „Lehrersports“ als dienstliche Veranstaltung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG liegen - jedenfalls im Hinblick auf den Kläger - vor, sodass er der dienstlichen Risikosphäre zuzurechnen ist und die Unfälle des Klägers hierbei jeweils als Dienstunfall anzuerkennen sind. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Teilnahme des Klägers am „Lehrersport“ bereits aufgrund der angestrebten Verbesserung seiner eigenen Fähigkeiten, die seiner Berufsausübung förderlich ist, materielle Dienstbezogenheit zukommt oder ob es auch für einen Sportlehrer - insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese anders als Polizeibeamte sich nach bestandener Lehramtsprüfung keinen weiteren Leistungstests unterziehen müssen - nicht dienstlich veranlasst ist, sich so fit zu halten, dass er in der Lage ist, Sportübungen selbst zu demonstrieren. Denn die materielle Dienstbezogenheit ergibt sich im Hinblick auf den Kläger jedenfalls daraus, dass er Leiter des „Lehrersports“ ist. Die Leitung des „Lehrersports“ steht mit den Dienstpflichten des Klägers als Sportlehrer in dem erforderlichen engen Zusammenhang und erhält seine entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre. Dem Kläger ist ausweislich der Email des Schulleiters der ...-Schule, Oberstudienrat ..., vom 29.06.2015 die dienstliche Aufgabe übertragen worden, den „Lehrersport“ zu leiten, wozu nicht nur gehört, dass er die Sporthalle mit den von ihm verwahrten Schlüsseln aufschließt, sondern auch, dass er – so ausdrücklich der Schulleiter in der genannten Email - über die (minderjährigen) Schüler Aufsicht führt, welche stets die Möglichkeit haben, ebenfalls am „Lehrersport“ teilzunehmen (vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014 - 1 K 519/13 -, juris). Dass nicht bei jedem einzelnen Training und insbesondere an den Tagen, an denen sich die Unfälle des Klägers ereigneten, minderjährige Schüler anwesend waren, ändert hieran nichts. Es reicht vielmehr aus, dass sich der Kläger stets bereitzuhalten hatte, um gegebenenfalls seinen Aufsichtspflichten nachzukommen. 27 Die Durchführung des „Lehrersports“ liegt auch im dienstlichen Interesse. Ein dienstliches Interesse an der Ausübung von Sport wird in der Rechtsprechung u.a. dann angenommen, wenn der Sport den Ausgleich spezifischer dienstlicher Belastungen bezweckt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20.07.2010, a.a.O.) oder der Pflege des Betriebsklimas oder ähnlichen Belangen und damit der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrags der Behörde dient, ohne dass ein etwaiger auf die Erzielung von Spitzenleistungen ausgerichteter Wettkampfcharakter entscheidend hervortritt (VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008, a.a.O.). Es kann offenbleiben, ob der „Lehrersport“ trotz des anderslautenden Vortrags des Beklagten die Verbesserung des Betriebsklimas bezweckt. Hierfür spricht die allgemeine Lebenserfahrung, dass gemeinsamer Sport das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Teamfähigkeit und damit auch das Betriebsklima positiv beeinflusst. Auch werden Verständnis, Respekt und Toleranz zwischen Lehrern und Schülern, die nicht nur berechtigt, sondern sogar aufgerufen sind, am Lehrersport teilzunehmen, eingeübt. Diese Umstände vermitteln einen Wert nicht nur für die teilnehmenden Lehrer und Schüler, sondern auch für den Dienstherrn, der an einem gedeihlichen, reibungslosen Ablauf des Schulunterrichts interessiert sein muss (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014, a.a.O.). Im vorliegenden Fall dient der „Lehrersport“ jedenfalls der körperlichen Ertüchtigung und dem Stressabbau und damit dem Ausgleich spezifischer Belastungen der Lehrer sowie deren Gesunderhaltung. Dies folgt vor allem aus der Tatsache, dass der „Lehrersport“ mittlerweile zur Erreichung des in der Zielvereinbarung zwischen der ...-Schule und dem Regierungspräsidium Karlsruhe festgelegten Zieles der „Lehrergesundheit“ durchgeführt wird. Hierzu reicht es aus, dass die bereits existierende Veranstaltung später zu einem Bestandteil der Zielvereinbarung gemacht wurde. Eine Veranstaltung kann ihre Prägung und Zielrichtung und damit auch ihre rechtliche Bewertung aufgrund geänderter Umstände durchaus im Laufe der Zeit ändern. Durch die zweimal jährlich stattfindenden Schulwettkämpfe (Lehrermannschaft gegen beste Schülermannschaft) tritt ein den dienstlichen Rahmen sprengender Wettkampfcharakter des „Lehrersports“ jedenfalls schon deshalb nicht entscheidend hervor, weil der Teilnehmerkreis eine Förderung der eigentlichen Dienstaufgaben indiziert (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 01.08.2008, a.a.O.). 28 Die formelle Dienstbezogenheit ist ebenfalls gegeben. Die Durchführung des „Lehrersports“ wird von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und sachlich und personell in den Dienstbetrieb einbezogen. Für diese Veranstaltung stellt der Schulleiter der ...-Schule als Dienstvorgesetzter des Klägers die (gemeinsam genutzte) Sporthalle der Schule zur Verfügung, indem er diese regelmäßig für den "Lehrersport" reserviert. Privaten Nutzern steht die Halle in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Ob bereits diese Reservierung der Schulsporthalle durch den Schulleiter allein für die formelle Einbeziehung in die dienstliche Sphäre ausreicht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der „Lehrersport“ wird bereits deshalb nicht nur mit der Billigung des Dienstvorgesetzten durchgeführt, sondern von seiner Autorität getragen, weil die Durchführung der Veranstaltung von diesem an das Regierungspräsidium Karlsruhe als Bestandteil der Maßnahmen der Zielvereinbarung zwischen diesem und der ...-Schule gemeldet wird (vgl. den in die mündliche Verhandlung eingeführten Aktenvermerk über die von der Berichterstatterin am 23.11.2016 telefonisch eingeholte Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule, Oberstudienrat ...). Vor diesem Hintergrund kann dem Schulleiter nicht gefolgt werden, soweit er in seiner Stellungnahme vom 02.02.2016 ausführt, die Zielvereinbarung stehe „in keinem inneren Zusammenhang mit dem seit Jahrzehnten durchgeführten Lehrersport“. Möglicherweise war der „Lehrersport“ zu dessen Beginn in den Jahren nach 1981 als private Veranstaltung zu qualifizieren; durch die Aufnahme in die Zielvereinbarung zur Gesunderhaltung der Lehrer ist er aber jedenfalls zu einer formell dienstbezogenen Veranstaltung geworden. Im Übrigen ist es unerheblich, welche Vorstellungen der Schulleiter hinsichtlich des Bestehens von Dienstunfallschutz hatte. Denn entscheidend ist allein, dass seinem objektiven Verhalten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entnehmen ist, dass der „Lehrersport“ formell in die dienstliche Sphäre einbezogen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a.a.O.). Dies ist bereits der Tatsache zu entnehmen, dass er den „Lehrersport“ als Maßnahme zur Verwirklichung der Zielvereinbarung beim Regierungspräsidium angemeldet hat. Dass sich der Schulleiter keinerlei Einflussmöglichkeiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Lehrersports vorbehalten hat, ändert nichts daran, dass seine Entscheidung, den „Lehrersport“ formell in die dienstliche Sphäre einzubeziehen, nach außen hin erkennbar geworden ist. Für die formelle Dienstbezogenheit spricht weiterhin erneut die Aufsichtspflicht des Klägers über möglicherweise teilnehmende Schüler. Jedenfalls minderjährige Schüler allein hätten für die Nutzung der Sporthalle und der Geräte (Bälle, Tore etc.) zwingend einer Beaufsichtigung durch eine Lehrkraft bedurft. Dieses Erfordernis wird dadurch sichergestellt, dass der Kläger an den Spielen teilnimmt und in diesem Sinne zugleich die Aufsicht über die fußballspielenden Schüler führt. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass eine solche Aufsicht zu den dienstlichen Obliegenheiten eines Lehrers gehört und dem Dienstunfallschutz unterfällt (VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014, a.a.O.). Schließlich ist eine ausdrückliche Mitteilung des Inhalts, dass für die Teilnahme am „Lehrersport“ kein Dienstunfallschutz bestehe, nie ergangen (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 28.08.2014, a.a.O.). 29 Der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung steht schließlich nicht entgegen, dass die Teilnahme am „Lehrersport“ auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Begriff der dienstlichen Veranstaltung setzt, wie etwa bei einem Betriebsausflug oder einer betrieblichen Weihnachtsfeier, nicht voraus, dass der Dienstvorgesetzte die Teilnahme aller Beamten seiner Dienststelle angeordnet hat oder ihre Teilnahme erwartet (BVerwG, Urteil vom 29.08. 2013, a.a.O.). 30 Der Einwand des Beklagten, die Einbeziehung des „Lehrersports“ sei aufgrund der Gefahrgeneigtheit des Fußballspielens unverhältnismäßig, greift nicht durch. Denn die Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung des Betriebssports liegen entsprechend obiger Erörterung nicht in der privaten, sondern in der dienstlichen Sphäre. Bei einem Sportlehrer besteht darüber hinaus stets ein gewisses Verletzungsrisiko, das sportlicher Betätigung immanent ist. Besondere Umstände, welche die Unverhältnismäßigkeit des von dem Dienstherrn zu tragenden Risikos begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen zu bejahen. Dem Kläger war es aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, juris). 33 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. 34 Beschluss 35 Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 10.000,- EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 10.8 des Streitwertkatalogs 2013 (Anerkennung eines Dienstunfalls). Da es sich um zwei Unfälle handelt, über deren Anerkennung als Dienstunfall zu entscheiden war, war der Auffangwert von 5.000,- Euro zweimal anzusetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.07.2009 - 3 ZB 08.554 -, juris). 36 [Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet 37 Beschluss vom 27. Januar 2017 38 Der Tenor wird wie folgt neu gefasst: 39 „Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.04.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die während des so genannten „Lehrersports“ an der ...-...-Schule in Heidelberg am 16.09.2014 und 24.03.2015 erlittenen Unfälle des Klägers jeweils als Dienstunfall anzuerkennen.“ 40 Gründe 41 Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Tenor wurde irrtümlich so formuliert, dass der Beklagte zu verpflichten sei, den Bescheid vom 14.04.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2015 aufzuheben. Richtigerweise werden die Bescheide aus Klarstellungsgründen von der Kammer aufgehoben werden. Mit der Verurteilung zum Erlass des vom Kläger begehrten und von dem Beklagten abgelehnten Bescheides ist konkludent ohnehin die Aufhebung des Ablehnungsbescheides verbunden. Eine gesonderte Verpflichtung des Beklagten ist nicht erforderlich. Diese offenbare Unrichtigkeit ist nun im Wege des Berichtigungsbeschlusses zu korrigieren. ]