Entscheidung
A 2 K 441/15
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Zulässigkeit und Grund der Wiederaufnahme liegen vor. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine erneute Sachentscheidung über seinen Asylantrag mit der Begründung, er sei bereits im vorangegangenen Verfahren prozessunfähig gewesen. 2 Der am ... in Herat/Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 05.03.2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 17.06.2010 trug er im Wesentlichen vor, er sei in Afghanistan bedroht worden, nachdem er dort eine Schrift veröffentlicht habe. Nach Aufenthalten in Pakistan und im Iran habe er sich etwa zehn Monate lang in seinem Elternhaus versteckt, bevor er endgültig ausgereist sei. 4 Mit Bescheid vom 21.10.2010, ausweislich Postzustellungsurkunde am 25.10.2010 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Am 03.11.2010 bevollmächtigte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung und erhob durch diesen am 04.11.2010 Klage. Der Bescheid vom 21.10.2010 wurde mit Urteil des VG Karlsruhe vom 11.10.2011 bestätigt (Az.: A 8 K 3071/10), welches aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom selben Tag erging. Der VGH Mannheim lehnte mit Beschluss vom 19.03.2012 die Zulassung der Berufung unanfechtbar ab (Az.: A 11 S 554/12). 5 Mit Schreiben vom 30.10.2013 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Mit ihm machte geltend, er sei an paranoider Schizophrenie erkrankt. Ausweislich der Bestellungsurkunde des Betreuungsgerichts Freudenstadt vom 11.08.2014 wurde dem Kläger Herr ... als Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, vermögensrechtliche Angelegenheiten, Regelung von Wohnungsangelegenheiten, sowie die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. 6 Am 25. und 26.02.2011 befand sich der Kläger erstmals zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus ... in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik mit der Diagnose „schizophrener Schub“. Der Kläger berichtete dort, dass sein Zustand bereits etwa vier Monate andauere. Vom 06.04.2011 bis 05.05.2011 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus ... mit der Diagnose akute schizophrenieforme psychotische Störung, suizidale Krise, Alkoholintoxikation, stottern. Erneut befand er sich vom 28.06.2013 bis 22.07.2013 in stationärer Behandlung wegen paranoider Schizophrenie, stottern. Tagklinisch wurde er vom 23.07.2013 bis 06.08.2013 im Krankenhaus ... behandelt. Ein weiterer stationärer Aufenthalt fand statt vom 07.08.2013 bis 19.08.2013 mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie, stottern. Auch vom 16.01.2014 bis 05.02.2014 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus ..., mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie F20.0, stottern (stammeln) F98.5, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome F32.2, sowie Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) F 41.0. Vom 04.05.2014 bis 20.06.2014 sowie vom 21.06.2014 bis 23.06.2014 befand sich der Kläger erneut in stationärer Behandlung im Krankenhaus ..., mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie F 20.0, stottern F98.5, sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch F 12.1. Ein weiteres Mal befand er sich vom 09.08.2015 bis 17.08.2015 stationärer Behandlung im Krankenhaus ..., mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie F20.0, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch F12.1, stottern F8 90.5. 7 Mit Bescheid vom 03.02.2015 lehnte das BAMF den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Zugleich stellte es unter Abänderung des Bescheids vom 21.10.2010 fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan besteht. Außerdem wurde die mit Bescheid vom 21.10.2010 erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben. 8 Am 13.02.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er sei im Ausgangsverfahren, in dem sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Er leide unter einer chronischen psychischen Erkrankung, die in Schüben verlaufe. Während der akuten Phase bestünden ausgeprägte Denkstörungen und Ängste; in diesen Phasen könne er nicht vernunftgeleitet handeln. Bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens habe er an einer psychischen Erkrankung gelitten, durch die er prozessunfähig gewesen sei. Es liege daher ein Mangel im Ausgangsverfahren vor, der im Wege der Wiederaufnahme gerügt werden könne. Der Betreuer habe die Prozesshandlungen auch nicht genehmigt, sondern das Wiederaufgreifen des Verfahrens veranlasst. 9 Der Kläger beantragt zuletzt, 10 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.10.2011, Az.: A 8 K 3071/10, für nichtig zu erklären. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angegriffenen Bescheids. 14 Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 die behandelnde Ärztin Frau ... als sachverständige Zeugin zu der Frage vernommen, ob der Kläger bereits vor rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens prozessunfähig erkrankt war. Wegen der Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung 10.03.2016, die beigezogene Akte des Verfahrens A 8 K 3071/10, sowie die Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Zulässigkeit und Grund der Nichtigkeitsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor. I. 17 Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. 18 Der Kläger hat einen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage ist es ausreichend, dass der Kläger den Wiederaufnahmegrund substantiiert und schlüssig darlegt (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, Rn. 17 zu § 153). Ob der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund tatsachlich zur Überzeugung des Gerichts vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Wiederaufnahmeklage, in deren Prüfung das Gericht erst eintreten darf, wenn die Zulässigkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 – 5 B 49/84, NVwZ 1987, 218 f.). Hier bestehen aufgrund der vorgelegten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum bereits geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessunfähig war. 19 Die Geschäftsfähigkeit fehlt bei einem Volljährigen gemäß § 62 Abs. 1 VwGO, § 104 BGB, wenn er sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht dieser Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert in der Regel, dass der Zustand der Prozessunfähigkeit während des gesamten Rechtsstreits bestanden hat (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 579 Rn. 8; RG, Urt. v. 13.02.1928 – VI 317/27, RGZ 120, 170, 173), da fehlerhafte, weil während des prozessunfähigen Zustands erfolgte Verfahrenshandlungen, rückwirkend genehmigt werden können (vgl. BVerwG Beschl. v. 17.10.1985 - 2 C 25/82, BVerwGE 72, 168; BGH, Urt. v. 07.12.2006 – IX ZB 257/05, ZIP 2007, 144; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 62 Rn. 17 m.w.N.; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 579 Rn. 8). Eine solche rückwirkende Genehmigung ist konkludent anzunehmen, wenn eine wieder prozessfähig gewordene Partei den Prozess einfach fortführt (BGH, Urt. v. 30.11.1962 – IV ZR 194/62, MDR 1963, 391; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 579 Rn. 8; Braun in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 579 Rn. 13). Darüber hinaus ist eine während des Verfahrens eintretende Geschäftsunfähigkeit dann unbeachtlich, wenn der Prozess durch einen Prozessbevollmächtigten geführt wird, den der Kläger noch wirksam bevollmächtigt hatte, da die Prozessbevollmächtigung weiter wirkt (BGH, Urt. v. 29.05.1963 - IV ZR 73/62, MDR 1964, 126). 20 Der Kläger hat mehrere ausführliche Entlassungsbriefe des Krankenhauses ..., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik über seine stationären Klinikaufenthalte in den vergangenen Jahren wegen seiner Erkrankung an Schizophrenie vorgelegt, sowie die Bestellung eines Betreuers vom 11.08.2014 nachgewiesen. Aus dem Entlassungsbrief des Krankenhauses ..., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 05.02.2014 ergibt sich zudem, dass der Kläger bereits vom 06.04.2011 bis 05.05.2011 stationär psychiatrisch behandelt wurde, u.a. wegen akuter schizophrenieformer psychotischer Störung und suizidaler Krise. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kläger bereits bei der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren am 03.11.2010 prozessunfähig gewesen war. 21 Die Nichtigkeitsklage ist nicht verfristet nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 586 Abs. 3 ZPO. Nach diesen Vorschriften läuft die einmonatige Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO von dem Tag an, an dem bei mangelnder Prozessfähigkeit der Partei ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt wird. Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren prozessunfähig und hatte auch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam bevollmächtigt (siehe unten II.), so dass das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 15.02.2012 zugestellte Urteil vom 11.10.2011 nicht wirksam zugestellt wurde. Die Frist des § 153 Abs. 1 VwGO, § 586 Abs. 3 ZPO hat daher noch nicht zu laufen begonnen. Eine absolute Frist, nach deren Ablauf die Klage unabhängig von den sonstigen Umständen unstatthaft oder verwirkt wäre, gibt es bei der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Prozessfähigkeit nicht (BGH, Urt. v. 07.12.2006 – IX ZB 257/05, ZIP 2007, 144; BGH, Urt. v. 30.11.1962 – IV ZR 194/62, FamRZ 63, 131, 133; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 588 Rn. 20, 24). II. 22 Ein Wiederaufnahmegrund liegt vor, so dass gemäß § 153 Abs. 1 VwGO, § 590 Abs. 1 ZPO die Hauptsache von neuem verhandelt wird. Der Kläger war als Prozessunfähiger im Ausgangsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, so dass der Nichtigkeitsgrund des § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt. 23 1. Aufgrund der Aussage der sachverständigen Zeugin, der behandelnden Ärztin Frau ..., sowie den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts für das Ausgangsverfahren am 03.11.2010 geschäftsunfähig und damit prozessunfähig war und er seine Geschäftsfähigkeit auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wieder erlangte. Die Angaben der sachverständigen Zeugin zum Gesundheitszustand des Klägers sind glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend. Die sachverständige Zeugin schilderte plastisch und detailreich ihre eigenen Eindrücke. Tendenzen zur Bevorteilung oder Benachteiligung des Klägers waren nicht erkennbar. Hinsichtlich der ärztlichen Bewertung waren die Einschätzungen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Kläger war danach bereits erstmals am 25.02.2011 ambulant in psychiatrischer Behandlung und bereits seit vier Monaten psychisch erkrankt, also seit dem 26.10.2010. Seine psychische Erkrankung äußerte sich dabei derart, dass er zu großen Teilen nicht mehr rational denken und handeln konnte, keine Zukunftspläne mehr fassen konnte und unter psychotischen Wahrnehmungen litt, mithin sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB befand. Es ist nach der Beweisaufnahme auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger während des Prozesses Momente geistiger Klarheit hatte, in denen er geschäftsfähig war und die bisherigen Prozesshandlungen konkludent genehmigte. Dem steht erkennbar auch nicht das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens entgegen. Im daraufhin ergangen Urteil heißt es, der Vortrag des Klägers sei wirr gewesen und er habe auf die einfachsten Fragen mühsam nach einer Antwort suchen müssen. 24 2. Es ist auch keine Heilung des Mangels der Prozessfähigkeit erfolgt. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann dadurch geheilt werden, dass der gesetzliche Vertreter die von oder gegenüber dem Prozessunfähigen vorgenommenen Handlungen genehmigt, was möglicherweise auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist (str., BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 – 2 C 25/82, BVerwGE 72, 168; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 62 Rn. 17 m.w.N.). Der Betreuer des Klägers hat weder ausdrücklich noch konkludent die vorangegangen Handlungen genehmigt, sondern, im Gegenteil, bei der Behörde gerade unter Hinweis auf den Verfahrensfehler eine erneute Sachentscheidung verlangt. Gründe 16 Zulässigkeit und Grund der Nichtigkeitsklage nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor. I. 17 Die Nichtigkeitsklage ist zulässig. 18 Der Kläger hat einen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hinreichend schlüssig und substantiiert behauptet. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage ist es ausreichend, dass der Kläger den Wiederaufnahmegrund substantiiert und schlüssig darlegt (Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, Rn. 17 zu § 153). Ob der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund tatsachlich zur Überzeugung des Gerichts vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Wiederaufnahmeklage, in deren Prüfung das Gericht erst eintreten darf, wenn die Zulässigkeitsprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 – 5 B 49/84, NVwZ 1987, 218 f.). Hier bestehen aufgrund der vorgelegten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum bereits geschäftsunfähig gemäß § 104 Nr. 2 BGB und damit gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessunfähig war. 19 Die Geschäftsfähigkeit fehlt bei einem Volljährigen gemäß § 62 Abs. 1 VwGO, § 104 BGB, wenn er sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht dieser Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Der Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert in der Regel, dass der Zustand der Prozessunfähigkeit während des gesamten Rechtsstreits bestanden hat (Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 579 Rn. 8; RG, Urt. v. 13.02.1928 – VI 317/27, RGZ 120, 170, 173), da fehlerhafte, weil während des prozessunfähigen Zustands erfolgte Verfahrenshandlungen, rückwirkend genehmigt werden können (vgl. BVerwG Beschl. v. 17.10.1985 - 2 C 25/82, BVerwGE 72, 168; BGH, Urt. v. 07.12.2006 – IX ZB 257/05, ZIP 2007, 144; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 62 Rn. 17 m.w.N.; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 579 Rn. 8). Eine solche rückwirkende Genehmigung ist konkludent anzunehmen, wenn eine wieder prozessfähig gewordene Partei den Prozess einfach fortführt (BGH, Urt. v. 30.11.1962 – IV ZR 194/62, MDR 1963, 391; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 579 Rn. 8; Braun in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 579 Rn. 13). Darüber hinaus ist eine während des Verfahrens eintretende Geschäftsunfähigkeit dann unbeachtlich, wenn der Prozess durch einen Prozessbevollmächtigten geführt wird, den der Kläger noch wirksam bevollmächtigt hatte, da die Prozessbevollmächtigung weiter wirkt (BGH, Urt. v. 29.05.1963 - IV ZR 73/62, MDR 1964, 126). 20 Der Kläger hat mehrere ausführliche Entlassungsbriefe des Krankenhauses ..., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik über seine stationären Klinikaufenthalte in den vergangenen Jahren wegen seiner Erkrankung an Schizophrenie vorgelegt, sowie die Bestellung eines Betreuers vom 11.08.2014 nachgewiesen. Aus dem Entlassungsbrief des Krankenhauses ..., Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 05.02.2014 ergibt sich zudem, dass der Kläger bereits vom 06.04.2011 bis 05.05.2011 stationär psychiatrisch behandelt wurde, u.a. wegen akuter schizophrenieformer psychotischer Störung und suizidaler Krise. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kläger bereits bei der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts im Ausgangsverfahren am 03.11.2010 prozessunfähig gewesen war. 21 Die Nichtigkeitsklage ist nicht verfristet nach § 153 Abs. 1 VwGO, § 586 Abs. 3 ZPO. Nach diesen Vorschriften läuft die einmonatige Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO von dem Tag an, an dem bei mangelnder Prozessfähigkeit der Partei ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt wird. Der Kläger war im vorangegangenen Verfahren prozessunfähig und hatte auch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam bevollmächtigt (siehe unten II.), so dass das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 15.02.2012 zugestellte Urteil vom 11.10.2011 nicht wirksam zugestellt wurde. Die Frist des § 153 Abs. 1 VwGO, § 586 Abs. 3 ZPO hat daher noch nicht zu laufen begonnen. Eine absolute Frist, nach deren Ablauf die Klage unabhängig von den sonstigen Umständen unstatthaft oder verwirkt wäre, gibt es bei der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Prozessfähigkeit nicht (BGH, Urt. v. 07.12.2006 – IX ZB 257/05, ZIP 2007, 144; BGH, Urt. v. 30.11.1962 – IV ZR 194/62, FamRZ 63, 131, 133; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 588 Rn. 20, 24). II. 22 Ein Wiederaufnahmegrund liegt vor, so dass gemäß § 153 Abs. 1 VwGO, § 590 Abs. 1 ZPO die Hauptsache von neuem verhandelt wird. Der Kläger war als Prozessunfähiger im Ausgangsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, so dass der Nichtigkeitsgrund des § 153 Abs. 1 VwGO, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorliegt. 23 1. Aufgrund der Aussage der sachverständigen Zeugin, der behandelnden Ärztin Frau ..., sowie den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei der Bevollmächtigung seines Rechtsanwalts für das Ausgangsverfahren am 03.11.2010 geschäftsunfähig und damit prozessunfähig war und er seine Geschäftsfähigkeit auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wieder erlangte. Die Angaben der sachverständigen Zeugin zum Gesundheitszustand des Klägers sind glaubhaft, nachvollziehbar und überzeugend. Die sachverständige Zeugin schilderte plastisch und detailreich ihre eigenen Eindrücke. Tendenzen zur Bevorteilung oder Benachteiligung des Klägers waren nicht erkennbar. Hinsichtlich der ärztlichen Bewertung waren die Einschätzungen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend. Der Kläger war danach bereits erstmals am 25.02.2011 ambulant in psychiatrischer Behandlung und bereits seit vier Monaten psychisch erkrankt, also seit dem 26.10.2010. Seine psychische Erkrankung äußerte sich dabei derart, dass er zu großen Teilen nicht mehr rational denken und handeln konnte, keine Zukunftspläne mehr fassen konnte und unter psychotischen Wahrnehmungen litt, mithin sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 104 Nr. 2 BGB befand. Es ist nach der Beweisaufnahme auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger während des Prozesses Momente geistiger Klarheit hatte, in denen er geschäftsfähig war und die bisherigen Prozesshandlungen konkludent genehmigte. Dem steht erkennbar auch nicht das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens entgegen. Im daraufhin ergangen Urteil heißt es, der Vortrag des Klägers sei wirr gewesen und er habe auf die einfachsten Fragen mühsam nach einer Antwort suchen müssen. 24 2. Es ist auch keine Heilung des Mangels der Prozessfähigkeit erfolgt. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann dadurch geheilt werden, dass der gesetzliche Vertreter die von oder gegenüber dem Prozessunfähigen vorgenommenen Handlungen genehmigt, was möglicherweise auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich ist (str., BVerwG, Beschl. v. 17.10.1985 – 2 C 25/82, BVerwGE 72, 168; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 62 Rn. 17 m.w.N.). Der Betreuer des Klägers hat weder ausdrücklich noch konkludent die vorangegangen Handlungen genehmigt, sondern, im Gegenteil, bei der Behörde gerade unter Hinweis auf den Verfahrensfehler eine erneute Sachentscheidung verlangt.