Urteil
3 K 621/14
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Haftung des Eigentümers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers nach § 2 Abs. 4 VStS verstößt, soweit sie den Eigentümer als solchen ohne weitere konkrete Nähebeziehung heranzieht, gegen verfassungsrechtliche Anforderungen.
• Für die gesetzliche Anordnung der Haftung eines Dritten ist ein hinreichender Sachgrund erforderlich: besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand oder ein maßgebender Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestands.
• Eine verfassungskonforme Auslegung einer zu weit gefassten Haftungsnorm scheidet aus, wenn die Norm nicht erkennbar an einen bestimmten Sachgrund anknüpft und die Verwaltung nicht allein durch Ermessen die Vorhersehbarkeit der Haftung herstellen kann.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Haftung des Geräte-Eigentümers für Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers • Die Haftung des Eigentümers von Geldspielgeräten für Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers nach § 2 Abs. 4 VStS verstößt, soweit sie den Eigentümer als solchen ohne weitere konkrete Nähebeziehung heranzieht, gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. • Für die gesetzliche Anordnung der Haftung eines Dritten ist ein hinreichender Sachgrund erforderlich: besondere rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Steuergegenstand oder ein maßgebender Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestands. • Eine verfassungskonforme Auslegung einer zu weit gefassten Haftungsnorm scheidet aus, wenn die Norm nicht erkennbar an einen bestimmten Sachgrund anknüpft und die Verwaltung nicht allein durch Ermessen die Vorhersehbarkeit der Haftung herstellen kann. Die Klägerin, Eigentümerin und Vermieterin von Geldspielgeräten, hatte mehreren Geräten an den Automatenaufsteller C. vermietet, die von Mai 2009 bis Juni 2011 in einer Gaststätte betrieben wurden. Der Aufsteller meldete keine Vergnügungssteuern; die Stadt setzte gegenüber dem Aufsteller Steuern per Schätzung fest und eröffnete später sein Insolvenzverfahren. Die Stadt forderte sodann den Gastwirt und schließlich die Klägerin über einen Haftungsbescheid nach § 2 Abs. 4 der Vergnügungssteuersatzung zur Zahlung auf. Die Klägerin wandte ein, sie sei nur Vermieterin mit fixem Mietzins ohne Beteiligung am Einspielergebnis und stehe daher nicht in der erforderlichen Nähebeziehung zum Steuergegenstand; ferner rügte sie Ermessensfehler. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die Satzungsregelung und die Inanspruchnahme verfassungsrechtlich haltbar sind. • Anwendbare Normen und Begriffsbestimmung: Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuer (§ 9 Abs. 4 KAG analog) und besteuert den Vergnügungsaufwand des Spielers; der Steuertatbestand ist das Bereitstellen von Spielgeräten (§ 1 VStS), der Steuergegenstand ist aber der Spieleraufwand. • Voraussetzungen der Haftung: Eine Haftung Dritter setzt eine ausdrückliche Haftungsbestimmung, die Erfüllung des normierten Tatbestands und die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Anforderungen voraus; der kommunale Satzungsgeber kann den Kreis der Haftungsschuldner bestimmen, aber nicht willkürlich (§ 219 AO, § 191 AO anwendbar). • Auslegung der Satzungsnorm: § 2 Abs. 4 VStS ist als Haftungsnorm zu verstehen; sie begründet keine eigenständige Steuerschuld des Eigentümers, sondern Haftung für die Schuld des Aufstellers. • Fehlender hinreichender Sachgrund: Der Eigentümer als solcher steht nur insofern in Beziehung zum Steuertatbestand, als er dem Aufsteller die Aufstellung ermöglicht; ohne besondere vertragliche oder tatsächliche Nähe (z.B. feste Beteiligung am Einspielergebnis oder maßgebliche Sachherrschaft) fehlt der verfassungsrechtlich erforderliche Sachgrund. • Teleologische Reduktion nicht möglich: Die Norm lässt nicht erkennen, an welchen konkreten Merkmalen eine verfassungskonforme Einschränkung anknüpfen sollte; daher ist eine teleologische Reduktion ausgeschlossen. • Unzureichendes Ermessen: Die Verwaltung kann die Vorhersehbarkeit der Haftung nicht durch ein bloßes Auswahlermessen herstellen, weil damit nicht erkennbar wäre, wer haftet und Betroffene ihre Geschäftsbeziehungen nicht anpassen könnten. • Rechtsfolge: Mangels verfassungsrechtlicher Rechtfertigung konnte die Klägerin nicht als Haftungsschuldnerin nach § 2 Abs. 4 VStS herangezogen werden; der Haftungsbescheid ist rechtswidrig. Die Klage ist begründet; der Haftungsbescheid der Beklagten vom 02.04.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 22./27.01.2014 wurden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass § 2 Abs. 4 VStS die pauschale Heranziehung des Eigentümers von Geldspielgeräten für die Vergnügungssteuerschulden des Aufstellers nicht trägt, weil der Eigentümer als solcher regelmäßig keine besondere rechtliche oder wirtschaftliche Nähe zum Steuergegenstand hat und die Norm keinen klaren Sachgrund benennt, an den eine verfassungskonforme Einschränkung anknüpfen könnte. Eine teleologische Reduktion der Satzung ist nicht möglich und die Verwaltung konnte das Vorhersehbarkeitsgebot nicht durch Ermessen ersetzen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.