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Urteil

4 K 1600/12

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.2011 und des Widerspruchsbescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 04.06.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, die Drohungen gegen den Kläger und seine Familie auf dem an der Tür seines Dienstzimmers in der Justizvollzugsanstalt ... Ende Juni 2010 angebrachten Rapportzettel sowie die Drohung gegen den Kläger auf einem an seinem vor seinem Privatanwesen geparkten Pkw am 13.09.2010 angebrachten Zettel jeweils als Dienstunfall anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt, dass das beklagte Land zwei Drohbriefe gegen ihn und seine Familie, seine Behandlung im Rahmen einer gerichtlichen Befragung/Vernehmung und die nach seiner Ansicht darauf zurückführende psychische Erkrankung jeweils als Dienstunfall anerkennt. Im Hinblick auf zwei körperliche Auseinandersetzungen mit Strafgefangenen, die wegen der körperlichen Folgen beim Kläger als Dienstunfall anerkannt wurden, begehrt er ferner die Anerkennung einer psychischen Krankheit als weitere Unfallfolge. 2 Der 1970 geborene Kläger war als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes in der Justizvollzugsanstalt ... beschäftigt. Zum 01.09.2013 wurde er - insbesondere im Hinblick auf Diagnosen aus dem psychiatrischen Formenkreis - wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Seither erhält er - normale - beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Im Kern begehrt der Kläger unter Berufung auf seine psychische Erkrankung ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG. Dieses erhöhte Unfallruhegehalt ist jedoch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, hier geht es nur um die maßgebliche Vorfrage, ob hinsichtlich der psychischen Erkrankung überhaupt ein Dienstunfall bzw. entsprechende Unfallfolgen festgestellt werden können. 3 Am 09.08.2009 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung des Klägers mit Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt ..., wobei der Kläger - ärztlicherseits festgestellt - folgende Verletzungen erlitten hat: zwei handtellergroße Rötungen beidseits der Wirbelsäule im unteren Rückenbereich, Druckschmerzen im Bereich des biceps femoris rechts sowie Druckschmerzen im Bereich der tuberositas tibiae rechts mit Schwellung und leichter Rötung. Dieser Vorfall wurde durch Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 31.08.2009 als Dienstunfall anerkannt. Unter dem 15.01.2010 erklärte der Kläger, dass er durch den am 09.08.2009 erlittenen Dienstunfall nicht länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt war. 4 Am 25.05.2010 stürmte der Kläger zusammen mit einem Kollegen in der Justizvollzugsanstalt einen Haftraum, um einen Häftling, der sich dort verbarrikadiert hatte, zu überwältigen, wobei der Kläger von einem Gefangenen mit einem abgebrochenen Besenstiel tätlich angegriffen wurde. Bei diesem Vorfall zog sich der Kläger eine oberflächliche Stichverletzung unter dem rechten Rippenbogen sowie Kratzspuren am rechten Unter- und Mittelbauch zu. Zunächst brachte der Kläger den Vorgang nicht als Dienstunfall zur Anzeige. Auf den Antrag des Klägers vom 06.12.2010 erkannte das Justizministerium Baden-Württemberg das Ereignis vom 25.05.2010 mit Bescheid vom 19.01.2011 ebenfalls als Dienstunfall an. 5 Mit dem Antrag vom 06.12.2010 begehrte der Kläger ferner, zwei schriftliche Bedrohungen gegen ihn und seine Familie und die daraus - nach seiner Ansicht - resultierende posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfall anzuerkennen. Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung des ihn behandelnden Psychotherapeuten vom 02.12.2010 vor, in der ihm eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion attestiert wurde. Nach Angaben des Klägers fand er im Juni 2010 an der Tür seines Dienstzimmers einen Zettel mit folgender Drohung: „An ..., Pase Deine Familie auf“. Am 13.09.2010, dem Tag, an dem die Strafverhandlung gegen die Gefangenen wegen des Vorfalls am 09.08.2009 vor dem Amtsgericht Bruchsal verhandelt wurde, fand der Kläger nach seinen Angaben an dem vor seinem Anwesen geparkten Pkw erneut einen Zettel mit folgender Drohung: „nichts sagen sonst“. In der Folgezeit war der Kläger ab dem 23.09.2010 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 01.09.2013 - mit Ausnahme eines Wiedereingliederungsversuchs in der Zeit vom 14.11.2011 bis 06.12.2011 - durchgängig dienstunfähig erkrankt. 6 Im Rahmen des Arbeitsversuches vom 21.11.2011 bis 07.12.2011 war der Kläger in der Justizvollzugsanstalt als Bauaufsicht im Hof und im Außenbereich ohne Gefangenenkontakt eingesetzt. Der Wiedereingliederungsversuch wurde am 07.12.2011 abgebrochen, da der Kläger eine Bescheinigung seines Arztes vorlegte, wonach „eine akute Fremdgefährdung angezeigt wäre“. Im Hinblick auf die Aussage des Klägers, er leide an einer krankheitsbedingten Aggressivität sowohl gegenüber Gefangenen als auch gegenüber Kollegen, wurde in der Folgezeit eine Tätigkeit im Rahmen der Justizvollzugsanstalt nicht mehr als möglich angesehen. 7 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.12.2011 beantragte der Kläger schließlich, auch seine Behandlung/ Vernehmung im Rahmen der Gerichtsverhandlung des Amtsgerichts Bruchsal am 13.09.2013 als Dienstunfall anzuerkennen sowie eine Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge der anerkannten Dienstunfälle vom 09.08.2009 und 25.05.2010 sowie der beiden angeführten Bedrohungen anzuerkennen. 8 Die dargestellten Anträge wurden nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens durch Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.2011 abgelehnt. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Justizministerium mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2012 als unbegründet zurück. 9 Am 11.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.2011 und des Widerspruchsbescheids des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 04.06.2012 zu verpflichten, die Drohungen gegen ihn und seine Familie auf einem an der Tür seines Dienstzimmers Ende Juni 2010 angebrachten Rapportzettel und die Drohung gegen ihn und seine Familie durch einen an seinem vor seinem Privatanwesen geparkten Pkw am 13.09.2010 angebrachten Zettel sowie seine Behandlung im Rahmen der gerichtlichen Befragung/Vernehmung am 13.09.2010 jeweils als Dienstunfall anzuerkennen und darüber hinaus eine psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge der anerkannten Dienstunfälle vom 09.08.2009 und 25.05.2010 anzuerkennen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 14 Das Gericht hat den Sachverhalt weiter aufgeklärt und gemäß Beweisbeschluss vom 14.04.2014 ein fachpsychiatrisches Sachverständigen-Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. T. H. vom 26.07.2014 (AS 185 - 247 der Gerichtsakte) verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (1 Band Dienstunfälle - Nebenakte zur Personalakte -, 1 Band Beiheft IV - Unfallfürsorge -, 1 Band Personalakten) verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe 16 Die Verpflichtungsklage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der beiden schriftlichen Drohungen (auf einem an der Tür seines Dienstzimmers Ende Juni 2010 angebrachten Rapportzettel und auf einem am 13.09.2010 an seinem vor seinem Privatanwesen geparkten Pkw angebrachten Zettel) jeweils als Dienstunfall. Soweit dieses Begehren mit Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.06.2012 abgelehnt worden ist, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus beansprucht, seine Behandlung im Rahmen der gerichtlichen Befragung/Vernehmung am 13.09.2010 als Dienstunfall anzuerkennen, hat die Klage hingegen keinen Erfolg. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge der anerkannten Dienstunfälle vom 09.08.2009 und 25.05.2010. 1. 17 Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall vorliegen, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Unfalls - hier das Jahr 2010 - galt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1982 - 6 C 90.78 - NJW 1983, 642). Nichts anderes kann für die Frage gelten, ob eine Erkrankung - jedenfalls wenn sie bereits unter der Geltung „alten“ Rechts aufgetreten ist - als Unfallfolge anzuerkennen ist. Daher ist vorliegend § 31 Abs. 1 Satz 1 - BeamtVG maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch und nicht die - im Übrigen - gleichlautende Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, der erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (Art. 63 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793). 2. 18 Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). 19 Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Danach bedarf das Vorliegen eines Dienstunfalls des vollen Beweises. Sind die Voraussetzungen für Ansprüche aus der Unfallversorgung ungeklärt, so trifft die materielle Beweislast grundsätzlich den Beamten (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Komm., § 31 BeamtVG, Rdnr. 225). 20 a) Das Begriffsmerkmal „plötzlich“ dient ebenso wie das Merkmal „örtlich und zeitlich bestimmbar“ in erster Linie dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.01.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 Nr. 17). Es kommen nur einmalige, kurzfristige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. Das Ereignis muss weiterhin örtlich und zeitlich bestimmbar sein. Danach ist erforderlich, dass die Begebenheit - nach Zeit und Ort - feststeht, d. h., es muss sich bestimmen lassen können, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat, damit es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 2 C 81.08 - juris). 21 b) Die tatbestandliche Voraussetzung einer „äußeren Einwirkung“ bringt zum Ausdruck, dass Ursache eines Dienstunfalls nur in der Außenwelt auftretende Ereignisse sind und dass solche Vorgänge ausgeschlossen werden, die ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers ablaufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.1970 - II C 49.68 - BVerwGE 35, 133). Davon ausgehend können auch psychische Einwirkungen zu Dienstunfällen führen. Insbesondere psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge können einen Körperschaden zur Folge haben, so dass die Voraussetzungen des Dienstunfalls gegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.1970, aaO). 22 c) Der Körperschaden ist kein zusätzlich qualifizierendes Merkmal, sondern Definitionsmerkmal des Dienstunfalls. Voraussetzung ist deshalb - wenn wie hier psychische Erkrankungen geltend gemacht werden - eine Verletzung der seelischen Integrität des Beamten. Grundsätzlich unerheblich ist die Schwere des Körperschadens. Allerdings reichen Bagatelleinbußen nicht aus. Körperschaden ist auch der Folgeschaden, der nach einem Dienstunfall mit dem „primären Körperschaden“ eingetreten ist (vgl. etwa psychogene Überlagerung nach einer bei einem Dienstunfall erlittenen Verletzung, OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 24.01.1997 - 12 A 5532/94 - DVBl. 1997, 1011). 3. 23 Für die Annahme eines Dienstunfalls muss ferner ein mehrfacher Zurechnungszusammenhang bestehen, nämlich zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden. Dabei ist von Folgendem auszugehen: 24 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 01.03.2007 - 2 A 9.04 - juris; Urt. v. 30.06.1988 - 2 C 77.86 - VBlBW 1989, 52) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichen-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit- )Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden dagegen als Ursachen im Rechtssinne aus. 25 b) Körperschaden im vorgenannten Sinne ist - wie dargelegt - auch der Folgeschaden, der nach einem Dienstunfall (mit dem primären Körperschaden) eingetreten ist. Ob wegen dieses weiteren „mittelbaren Schadens“ Leistungen der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen, beurteilt sich ebenfalls nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (Plog/ Wiedow, aaO, § 31 BeamtVG, Rdnr. 85). 26 c) Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen, die bei Eintritt des äußeren Ereignis schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist etwa der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis „der letzte Tropfen“ war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332, Beschl. v. 08.03.2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 m.w.N.). 27 d) Ob eine Vorschädigung vorliegt, derentwegen das dienstbezogene Ereignis nur als Gelegenheitsursache in Betracht kommt, bedarf danach sorgfältiger, regelmäßiger medizinischer Feststellung. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - psychische Auffälligkeiten (histrionisch/narzistische Persönlichkeitsstruktur) im Raume stehen und sich deshalb die Frage stellt, in welchem Umfang die Persönlichkeitsstruktur des betroffenen Beamten für die psychische Erkrankung Voraussetzung bzw. Ursache war. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.09.2012 - 2 B 97.11 - juris und v. 15.11.1996 - 2 B 40.96 - juris) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind. 4. 29 Nach diesen Maßstäben sind die auf dem Rapportzettel Ende Juni 2010 und dem am 13.09.2010 am Kraftfahrzeug des Klägers angebrachten Zettel enthaltenen Drohungen jeweils als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis zu qualifizieren, das kausal zu einer psychischen Erkrankung des Klägers geführt hat. Dies folgt aus dem fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. T. H. vom 26.07.2014. Das Gutachten beruht auf sorgfältiger Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Substantiierte Einwendungen gegen die Einschätzung des Sachverständigen hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Sachverständige hat im Einzelnen erläutert, dass die beiden Drohungen als so schwerwiegende Ereignisse einzustufen sind, dass sie die beim Kläger festgestellte psychische Erkrankung ausreichend rechtfertigen können. Der Sachverständige hat ferner erläutert, dass zwar im Hinblick auf die fehlende Symptomatik eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Das Krankheitsbild ist vielmehr gemäß des Psychiatrischen Klassifikationssystems ICD-10 als „Angst und depressive Störung, gemischt“ (ICD-10 F41.2) einzuordnen. Im Hinblick auf die lange Zeitdauer der Erkrankung liegt auch keine Bagatelleinbuße vor, vielmehr ist von einer Verletzung der seelischen Integrität des Klägers und damit von einem Dienstunfall auszugehen. Auch die Erheblichkeit der beim Kläger attestierten psychischen Erkrankung hat der Beklagte nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 30 Die Drohungen Ende Juni 2010 und am 13.09.2010 sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch örtlich und zeitlich ausreichend bestimmbar, da sie jeweils von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden können. 31 Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist sowohl das Ereignis Ende Juni 2010 als auch das Ereignis am 13.09.2010 jeweils als wesentliche Mitursache für die festgestellte psychische Erkrankung anzusehen. Danach hat der Drohbrief vom Juni 2010 die psychische Erkrankung in Form der Anpassungsstörung ausgelöst, der weitere Drohbrief vom 13.09.2010 hat die Symptomatik dann akzentuiert und weiter mitunterhalten. Auch insoweit hat der Beklagte diese Einschätzung nicht in Frage gestellt. Im Übrigen ist - unabhängig von dieser Einschätzung - auch dann vom Vorliegen eines Dienstunfalls auszugehen, wenn die festgestellte Erkrankung des Klägers nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses, sondern durch das Zusammenwirken beider Ereignisse eingetreten wäre. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Erkrankung durch ein einziges oder durch mehrere bestimmbare Ereignisse herbeigeführt wird, wenn jedenfalls jedes dieser Ereignisse bestimmbar ist (so auch VG Kassel, Urteil vom 14.11.2002 - 7 E 586/01 - juris). 32 Die dargestellten Ereignisse Ende Juni 2010 und am 13.09.2010 können - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht als sogenannte Gelegenheitsursachen angesehen werden. Nach Aussage des Sachverständigen bestand beim Kläger keine Vorschädigung auf psychischem Gebiet, und auch eine auffällige Persönlichkeitsstruktur konnte nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige insbesondere das Vorliegen einer histrionisch-narzisstischen Persönlichkeitsstruktur oder gar eine Persönlichkeitsstörung verneint. Auch diese Einschätzung hat der Sachverständige hinreichend detailliert begründet. 33 Schließlich beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, dass weder der Verfasser noch der Empfänger der beiden dargestellten Drohbriefe feststehe. Der Drohbrief Ende Juni 2010 war ausdrücklich an den Kläger „adressiert“ und auch hinsichtlich des Drohbriefes vom 13.09.2010 ist ein Zusammenhang zwischen dem Drohbrief und der an diesem Tag stattfindenden Gerichtsverhandlung, in der der Kläger gegen Straftäter auszusagen hatte, ausreichend plausibel. Im Übrigen haben weder der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeschaltete Sachverständige Dr. O. in seinem Gutachten vom 04.04.2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2011 noch der gerichtliche Sachverständige Dr. med. T. H. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben und dessen Glaubwürdigkeit geäußert. Beide waren übereinstimmend der Auffassung, dass die Angaben des Klägers und die bei ihm festgestellte psychische Erkrankung „zusammenpassen“. Unerheblich ist schließlich der Einwand, dass der „Verfasser“ der beiden Drohbriefe nicht feststehe. Der Umstand, dass insoweit die polizeilichen Ermittlungen nicht zur Feststellung des Autors der Drohbriefe geführt haben, stellt weder den dienstlichen Zusammenhang noch die Kausalität der Drohbriefe für die beim Kläger festgestellte Erkrankung in Frage. Im Übrigen ist auch der Beklagte im Verwaltungsverfahren durchgängig von einem dienstlichen Zusammenhang ausgegangen. Dass der Kläger die beiden Drohbriefe selbst verfasst hätte, hat im Übrigen auch der Beklagte nicht behauptet. 5. 34 Die Befragung/Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bruchsal am 13.09.2010 kann hingegen nicht als Dienstunfall qualifiziert werden. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es fehlten Anhaltspunkte für einen bedrohlichen Charakter des Geschehens und dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beim Kläger festgestellte Anpassungsstörung dadurch in „relevanter Weise“ mitunterhalten oder gar verstärkt worden sei. Diese Einschätzung leuchtet ohne Weiteres ein. Schon der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf an sich ist nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer psychisch gesunden Persönlichkeit - wie sie beim Kläger festgestellt wurde - nicht geeignet, relevante psychische Erkrankungen bzw. Beschwerden nach sich zu ziehen. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine substantiierte Einwendungen gegen die Einschätzung des Sachverständigen erhoben. 6. 35 Die beim Kläger festgestellte psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung - kann entgegen der Auffassung des Klägers - schließlich nicht als weitere Folge der körperlichen Auseinandersetzungen des Klägers mit Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt ... am 09.08.2009 und 25.05.2010 angesehen werden. Beide Ereignisse sind zwar im Hinblick auf die körperlichen Folgen beim Kläger als Dienstunfall anerkannt worden. Auf Grundlage der Angaben des Klägers ist aber davon auszugehen, dass bei ihm vor dem Erhalt der Drohbriefe im Juni bzw. September 2010 keine relevante psychiatrische Symptomatik vorlag. Dazu passt, dass der Kläger am 15.01.2010 erklärt hatte, dass er durch den am 09.08.2009 erlittenen Dienstunfall nicht länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt war. Darüber hinaus konnte der Sachverständige auf Grundlage der klägerischen Angaben die attestierte Anpassungsstörung weder auf die körperliche Auseinandersetzung am 09.08.2009 noch diejenige am 25.05.2010 zurückführen. Auch insoweit beruht das Gutachten auf sorgfältiger Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Einwendungen gegen diese Einschätzung des Sachverständigen hat der Kläger im Übrigen nicht vorgebracht. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO. Danach waren die Kosten hälftig zu teilen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Drohbriefe von Ende Juni 2010 und vom 13.09.2010 gleichermaßen als selbständige Streitgegenstände anzusehen sind wie die gerichtliche Befragung des Klägers am 13.09.2010 sowie die Frage, ob eine psychische Erkrankung als weitere Folge der anerkannten Dienstunfälle vom 09.08.2009 und 25.05.2010 festzustellen ist. Bei jedem der Ereignisse stellt sich - rechtlich abgrenzbar - die Frage, ob für sich genommen ein Dienstunfall gegeben ist bzw. ob im letztgenannten Fall eine weitere (unabhängig vom bisherigen Ausspruch feststellbare) Dienstunfallfolge vorliegt. Vor diesem Hintergrund hält sich das Teil-Obsiegen und Teil-Unterliegen der Beteiligten in etwa die Waage, was die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt. 37 Beschluss 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt. 39 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 Die Verpflichtungsklage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der beiden schriftlichen Drohungen (auf einem an der Tür seines Dienstzimmers Ende Juni 2010 angebrachten Rapportzettel und auf einem am 13.09.2010 an seinem vor seinem Privatanwesen geparkten Pkw angebrachten Zettel) jeweils als Dienstunfall. Soweit dieses Begehren mit Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19.12.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.06.2012 abgelehnt worden ist, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus beansprucht, seine Behandlung im Rahmen der gerichtlichen Befragung/Vernehmung am 13.09.2010 als Dienstunfall anzuerkennen, hat die Klage hingegen keinen Erfolg. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung als weitere Folge der anerkannten Dienstunfälle vom 09.08.2009 und 25.05.2010. 1. 17 Die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall vorliegen, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Unfalls - hier das Jahr 2010 - galt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1982 - 6 C 90.78 - NJW 1983, 642). Nichts anderes kann für die Frage gelten, ob eine Erkrankung - jedenfalls wenn sie bereits unter der Geltung „alten“ Rechts aufgetreten ist - als Unfallfolge anzuerkennen ist. Daher ist vorliegend § 31 Abs. 1 Satz 1 - BeamtVG maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch und nicht die - im Übrigen - gleichlautende Regelung des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG, der erst am 01.01.2011 in Kraft getreten ist (Art. 63 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793). 2. 18 Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). 19 Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze. Danach bedarf das Vorliegen eines Dienstunfalls des vollen Beweises. Sind die Voraussetzungen für Ansprüche aus der Unfallversorgung ungeklärt, so trifft die materielle Beweislast grundsätzlich den Beamten (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Komm., § 31 BeamtVG, Rdnr. 225). 20 a) Das Begriffsmerkmal „plötzlich“ dient ebenso wie das Merkmal „örtlich und zeitlich bestimmbar“ in erster Linie dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 19.01.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 Nr. 17). Es kommen nur einmalige, kurzfristige Begebenheiten in Betracht, die sich allerdings häufen können. Das Ereignis muss weiterhin örtlich und zeitlich bestimmbar sein. Danach ist erforderlich, dass die Begebenheit - nach Zeit und Ort - feststeht, d. h., es muss sich bestimmen lassen können, wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat, damit es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 - 2 C 81.08 - juris). 21 b) Die tatbestandliche Voraussetzung einer „äußeren Einwirkung“ bringt zum Ausdruck, dass Ursache eines Dienstunfalls nur in der Außenwelt auftretende Ereignisse sind und dass solche Vorgänge ausgeschlossen werden, die ausschließlich im Innern des menschlichen Körpers ablaufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.1970 - II C 49.68 - BVerwGE 35, 133). Davon ausgehend können auch psychische Einwirkungen zu Dienstunfällen führen. Insbesondere psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge können einen Körperschaden zur Folge haben, so dass die Voraussetzungen des Dienstunfalls gegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.1970, aaO). 22 c) Der Körperschaden ist kein zusätzlich qualifizierendes Merkmal, sondern Definitionsmerkmal des Dienstunfalls. Voraussetzung ist deshalb - wenn wie hier psychische Erkrankungen geltend gemacht werden - eine Verletzung der seelischen Integrität des Beamten. Grundsätzlich unerheblich ist die Schwere des Körperschadens. Allerdings reichen Bagatelleinbußen nicht aus. Körperschaden ist auch der Folgeschaden, der nach einem Dienstunfall mit dem „primären Körperschaden“ eingetreten ist (vgl. etwa psychogene Überlagerung nach einer bei einem Dienstunfall erlittenen Verletzung, OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 24.01.1997 - 12 A 5532/94 - DVBl. 1997, 1011). 3. 23 Für die Annahme eines Dienstunfalls muss ferner ein mehrfacher Zurechnungszusammenhang bestehen, nämlich zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden. Dabei ist von Folgendem auszugehen: 24 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 01.03.2007 - 2 A 9.04 - juris; Urt. v. 30.06.1988 - 2 C 77.86 - VBlBW 1989, 52) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichen-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit- )Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden dagegen als Ursachen im Rechtssinne aus. 25 b) Körperschaden im vorgenannten Sinne ist - wie dargelegt - auch der Folgeschaden, der nach einem Dienstunfall (mit dem primären Körperschaden) eingetreten ist. Ob wegen dieses weiteren „mittelbaren Schadens“ Leistungen der Dienstunfallfürsorge in Betracht kommen, beurteilt sich ebenfalls nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache (Plog/ Wiedow, aaO, § 31 BeamtVG, Rdnr. 85). 26 c) Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen, die bei Eintritt des äußeren Ereignis schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist etwa der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis „der letzte Tropfen“ war, der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332, Beschl. v. 08.03.2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 m.w.N.). 27 d) Ob eine Vorschädigung vorliegt, derentwegen das dienstbezogene Ereignis nur als Gelegenheitsursache in Betracht kommt, bedarf danach sorgfältiger, regelmäßiger medizinischer Feststellung. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen - wie hier - psychische Auffälligkeiten (histrionisch/narzistische Persönlichkeitsstruktur) im Raume stehen und sich deshalb die Frage stellt, in welchem Umfang die Persönlichkeitsstruktur des betroffenen Beamten für die psychische Erkrankung Voraussetzung bzw. Ursache war. 28 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 26.09.2012 - 2 B 97.11 - juris und v. 15.11.1996 - 2 B 40.96 - juris) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen jedenfalls dann regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind. 4. 29 Nach diesen Maßstäben sind die auf dem Rapportzettel Ende Juni 2010 und dem am 13.09.2010 am Kraftfahrzeug des Klägers angebrachten Zettel enthaltenen Drohungen jeweils als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis zu qualifizieren, das kausal zu einer psychischen Erkrankung des Klägers geführt hat. Dies folgt aus dem fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. med. T. H. vom 26.07.2014. Das Gutachten beruht auf sorgfältiger Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Substantiierte Einwendungen gegen die Einschätzung des Sachverständigen hat der Beklagte nicht vorgebracht. Der Sachverständige hat im Einzelnen erläutert, dass die beiden Drohungen als so schwerwiegende Ereignisse einzustufen sind, dass sie die beim Kläger festgestellte psychische Erkrankung ausreichend rechtfertigen können. Der Sachverständige hat ferner erläutert, dass zwar im Hinblick auf die fehlende Symptomatik eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht festgestellt werden kann. Das Krankheitsbild ist vielmehr gemäß des Psychiatrischen Klassifikationssystems ICD-10 als „Angst und depressive Störung, gemischt“ (ICD-10 F41.2) einzuordnen. Im Hinblick auf die lange Zeitdauer der Erkrankung liegt auch keine Bagatelleinbuße vor, vielmehr ist von einer Verletzung der seelischen Integrität des Klägers und damit von einem Dienstunfall auszugehen. Auch die Erheblichkeit der beim Kläger attestierten psychischen Erkrankung hat der Beklagte nicht substantiiert in Zweifel gezogen. 30 Die Drohungen Ende Juni 2010 und am 13.09.2010 sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch örtlich und zeitlich ausreichend bestimmbar, da sie jeweils von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden können. 31 Nach der Einschätzung des Sachverständigen ist sowohl das Ereignis Ende Juni 2010 als auch das Ereignis am 13.09.2010 jeweils als wesentliche Mitursache für die festgestellte psychische Erkrankung anzusehen. Danach hat der Drohbrief vom Juni 2010 die psychische Erkrankung in Form der Anpassungsstörung ausgelöst, der weitere Drohbrief vom 13.09.2010 hat die Symptomatik dann akzentuiert und weiter mitunterhalten. Auch insoweit hat der Beklagte diese Einschätzung nicht in Frage gestellt. Im Übrigen ist - unabhängig von dieser Einschätzung - auch dann vom Vorliegen eines Dienstunfalls auszugehen, wenn die festgestellte Erkrankung des Klägers nicht aufgrund eines einzelnen Ereignisses, sondern durch das Zusammenwirken beider Ereignisse eingetreten wäre. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob die Erkrankung durch ein einziges oder durch mehrere bestimmbare Ereignisse herbeigeführt wird, wenn jedenfalls jedes dieser Ereignisse bestimmbar ist (so auch VG Kassel, Urteil vom 14.11.2002 - 7 E 586/01 - juris). 32 Die dargestellten Ereignisse Ende Juni 2010 und am 13.09.2010 können - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht als sogenannte Gelegenheitsursachen angesehen werden. Nach Aussage des Sachverständigen bestand beim Kläger keine Vorschädigung auf psychischem Gebiet, und auch eine auffällige Persönlichkeitsstruktur konnte nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige insbesondere das Vorliegen einer histrionisch-narzisstischen Persönlichkeitsstruktur oder gar eine Persönlichkeitsstörung verneint. Auch diese Einschätzung hat der Sachverständige hinreichend detailliert begründet. 33 Schließlich beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, dass weder der Verfasser noch der Empfänger der beiden dargestellten Drohbriefe feststehe. Der Drohbrief Ende Juni 2010 war ausdrücklich an den Kläger „adressiert“ und auch hinsichtlich des Drohbriefes vom 13.09.2010 ist ein Zusammenhang zwischen dem Drohbrief und der an diesem Tag stattfindenden Gerichtsverhandlung, in der der Kläger gegen Straftäter auszusagen hatte, ausreichend plausibel. Im Übrigen haben weder der vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeschaltete Sachverständige Dr. O. in seinem Gutachten vom 04.04.2011 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.12.2011 noch der gerichtliche Sachverständige Dr. med. T. H. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben und dessen Glaubwürdigkeit geäußert. Beide waren übereinstimmend der Auffassung, dass die Angaben des Klägers und die bei ihm festgestellte psychische Erkrankung „zusammenpassen“. Unerheblich ist schließlich der Einwand, dass der „Verfasser“ der beiden Drohbriefe nicht feststehe. Der Umstand, dass insoweit die polizeilichen Ermittlungen nicht zur Feststellung des Autors der Drohbriefe geführt haben, stellt weder den dienstlichen Zusammenhang noch die Kausalität der Drohbriefe für die beim Kläger festgestellte Erkrankung in Frage. Im Übrigen ist auch der Beklagte im Verwaltungsverfahren durchgängig von einem dienstlichen Zusammenhang ausgegangen. Dass der Kläger die beiden Drohbriefe selbst verfasst hätte, hat im Übrigen auch der Beklagte nicht behauptet. 5. 34 Die Befragung/Vernehmung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bruchsal am 13.09.2010 kann hingegen nicht als Dienstunfall qualifiziert werden. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, es fehlten Anhaltspunkte für einen bedrohlichen Charakter des Geschehens und dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beim Kläger festgestellte Anpassungsstörung dadurch in „relevanter Weise“ mitunterhalten oder gar verstärkt worden sei. Diese Einschätzung leuchtet ohne Weiteres ein. Schon der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf an sich ist nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer psychisch gesunden Persönlichkeit - wie sie beim Kläger festgestellt wurde - nicht geeignet, relevante psychische Erkrankungen bzw. Beschwerden nach sich zu ziehen. Auch der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine substantiierte Einwendungen gegen die Einschätzung des Sachverständigen erhoben. 6. 35 Die beim Kläger festgestellte psychische Erkrankung in Form einer Anpassungsstörung - kann entgegen der Auffassung des Klägers - schließlich nicht als weitere Folge der körperlichen Auseinandersetzungen des Klägers mit Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt ... am 09.08.2009 und 25.05.2010 angesehen werden. Beide Ereignisse sind zwar im Hinblick auf die körperlichen Folgen beim Kläger als Dienstunfall anerkannt worden. Auf Grundlage der Angaben des Klägers ist aber davon auszugehen, dass bei ihm vor dem Erhalt der Drohbriefe im Juni bzw. September 2010 keine relevante psychiatrische Symptomatik vorlag. Dazu passt, dass der Kläger am 15.01.2010 erklärt hatte, dass er durch den am 09.08.2009 erlittenen Dienstunfall nicht länger als sechs Monate in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt war. Darüber hinaus konnte der Sachverständige auf Grundlage der klägerischen Angaben die attestierte Anpassungsstörung weder auf die körperliche Auseinandersetzung am 09.08.2009 noch diejenige am 25.05.2010 zurückführen. Auch insoweit beruht das Gutachten auf sorgfältiger Befunderhebung, ist widerspruchsfrei und hinreichend detailliert begründet. Einwendungen gegen diese Einschätzung des Sachverständigen hat der Kläger im Übrigen nicht vorgebracht. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO. Danach waren die Kosten hälftig zu teilen. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Drohbriefe von Ende Juni 2010 und vom 13.09.2010 gleichermaßen als selbständige Streitgegenstände anzusehen sind wie die gerichtliche Befragung des Klägers am 13.09.2010 sowie die Frage, ob eine psychische Erkrankung als weitere Folge der anerkannten Dienstunfälle vom 09.08.2009 und 25.05.2010 festzustellen ist. Bei jedem der Ereignisse stellt sich - rechtlich abgrenzbar - die Frage, ob für sich genommen ein Dienstunfall gegeben ist bzw. ob im letztgenannten Fall eine weitere (unabhängig vom bisherigen Ausspruch feststellbare) Dienstunfallfolge vorliegt. Vor diesem Hintergrund hält sich das Teil-Obsiegen und Teil-Unterliegen der Beteiligten in etwa die Waage, was die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt. 37 Beschluss 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 10.000,-- festgesetzt. 39 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.