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Urteil

9 K 1949/12

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 1.215,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.07.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen für Selbständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. 2 Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in einer Gemeinschaftspraxis mit der Zahnärztin Frau Dr. H..., welche in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird. Der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag vom 30.06.2004 sieht in § 30 Nr. 3 unter anderem vor, dass bei Wehrdienstübungen der Gesellschafter grundsätzlich durch den anderen Gesellschafter vertreten wird. 3 Vom 09.08.2010 bis 15.08.2010 nahm der Kläger im Dienstgrad eines Oberfeldarztes an einer Wehrübung teil. Hierfür beantragte er Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) und erklärte, seine selbständige Tätigkeit habe während der Wehrübung geruht, da das vorhandene Personal Jahresurlaub genommen habe. 4 Mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2011 gewährte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für die Dauer der Wehrübung Mindestleistungen nach § 13c Abs. 1 USG in Höhe von 332,50 EUR und bat zur abschließenden Bearbeitung um Mitteilung, ob sich der Kläger für die Zeit der Wehrübung um eine Ersatzkraft bemüht habe und aus welchen Gründen eine Fortführung seines Betriebes nicht möglich gewesen sei. Der Kläger legte daraufhin schriftliche Erklärungen seiner Mitgesellschafterin und dreier weiterer Zahnärzte vor, wonach diese jeweils aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage gewesen seien, ihn im Zeitraum der Wehrübung zu vertreten. Mit endgültigem Bescheid vom 12.09.2011 lehnte das Landratsamt die Gewährung von Leistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 3 USG mit der Begründung ab, die Praxis sei nicht alleine aus wehrdienstbedingten Gründen, sondern aufgrund der Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin geschlossen gewesen. 5 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, seine Mitgesellschafterin habe in dem Zeitraum der Wehrübung ihre schwer erkrankte und im Sterben liegende Mutter gepflegt. Ausweislich der bereits vorgelegten Erklärungen habe keine anderweitige Praxisvertretung gefunden werden können. Auch das nichtärztliche Personal habe während der Dauer der Wehrübung keine Dienste geleistet, so dass die Praxis vollständig geschlossen gewesen sei. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar habe der Betrieb des Klägers in dem Zeitraum der Wehrübung geruht, jedoch sei das Ruhen des Betriebes keine unabwendbare Folge seiner Heranziehung zu der Wehrübung gewesen. Der Betrieb habe nur deshalb geruht, weil seine Mitgesellschafterin entgegen ihrer in § 30 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags festgelegten Vertretungspflicht Urlaub genommen habe. 7 Mit seiner am 22.08.2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Mutter seiner Mitgesellschafterin unheilbar an Krebs erkrankt gewesen sei und der Sterbeprozess bereits vor dem Zeitraum der in Rede stehenden Wehrübung eingesetzt habe. Aus diesem Grund habe er vorsorglich weitere Vertreter gesucht, was jedoch ohne Erfolg geblieben sei. Es sei ohnehin schwierig, im zahnärztlichen Bereich kurzfristig geeignete Vertreter zu finden, da es hierfür keinen Markt gebe. Schließlich habe sich der Gesundheitszustand der Mutter seiner Mitgesellschafterin im Zeitraum der Wehrübung derart verschlechtert, dass mit ihrem jederzeitigen Tod zu rechnen gewesen sei. Aus diesem Grund sei seine Mitgesellschafterin von ihrer vertraglichen Vertretungspflicht entbunden gewesen. Selbst wenn seine Mitgesellschafterin ihn vertreten hätte, wäre der Beklagte nicht von seiner Pflicht zur Unterhaltssicherung frei gewesen, da ihm dann Leistungen nach § 13a Abs. 2 USG zugestanden hätten. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.07.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm weitere Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 1.215,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist zur Begründung auf die ergangenen Bescheide und macht ergänzend geltend, es komme auf die Gründe für die Abwesenheit der Mitgesellschafterin nicht an. 13 Die den Kläger betreffende Unterhaltssicherungsakte hat der Kammer vorgelegen. Für weitere Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 3 USG. Der dies versagende Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Der Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 20.04.2010 zu einer Wehrübung und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 USG als Wehrpflichtiger zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufen. Der nach Landesrecht zuständige Beklagte (§ 17 Abs. 2 USG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) hat ihm gemäß § 2 Nr. 3 USG in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Wehrübung geltenden Fassung Leistungen zur Unterhaltssicherung nach den §§ 13 bis 13d USG zu gewähren. 16 Der Kläger, der als niedergelassener Arzt tätig ist, übt eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 USG aus. Gemäß § 13a Abs. 2 USG werden Selbständigen Unterhaltssicherungsleistungen grundsätzlich in der Form gewährt, dass zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft oder die angemessenen Mehraufwendungen für eine Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige - jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen - erstattet werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG erhält der Wehrpflichtige unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, eine - wiederum in der Höhe begrenzte - Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte. In jedem Fall kann der Wehrpflichtige die in § 13c Abs. 1 USG und in der Anlage zu § 13c USG vorgesehene Mindestleistung in Form von Tagessätzen verlangen. 17 Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger die begehrte Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum der Wehrübung zu. Eine Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit nach § 13a Abs. 2 USG war aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, da ihm keine Ersatzkraft zur Verfügung stand und insbesondere seiner Mitgesellschafterin eine Vertretung unmöglich war. In der Folge ruhte die selbständige Tätigkeit des Klägers, da in der Gemeinschaftspraxis keine erwerbsbezogenen Tätigkeiten im Zeitraum der in Rede stehenden Wehrübung ausgeübt wurden. Die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers war für das Ruhen seiner selbständigen Tätigkeit kausal. 18 Die ärztliche Tätigkeit des Klägers konnte nicht fortgeführt werden, da es ihm ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen nicht möglich war, einen geeigneten Vertreter für den in Rede stehenden Zeitraum zu finden. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass es - wie vom Kläger dargelegt - ohnehin schwierig ist, im zahnärztlichen Bereich einen geeigneten Praxisvertreter zu finden. Auch eine Vertretung durch die Mitgesellschafterin war vorliegend nicht möglich, da diese aufgrund der schweren Erkrankung und des begonnenen Sterbeprozesses ihrer Mutter von ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht zur Vertretung des Klägers (vgl. § 30 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags) befreit worden war. Bei persönlich zu erbringenden Leistungen begründet die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung, so dass der Schuldner gemäß § 275 Abs. 3 BGB von der Leistungspflicht befreit wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 275, Rn. 30). 19 Diese Unmöglichkeit der Fortführung hat der Kläger auch nicht zu vertreten, da ihm in Bezug auf die vorgenannten Gründe weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). 20 Eine selbständige Tätigkeit ruht, wenn überhaupt keine erwerbsbezogene Tätigkeit mehr stattfindet, die bewirken soll, dass sie als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Wehrübung funktioniert (Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 33 m. w. N.). Hingegen ruht die selbständige Tätigkeit eines zu einer Wehrübung einberufenen Arztes in der Regel nicht, wenn das nichtärztliche Praxispersonal während seiner Abwesenheit erwerbsbezogene Tätigkeiten für ihn ausführt (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 1.09 -, BVerwGE 137, 265). Vorliegend hat die selbständige Tätigkeit des Klägers im vorgenannten Sinn geruht, da ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Mitgesellschafterin und des nichtärztlichen Personals in dem in Rede stehenden Zeitraum keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten ausgeführt wurden. Insbesondere wurden weder zuvor erbrachte Leistungen abgerechnet, noch war das Praxispersonal telefonisch erreichbar. 21 Schließlich beruht die Unmöglichkeit der Fortführung der selbständigen Tätigkeit und ihr daraus resultierendes Ruhen auf der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers, da er andernfalls den Praxisbetrieb bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin fortgeführt hätte. Nach der Konzeption des § 13a USG muss die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Ableistung des Wehrdienstes kausal für das Ruhen des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit sowie für den Einkommensverlust sein (vgl. Eichler/ Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 38). Die selbständige Tätigkeit hätte nicht geruht, wenn der Kläger nicht aufgrund der in Rede stehenden Wehrübung abwesend gewesen wäre. Hingegen ist es nicht - wie vom Beklagten vertreten - erforderlich, dass ausschließlich die wehrdienstbedingte Abwesenheit für das Ruhen der selbständigen Tätigkeit kausal geworden ist. Denn ausweislich des Wortlauts des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG muss eine „Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2“, also eine Fortführung durch eine Ersatzkraft oder einen Betriebsangehörigen, unmöglich sein. Die Norm sieht damit neben der wehrdienstbedingten Abwesenheit auch die fehlende Bestellung eines geeigneten Vertreters oder die fehlende Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf einen Betriebsangehörigen als kausal für das Ruhen an. Diese Ursachen stehen im Sinne einer kumulativen Kausalität gleichrangig nebeneinander. Die Auffassung des Beklagten hingegen würde regelmäßig zu einem Ausschluss der Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG führen, da - wie bereits dargelegt - die wehrdienstbedingte Abwesenheit nach der Systematik des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 USG nie ausschließlich kausal für das Ruhen des Betriebes wird. 22 Die Höhe des klägerischen Begehrens bemisst sich nach § 13a Abs. 3 Satz 2 USG. Danach beträgt sie für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307,-- EUR. Ausweislich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für 2009 betrugen seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in diesem Jahr 104.604,-- EUR. Dies entspricht einem Tagessatz in Höhe von 290,56 EUR. Diesen kann er für Montag, den 09.08.2010, bis Freitag, den 13.08.2010, verlangen, in der Summe somit 1.452,80 EUR. Für Samstag, den 14.08.2010, und Sonntag, den 15.08.2010, stehen ihm jeweils die Mindestleistungen für einen verheirateten, kinderlosen Oberfeldarzt nach § 13c Abs. 1 USG in Verbindung mit der Anlage zu § 13c USG in Höhe 47.50 EUR - in der Summe 95,00 EUR - zu. Insgesamt beläuft sich der klägerische Anspruch auf 1.547,80 EUR, wovon die bereits mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 332,50 EUR abzuziehen sind. Im Ergebnis sind dem Kläger somit weitere 1.215,30 EUR zu gewähren. 23 Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründen vorgelegen hat. 26 BESCHLUSS 27 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.215,30 EUR festgesetzt. 28 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für Selbständige nach § 13a Abs. 3 USG. Der dies versagende Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.09.2011 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 Der Kläger wurde mit Bescheid des Kreiswehrersatzamts Mannheim vom 20.04.2010 zu einer Wehrübung und damit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 USG als Wehrpflichtiger zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufen. Der nach Landesrecht zuständige Beklagte (§ 17 Abs. 2 USG in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit von Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) hat ihm gemäß § 2 Nr. 3 USG in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Wehrübung geltenden Fassung Leistungen zur Unterhaltssicherung nach den §§ 13 bis 13d USG zu gewähren. 16 Der Kläger, der als niedergelassener Arzt tätig ist, übt eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 USG aus. Gemäß § 13a Abs. 2 USG werden Selbständigen Unterhaltssicherungsleistungen grundsätzlich in der Form gewährt, dass zur Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit die angemessenen Aufwendungen für eine Ersatzkraft oder die angemessenen Mehraufwendungen für eine Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf andere Betriebsangehörige - jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen - erstattet werden. Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 bis 3 USG erhält der Wehrpflichtige unter der Voraussetzung, dass eine Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und demzufolge die betriebliche oder selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes ruht, eine - wiederum in der Höhe begrenzte - Entschädigung für die ihm entfallenden Einkünfte. In jedem Fall kann der Wehrpflichtige die in § 13c Abs. 1 USG und in der Anlage zu § 13c USG vorgesehene Mindestleistung in Form von Tagessätzen verlangen. 17 Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger die begehrte Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum der Wehrübung zu. Eine Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit nach § 13a Abs. 2 USG war aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, da ihm keine Ersatzkraft zur Verfügung stand und insbesondere seiner Mitgesellschafterin eine Vertretung unmöglich war. In der Folge ruhte die selbständige Tätigkeit des Klägers, da in der Gemeinschaftspraxis keine erwerbsbezogenen Tätigkeiten im Zeitraum der in Rede stehenden Wehrübung ausgeübt wurden. Die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Klägers war für das Ruhen seiner selbständigen Tätigkeit kausal. 18 Die ärztliche Tätigkeit des Klägers konnte nicht fortgeführt werden, da es ihm ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen nicht möglich war, einen geeigneten Vertreter für den in Rede stehenden Zeitraum zu finden. Im Übrigen ist die Kammer davon überzeugt, dass es - wie vom Kläger dargelegt - ohnehin schwierig ist, im zahnärztlichen Bereich einen geeigneten Praxisvertreter zu finden. Auch eine Vertretung durch die Mitgesellschafterin war vorliegend nicht möglich, da diese aufgrund der schweren Erkrankung und des begonnenen Sterbeprozesses ihrer Mutter von ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflicht zur Vertretung des Klägers (vgl. § 30 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags) befreit worden war. Bei persönlich zu erbringenden Leistungen begründet die schwere Erkrankung oder der Tod eines nahen Angehörigen die Unzumutbarkeit der Leistungserbringung, so dass der Schuldner gemäß § 275 Abs. 3 BGB von der Leistungspflicht befreit wird (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 275, Rn. 30). 19 Diese Unmöglichkeit der Fortführung hat der Kläger auch nicht zu vertreten, da ihm in Bezug auf die vorgenannten Gründe weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). 20 Eine selbständige Tätigkeit ruht, wenn überhaupt keine erwerbsbezogene Tätigkeit mehr stattfindet, die bewirken soll, dass sie als Quelle unterhaltssichernder Einkünfte auch während der Zeit der Wehrübung funktioniert (Eichler/Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 33 m. w. N.). Hingegen ruht die selbständige Tätigkeit eines zu einer Wehrübung einberufenen Arztes in der Regel nicht, wenn das nichtärztliche Praxispersonal während seiner Abwesenheit erwerbsbezogene Tätigkeiten für ihn ausführt (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 1.09 -, BVerwGE 137, 265). Vorliegend hat die selbständige Tätigkeit des Klägers im vorgenannten Sinn geruht, da ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Mitgesellschafterin und des nichtärztlichen Personals in dem in Rede stehenden Zeitraum keinerlei erwerbsbezogene Tätigkeiten ausgeführt wurden. Insbesondere wurden weder zuvor erbrachte Leistungen abgerechnet, noch war das Praxispersonal telefonisch erreichbar. 21 Schließlich beruht die Unmöglichkeit der Fortführung der selbständigen Tätigkeit und ihr daraus resultierendes Ruhen auf der wehrdienstbedingten Abwesenheit des Klägers, da er andernfalls den Praxisbetrieb bei gleichzeitiger Abwesenheit seiner Mitgesellschafterin fortgeführt hätte. Nach der Konzeption des § 13a USG muss die Verpflichtung des Wehrpflichtigen zur Ableistung des Wehrdienstes kausal für das Ruhen des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit sowie für den Einkommensverlust sein (vgl. Eichler/ Oestreicher, Unterhaltssicherungsgesetz, 119. Ergänzung, § 13a, Rn. 38). Die selbständige Tätigkeit hätte nicht geruht, wenn der Kläger nicht aufgrund der in Rede stehenden Wehrübung abwesend gewesen wäre. Hingegen ist es nicht - wie vom Beklagten vertreten - erforderlich, dass ausschließlich die wehrdienstbedingte Abwesenheit für das Ruhen der selbständigen Tätigkeit kausal geworden ist. Denn ausweislich des Wortlauts des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG muss eine „Fortführung des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit nach Absatz 2“, also eine Fortführung durch eine Ersatzkraft oder einen Betriebsangehörigen, unmöglich sein. Die Norm sieht damit neben der wehrdienstbedingten Abwesenheit auch die fehlende Bestellung eines geeigneten Vertreters oder die fehlende Möglichkeit zur Übertragung der Aufgaben des Wehrpflichtigen auf einen Betriebsangehörigen als kausal für das Ruhen an. Diese Ursachen stehen im Sinne einer kumulativen Kausalität gleichrangig nebeneinander. Die Auffassung des Beklagten hingegen würde regelmäßig zu einem Ausschluss der Leistungen nach § 13a Abs. 3 USG führen, da - wie bereits dargelegt - die wehrdienstbedingte Abwesenheit nach der Systematik des § 13a Abs. 2 und Abs. 3 USG nie ausschließlich kausal für das Ruhen des Betriebes wird. 22 Die Höhe des klägerischen Begehrens bemisst sich nach § 13a Abs. 3 Satz 2 USG. Danach beträgt sie für jeden Wehrdiensttag 1/360 der Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergibt, höchstens jedoch 307,-- EUR. Ausweislich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheides für 2009 betrugen seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit in diesem Jahr 104.604,-- EUR. Dies entspricht einem Tagessatz in Höhe von 290,56 EUR. Diesen kann er für Montag, den 09.08.2010, bis Freitag, den 13.08.2010, verlangen, in der Summe somit 1.452,80 EUR. Für Samstag, den 14.08.2010, und Sonntag, den 15.08.2010, stehen ihm jeweils die Mindestleistungen für einen verheirateten, kinderlosen Oberfeldarzt nach § 13c Abs. 1 USG in Verbindung mit der Anlage zu § 13c USG in Höhe 47.50 EUR - in der Summe 95,00 EUR - zu. Insgesamt beläuft sich der klägerische Anspruch auf 1.547,80 EUR, wovon die bereits mit vorläufigem Bescheid vom 11.04.2011 gewährten Leistungen in Höhe von 332,50 EUR abzuziehen sind. Im Ergebnis sind dem Kläger somit weitere 1.215,30 EUR zu gewähren. 23 Der Zinsanspruch beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründen vorgelegen hat. 26 BESCHLUSS 27 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.215,30 EUR festgesetzt. 28 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.