Urteil
4 K 2887/12
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eingliederungsvertrag mit zeitlich befristeter Einführung der Ortschaftsverfassung kann nach Ablauf der vereinbarten Frist dem Gemeinderat die Befugnis einräumen, die Übertragung von Aufgaben an den Ortschaftsrat nach Anhörung zu ändern oder aufzuheben.
• Die Ortschaftsverfassung der EV 01.03.1972 war nach § 22 Abs.2 der Eingliederungsvereinbarung ab dem 01.01.1985 der Überprüfung durch den Gemeinderat unterworfen; dessen Beschluss zur Streichung des Katalogs eigener Entscheidungen war nach Anhörung des Ortschaftsrats rechtmäßig.
• Eine Feststellungsklage des Ortschaftsrats ist im Kommunalverfassungsstreit statthaft, wenn der Ortschaftsrat eine wehrfähige organschaftliche Rechtsposition geltend macht; Verwirkung allein wegen Zeitablaufs tritt hier nicht ein.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit vertraglicher Regelung zur Aufhebung und Änderung ortschaftlicher Entscheidungsbefugnisse • Ein Eingliederungsvertrag mit zeitlich befristeter Einführung der Ortschaftsverfassung kann nach Ablauf der vereinbarten Frist dem Gemeinderat die Befugnis einräumen, die Übertragung von Aufgaben an den Ortschaftsrat nach Anhörung zu ändern oder aufzuheben. • Die Ortschaftsverfassung der EV 01.03.1972 war nach § 22 Abs.2 der Eingliederungsvereinbarung ab dem 01.01.1985 der Überprüfung durch den Gemeinderat unterworfen; dessen Beschluss zur Streichung des Katalogs eigener Entscheidungen war nach Anhörung des Ortschaftsrats rechtmäßig. • Eine Feststellungsklage des Ortschaftsrats ist im Kommunalverfassungsstreit statthaft, wenn der Ortschaftsrat eine wehrfähige organschaftliche Rechtsposition geltend macht; Verwirkung allein wegen Zeitablaufs tritt hier nicht ein. Die ehemals selbständigen Gemeinden Flehingen und Oberderdingen schlossen am 01.03.1972 eine Eingliederungsvereinbarung (EV 1972), die u.a. die Einführung einer Ortschaftsverfassung und die Übertragung eines Katalogs von Aufgaben an den Ortschaftsrat Flehingen regelte. In der Folge übernahm die Gemeinde Oberderdingen diese Regelungen in ihre Hauptsatzung (1973). 1990 reduzierte der Gemeinderat den Katalog bereits und 1993 beschloss er die vollständige Streichung des Aufgabenkatalogs des Ortschaftsrats, wozu der Ortschaftsrat zuvor angehört worden war. Der Kläger, Ortschaftsrat Flehingen, verlangt die Feststellung, dass ihm die früher zur eigenen Entscheidung übertragenen Aufgaben weiterhin zustehen; er rügt eine rechtswidrige Vorenthaltung dieser Befugnisse durch die Gemeinde. Der Gemeinderat hält die Satzungsänderung für zulässig und macht geltend, ein etwaiger Anspruch sei verwirkt. Das Gericht hat die Klage auf Feststellung der Fortgeltung der Kompetenzen geprüft. • Klageform und Beteiligtenfähigkeit: Es handelt sich um einen kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit; der Ortschaftsrat ist beteiligtenfähig und die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 Abs.1 VwGO). • Keine Ausschlussvorschrift: Die in § 21 EV 1972 vorgesehene gütliche Klärung schließt den Gerichtsweg nicht aus; vorausgegangene Kontaktaufnahmen genügen, ein gesonderter Güteversuch war nicht erforderlich. • Verwirkung: Bloßer Zeitablauf begründet keine Verwirkung; es fehlen hinreichende Anhaltspunkte für schutzwürdiges Vertrauen des Gemeinderats, der Kläger werde keine gerichtliche Geltendmachung vornehmen. • Wirksamkeit der EV 1972: Eingliederungsvereinbarungen sind koordinationsrechtliche Verwaltungsverträge; die EV 1972 ist formell wirksam und nicht nichtig nach LVwVfG. • Auslegung §22 Abs.2 EV 1972: Die Vereinbarung enthält eine Fristregelung, die die Ortschaftsverfassung nach dem 01.01.1985 der Überprüfung durch den Gemeinderat unterwirft; daraus ergibt sich, dass nach Fristablauf der Gemeinderat nach Anhörung der Ortschaftsräte die Ortschaftsverfassung und die übertragenen eigenen Entscheidungen ändern oder aufheben kann. • Verhältnis zur GemO: Die Regelung ist mit der GemO 1955 vereinbar; spätere Neuregelungen (GemO 1993) bestätigen die differentielle Behandlung befristeter und unbefristeter Einführung der Ortschaftsverfassung, wonach bei Befristung die Zustimmung des Ortschaftsrats nicht zwingend ist. • Anwendung auf Änderung der Aufgabenkataloge: Aus der Kompetenz des Gemeinderats zur Aufhebung der Ortschaftsverfassung folgt a maiore ad minus die Befugnis, auch den Katalog der dem Ortschaftsrat zur eigenen Entscheidung übertragenen Aufgaben nach Anhörung zu beschränken oder zu streichen. • Tatbestand der Beschlussfassung: Die erforderliche vorherige Anhörung des Ortschaftsrats fand statt und die Beschlussvoraussetzungen (qualifizierte Mehrheit) waren erfüllt; daher war der Beschluss vom 26.10.1993 rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Feststellungsanspruch des Ortschaftsrats Flehingen auf Fortbestehen der früher vertraglich und satzungsrechtlich übertragenen eigenen Entscheidungsbefugnisse besteht nicht. Das Gericht führt aus, dass § 22 Abs.2 der Eingliederungsvereinbarung wirksam ist und dem Gemeinderat nach dem 01.01.1985 die Befugnis gab, nach vorheriger Anhörung die Ortschaftsverfassung und die Übertragung von Aufgaben zu ändern oder aufzuheben. Die Satzungsänderung des Gemeinderats vom 26.10.1993, durch die der Aufgabenkatalog gestrichen wurde, war daher rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde nicht zugelassen.