Urteil
4 K 971/12
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach positiver MPU führt dazu, dass vor der Wiedererteilung bestehende Punkte, die auf den Gründen der Entziehung beruhen, nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden.
• Eine Gebühr für die Mitteilung des Punktestands darf nur erhoben werden, wenn die zugrunde liegende Mitteilung und Verwarnung rechtmäßig war (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG).
• Bei sinnorientierter Auslegung von § 4 StVG sind in Fällen einer positiven Begutachtung alle vor der Wiedererteilung angefallenen Punkte zu löschen.
Entscheidungsgründe
Löschung alter Punkte bei positiver MPU und Folgen für Gebührenerhebung • Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach positiver MPU führt dazu, dass vor der Wiedererteilung bestehende Punkte, die auf den Gründen der Entziehung beruhen, nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden. • Eine Gebühr für die Mitteilung des Punktestands darf nur erhoben werden, wenn die zugrunde liegende Mitteilung und Verwarnung rechtmäßig war (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG). • Bei sinnorientierter Auslegung von § 4 StVG sind in Fällen einer positiven Begutachtung alle vor der Wiedererteilung angefallenen Punkte zu löschen. Der Kläger erhielt 2004 die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze; danach beging er in 2004/2005 drei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wurde hierfür verurteilt. Am 20.01.2010 unterzog er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, die am 08.02.2010 seine Eignung feststellte; daraufhin wurde ihm am 10.02.2010 die Fahrerlaubnis neu erteilt. Ende 2011 meldete das Kraftfahrt-Bundesamt einen Punktestand von 19 Punkten an; das Landratsamt errechnete daraufhin unter Berücksichtigung einer Reduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG 13 Punkte, verwarnte den Kläger nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG und setzte eine Gebühr von 21,67 EUR fest. Der Kläger widersprach mit der Begründung, die früheren 18 Punkte seien durch die Neuerteilung wegen positiver Begutachtung nicht mehr vorhanden gewesen. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob dagegen Klage beim VG Karlsruhe. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Bescheide sind rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Gebühren dürfen nur erhoben werden, wenn das zugrundeliegende Verwaltungshandeln rechtmäßig war; hier war die Verwarnung nicht gerechtfertigt, weil der Kläger bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aufgrund positiver MPU als geeignet galt. • § 4 Abs. 2 S. 3 StVG ist so auszulegen, dass bei positiver Begutachtung im Wiedererteilungsverfahren alle vor Wiedererteilung angefallenen Punkte, die auf den Gründen der Entziehung beruhen, zu löschen sind. • Die Wiedererteilung am 10.02.2010 stellt die behördliche Feststellung dar, dass die frühere Ungeeignetheit nicht mehr besteht; dies entspricht einem Punktestand von null bei Neuerteilung. • Die Systematik des § 4 StVG und der Zusammenhang mit den Begutachtungsregelungen zeigen, dass der Gesetzgeber gerade bei positiven Gutachten Löschung beabsichtigte, während bei Entziehungen wegen Nichtteilnahme am Aufbauseminar keine Begutachtung und folglich keine Löschung erfolgt. • Die hier vorliegende besondere Konstellation (weitere Verstöße nach Entziehung) rechtfertigt keine Ungleichbehandlung oder zusätzliche Sanktion; eine weitergehende Gefahrenabwehr begründet die unterschiedliche Behandlung nicht. • Mangels rechtmäßiger Verwarnung durfte die Verwaltungsbehörde keine Gebühr erheben; deshalb sind Gebühren- und Widerspruchsbescheid aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich: Der Gebührenbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 11.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.03.2012 werden aufgehoben. Das Gericht stellt fest, dass die vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 10.02.2010 angefallenen 18 Punkte, die auf der Entziehung beruhten, aufgrund der positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht mehr gegen den Kläger verwendet werden dürfen und damit die Verwarnung nicht gerechtfertigt war. Folglich durfte die Behörde für diese rechtswidrige Verwarnung keine Gebühr festsetzen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 21,67 EUR festgesetzt.