Urteil
5 K 2037/12
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem zugunsten der Beigeladenen ein Bauvorbescheid zur Errichtung und für den Betrieb eines geothermischen Kraftwerks im Außenbereich auf dem Gemeindegebiet der Klägerin verlängert und zugleich ihr diesbezüglich versagtes Einvernehmen ersetzt wurde. 2 Am 15.01.2008 beantragte die Muttergesellschaft der Beigeladenen die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung und für den Betrieb eines geothermischen Kraftwerks auf dem Grundstück FIst.Nr. ... auf der Gemarkung der Klägerin. Gegenstand des Bauvorbescheids war die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens gemäß Darstellung im (nachgereichten) Lageplan vom 31.03.2008, der u.a. ein Betriebsgebäude, eine Pumpenhalle sowie eine Trafostation auf dem Vorhabengrundstück aufweist. Das Vorhabengrundstück liegt im Außenbereich. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Der Flächennutzungsplan „...“ des Nachbarschaftsverbandes Mannheim-Heidelberg in der Fassung vom 18.03.2009 weist das Grundstück als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ aus; zuvor war für das betreffende Grundstück im Flächennutzungsplan eine Grünfläche mit der Sondersignatur „Sport- und Freizeitfläche“ vorgesehen. 3 Im Hinblick auf den am 15.01.2008 beantragten Bauvorbescheid erteilte der Ausschuss für Technik und Umwelt der Klägerin mit Beschluss vom 25.02.2008 sein Einvernehmen gemäß § 36 BauGB. 4 Auf Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Abweichung vom Ziel des Regionalplans „Unterer Neckar" des Verbands Region Rhein-Neckar im Bereich ihres Gemeindegebiets ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 08.08.2008 die Abweichung von der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans „Unterer Neckar“ festgelegten regionalen Grünzäsur zu, soweit dies zur Realisierung des geplanten Geothermiekraftwerks auf dem Grundstück FIst.Nr. ... auf Gemarkung der Klägerin in dem im Antrag der Gemeinde vom 16.06.2008 dargestellten Umfang erforderlich war. 5 Mit Bescheid 03.11.2008 erteilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis daraufhin den beantragten Bauvorbescheid. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. 6 Mit Schreiben vom 27.09.2011 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheids um weitere drei Jahre. Mit Beschluss des Ausschusses für Technik und Umwelt vom 07.11.2011 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB zur beantragten Verlängerung des Bauvorbescheides. Mit Schreiben vom 12.12.2011 teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis der Klägerin mit, dass es beabsichtige, das versagte Einvernehmen gemäß § 54 Abs. 4 LBO zu ersetzen. Hierzu hörte das Landratsamt die Klägerin an und gab ihr bis zum 19.01.2011 Gelegenheit, erneut über das Einvernehmen zu entscheiden. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16.01.2012 versagte die Klägerin ihr Einvernehmen erneut. 7 Mit Bescheid vom 28.02.2012 ersetzte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin und verlängerte den Bauvorbescheid um weitere drei Jahre. Hiergegen legte die Klägerin am 30.03.2012 Widerspruch ein: Die Errichtung eines geothermischen Kraftwerks im Außenbereich sei nicht privilegiert. Es fehle tatbestandlich am Erfordernis der Ortsgebundenheit einer solchen Anlage. 8 Mit Bescheid vom 25.07.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Sach- und Rechtslage habe sich seit der (erstmaligen) Erteilung des Bauvorbescheides am 03.11.2008 nicht geändert. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig. Geplant seien der Bau und der Betrieb eines geothermischen Kraftwerkes. Nach der Betriebsbeschreibung werde bei der hier geplanten hydrothermalen Erdwärmenutzung über eine oder mehrere Bohrungen heißes Wasser an die Oberfläche gepumpt; diesem werde mit Hilfe von Wärmetauschern die Wärme entzogen und zur Stromerzeugung verwendet. Somit diene das Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Das geplante Vorhaben sei in Bezug auf die gegebenen geologischen Voraussetzungen für eine Geothermienutzung ortsgebunden. Auf die Möglichkeit von Schrägbohrungen von einem anderen Standort aus - unter Umständen verbunden mit einem zusätzlichen Aufwand und zusätzlichen Risiken - müsse sich die Beigeladene nicht verweisen lassen. Bauplanungsrechtliche Gründe für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seien nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 30.07.2012 zugestellt. 9 Am 30.08.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie beantragt, 10 den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.07.2012 aufzuheben. 11 Zur Begründung führt sie aus: Die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens sei zu Unrecht erfolgt und verletze sie in ihren Rechten. Der Beklagte gehe zu Unrecht von einer Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB aus. Eine Privilegierung als Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität und Wärme nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB scheide für geothermische Anlagen aus. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB diene nicht als Auffangtatbestand für Vorhaben aller Energiebereiche. Die alleinige Privilegierung wegen der Versorgungsfunktion würde zu einer Aufweichung dessen führen, was § 35 BauGB bezwecke, nämlich den Außenbereich grundsätzlich von Bauvorhaben frei- und im Übrigen solchen Vorhaben vorzubehalten, die tatsächlich auf einen Außenbereichsstandort zwingend angewiesen seien. Die jüngsten Ereignisse in Zusammenhang mit der Geothermie - u.a. Erschütterungen, Beben und Gasaustritte bei bestehenden Anlagen - zeigten, dass es sich um eine Technik handele, die noch nicht ausgereift sei und sich somit noch in einem Erforschungs- bzw. Entwicklungsstadium befände. Der Gesetzgeber habe bewusst für derartige Erforschungen und Entwicklungen im Energiebereich nur den Bereich Wind- und Wasserenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit einer Privilegierung im Außenbereich versehen. Nicht erfasst seien andere Energiebereiche. Weiter müssten Betriebe i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, die der öffentlichen Energieversorgung dienen sollen, zusätzlich ortsgebunden sein, um eine Privilegierung für sich in Anspruch nehmen zu können. Die Bejahung der Ortsgebundenheit für das konkrete Vorhaben sei im bisherigen Verwaltungsverfahren und insbesondere im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht ausreichend und überzeugend begründet worden. Die Ausführungen seien abstrakt und ohne Vorhabenbezug. Allein die Tatsache, dass die Möglichkeiten von Schräg- bzw. abgelenkten Bohrungen existierten, zeige, dass eine Ortsgebundenheit nicht gegeben sei. Denn an einer spezifischen Gebundenheit fehle es, wenn der Standort im Vergleich mit andere Stellen zwar Lagevorteile (auch wirtschaftlicher Art) biete, das Vorhaben aber nicht damit stehe oder falle. Insoweit sei auch der Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Beigeladene habe bislang keine geologischen Gründe dargetan und belegt, aus denen hervorgehe, dass eine solche Anlage bzw. die bauplanungsrechtlich zu beurteilenden Betriebs- und Kraftwerkgebäude, ausschließlich am gegenständlichen Standort zu verwirklichen sei. In Anbetracht der prinzipiellen regionalen Eignung des Oberrheingrabens sei es daher gerade nicht auszuschließen, dass es mehrere potentielle Standorte für das Vorhaben in dem vorliegend für die Ortsgebundenheit maßgeblichen Bezugsrahmen gebe. Allein die Möglichkeit einer aus geologischen Gründen ertragreichen Erdwärmenutzung am konkreten Standort könne die Ortsgebundenheit für sich nicht begründen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt er aus: Das geothermische Kraftwerk der Beigeladenen sei eine Anlage der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Aus dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB folge, dass sich das Erfordernis der Ortsgebundenheit auf den „gewerblichen Betrieb“ beschränke. Es handele sich bei der Anlage zur öffentlichen Versorgung einerseits und dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb andererseits um zwei selbständige Privilegierungstatbestände, da sie sich in sachlicher Hinsicht unterscheiden würden. Ungeachtet dessen sei auch die Ortsgebundenheit des geplanten geothermischen Kraftwerkes gegeben. Die Anlage nutze das spezifische Erdwärmevorkommen im Oberrheingraben für die Gewinnung von Elektrizität. Selbst nach der engen Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit liege diese hier wegen der geographischen und geologischen Eigenart des Oberrheingrabens und der lediglich an bestimmten Stellen vorhandenen ausreichend heißen Wasservorkommen vor. Die Errichtung der Anlage stehe und falle im Hinblick auf die konkreten geologischen Verhältnisse des Oberrheingrabens, da sie nicht an beliebig vielen Stellen im Außenbereich flächendeckend errichtet werden könne, wie es etwa bei Windkraftanlagen der Fall sei. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung führt sie aus: Das gemeindliche Einvernehmen sei zu Recht ersetzt und der beantragte Verlängerungsbescheid erteilt worden. Sie sei Inhaberin einer vom Landesbergamt erteilten Erlaubnis gemäß § 7 BBergG zur Aufsuchung des bergfreien Bodenschatzes Erdwärme i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b BBergG für das Aufsuchungsfeld „Schwetzingen". Unter den sie beschränkenden wirtschaftlichen und bohrtechnischen Prämissen habe sie für ihr Vorhaben insgesamt drei mögliche Standorte innerhalb des Aufsuchungsfelds identifiziert. Im Suchgebiet seien keine als Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesenen Flächen vorhanden. Als Standort des geplanten geothermischen Kraftwerks komme vorliegend nur der Außenbereich in Betracht. Von diesen Außenbereichsflächen seien weiter die Flächen ungeeignet, die im Bereich der bei Hochwasser überflutungsgefährdeten Rheinauen südwestlich und westlich des Siedlungsbereichs der Klägerin lägen. Eine Geothermie-Anlage könne an überflutungsgefährdeten Standorten nicht errichtet werden, weil bei der Stromerzeugung wassergefährdende Stoffe (z.B. Isopentane sowie Butan) verwendet würden. Der identifizierte potentielle Standort auf dem Gebiet der Gemeinde Ketsch sei frühzeitig ausgeschieden, weil die Gemeinde Ketsch bereits im Januar 2008 mitgeteilt habe, dass sie ein Geothermie-Projekt ablehne. Am Ende sei der jetzt gewählte Standort übrig geblieben. Die nunmehr erhobene Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Nachdem sie ihr Einvernehmen zum Bauvorbescheid vom 03.11.2008 erteilt habe, sei sie bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht berechtigt, dieses im Rahmen der Verlängerung des Bauvorbescheids zu versagen. Die Klägerin sei mit Einwendungen gegen die - von ihr zuvor bejahte - bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgeschlossen. Im Übrigen sei die unzulässige Klage auch unbegründet. Bei dem geplanten Vorhaben handele es sich um eine gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Anlage im Außenbereich. Insbesondere sei das Vorhaben auch ortsgebunden. Wesentliche Kriterien insoweit seien, dass der Vorhabenstandort im Gebiet der bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis liege und die besonders geeigneten Störungs- / Bruchzonen vom Vorhabenstandort aus mit vertretbarem Aufwand und nach technisch Möglichem erschlossen werden könnten. 18 Die Kammer hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung informatorisch im Hinblick auf die Kriterien der konkreten Standortwahl befragt. Hierbei hat diese u.a. ausgeführt, die vorliegend geplante hydrothermale Erdwärmenutzung erfolge mittels Aufschließung und Nutzung von natürlich vorhandenen heißthermalen Wässern. Bei der Standortwahl sei die Beschaffenheit des Untergrunds einerseits sowie die Genehmigungsfähigkeit des potentiellen Standorts anderseits maßgeblich. Für die Stromerzeugung werde Thermalwasser mit einer Temperatur von über 130°C benötigt. Dieses Wasser finde man in natürlich vorhandenen Störungs- und Bruchsystemen, die durch Horizontal- / Blattverschiebungen von Gesteinseinheiten entstanden seien. Weiter seien hierfür Gesteine erforderlich, die hart genug seien, um durch geologische Spannungen zerbrochen zu werden und in einer Tiefe lägen, in denen Temperaturen von über 130°C vorherrschten. Zusätzlich müsse die Bruchzone eine Größe und Ausdehnung haben, die eine Ergiebigkeit von mehr als 80 l/s Thermalwassergewinnungsrate erwarten lasse. Nicht jede Bruchzone sei geeignet. Geeignet seien grundsätzlich sich öffnende Brüche, während zusammengedrückte, geschlossene Brüche problematisch seien und oft zu ergebnislosen Bohrungen führten. Weiter sei zu beachten, dass die geologische Schichtenfolge im Oberrheingraben bohrtechnisch teilweise schwierig sei, u.a. soweit Tone, Tonsteine und wenig verfestigte Meeresablagerungen vorhanden seien. Bei der anzuwendenden Bohrungstiefe von ca. 3.500 m könne mit einer Schrägbohrung keine Entfernung von mehr als 1 bis 1,5 km bis zum eigentlichen Bohrziel überwunden werden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die Akten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis (2 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe I. 20 Die Klage ist zulässig. 21 Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie ist durch die Ersetzung ihres versagten Einvernehmens auch in ihrer Rechtsstellung betroffen. 22 Bei der hier mit der Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Verlängerung des Bauvorbescheids inzident vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 54 Abs. 4 LBO handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin um einen Verwaltungsakt, der in ihre kommunale Planungshoheit eingreift (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 107. Ergänzungsl. 2013, § 36 Rdnr. 43; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 36 Rdnr. 17). Das Beteiligungsrecht der Klägerin aus § 36 BauGB ist - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheids durch das am 25.02.2008 (zunächst) erteiltes Einvernehmen erloschen. Ein Bauvorbescheid ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der - soweit die Bindungswirkung reicht - einer abweichenden Entscheidung im späteren Baugenehmigungsverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, vom 09.12.1983 - 4 C 44.80 -, vom 23.05.1975 - IV C 28.72 -, alle juris). Jedoch ist diese Bindungswirkung eines Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LBO zeitlich auf drei Jahre beschränkt. Nach allgemeiner Meinung ist die Bauaufsichtsbehörde bei einem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Bauvorbescheids - ebenso wie bei einem Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung - berechtigt und wohl auch verpflichtet, die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, und kann (auch) von ihrer früheren Rechtsauffassung abweichen (VGH München, Urteil vom 30.04.1993 - 1 B 91.2198 -, NVwZ 1994, 307, OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, NVwZ-RR 1995, 246; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Dezember 2012, § 57 Rdnr. 11; alle m.w.Nachw.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Bindungswirkung (allein) für die Gemeinde in Hinblick auf ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB über den 3-Jahres-Zeitraum des § 57 Abs. 1 Satz 2 LBO hinaus bestehen soll, zumal das gemeindliche Mitwirkungsrecht auf der verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1965 - IV C 184.65 -, BVerwGE 22, 342). II. 23 Die Klage ist nicht begründet. 24 Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO kann das fehlende Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB von der zuständigen Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 54 Abs. 4 Sätze 2 bis 7 LBO ersetzt werden, wenn die Gemeinde es rechtswidrig versagt hat. Die formellen (hierzu unter 1.) und materiellen Voraussetzungen (hierzu unter 2.) für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens liegen hier vor, die Einvernehmensersetzung nach § 54 Abs. 4 LBO war geboten (hierzu unter 3.). 26 1. Der Beklagte hat die Formvorschriften des § 54 Abs. 4 Sätze 4, 6 und 7 LBO beachtet. 27 Die Klägerin wurde vor Erlass der beantragten Verlängerung des Bauvorbescheids mit Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.12.2011 angehört und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Weiter genügt die in einem eigenständigen Schreiben vom 28.02.2012 an die Klägerin übersendete Begründung der formellen Begründungspflicht des § 54 Abs. 4 Satz 4 LBO. 28 2. Auch materiell-rechtlich ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür liegen vor. 29 Die Klägerin hat das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt. Sie darf ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Gründen verweigern. Derartige Gründe stehen der Klägerin vorliegend nicht zur Seite. Das geplanten Vorhaben der Beigeladenen widerspricht nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). 30 Die hier ausschließlich zu beurteilende planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 35 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden soll. Ferner ist die Prüfung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO allein auf die geplanten oberirdischen Gebäude beschränkt, da die Anlage im Übrigen der Aufsicht der Bergbehörden unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b BBergG). 31 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Die oberirdischen Gebäude der geplanten Geothermie-Anlage der Beigeladenen dienen (hierzu unter 2.3.) der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität (hierzu unter 2.1.). Weiter ist das - zusätzlich erforderliche - Tatbestandmerkmal der Ortsgebundenheit vorliegend gegeben (hierzu unter 2.2.). Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen und die ausreichende Erschließung ist gesichert (hierzu unter 2.4.). 32 2.1. Vorliegend handelt es sich um eine Anlage, die im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. 33 Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, die Geothermie sei eine Technologie, die sich noch im Erforschungs- bzw. Entwicklungsstadium befinde und daher nur von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfasst werden könne, in diesem Privilegierungstatbestand aber nicht neben der dort aufgeführten Wind- und Wasserenergie genannt werde. Die geplante Anlage dient vorliegend nicht der Erforschung und Entwicklung der Geothermie, vielmehr soll sie unmittelbar Bestandteil eines Versorgungsnetzes werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Regelungen in den §§ 3 Nr. 3 und 28 EEG, dass Geothermie-Anlagen auch nach den (übrigen) bundesrechtlichen Regelungen zu den Anlagen zählen, die der Erzeugung von Elektrizität dienen. 34 2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, juris, Urteil vom 21.01.1977 - 4 C 28.75 -, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 39) - der die Kammer folgt - ist die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen weiter an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls genannten „ortsgebundenen gewerblichen Betriebe“ gelten. Bei der geplante Anlage der Beigeladenen ist das Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit gegeben. 35 Ortsgebunden im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 - BVerwG 4 C 76.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 und vom 07.05.1976 - BVerwG 4 C 43.74 -, BVerwGE 50, 346). Entsprechendes gilt, allenfalls graduell abgeschwächt, für die öffentliche Energieversorgung. Auch Anlagen dieser Art haben an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann teil, wenn sie einen spezifischen Standortbezug aufweisen. Dieser ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung insbesondere dann gegeben, wenn sie leitungsgebunden sind; denn insoweit könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden. An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Bei Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, ist dabei eine „kleinliche" Prüfung der Ortsgebundenheit nicht angebracht. Spezifischer Standortbezug ist nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zu der in Anspruch genommenen Örtlichkeit. So sehr es sich verbietet, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, so sehr verbietet es sich indes auch, von dem Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lässt. Wird bei Anlagen der öffentlichen Versorgung der bei gewerblichen Betrieben maßgebliche kleinräumliche Bezugsrahmen verlassen, so verliert der Begriff der Ortsgebundenheit jegliche Konturen. Von einer individualisierenden Antwort auf die Frage der Lokalisierung kann dann keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). 36 Hieran gemessen, ist vorliegend die erforderliche Ortsgebundenheit gegeben. Dies ergibt sich bei dem streitgegenständlichen geothermischen Kraftwerk in der von der Beigeladenen geplanten Art der hydrothermalen Erdwärmenutzung aus den besonderen geologischen und tektonischen Anforderungen, die die Standortwahl begrenzen. Insoweit ist die geothermische Energieerzeugung im hydrothermalen Verfahren mit der Förderung von (anderen) Bodenschätzen vergleichbar. 37 Die hydrothermale Erdwärmenutzung nutzt zur Stromerzeugung im Untergrund vorhandenes heißes Wasser, z.B. aus einem Grundwasserleiter (Aquifer), das über eine Förderbohrung an die Oberfläche gefördert wird. Dort wird über einen Wärmetauscher die enthaltene Wärme entzogen und zur Stromerzeugung genutzt. Das abgekühlte Tiefenwasser wird anschließend durch eine zweite Bohrung, die sog. Injektionsbohrung, wieder in die wasserführende Schicht im Untergrund zurückgeführt (vgl. zu den verschiedenen technischen Verfahren in der Geothermie und ihren Anforderungen: Denecke, Rechtsfragen der Tiefengeothermie - Voraussetzungen der Genehmigung und vergaberechtliche Aspekte, ZfBR 2012, Sonderausgabe, S. 25; Große, Strom und Wasser aus der Tiefe, Zur Genehmigung und Förderung tiefengeothermischer Anlagen, ZUR 2009, 535). Die für hydrothermale Geothermie in Deutschland nutzbaren sog. geologischen Horizonte sind dabei nicht an jeder (frei wählbaren) Stelle vorhanden. So streut die Untergrundtemperatur in Deutschland in einem weiten Bereich. Die höchste Untergrundtemperaturen kommen im Oberrheingraben vor (Paschen/Oertel/Grünwald, Möglichkeiten geothermischer Stromerzeugung in Deutschland, Sachstandsbericht des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, Februar 2003, S. 19). Weiter erforderlich ist für die vorliegend geplante Art der Stromerzeugung das Vorhandensein einer Thermalwasserquelle, die eine Mindesttemperatur und -ergiebigkeit zur Stromnutzung aufweisen muss (vgl. Paschen/Oertel/Grünwald, a.a.O., S. 50). Auch innerhalb der großräumigen Regionen in der Bundesrepublik, die diese erforderlichen natürlichen Bedingungen in besonderem Maße aufweisen, wie das Norddeutsche Becken, das Süddeutsche Molassebecken und der Oberrheingraben (vgl. hierzu: Geothermisches Informationssystem für Deutschland, www.geotis.de, Stand: 14.06.2013), ist nicht jeder beliebige Standort für die hydrothermale Erdwärmenutzung geeignet. Selbst in diesen besonders geeigneten Regionen ist die Ausnutzung der Erdwärme von der Suche nach potenziellen geothermischen Lagerstätten geprägt und mit einem Fündigkeitsrisiko für den jeweiligen Betreiber verbunden, was - wie auch vorliegend geschehen - das aufwendige Abteufen einer Bohrung notwendig macht, bevor endgültig entschieden werden kann, ob die Gegebenheiten im Untergrund für eine Stromerzeugung geeignet sind (vgl. Paschen/Oertel/Grünwald, a.a.O., S. 58). 38 In der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2013 hat die Beigeladene für die Kammer nachvollziehbar ihre konkrete Standortwahl ausgerichtet an vorhandenen natürlichen Störungs- und Bruchzonen im Untergrund dargelegt und aufgezeigt, dass auch die vorhandenen Bruchzonen besondere Eigenschaften hinsichtlich Größe, Ausdehnung und Ausrichtung (sich öffnende Brüche gegenüber zusammengedrückten, geschlossenen Brüchen) aufweisen müssen, um zumindest potentiell für die Erdwärmenutzung in Betracht zu kommen. Mit ihren besonderen Anforderungen an die geologischen und tektonischen Gegebenheiten ist die vorliegende Art der Geothermie vermittels hydrothermaler Erdwärmenutzung mit der Förderung von Bodenschätzen wie z.B. Erdöl, Erdgas, Kies, Sand oder Torf vergleichbar, bei denen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB anerkannt ist (ebenso wie hier: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 53; Denecke, Rechtsfragen der Tiefengeothermie - Voraussetzungen der Genehmigung und vergaberechtliche Aspekte, a.a.O.; Kraus, Bauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien, KommunalPraxis Bayern 2012, 12; zur bestehenden „geologischen Eigenart“ bei (sonstigen) Bodenschätzen: BVerwG, Urteile vom 18.03.1983 - 4 C 17.81 -, juris, und vom 07.05.1976 - 4 C 43.74 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126). Dies gilt umso mehr, als die „Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien“ in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b BBergG ausdrücklich zu den bergfreien Bodenschätzen gezählt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene durch Schrägbohrungen von den jeweils geeigneten Standorten 1 bis 1,5 km entfernt bohren bzw. fördern kann. Dies erweitert zwar den möglichen Radius für die Nutzung der Erdwärme, führt aber gleichfalls nicht dazu, dass die geplante Anlage an einer beliebigen Stelle im Außenbereich der Klägerin errichtet werden kann. Die geologisch bedingten Einschränkungen der Standortwahl bleiben auch bei dieser Möglichkeit der Erweiterung des Standortradius grundsätzlich erhalten. Die spezifische Standortbeziehung, die gerade keine „quadratmetergenaue“ Zuordnung eines Vorhabens zu einem Grundstück erfordert, wird hierdurch nicht aufgelöst (wie hier: Denecke, Rechtsfragen der Tiefengeothermie - Voraussetzungen der Genehmigung und vergaberechtliche Aspekte, a.a.O.; a.A.: Große, Strom und Wärme aus der Tiefe, ZUR 2009, 535; differenzierend: Kumpf, Genehmigungserfordernisse bei Geothermieprojekten, REE 2011, 135). Schließlich ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Mobilfunksendeanlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 4 C 2.12 -), die den Besonderheiten der Mobilfunktechnologie Rechnung trägt, nicht auf Anlagen übertragbar, die - wie vorliegend - besondere Anforderungen an die geologischen und tektonischen Gegebenheiten für ihren jeweiligen Standort voraussetzen. Mobilfunksendeanlagen sind in der Regel nicht auf einen bestimmten Standort in derselben Weise angewiesen wie ein Betrieb, der Bodenschätze abbaut (vgl. VGH München, Urteil vom 13.10.2009 - 1 B 08.2884 -, juris). 39 2.3. Die geplanten oberirdischen Gebäude (Betriebsgebäude, Pumpenhalle und Trafostation) „dienen“ auch der öffentlichen Versorgungseinrichtung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Sie sind zum Erreichen des angestrebten Zwecks der Elektrizitätsversorgung geboten, vom konkreten Betrieb geprägt und stehen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den betrieblichen Abläufen (vgl. zu den Voraussetzungen des „Dienens“: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 54 m.w.Nachw.). 40 2.4. Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB stehen dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Insbesondere hat das Regierungspräsidium Karlsruhe am 08.08.2008 die Abweichung von der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans „Unterer Neckar“ festgelegten regionalen Grünzäsur zugelassen und der einschlägige Flächennutzungsplan „...“ des Nachbarschaftsverbandes Mannheim-Heidelberg in der Fassung vom 18.03.2009 weist das Vorhabengrundstück als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ aus. Auch im Übrigen sind gegen die geplanten oberirdischen Gebäude keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgetragen oder ersichtlich. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens ist gesichert. 41 3. Die angefochtenen Verfügungen halten der gerichtlichen Überprüfung schließlich auch in Hinblick auf die Rechtsfolgenseite der Ersetzung des versagten Einvernehmens der Klägerin stand. 42 Dabei kann das Gericht offen lassen, ob § 54 Abs. 4 LBO der Genehmigungsbehörde Ermessen einräumt (ebenfalls offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011 - 8 S 1516/11 -, juris m.w.Nachw. zum Meinungsstand). Das Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis hat in seiner Begründung vom 28.02.2012 (vorsorglich) Ermessenserwägungen angestellt und ausgeführt, dass es vorliegend in Hinblick auf die Rechtsprechung betreffend die Haftung im Falle einer rechtswidrig verweigerten Baugenehmigung, die verlange, dass die Baurechtsbehörde in jedem Fall des verweigerten Einvernehmens die Ersetzung zur Vermeidung der eigenen Haftung prüfen und bei rechtswidrig verweigertem Einvernehmen die Ersetzung durchführen müsse, geboten gewesen sei, das versagte Einvernehmen zu ersetzen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011, a.a.O.). Dies gilt hier umso mehr, da Streitgegenstand die Verlängerung eines zuvor - mit Einvernehmen der Klägerin - erteilten Bauvorbescheids ist und damit auf Seiten der Beigeladenen bereits ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. III. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit der Klägerin auch die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 44 Beschluss 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 46 Die Kammer bewertet die von der Klägerin zur Verteidigung ihrer Planungshoheit und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte (§ 36 Abs. 1 BauGB) erhobene Klage gegen ihr ersetztes Einvernehmen sowie gegen den verlängerten Bauvorbescheid mit 10.000,00 EUR (so wie hier: VGH München, Urteile vom 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 - und vom 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, beide juris). 47 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe I. 20 Die Klage ist zulässig. 21 Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben. Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie ist durch die Ersetzung ihres versagten Einvernehmens auch in ihrer Rechtsstellung betroffen. 22 Bei der hier mit der Erteilung der von der Beigeladenen beantragten Verlängerung des Bauvorbescheids inzident vorgenommenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 54 Abs. 4 LBO handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin um einen Verwaltungsakt, der in ihre kommunale Planungshoheit eingreift (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 107. Ergänzungsl. 2013, § 36 Rdnr. 43; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 36 Rdnr. 17). Das Beteiligungsrecht der Klägerin aus § 36 BauGB ist - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheids durch das am 25.02.2008 (zunächst) erteiltes Einvernehmen erloschen. Ein Bauvorbescheid ist vorweggenommener Teil der Baugenehmigung, der - soweit die Bindungswirkung reicht - einer abweichenden Entscheidung im späteren Baugenehmigungsverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 -, vom 09.12.1983 - 4 C 44.80 -, vom 23.05.1975 - IV C 28.72 -, alle juris). Jedoch ist diese Bindungswirkung eines Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 Satz 2 LBO zeitlich auf drei Jahre beschränkt. Nach allgemeiner Meinung ist die Bauaufsichtsbehörde bei einem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Bauvorbescheids - ebenso wie bei einem Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung - berechtigt und wohl auch verpflichtet, die gegenwärtige Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, und kann (auch) von ihrer früheren Rechtsauffassung abweichen (VGH München, Urteil vom 30.04.1993 - 1 B 91.2198 -, NVwZ 1994, 307, OVG Lüneburg, Urteil vom 06.01.1995 - 1 L 457/93 -, NVwZ-RR 1995, 246; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Dezember 2012, § 57 Rdnr. 11; alle m.w.Nachw.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Bindungswirkung (allein) für die Gemeinde in Hinblick auf ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB über den 3-Jahres-Zeitraum des § 57 Abs. 1 Satz 2 LBO hinaus bestehen soll, zumal das gemeindliche Mitwirkungsrecht auf der verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1965 - IV C 184.65 -, BVerwGE 22, 342). II. 23 Die Klage ist nicht begründet. 24 Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 28.02.2012 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.07.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO kann das fehlende Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB von der zuständigen Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 54 Abs. 4 Sätze 2 bis 7 LBO ersetzt werden, wenn die Gemeinde es rechtswidrig versagt hat. Die formellen (hierzu unter 1.) und materiellen Voraussetzungen (hierzu unter 2.) für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens liegen hier vor, die Einvernehmensersetzung nach § 54 Abs. 4 LBO war geboten (hierzu unter 3.). 26 1. Der Beklagte hat die Formvorschriften des § 54 Abs. 4 Sätze 4, 6 und 7 LBO beachtet. 27 Die Klägerin wurde vor Erlass der beantragten Verlängerung des Bauvorbescheids mit Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 12.12.2011 angehört und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Weiter genügt die in einem eigenständigen Schreiben vom 28.02.2012 an die Klägerin übersendete Begründung der formellen Begründungspflicht des § 54 Abs. 4 Satz 4 LBO. 28 2. Auch materiell-rechtlich ist die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür liegen vor. 29 Die Klägerin hat das erforderliche Einvernehmen rechtswidrig versagt. Sie darf ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Gründen verweigern. Derartige Gründe stehen der Klägerin vorliegend nicht zur Seite. Das geplanten Vorhaben der Beigeladenen widerspricht nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). 30 Die hier ausschließlich zu beurteilende planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen richtet sich nach § 35 BauGB, da das Vorhaben im Außenbereich errichtet werden soll. Ferner ist die Prüfung im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO allein auf die geplanten oberirdischen Gebäude beschränkt, da die Anlage im Übrigen der Aufsicht der Bergbehörden unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b BBergG). 31 Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. Die oberirdischen Gebäude der geplanten Geothermie-Anlage der Beigeladenen dienen (hierzu unter 2.3.) der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität (hierzu unter 2.1.). Weiter ist das - zusätzlich erforderliche - Tatbestandmerkmal der Ortsgebundenheit vorliegend gegeben (hierzu unter 2.2.). Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen und die ausreichende Erschließung ist gesichert (hierzu unter 2.4.). 32 2.1. Vorliegend handelt es sich um eine Anlage, die im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dient. 33 Ohne Erfolg macht die Klägerin insoweit geltend, die Geothermie sei eine Technologie, die sich noch im Erforschungs- bzw. Entwicklungsstadium befinde und daher nur von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfasst werden könne, in diesem Privilegierungstatbestand aber nicht neben der dort aufgeführten Wind- und Wasserenergie genannt werde. Die geplante Anlage dient vorliegend nicht der Erforschung und Entwicklung der Geothermie, vielmehr soll sie unmittelbar Bestandteil eines Versorgungsnetzes werden. Im Übrigen ergibt sich aus den Regelungen in den §§ 3 Nr. 3 und 28 EEG, dass Geothermie-Anlagen auch nach den (übrigen) bundesrechtlichen Regelungen zu den Anlagen zählen, die der Erzeugung von Elektrizität dienen. 34 2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, juris, Urteil vom 21.01.1977 - 4 C 28.75 -, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 39) - der die Kammer folgt - ist die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen weiter an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ebenfalls genannten „ortsgebundenen gewerblichen Betriebe“ gelten. Bei der geplante Anlage der Beigeladenen ist das Tatbestandsmerkmal der Ortsgebundenheit gegeben. 35 Ortsgebunden im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Gewerbe nur dann, wenn es nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Hierfür genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Betrieb auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist, weil er an einem anderen Ort seinen Zweck verfehlen würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.1974 - BVerwG 4 C 76.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 112 und vom 07.05.1976 - BVerwG 4 C 43.74 -, BVerwGE 50, 346). Entsprechendes gilt, allenfalls graduell abgeschwächt, für die öffentliche Energieversorgung. Auch Anlagen dieser Art haben an der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann teil, wenn sie einen spezifischen Standortbezug aufweisen. Dieser ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung insbesondere dann gegeben, wenn sie leitungsgebunden sind; denn insoweit könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Versorgungsaufgabe nicht erfüllt werden. An einer solchen spezifischen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Bei Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen, ist dabei eine „kleinliche" Prüfung der Ortsgebundenheit nicht angebracht. Spezifischer Standortbezug ist nicht gleichbedeutend mit einer gleichsam quadratmetergenau erfassbaren Zuordnung des Vorhabens zu der in Anspruch genommenen Örtlichkeit. So sehr es sich verbietet, bei der Auslegung des Merkmals der Ortsgebundenheit engherzig zu verfahren, so sehr verbietet es sich indes auch, von dem Erfordernis abzusehen, dass sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lässt. Wird bei Anlagen der öffentlichen Versorgung der bei gewerblichen Betrieben maßgebliche kleinräumliche Bezugsrahmen verlassen, so verliert der Begriff der Ortsgebundenheit jegliche Konturen. Von einer individualisierenden Antwort auf die Frage der Lokalisierung kann dann keine Rede mehr sein, wenn der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potentiell geeigneter Standort in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994, a.a.O.). 36 Hieran gemessen, ist vorliegend die erforderliche Ortsgebundenheit gegeben. Dies ergibt sich bei dem streitgegenständlichen geothermischen Kraftwerk in der von der Beigeladenen geplanten Art der hydrothermalen Erdwärmenutzung aus den besonderen geologischen und tektonischen Anforderungen, die die Standortwahl begrenzen. Insoweit ist die geothermische Energieerzeugung im hydrothermalen Verfahren mit der Förderung von (anderen) Bodenschätzen vergleichbar. 37 Die hydrothermale Erdwärmenutzung nutzt zur Stromerzeugung im Untergrund vorhandenes heißes Wasser, z.B. aus einem Grundwasserleiter (Aquifer), das über eine Förderbohrung an die Oberfläche gefördert wird. Dort wird über einen Wärmetauscher die enthaltene Wärme entzogen und zur Stromerzeugung genutzt. Das abgekühlte Tiefenwasser wird anschließend durch eine zweite Bohrung, die sog. Injektionsbohrung, wieder in die wasserführende Schicht im Untergrund zurückgeführt (vgl. zu den verschiedenen technischen Verfahren in der Geothermie und ihren Anforderungen: Denecke, Rechtsfragen der Tiefengeothermie - Voraussetzungen der Genehmigung und vergaberechtliche Aspekte, ZfBR 2012, Sonderausgabe, S. 25; Große, Strom und Wasser aus der Tiefe, Zur Genehmigung und Förderung tiefengeothermischer Anlagen, ZUR 2009, 535). Die für hydrothermale Geothermie in Deutschland nutzbaren sog. geologischen Horizonte sind dabei nicht an jeder (frei wählbaren) Stelle vorhanden. So streut die Untergrundtemperatur in Deutschland in einem weiten Bereich. Die höchste Untergrundtemperaturen kommen im Oberrheingraben vor (Paschen/Oertel/Grünwald, Möglichkeiten geothermischer Stromerzeugung in Deutschland, Sachstandsbericht des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag, Februar 2003, S. 19). Weiter erforderlich ist für die vorliegend geplante Art der Stromerzeugung das Vorhandensein einer Thermalwasserquelle, die eine Mindesttemperatur und -ergiebigkeit zur Stromnutzung aufweisen muss (vgl. Paschen/Oertel/Grünwald, a.a.O., S. 50). Auch innerhalb der großräumigen Regionen in der Bundesrepublik, die diese erforderlichen natürlichen Bedingungen in besonderem Maße aufweisen, wie das Norddeutsche Becken, das Süddeutsche Molassebecken und der Oberrheingraben (vgl. hierzu: Geothermisches Informationssystem für Deutschland, www.geotis.de, Stand: 14.06.2013), ist nicht jeder beliebige Standort für die hydrothermale Erdwärmenutzung geeignet. Selbst in diesen besonders geeigneten Regionen ist die Ausnutzung der Erdwärme von der Suche nach potenziellen geothermischen Lagerstätten geprägt und mit einem Fündigkeitsrisiko für den jeweiligen Betreiber verbunden, was - wie auch vorliegend geschehen - das aufwendige Abteufen einer Bohrung notwendig macht, bevor endgültig entschieden werden kann, ob die Gegebenheiten im Untergrund für eine Stromerzeugung geeignet sind (vgl. Paschen/Oertel/Grünwald, a.a.O., S. 58). 38 In der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2013 hat die Beigeladene für die Kammer nachvollziehbar ihre konkrete Standortwahl ausgerichtet an vorhandenen natürlichen Störungs- und Bruchzonen im Untergrund dargelegt und aufgezeigt, dass auch die vorhandenen Bruchzonen besondere Eigenschaften hinsichtlich Größe, Ausdehnung und Ausrichtung (sich öffnende Brüche gegenüber zusammengedrückten, geschlossenen Brüchen) aufweisen müssen, um zumindest potentiell für die Erdwärmenutzung in Betracht zu kommen. Mit ihren besonderen Anforderungen an die geologischen und tektonischen Gegebenheiten ist die vorliegende Art der Geothermie vermittels hydrothermaler Erdwärmenutzung mit der Förderung von Bodenschätzen wie z.B. Erdöl, Erdgas, Kies, Sand oder Torf vergleichbar, bei denen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB anerkannt ist (ebenso wie hier: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 53; Denecke, Rechtsfragen der Tiefengeothermie - Voraussetzungen der Genehmigung und vergaberechtliche Aspekte, a.a.O.; Kraus, Bauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien, KommunalPraxis Bayern 2012, 12; zur bestehenden „geologischen Eigenart“ bei (sonstigen) Bodenschätzen: BVerwG, Urteile vom 18.03.1983 - 4 C 17.81 -, juris, und vom 07.05.1976 - 4 C 43.74 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126). Dies gilt umso mehr, als die „Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien“ in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 lit. b BBergG ausdrücklich zu den bergfreien Bodenschätzen gezählt werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene durch Schrägbohrungen von den jeweils geeigneten Standorten 1 bis 1,5 km entfernt bohren bzw. fördern kann. Dies erweitert zwar den möglichen Radius für die Nutzung der Erdwärme, führt aber gleichfalls nicht dazu, dass die geplante Anlage an einer beliebigen Stelle im Außenbereich der Klägerin errichtet werden kann. Die geologisch bedingten Einschränkungen der Standortwahl bleiben auch bei dieser Möglichkeit der Erweiterung des Standortradius grundsätzlich erhalten. Die spezifische Standortbeziehung, die gerade keine „quadratmetergenaue“ Zuordnung eines Vorhabens zu einem Grundstück erfordert, wird hierdurch nicht aufgelöst (wie hier: Denecke, Rechtsfragen der Tiefengeothermie - Voraussetzungen der Genehmigung und vergaberechtliche Aspekte, a.a.O.; a.A.: Große, Strom und Wärme aus der Tiefe, ZUR 2009, 535; differenzierend: Kumpf, Genehmigungserfordernisse bei Geothermieprojekten, REE 2011, 135). Schließlich ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Mobilfunksendeanlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 4 C 2.12 -), die den Besonderheiten der Mobilfunktechnologie Rechnung trägt, nicht auf Anlagen übertragbar, die - wie vorliegend - besondere Anforderungen an die geologischen und tektonischen Gegebenheiten für ihren jeweiligen Standort voraussetzen. Mobilfunksendeanlagen sind in der Regel nicht auf einen bestimmten Standort in derselben Weise angewiesen wie ein Betrieb, der Bodenschätze abbaut (vgl. VGH München, Urteil vom 13.10.2009 - 1 B 08.2884 -, juris). 39 2.3. Die geplanten oberirdischen Gebäude (Betriebsgebäude, Pumpenhalle und Trafostation) „dienen“ auch der öffentlichen Versorgungseinrichtung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Sie sind zum Erreichen des angestrebten Zwecks der Elektrizitätsversorgung geboten, vom konkreten Betrieb geprägt und stehen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den betrieblichen Abläufen (vgl. zu den Voraussetzungen des „Dienens“: Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 35 Rdnr. 54 m.w.Nachw.). 40 2.4. Öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB stehen dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen. Insbesondere hat das Regierungspräsidium Karlsruhe am 08.08.2008 die Abweichung von der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans „Unterer Neckar“ festgelegten regionalen Grünzäsur zugelassen und der einschlägige Flächennutzungsplan „...“ des Nachbarschaftsverbandes Mannheim-Heidelberg in der Fassung vom 18.03.2009 weist das Vorhabengrundstück als Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ aus. Auch im Übrigen sind gegen die geplanten oberirdischen Gebäude keine entgegenstehenden öffentlichen Belange vorgetragen oder ersichtlich. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens ist gesichert. 41 3. Die angefochtenen Verfügungen halten der gerichtlichen Überprüfung schließlich auch in Hinblick auf die Rechtsfolgenseite der Ersetzung des versagten Einvernehmens der Klägerin stand. 42 Dabei kann das Gericht offen lassen, ob § 54 Abs. 4 LBO der Genehmigungsbehörde Ermessen einräumt (ebenfalls offen gelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011 - 8 S 1516/11 -, juris m.w.Nachw. zum Meinungsstand). Das Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis hat in seiner Begründung vom 28.02.2012 (vorsorglich) Ermessenserwägungen angestellt und ausgeführt, dass es vorliegend in Hinblick auf die Rechtsprechung betreffend die Haftung im Falle einer rechtswidrig verweigerten Baugenehmigung, die verlange, dass die Baurechtsbehörde in jedem Fall des verweigerten Einvernehmens die Ersetzung zur Vermeidung der eigenen Haftung prüfen und bei rechtswidrig verweigertem Einvernehmen die Ersetzung durchführen müsse, geboten gewesen sei, das versagte Einvernehmen zu ersetzen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011, a.a.O.). Dies gilt hier umso mehr, da Streitgegenstand die Verlängerung eines zuvor - mit Einvernehmen der Klägerin - erteilten Bauvorbescheids ist und damit auf Seiten der Beigeladenen bereits ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. III. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit der Klägerin auch die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 44 Beschluss 45 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt. 46 Die Kammer bewertet die von der Klägerin zur Verteidigung ihrer Planungshoheit und der damit verbundenen Mitwirkungsrechte (§ 36 Abs. 1 BauGB) erhobene Klage gegen ihr ersetztes Einvernehmen sowie gegen den verlängerten Bauvorbescheid mit 10.000,00 EUR (so wie hier: VGH München, Urteile vom 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 - und vom 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, beide juris). 47 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.