Beschluss
3 K 1276/13
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Stadt Karlsruhe vom 06.05.2013 anzuordnen, 3 ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) bzw. § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 LVwVG (Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung, Ziffern 2 und 3 der Verfügung) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 4 Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Diese Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. 5 1. Der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist voraussichtlich zu Recht abgelehnt worden. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Nach Satz 2 der Vorschrift wird die Aufenthaltserlaubnis allerdings u.a. dann nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. So liegt es hier. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist dem Antragsteller die Ausreise nach Dänemark möglich und zumutbar. Denn dort hatte er vor seiner am 18.12.2012 erfolgten - unerlaubten- Einreise nach Deutschland bereits im März 2010 einen ersten Asylantrag gestellt, wobei das Asylverfahren mit einer negativen Entscheidung abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall bestimmt Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Dublin II-Verordnung (Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABI. L 50/1 vom 25.02.2003), dass der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen. Da der Antragsteller von Syrien kommend auf dem Landweg nach Dänemark eingereist ist (und dort ein Asylverfahren durchlaufen hat), ist Dänemark i.S.v. Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Dublin Il-Verordnung der zur Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständige Mitgliedstaat (vgl. Art. 5 Abs. 2 Dublin II-Verordnung), welcher zur Wiederaufnahme des unerlaubt nach Deutschland eingereisten Klägers verpflichtet ist. Nach dem - unbestrittenen - Vortrag der Antragsgegnerin hat Dänemark dem Rückführungsersuchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-Verordnung bereits zugestimmt. Angesichts dessen sind Gründe, derentwegen dem Antragsteller die Ausreise nach Dänemark nicht möglich oder unzumutbar sein sollte, nicht erkennbar. 6 Entgegen seinem Vorbringen ergibt sich aus den vom Antragsteller genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.03.2012 (A 1 K 459/12), des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.09.2012 (A 1 K 2367/12) und des Verwaltungsgerichts München vom 09.09.2010 (M 2 K 09.50582) nichts anderes. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, ob die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach der Dublin-Il-Verordnung auch dann noch gegeben ist, wenn ein Antragsteller ausdrücklich keinen Asylantrag stellt, sondern sich darauf beschränkt, zu beantragen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. In den genannten Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass die Zuständigkeitsregelung der Dublin-Il-Verordnung solche Anträge auf Gewährung nur subsidiären Schutzes nicht regelt und deshalb die Abschiebung eines Antragstellers zum Zwecke der Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat nicht erfolgen darf. Die genannten Entscheidungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation einer Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-Verordnung indessen gar nicht relevant. Denn Dänemark ist hier schon aufgrund des vom Kläger dort unzweifelhaft gestellten Asylantrages und des in Dänemark durchgeführten Asylverfahrens zuständig geworden und geblieben (Art. 5 Abs. 2 Dublin II-Verordnung; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2013 - 3 S 130/12 -, juris Rdnr. 5 und 6). Dass der Kläger in Deutschland einen weiteren, nunmehr auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkten Antrag gestellt hat, ist mit Blick auf die Wiederaufnahmeregelung des Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Dublin Il-Verordnung zuständigkeitsrechtlich irrelevant. Soweit der Antragsteller darauf verweist, der Anwendung der Dublin Il-Verordnung stehe entgegen, dass über seinen Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten innerhalb von sechs Monate nicht entschieden worden sei, ist dem nicht zu folgen. Das Wiederaufnahmeverfahren nach § 16 Abs. 1 lit. e) Art. 20 Dublin Il-Verordnung kennt kein solches Anwendungsverbot. Ganz im Gegenteil ist das Wiederaufnahmeersuchen eines Staates nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Lediglich eine Überstellungsfrist ist in Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung geregelt. Die Überstellungsfrist ist hier jedoch, wie sich aus dem Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.04.2013 ergibt, gewahrt. Außerdem dürfte die Vorschrift ohnehin keine Anwendung finden, da der Antragsteller, wie er selbst vorträgt, in Deutschland keinen Asylantrag i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-Verordnung gestellt hat. 7 Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller für den Fall der Rücküberstellung nach Dänemark unmittelbar die Abschiebung nach Syrien droht, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass und inwiefern das Asylverfahren in Dänemark systemischen Mängeln unterläge oder die dort bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Erlangung von Abschiebungsschutz unzureichend bzw. uneffektiv wären. 8 2. Auch die ergangene Abschiebungsandrohung nach Dänemark erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Ausreisepflicht des Antragstellers ist vollziehbar, weil die Versagung des Aufenthaltstitels sofort vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Übrigen wird insoweit auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 8.1., 1.5 und 1.6.1. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.