Urteil
1 K 2326/12
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein befristeter Sonderurlaub nach § 13 SUrlV bleibt befristet; aus der Wiederholung von Verlängerungen folgt nicht ohne ausdrückliche verbindliche Zusage ein Anspruch auf dauernde oder unbefristete Fortsetzung.
• Für die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 13 SUrlV ist das Erfordernis eines wichtigen Grundes zu prüfen; persönliche Beschäftigungsinteressen an einem privaten Arbeitsverhältnis begründen diesen wichtigen Grund nur in Ausnahmefällen und nicht bei bloß fortbestehendem Arbeitsverhältnis.
• Eine Pflichtenkollision zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund für Sonderurlaub; der Beamte kann zwischen Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Verzicht auf das Beamtenverhältnis wählen.
• Eine vermeintliche verbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG ist nur dann gegeben, wenn aus dem objektiven Empfängerhorizont der Bewilligungsakte ein Bindungswille der Behörde eindeutig hervorgeht; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf weitere Bewilligung von Sonderurlaub bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (§ 13 SUrlV) • Ein befristeter Sonderurlaub nach § 13 SUrlV bleibt befristet; aus der Wiederholung von Verlängerungen folgt nicht ohne ausdrückliche verbindliche Zusage ein Anspruch auf dauernde oder unbefristete Fortsetzung. • Für die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 13 SUrlV ist das Erfordernis eines wichtigen Grundes zu prüfen; persönliche Beschäftigungsinteressen an einem privaten Arbeitsverhältnis begründen diesen wichtigen Grund nur in Ausnahmefällen und nicht bei bloß fortbestehendem Arbeitsverhältnis. • Eine Pflichtenkollision zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis begründet regelmäßig keinen wichtigen Grund für Sonderurlaub; der Beamte kann zwischen Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder Verzicht auf das Beamtenverhältnis wählen. • Eine vermeintliche verbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG ist nur dann gegeben, wenn aus dem objektiven Empfängerhorizont der Bewilligungsakte ein Bindungswille der Behörde eindeutig hervorgeht; dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin, Beamtin auf Lebenszeit (Geb. 1952), erhielt seit 2002 wiederholt Sonderurlaub ohne Besoldung zur Beschäftigung bei einer konzernangehörigen GmbH; die Bewilligungen erfolgten jeweils befristet und wurden mehrmals um zwei Jahre verlängert. Mit Verfügung 2011 wurde sie von der Deutschen Postbank AG zur Deutschen Post AG versetzt; ihr Einsatz erfolgte weiterhin bei der GmbH. Die Klägerin beantragte 2012 Verlängerung des Sonderurlaubs bis 2017; die Deutsche Post AG lehnte ab mit der Begründung fehlenden dienstlichen Interesses. Die Klägerin klagte und machte geltend, aufgrund langjähriger Verlängerungen habe sie mit weiterer Bewilligung rechnen dürfen und berief sich auf Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie auf angebliche Zusicherungen in Versetzungsunterlagen. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Anspruchsgrundlage und das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 13 SUrlV. • Die ursprünglichen Bewilligungen waren klar befristet; Formulierungen über zweijährige Verlängerung änderten nichts am befristeten Charakter und enthielten keine bindende Zusicherung. • Die Klage im Hilfsantrag ist zulässig, weil die Deutsche Post AG als zuständige Behörde die Bewilligung vornahm; eine Nichtigkeit der Versetzungsverfügung liegt nicht vor (§ 44 VwVfG). • Anspruchsgrundlage ist § 13 Abs.1 SUrlV; § 4 Abs.3 PostPersRG kommt nicht zur Anwendung, weil die Tätigkeit bei der GmbH stattfand. • Für die Gewährung von Sonderurlaub ist ein wichtiger Grund erforderlich; dieser liegt nicht vor, weil der dienstherrliche Grund (Einsatzinteresse) entfiel und persönliche Interessen der Klägerin an Fortführung des Arbeitsverhältnisses keine Zwangslage begründen. • Die gerichtliche Nachprüfung überprüft die Abwägung in vollem Umfang; bei wiederholter Beurlaubung kann sich das Abwägungsergebnis zugunsten dienstlicher Interessen ändern, insbesondere wenn kein nicht zu vertretender Ausnahmezustand der Beamtin vorliegt. • Eine Pflichtenkollision zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis stellt keinen automatischen wichtigen Grund dar; die Klägerin konnte wählen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Verzicht auf den Beamtenstatus. • Eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) zur fortdauernden Bewilligung liegt nicht vor; aus dem objektiven Empfängerhorizont der Bescheide ergibt sich kein Bindungswille, zumal spätere Bescheide die automatische Verlängerung nicht mehr enthielten. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Bewilligung von Sonderurlaub nach § 13 SUrlV. Die Bescheide der Deutschen Post AG sind rechtmäßig, weil der tatbestandliche wichtige Grund für eine weitere Freistellung nicht vorliegt und keine verbindliche Zusicherung zur dauerhaften Verlängerung besteht. Die Zuständigkeit der Deutschen Post AG als Bewilligungsbehörde ist gegeben und die Versetzungsverfügung nicht nichtig. Die Klägerin kann ihr Anliegen gegebenenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen ihres privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses weiterverfolgen, trägt jedoch die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.