Beschluss
1 K 2614/12
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bewerber kann vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen die angekündigte Ernennung eines Mitbewerbers zum Richter am Bundesgerichtshof verlangen, wenn die Beförderung die Durchsetzbarkeit seiner Bewerberrechte vereiteln oder wesentlich erschweren kann (§ 123 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG).
• Ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines Vorsitzendenamtes ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsvergleich anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen erfolgt; Anlassbeurteilungen müssen Abweichungen von Regelbeurteilungen nachvollziehbar begründen.
• Eine dienstliche Beurteilung, die in ihrem Gesamturteil unbestimmt oder widersprüchlich ist oder wesentliche Beurteilungsbeiträge und deren Grundlagen nicht offenlegt, ist als Auswahlgrundlage unbrauchbar und kann eine Neubewertung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen angekündigte Ernennung wegen rechtsfehlerhafter dienstlicher Beurteilung • Ein Bewerber kann vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen die angekündigte Ernennung eines Mitbewerbers zum Richter am Bundesgerichtshof verlangen, wenn die Beförderung die Durchsetzbarkeit seiner Bewerberrechte vereiteln oder wesentlich erschweren kann (§ 123 VwGO; Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG). • Ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines Vorsitzendenamtes ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsvergleich anhand aktueller, aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen erfolgt; Anlassbeurteilungen müssen Abweichungen von Regelbeurteilungen nachvollziehbar begründen. • Eine dienstliche Beurteilung, die in ihrem Gesamturteil unbestimmt oder widersprüchlich ist oder wesentliche Beurteilungsbeiträge und deren Grundlagen nicht offenlegt, ist als Auswahlgrundlage unbrauchbar und kann eine Neubewertung erforderlich machen. Der Antragsteller bewarb sich im Februar 2012 um die Beförderung zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof. Die Bundesministerin der Justiz beabsichtigte, der Beigeladenen zur Ernennung vorzuschlagen und informierte die unterlegenen Bewerber hierüber. Der Antragsteller rügte, die Auswahlentscheidung beruhe auf einer rechtsfehlerhaften dienstlichen Beurteilung, insbesondere einer unbestimmten und nicht nachvollziehbar begründeten Herabstufung seiner sozialen Kompetenz. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Ernennung der Beigeladenen zu verhindern, bis seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden sei. Das Gericht prüfte, ob die dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für die Auswahl genügten und ob die Ernennung die Durchsetzung der Rechte des Antragstellers vereiteln würde. • Zulässigkeit und Anspruch: Die Mitteilung der bevorstehenden Ernennung begründet einen Unterlassungsanspruch der unterlegenen Bewerber mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Einstweiliger Rechtsschutz ist bei erheblicher Gefährdung der Durchsetzbarkeit des Bewerberanspruchs zu gewähren (§ 123 VwGO). • Anforderungen an die Auswahl: Beförderungen sind nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu vergeben; der Leistungsvergleich hat sich an aktuellen, aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen zu orientieren. Anlassbeurteilungen dürfen Regelbeurteilungen nur fortentwickeln; Abweichungen müssen hinreichend begründet werden. Erst wenn alle leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind, dürfen Hilfskriterien wie Dienstalter oder spezielle Sachkenntnisse herangezogen werden. • Fehler der Beurteilung: Die maßgebliche Anlassbeurteilung vom 31.05.2012 ist in ihrem Gesamturteil unbestimmt und widersprüchlich („nach wie vor (noch) sehr gut geeignet“). Sie leidet an erheblichen Defiziten in Sachverhaltsermittlung und Darlegung sowie an mangelhafter Offenlegung und Bewertung der eingeholten Beurteilungsbeiträge. Insbesondere ist die Herabstufung der sozialen Kompetenz gegenüber früheren, positiven Beurteilungen nicht ausreichend begründet und die verwendeten vertraulichen Aussagen nicht offen gelegt. Damit ist die Beurteilung als taugliche Auswahlgrundlage nicht geeignet. • Folgen für die Auswahlentscheidung: Da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers voraussichtlich keinen Bestand haben wird und der Ausgang des Besetzungsverfahrens offen ist, würde eine Ernennung der Beigeladenen die Durchsetzbarkeit der Rechte des Antragstellers vereiteln. Die von der Antragsgegnerin genannten Sondergründe (spezielle Fachkenntnisse der Beigeladenen, Gender-Kriterien nach § 8 BGleiG) rechtfertigen die Ernennung nicht, bevor die dienstliche Beurteilung und damit die Auswahlentscheidung überprüft und gegebenenfalls neu getroffen worden sind. Der Antrag wurde im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben: Die Antragsgegnerin wurde untersagt, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die entscheidende dienstliche Beurteilung des Antragstellers erhebliche inhaltliche Mängel aufweist und daher keine verlässliche Grundlage für die Auswahl darstellt. Eine Ernennung würde die effektive Kontrolle und die Durchsetzung des Bewerberanspruchs gefährden, weshalb vorbeugender Rechtsschutz zu gewähren war. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten, die Beigeladene behält ihre außergerichtlichen Kosten.