Beschluss
1 K 38/11
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig; der Rechtsstreit ist an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen.
• Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 VwGO (Sitz der Behörde), sofern kein besonderer örtlicher Bezug im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO vorliegt.
• Ein besonderes örtliches Bezug nimmt nur dann die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO an, wenn das streitige Recht in besonderer Verbindung zu einem bestimmten Territorium steht; bloße Belegenheit einzelner Grundstücke genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklagen gegen Bundesbehörden • Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig; der Rechtsstreit ist an das Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. • Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 VwGO (Sitz der Behörde), sofern kein besonderer örtlicher Bezug im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO vorliegt. • Ein besonderes örtliches Bezug nimmt nur dann die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO an, wenn das streitige Recht in besonderer Verbindung zu einem bestimmten Territorium steht; bloße Belegenheit einzelner Grundstücke genügt nicht. Die Klägerin rügt einen Verwaltungsakt einer Bundesstelle im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen für ein Vorhaben im Mannheimer Hafen. Streitgegenstand ist die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Anfechtung des Verwaltungsakts. Die Klägerin macht geltend, der Bezug zu konkreten Grundstücken im Hafen begründe örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO. Die Beklagte beruft sich auf eine Ortsgebundenheit, weil Fördervoraussetzung sei, dass die Umschlaganlage im Eigentum des Förderungsempfängers stehe. Die Kammer hat die Beteiligten angehört und prüfte, ob der besondere örtliche Bezug oder der Sitz der Behörde maßgeblich ist. Es geht nicht um unbewegliches Vermögen allein, sondern um ein umfassendes Förder- und Rückgewährverhältnis. Die Kammer kommt zur Verweisung an das Verwaltungsgericht Münster, da kein besonderer örtlicher Bezug vorliegt. • Rechtsgrundlagen sind § 52 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sowie § 83 VwGO für die Verweisung. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte von Bundesbehörden ist nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht des Sitzes der Behörde zuständig, sofern nicht ein besonderer örtlicher Bezug nach Nr. 1 vorliegt. • § 52 Nr. 1 VwGO erfasst nur Rechte, die in besonderer Verbindung zu einem bestimmten Territorium stehen; diese teleologische Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerwG. • Im vorliegenden Fall steht das Bewilligungs- und Rückgewährverhältnis nicht in besonderer örtlicher Beziehung zu einzelnen Liegenschaften; die Förderung bezieht sich auf ein Bündel von Maßnahmen, nicht allein auf bestimmte Grundstücke, sodass § 52 Nr. 1 VwGO nicht einschlägig ist. • Die Auffassung der Beklagten, Ortsgebundenheit ergäbe sich aus der Eigentumsanforderung an die Umschlaganlage, greift nicht durch, weil der Gesetzgeber mit § 52 die örtliche Zuständigkeit einschränkt und nicht bereits jede enge sachliche Verbindung zur belegenen Sache als örtlichen Bezug qualifiziert. • Folgerung: Die Zuständigkeit richtet sich nach § 52 Nr. 2 VwGO; daher ist an das zuständige Verwaltungsgericht Münster zu verweisen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gem. § 83 Satz 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist örtlich unzuständig; der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Die Klärung, ob ein besonderer örtlicher Bezug gemäß § 52 Nr. 1 VwGO besteht, wurde verneint, weil das Förder- und Rückgewährverhältnis nicht in besonderer Beziehung zu einzelnen Grundstücken steht. Maßgeblich ist daher § 52 Nr. 2 VwGO (Sitz der Behörde) für die örtliche Zuständigkeit. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Der Beschluss ist unanfechtbar.