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Beschluss

A 9 K 2386/12

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Bundespolizeibehörde verpflichtet, dass eine Rückschiebung nach Italien nicht erfolgen darf, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dort systemische Mängel die Gefahr schwerer Grundrechtsverletzungen begründen. • Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebung in einen EU-Staat ist nicht generell ausgeschlossen; bei glaubhaft gemachten Sonderfällen (systemische Mängel, Gefährdung life/ körperlicher Unversehrtheit) ist vorläufiger Rechtsschutz möglich. • Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin-II-Verordnung liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht bei der Grenzbehörde.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen Abschiebung nach Italien bei glaubhaft gemachten systemischen Mängeln • Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zur Mitteilung an die für die Abschiebung zuständige Bundespolizeibehörde verpflichtet, dass eine Rückschiebung nach Italien nicht erfolgen darf, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dort systemische Mängel die Gefahr schwerer Grundrechtsverletzungen begründen. • Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebung in einen EU-Staat ist nicht generell ausgeschlossen; bei glaubhaft gemachten Sonderfällen (systemische Mängel, Gefährdung life/ körperlicher Unversehrtheit) ist vorläufiger Rechtsschutz möglich. • Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Dublin-II-Verordnung liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht bei der Grenzbehörde. Der Antragsteller wurde von der Bundespolizei aufgegriffen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte sein Asylverfahren als unzulässig eingestuft und die Abschiebung nach Italien angeordnet, diesen Bescheid aber nicht zugestellt. Der Antragsteller wandte sich mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht, weil er geltend machte, in Italien drohten ihm unter den dortigen Verhältnissen Obdachlosigkeit, mangelhafte Versorgung und ein nicht hinreichender Zugang zu einem wirksamen Asylverfahren. Er berief sich auf einen Sonderfall, der Eilrechtsschutz trotz der Regelung zum sicheren Drittstaat rechtfertige. Das Gericht prüfte insbesondere die Zuständigkeit, die Anforderungen der Dublin-II-VO, die verfassungs- und unionsrechtlichen Schutzpflichten sowie die Lage in Italien anhand verfügbarer Erkenntnisquellen. • Antrag ist nach §123 VwGO statthaft; ein Bescheid wurde dem Antragsteller nicht gemäß §31 Abs.1 AsylVfG zugestellt, weshalb ein §80 VwGO-Fall nicht vorliegt. • Das Bundesamt ist zuständige Behörde für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags und zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art.3 Abs.2 Dublin-II-VO; daher ist das Bundesamt als Antragsgegner verpflichtet, die zuständige Vollziehungsbehörde zu unterrichten. • §18 Abs.4 Nr.1 AsylVfG und §3 AsylZBV weisen die Entscheidung über den Selbsteintritt nicht den Grenzbehörden zu; ein eigenes sofortiges Eilverfahren gegen die Bundespolizei ist nicht erforderlich, wenn das Bundesamt die erforderliche Mitteilung trifft. • §34a Abs.2 AsylVfG schließt Eilrechtsschutz nicht aus, soweit konkrete Anhaltspunkte für besondere Gefährdungen in dem zuständigen Staat vorliegen; verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben (Art.16a GG, GFK, EMRK, Grundrechtecharta) erfordern dies im Einzelfall. • Von den vorliegenden Berichten und Gerichtserkenntnissen ergibt sich der dringende Verdacht systemischer Mängel in Italien, die die Einhaltung fundamentaler Mindeststandards für Aufnahme und Verfahren in Frage stellen und daher einen Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung darstellen. • Die Voraussetzungen für die Anordnung (Anordnungsanspruch, -grund und -befugnis) sind erfüllt: glaubhaft gemachter Sonderfall, die Bundespolizei betreibt die Überstellung, und das öffentliche Interesse an unionsrechtlicher Umsetzung der Dublin-Regeln tritt hinter dem Schutzanspruch zurück. Das Gericht ordnete an, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein mitteilen muss, dass der Antragsteller nicht nach Italien zurückgeschoben werden darf. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Bundesamt als zuständige Behörde das Selbsteintrittsrecht ausüben muss und der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass in Italien systemische Mängel bestehen, die sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit bzw. das Erreichen eines wirksamen Asylverfahrens gefährden können. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz gerechtfertigt, bis in der Hauptsache abschließend entschieden ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.