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Urteil

4 K 2777/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. 2 Die am … 1951 in Yahli/ Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und reiste erstmals zum Familiennachzug zu ihrem türkischen Ehegatten ausweislich des Ausländerzentralregisters am 23.04.1981 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Eheleute ... haben sechs Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ihr Ehemann führt seit 1992 selbständig einen Lebensmittelladen. Die Klägerin half bis zu einer schweren Erkrankung im Jahr 2007 im Lebensmittelladen durch Putzen und Aufräumen aus und führte den Haushalt. Derzeit ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, befristet bis zum 11.11.2012. 3 Mit Schreiben vom 10.11.2010 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Klägerin mit, anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache bei der Dienststelle am 10.11.2010 sei festgestellt worden, dass sie sich nicht auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Es sei beabsichtigt, sie gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten und eine entsprechende gebührenpflichtige Verfügung zu erlassen. Dagegen wendete die Klägerin mit dem am 29.11.2010 eingegangenen Schreiben vom 25.11.2010 ein, sie sei 59 Jahre alt und leide seit 2007 unter einem Hämangioendotheliom der Leber. Vor Kurzem habe sie sich einer großen Operation unterziehen müssen. Sie sei Analphabetin und seelisch sehr angespannt und mitgenommen. Ein ärztliches Attest der Dr. med. ... vom 29.10.2010 sei beigefügt. Daraufhin forderte das Landratsamt Karlsruhe die Klägerin zur amtsärztlichen Untersuchung auf (siehe Schreiben vom 08.12.2010), der sie nachkam. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes bei der Außenstelle Bruchsal des Landratsamtes Karlsruhe vom 30.12.2010 kam zu dem Ergebnis, dass nach erheblichen körperlichen Erkrankungen mit belastenden Therapien die Klägerin beim Untersuchungszeitpunkt noch körperlich angeschlagen war. Die Amtsärztin riet, die Klägerin für die nächsten drei Monate von einem Sprachkurs zu befreien. Danach sei davon auszugehen, dass die Klägerin körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, an einem Integrationskurs teilzunehmen. 4 Mit einem am 09.02.2011 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten wiederholte die Klägerin ihre Einwände gegen die Teilnahme an einem Integrationskurs und ließ vortragen, ihr stünde eine Niederlassungserlaubnis unabhängig von der Frage der sprachlichen Fähigkeiten zu. 5 Mit Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 26.01.2011 wurde die Klägerin zur regelmäßigen Teilnahme und zum erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses verpflichtet (1.). Ferner wurde sie verpflichtet, der Ausländerbehörde bis spätestens 01.05.2011 eine Bestätigung eines Sprachkursträgers bezüglich der ordnungsgemäßen Anmeldung um den regelmäßigen Besuch eines Integrationskurses vorzulegen (2.). Zugleich wurde ihr für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung ein Zwangsgeld in Höhe von 100 EUR angedroht. 6 Dagegen legte die Klägerin am 11.02.2011 Widerspruch ein und ließ mitteilen, sie sei in der Lage, sich in sehr einfacher Art und Weise auf Deutsch zu unterhalten. Sie verstehe Begriffe wie Kartoffel, Tomate, Haus, Wohnung und Kindergarten, so dass sie sowohl beim Einkauf, mit Nachbarn und bei Behörden Gespräche führen könne. Auch in der Klinik habe sie sich verständigen können. Sie meine lediglich, dass sie die komplizierte deutsche Sprache, die von einigen Personen, die bei Behörden arbeiteten dort an den Tag gelegt würden, nicht verstehen könne. Anlässlich einer Vorsprache der Klägerin im Beisein ihres Prozessbevollmächtigten beim Landratsamt Karlsruhe am 19.07.2011 konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob bei ihr einfache mündliche Deutschkenntnisse vorhanden sind. Sechs von dreizehn Fragen konnte sie nicht verstehen. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2011 änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe Ziff. 1 der Verfügung vom 26.01.2011 wie folgt: Die Widerspruchsführerin wird zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs und zur Teilnahme am Abschlusstest verpflichtet (1.). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen (2.) und festgestellt, dass der Widerspruch gebührenfrei sei (3.). Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Analphabetin. Dies habe die Untersuchung am 30.12.2010 beim Gesundheitsamt bestätigt. Speziell für diesen Personenkreis werde ein Integrationskurs mit Alphabetisierung angeboten. Bisher sei es der Klägerin nicht gelungen nachzuweisen, dass sie sich zumindest einfach mündlich in der deutschen Sprache verständigen könne. Es lägen keine besonderen familiären oder persönlichen Umstände vor, die eine Teilnahme an einem Alphabetisierungskurs unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.10.2011 zugestellt. 8 Am 14.10.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beantragt, 9 die Verfügung des Landratsamtes Karlsruhe vom 26.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 10.10.2011 aufzuheben. 10 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Allein dadurch, dass sie 30 Jahre lang in Deutschland am tatsächlichen Leben teilgenommen habe, habe sie die Integration schon bewiesen. Sie habe sechs Kinder zur Welt gebracht, die allesamt integriert seien und Steuern zahlten. Ihre Kinder besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit und eine Ausbildung. Seit 1992 habe ihr Mann einen Lebensmittelladen geführt, in dem sie mitgeholfen, geputzt und aufgeräumt habe. Die Sprachdefizite, die sie habe, seien nicht auf fehlende Integration zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass sie Analphabetin und aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sei, einen solchen Kurs durchzuführen. Aufgrund der besonderen Umstände könne von ihr nicht die Teilnahme am Integrationskurs verlangt werden. Wegen des Verschlechterungsverbots aus dem Assoziationsabkommen ARB 1/80 und der Rechtsprechung des EUGH dazu dürften keine Verschlechterungen wie etwa die Einführung der Sprachnachweise beim Ehegattennachzug und die Anforderung von Sprachkenntnissen des Niveaus B 1 für eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis Anwendung finden. Außerdem sei der sich aus Art. 6 oder 8 EMRK ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Dem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (§ 51 Abs. 5 AufenthG) werde von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich ergebe, wie lange er sich maximal im Ausland aufhalten dürfe. Für sie bestehe diese Möglichkeit nicht, so dass sie nicht mit ihrem Ehemann, der beabsichtige, als Rentner länger als ein halbes Jahr in der Türkei zu leben, zusammenleben könne, obwohl sie schon 30 Jahre in Deutschland lebe und keinen Cent Sozialhilfe bezogen habe, vielmehr zusammen mit ihrem Ehemann Arbeitsplätze geschaffen und mit Steuerzahlungen viele Sozialhilfeempfänger finanziert habe. In der mündlichen Verhandlung machte sie geltend, ihre Kinder besäßen alle einen Universitätsabschluss und weil ihre Kinder berufstätig seien, müsse sie die Enkelkinder betreuen. Sie wolle nicht an einem Integrationskurs teilnehmen, „dies gehe nicht in ihren Kopf“ und ein solcher Kurs verursache Stress für sie und mache sie krank. Ihr Vertreter ergänzte, der Widerspruchsbescheid sei teilweise rechtswidrig, weil die Aufhebung von Nr. 1 der Verfügung sich nicht in der Kostenentscheidung auswirke und die Verpflichtung zu einem erfolgreichen Abschlusstest unzulässig sei. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Die Teilnahme an einem Integrationskurs sei ihr im Hinblick auf das auch auf ihre Person zugeschnittene Kursangebot in der Nähe ihres Wohnortes zumutbar. Die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zum ARB 1/80 seien sachfremd und hätten mit der Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht das Geringste zu tun. Seit dem 01.01.2005 sei § 104 Abs. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG zu beachten. Selbst nach dieser Vorschrift sei das Beherrschen der deutschen Sprache auf einfache mündliche Art eine Grundvoraussetzung. 14 Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagten Landes (ein Heft) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs findet ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist in besonderer Weise integrationsbedürftig (1.) und ihre Teilnahmeverpflichtung ist nicht unmöglich und nicht unzumutbar (2.). Sie wurde von der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet (3.). Die Teilnahmeverpflichtung der Klägerin aus § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 13 1/80 ARB (4.). Der Widerspruchsbescheid ist nicht aus anderen Gründen rechtswidrig (5.). 1. 17 In § 44a AufenthG hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs geschaffen, insoweit jedoch zwischen einer gesetzlichen und einer durch Teilnahmeaufforderung der Ausländerbehörde begründeten Pflicht differenziert. Danach sind Ausländer uneingeschränkt zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, die einen Anspruch auf Teilnahme gemäß § 44 AufenthG haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (Neuzuwanderer i.S. § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Andere Ausländer (sog. Bestandsausländer i.S. § 44 Abs. 4 AufenthG) können durch die Ausländerbehörde - im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze - zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert werden, nämlich wenn sie öffentliche Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder in besonderer Weise integrationsbedürftig sind (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut entsteht die in § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG normierte Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs losgelöst von einem Anspruch auf Teilnahme nach § 44 AufenthG. Damit können auch bereits längere Zeit in Deutschland lebende, gleichwohl noch integrationsbedürftige Ausländer im Einzelfall nachholend zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden (BayVGH, Urt. v. 13.12.2007 - 19 B 06.393 -, ). Zu diesem Personenkreis rechnet die Klägerin. 18 Die Klägerin ist in besonderer Weise integrationsbedürftig (§ 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers beruht Integration auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit und des Austauschs zwischen dem zuziehenden Ausländer und der ihn aufnehmenden Gesellschaft. Der Zuzug aus dem Ausland führt nicht nur für den Ausländer zur Notwendigkeit, sich in einer neuen und ungewohnten Umgebung einzuleben, sondern fordert auch von der Gesellschaft zusätzliche Hilfen zur Orientierung. Die Nutzung der verfügbaren Bildungsangebote ist ein notwendiger, aktiver Eigenbeitrag zur Integration (s. BT-Drucksache 15/420 zu § 43 S. 86). Der Gesetzgeber hat in Kapitel 3 des Aufenthaltsgesetzes die Integration geregelt. Sie wird zur Eingliederung von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert und gefordert (§ 43 Abs. 1 AufenthG). Ein Grundangebot stellt dabei der sog. Integrationskurs dar (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG), mit dem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Kenntnisse von Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland vermittelt werden sollen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Bundesregierung wurde zur Regelung von Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ermächtigt (§ 43 Abs. 4 AufenthG); dies ist durch die sog. Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004, BGBl I S. 3370 f. - IntV - geschehen. Im Hinblick auf das in § 43 Abs. 1 AufenthG formulierte Ziel der Integration und das eines Integrationskurses (s. § 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, §§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV) ist von einer Integrationsbedürftigkeit dann auszugehen, wenn der Ausländer keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat, wie es §§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 IntV verlangen. Denn umgekehrt besteht der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nicht (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), wenn der Ausländer bereits „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“. Dafür verlangt der Abschlusstest Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV). Für die Integration fordern §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG neben der Teilnahme am Orientierungskurs ausreichende Sprachkenntnisse, die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV mit Sprachkompetenzen auf den Stufen A2 bis B1 nachzuweisen sind. 19 Unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer „in besonderer Weise integrationsbedürftig“ ist, ist im AufenthG nicht definiert. Diese Tatbestandsmerkmale sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit nicht zu. Beide Begriffe sind mit Hilfe der §§ 43 ff AufenthG und den Vorschriften der IntV auszulegen. Sprachlich sind die Worte „besonders“ und „in besonderer Weise“ eine Hervorhebung und je nach Sinnzusammenhang eine Verschärfung des folgenden Adjektivs bzw. Verbs. Maßgeblich dafür, wann der Ausländer in „besonderer Weise“ oder „besonders“ (s. § 4 Abs. 3 IntV) integrationsbedürftig ist, sind die Umstände des Einzelfalles, weshalb dahinstehen kann, ob der unterschiedlichen sprachlichen Formulierung inhaltliche Differenzierungen beizumessen sind. Die Wortwahl in „besonderer Weise integrationsbedürftig“ findet sich auch in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bei der Integration deutscher Staatsangehöriger, aus der aber wegen des besonderen Personenkreises keine, allenfalls eingeschränkte Rückschlüsse auf § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gezogen werden können. Einen Fall besonderer Integrationsbedürftigkeit regelt § 4 Abs. 3 IntV. Danach kann von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes Kind „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“ und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Die Formulierung „insbesondere“ ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer besonderen Integrationsbedürftigkeit nicht abschließend geregelt hat, sondern nur ein Beispiel dazu. § 4 Abs. 3 IntV verbindet zwei Gesichtspunkte miteinander, nämlich, dass sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und es ihm deshalb nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Die Formulierung hinsichtlich des Maßes der Sprachkenntnisse („nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“) knüpft an den, vom Gesetzgeber in § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.a) AufenthG und in der IntV im Zusammenhang mit den Zielen des Integrationskurses und dem Abschlusstest verwendeten (§§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IntV), ihm deshalb bekannten, Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen an, der europäische Sprachtests in sechs Schwierigkeitsgrade einteilt. Niveau A1 setzt Folgendes voraus: “Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“ Niveau A1 liegt unter dem für die Integration geforderten Niveau B1 (s. § 3 Abs. 4 IntV). Kann sich ein Ausländer „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“, so hat er nicht einmal die unterste Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen von Niveau A1 erreicht. Gerade dieser Personenkreis soll von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst werden. 20 Da § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) AufenthG die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs sowohl von einem Teilnahmeanspruch nach § 44 als auch davon abhängig macht, dass sich der Ausländer nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, bedeutet dies für die Auslegung des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, dass allein das Fehlen von Sprachkenntnissen auf Niveau A1 nicht ausreicht, um „in besonderer Weise integrationsbedürftig“ zu sein, weil andernfalls § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) AufenthG leerlaufen würde. Hinzu kommen muss ein öffentliches Interesse an der Integration (VG Neustadt, Urt. v. 09.12.2010 - 2 K 870/10, 2 K 870/10.NW -, unter Hinweis auf Huber, AufenthG, 2010, § 44a Rn 5). Ein solches ist grundsätzlich gegeben, wenn sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache, also auf Niveau A1 verständigen kann. Denn die Gesetzesbegründung selbst sieht an der einfachen sprachlichen Verständigungsmöglichkeit mit allen auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern ein besonders hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse (BT-Drucksache 15/420 zu § 45 S. 88), weil nur unter dieser Voraussetzung der Ausländer integriert ist. Dieser Gedanke liegt auch den §§ 43 ff AufenthG sowie § 4 Abs. 3 IntV zugrunde, der eine Kausalität zwischen der fehlenden Integration und dem bezeichneten Sprachniveau verlangt. § 4 Abs. 3 IntV hat die Integration der Ausländer im Blickfeld, denen die Personensorge für minderjährige in Deutschland lebende Kinder zusteht; diese Personen müssen frühzeitig gefördert und gefordert werden, weil deren unzureichende Integration auch zu konkreten Nachteilen für die Integration ihrer Kinder führen könnte (VG Neustadt, Urt. v. 09.12.2010 - 2 K 870/10, 2 K 870/10.NW -, ), was im öffentlichen Interesse vermieden werden soll. Nur dann, wenn an der Integration des Ausländers kein öffentliches Interesse besteht, was in besonders gelagerten Fällen, die nicht von § 44a Abs. 2 Nr. 1-3 AufenthG erfasst sind, denkbar ist, ist er nicht in „besonderer Weise integrationsbedürftig“. Anhaltpunkte dafür, wann ein öffentliches Interesse an der Integration zu verneinen ist, können sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 IntV ergeben, der Regelfälle eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs beschreibt, in denen der Teilnahmeanspruch am Integrationskurs nicht besteht. Gemeint sind Ausländer, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen (Nr. 1. a) und b)) oder die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird (Nr. 2). Solche Gründe liegen, worauf noch eingegangen wird, bei der Klägerin nicht vor. 21 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich auf Niveau A1, also auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Davon kann aufgrund des Akteninhalts und ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht ausgegangen werden. Mit Schreiben ihrer Tochter vom 25.11.2010 ließ sie mitteilen, dass sie Analphabetin sei. Die in der Akte befindlichen und von ihr unterzeichneten Schreiben hat sie nicht selbst geschrieben, verfasst wurden sie vermutlich von einer ihrer Töchter, die sie auch bei Behördengängen begleitet haben. Dafür, dass ihr einfache Sprachkenntnisse fehlen, spricht auch das Ergebnis der Prüfung ihrer Deutschkenntnisse am 19.07.2011 durch das Landratsamt, bei der sie oftmals auf Deutsch nicht angesprochen werden konnte. Nur sechs von dreizehn Fragen verstand sie und konnte sie mit einfachen Wörtern beantworten (AS 215 f). Die Frage nach ihrem Heimatland und ihrer Staatsangehörigkeit verstand sie nicht, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie sich vorstellen kann, wie es das Niveau A1 fordert. In der mündlichen Verhandlung sprach die Klägerin nur mit Hilfe eines Dolmetschers und ließ mitteilen, sie verstehe sich mit ihren deutschen Nachbarn gut und könne sich mit ihnen verständigen, auch wenn sie ihnen nicht antworten könne. Mit dieser Erklärung hat die Klägerin eingeräumt, dass sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dass sie sich nonverbal mit ihren deutschen Nachbarn gut versteht, besagt gerade nicht, dass sie sich auch auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. In dieser Überzeugung sieht sich das Gericht dadurch bestärkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung kein Wort Deutsch sprach. Die Möglichkeit einer nonverbalen Konversation, etwa durch Zeichen und Gebärden, ersetzt nicht fehlende Sprachkenntnisse. Das Gesundheitsamt gelangte ebenfalls anlässlich eines Gesprächs mit der Klägerin im Beisein einer ihrer Töchter zu der Beurteilung (s. Schreiben vom 30.12.2010), dass die Klägerin Analphabetin ist, nur türkisch spricht und keinen Kontakt zu deutschsprachigen Personen in ihrer Nachbarschaft hat, nur zu türkisch sprechenden Freunden der Familie. 22 Zudem hat die Klägerin das Bestehen ihrer wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Integration weder vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich. Der Beschäftigung der Klägerin im Betrieb ihres Ehemannes kommt insoweit jedenfalls kein entscheidendes Gewicht für ihre Integration zu, weil sie im Geschäft nur putzte und aufräumte. Aus ihrer Mithilfe im Geschäft und Haushalt kann allenfalls auf eine wirtschaftliche Integration geschlossen werden, die allein nicht ausreichend ist. Deshalb hilft auch der Hinweis darauf, ihr Ehemann und sie würden Steuern bezahlen und hätten noch nie Sozialhilfe bezogen, nicht weiter, weil sie allein hierdurch nicht integriert ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG, §§ 3, 17 IntV). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin außerhalb ihrer Familie gesellschaftlich und kulturell integriert ist. Das Gegenteil hat das Gesundheitsamt im Schreiben vom 30.12.2012 festgestellt. Dass sie sich auf einfache Art nicht verständigen kann, ist auch ursächlich für ihre fehlende kulturelle und gesellschaftliche Integration. 23 Dass sie in besonderer Weise integrationsbedürftig ist, ist auch nicht dadurch weggefallen, dass sie im Bundesgebiet sechs Kinder zur Welt brachte, die die deutsche Staatsangehörigkeit und eine Ausbildung besitzen. Die Integration der Klägerin ist deshalb nicht entbehrlich geworden, weshalb dem Vorbringen der Klägerin, ihre Kinder besäßen einen Universitätsabschluss nicht nachgegangen werden muss. Dies ist im Übrigen nicht ansatzweise belegt und in der Beschreibung des schulischen Werdegangs der einzelnen Kindern in der Widerspruchsbegründung ist nicht von einem Universitätsabschluss, sondern u.a. von einem Realschulabschluss die Rede. Durch die Schulbildung und berufliche Bildung ihrer Kinder mag die Klägerin zwar mit dem Bildungswesen im Bundesgebiet in Berührung gekommen und über ihre Kinder über Bildungsinhalte an den jeweils besuchten deutschen Schulen informiert worden sein. Für eine kulturelle und gesellschaftliche Integration reichen solche Berührungspunkte aber nicht aus. Die vom Gesetz geforderte Integration (§ 43 Abs. 1 AufenthG) lässt sich nicht mit der Integration anderer Familienangehörigen kompensieren, auch nicht mit der Integration der eigenen Kinder. Für dieses Verständnis sprechen der Wortlaut des § 43 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG, die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Integration. Das Gesetz spricht mit der verwendeten Pluralform („den Ausländern“) in § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG sowie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 11, 12 IntV den einzelnen Ausländer persönlich an. Wie bereits ausgeführt, weist die Gesetzesbegründung zur Vorgängerfassung (BT-Drucksache 15/420 zu § 45 Abs. 1 S. 88) darauf hin, dass an der einfachen sprachlichen Verständigungsmöglichkeit mit allen auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern ein besonders hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse besteht. Der Vermeidung bzw. dem Abbau von Sprachbarrieren und der Vorbeugung gegen Tendenzen zur Segretion innerhalb der Bevölkerung wegen mangelnder Sprachkompetenz kommt hohe Bedeutung zu. Dies rechtfertigt in den Fällen, in denen die Möglichkeit der sprachlichen Verständigung nicht besteht, die Begründung einer Teilnahmeverpflichtung (BT-Drucksache 15/420 zu § 45 Abs. 1 S. 88). Dieses gesetzgeberische Ziel trifft auch für den Personenkreis zu, der, wie die Klägerin, 1951 in der Türkei geboren ist und seit 30 Jahren im Bundesgebiet lebt und aus subjektiver Sicht, aus welchen Gründen auch immer, für den persönlichen Lebensstil im Bundesgebiet die deutsche Sprache nicht benötigt. Die Nutzung der verfügbaren Bildungsangebote ist ein notwendig aktiver Eigenbeitrag zur Integration (s. BT-Drucksache 15/420 zu § 43 S. 86), der im öffentlichen Interesse liegt. 24 Schließlich liegt es in der Natur der Sache, dass die Integration nicht durch Dritte, etwa Familienangehörige kompensiert werden kann. Denn ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Kultur und Geschichte in Deutschland (§ 43 Abs. 1, 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 10 ff IntV) kann ein Ausländer nur durch persönliche Bemühungen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) erlangen und nur in seiner Person ist das in § 43 Abs. 2 Satz 2 AufenthG formulierte Ziel des Integrationskurses erreichbar. Dem Sinn der in § 43 Abs. 1 AufenthG geforderten Integration ist nicht Rechnung getragen, wenn die Kinder oder Enkelkinder des Ausländers ausreichend integriert sind, er selbst aber nicht, weil der Ausländer dann nur durch Vermittlung Dritter (z.B. seiner Kinder oder Enkelkinder) handeln könnte. Dem will die Integration gerade entgegenwirken. 25 Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Integrationskurses ist schließlich unerheblich, ob der integrationsbedürftige Ausländer im Bundesgebiet gewillt ist, sich integrieren zu lassen bzw. die deutsche Sprache zu lernen. Auf die subjektive Sicht des Ausländers, bzw. auf seine Einsicht, kommt es nicht an. 3. 26 Der Klägerin ist die Teilnahme an einem Integrationskurs wegen der Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres Gesundheitszustandes nicht im Sinne von § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unmöglich und nicht unzumutbar. Nach dieser Bestimmung sind Ausländer, deren Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen. Der Begründung zur Vorgängerregelung des § 44a Abs. 2 AufenthG (§ 45 Abs. 3 AufenthG a.F., vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 88) ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Erziehung eigener Kinder allein noch nicht zur Unzumutbarkeit einer Kursteilnahme führt; dies gilt insbesondere bei der Möglichkeit kursergänzender Kinderbetreuung. Erst recht muss dies für die Erziehung von Enkelkindern gelten. Der Gesetzgeber hat dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG durch die Schaffung von Frauenintegrationskursen mit Kinderbetreuung hinreichend Rechnung getragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 IntV). Dass hierbei nicht an die Betreuung von Enkelkindern gedacht ist, ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. 27 Soweit die Klägerin einwendet, sie sei krank, sie habe mehrere schwere Operationen hinter sich und das Erlernen der deutschen Sprache „gehe nicht in ihren Kopf“, mit anderen Worten, sie sei nicht lernfähig, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Denn die amtsärztliche Untersuchung vom 30.12.2010 ergab, dass die Klägerin nach Ablauf von drei Monaten körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, an einem Integrationstest teilzunehmen. Im Hinblick auf das bedürfnisgerechte Kursangebot sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sich eine Unzumutbarkeit ergeben könnte. Die Vertreter des beklagten Landes teilten in der mündlichen Verhandlung mit, dass im Umkreis von fünf km vom Wohnort der Klägerin (in ...) mehrere Integrationskurse kostenlos angeboten werden, die speziell für Analphabeten und ältere Personen eingerichtet sind. Für Analphabeten sei die Zahl der Unterrichtsstunden auf 600 angesetzt worden, um der ungeübten und langsamen Aufnahmefähigkeit dieser Menschen optimal Rechnung tragen zu können. Dies entspricht den Vorgaben in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntV, wonach der in einen Basis- und Aufbausprachkurs unterteilte Sprachkurs 600 Unterrichtsstunden umfasst. Ausnahmen von der Teilnahme am Basissprachkurs kommen nur dann in Betracht, wenn das Sprachniveau nicht mehr wesentlich gefördert werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 6 IntV), was für die Klägerin aber nicht zutrifft. Ihr Sprachniveau ist nach dem oben Gesagten so gering, dass sie einen Basiskurs benötigt. Mit Rücksicht darauf, dass das Kursangebot nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 IntV i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 IntV auf Analphabeten und Personen zugeschnitten ist, die noch nie im Leben eine Schule besucht haben, und dass solche Kurse auch tatsächlich angeboten werden, kann sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, das Erlernen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache sei für sie unmöglich und verursache Stress, der sie krank mache. Denn nach den amtsärztlichen Feststellungen erlauben gesundheitliche Gründe in ihrem Fall nicht die Schlussfolgerung, sie sei deswegen überhaupt nicht lernfähig. Außerdem überzeugt ihr diesbezüglicher Einwand deshalb nicht, weil sie als weiteren Grund in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie müsse ihre Enkelkinder betreuen, weil ihre Kinder berufstätig seien, und sie wolle nicht an einem Integrationskurs teilnehmen. Selbst wenn es zutrifft, dass sie zur Entlastung ihrer berufstätigen Kinder ihre Enkelkinder betreut, ist diese Aufgabe mit der Teilnahme an einem Integrationskurs vereinbar. Denn auf den Personenkreis, der durch Kinderbetreuung zeitlich eingeschränkt und gebunden ist, sowie auf im Haushalt beschäftigte Frauen sind die Unterrichtsangebote nach den Erklärungen der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung abgestimmt, soweit dies mit den Anforderungen der §§ 10 ff, 13, 14 Abs. 1 Satz 2 IntV in Einklang gebracht werden kann. Gegebenenfalls werden die Kurse nach den Ausführungen der Vertreter des beklagten Landes so angeboten, dass sie mit der Kinderbetreuung in Übereinstimmung gebracht werden können, oder es werden neue Kurse entsprechend den konkreten Bedürfnissen der Teilnehmer gebildet. Die Fahrtkosten werden der Klägerin erstattet (§ 4 Abs. 4 Satz 2 IntV). Nach ... kann die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelangen. Für ... trifft dies ebenfalls zu, die einfache Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich durch ein- oder zweimaliges Umsteigen ca. innerhalb einer Stunde bewältigen. Dies ist zumutbar und nicht unverhältnismäßig. 28 Ihre in der mündlichen Verhandlung geäußerte fehlende Bereitschaft, an einem Integrationskurs teilzunehmen, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die Teilnahme daran für sie unzumutbar oder unmöglich ist. Ihre Herkunft und ihr Verständnis von ihrer Rolle als türkische Frau eines türkischen Ehemannes verbieten der Klägerin ihrem eigenen Bekunden zufolge nicht die Teilnahme an einem Integrationskurs, auch nicht der Umstand, dass sie den Weg zum Kursort gegebenenfalls allein zurücklegen und die Zeit dafür außerhalb ihrer Familie verbringen muss. Dazu hat sie über ihre Tochter in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass sie u.a. selbständig Einkäufe tätige und sich außerhalb ihrer Wohnung selbständig bewegen könne, was sie bei Arztbesuchen und Ähnlichem bereits getan habe. 4. 29 Die von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlangte behördliche Aufforderung der Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2011 angeordnet worden. Für anspruchsberechtigte Ausländer im Sinne des § 44 Abs. 1 AufenthG wird die gesetzliche Verpflichtung von der Ausländerbehörde gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 AufenthG lediglich noch durch Bescheid festgestellt. Dagegen werden andere Ausländer, bei denen keine gesetzliche Teilnahmepflicht (mehr) besteht (§ 44 Abs. 4 AufenthG), jedoch gleichwohl ein Integrationsbedarf vorhanden ist, erst durch Verpflichtungsbescheid der Ausländerbehörde aufgefordert, an einem Integrationskurs teilzunehmen (BayVGH, Urt. v. 13.12.2007 - 19 B 06.393 -, ). 30 Die Verpflichtung zur Teilnahme am Abschlusstest ist ebenfalls rechtmäßig. Zutreffend hat die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung abgeändert und nur zur Teilnahme am Abschlusstest verpflichtet, nicht zur erfolgreichen Teilnahme. Die Teilnahme am Abschlusstest ist Teil des Integrationskurses, der abgeschlossen wird durch den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV). 4. 31 Die Klägerin wird durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt, auch nicht in Art. 8 EMRK. Die Obliegenheit zum Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse und der Kenntnis von der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland (§ 43 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) verfolgt ein legitimes Ziel, indem sie die Integration von Ausländern fördern (§ 43 Abs. 1 AufenthG) und Zwangsehen verhindern soll. Das gesetzliche Instrumentarium zur Erreichung dieses Ziels ist nicht evident ungeeignet (s. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 -, zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10 -, ). 32 Ein Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG liegt weder in der Einführung des § 44a AufenthG noch in der konkreten Anwendung vor. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dieses Differenzierungsverbot setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Bevorzugung oder der Benachteiligung und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen voraus; die Bevorzugung oder Benachteiligung muss mithin gerade wegen eines dieser Merkmale erfolgen (s. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 -, zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmeb. v. 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10 -, ). Der nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verpflichtete Ausländer wird nicht wegen seiner Sprache, seiner Herkunft oder seiner Alters diskriminiert, die Einführung des Integrationskurses dient seiner Integration (§ 43 Abs. 1 AufenthG). 33 § 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und §§ 10 ff IntV sind auch mit Art. 13 1/80 ARB vereinbar (a.A. Gutmann, InfAuslR 2005, 45 ff, 48). Die Tragweite der Stillhalteklausel in Art. 13 1/80, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, ist nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in "seinem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind" (EUGH, Urt. v. 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01 -, u. Urt. v. 09.12.2010 - C-300/09 und C-301/09, C-300/09 , C-301/09 -, Rn 49 m.w.N.). Die Vorschrift ist auf die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie selbst nicht Arbeitnehmerin war und als Familienangehörige ihre Ehemannes (Art. 6 Abs. 1, 7 Satz 1 ARB 1/80) nicht mehr den Schutz des ARB 1/80 genießt, weil ihr Ehemann seit 1992 eine selbständige Tätigkeit ausübt; er führt selbständig Lebensmittelmärkte. Abgesehen davon ist Art. 13 1/80 ARB nicht verletzt, weil die Einführung eines Integrationskurses keine „Beschränkung“ bzw. „Verschlechterung“ ist (i. Erg. ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 44a Rn 27). Dass die Niederlassungserlaubnis an „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ anknüpft (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), bzw. die auf die Klägerin anwendbare Vorschrift des § 104 Abs. 2 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis verlangt, dass sich Ausländer „auf einfache Art. in deutscher Sprache mündlich verständigen können“, ist keine Verschlechterung im Sinne der Stillhalteklausel, die durch die Einführung des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 und 3 AufenthG ausgelöst wird. Denn die geforderten sprachlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise als durch die Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen werden. Hinzu kommt, dass § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG nicht automatisch die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis mit der Verweigerung der Teilnahme eines nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verpflichteten Ausländers an einem Integrationskurs nach den §§ 10 ff, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IntV verbindet. Zudem sind in § 9 Abs. 2 Sätze 3, 4, 5 und 6 AufenthG wichtige Ausnahmen von den sprachlichen und kulturellen Anforderungen normiert. 5. 34 Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids wegen der Kostenentscheidung scheidet aus, weil er eine solche nicht beinhaltet, er erging auch gebührenfrei. Deshalb konnte sich die Teilabhilfe im Widerspruchsbescheid kostenmäßig nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. 36 Beschluss 37 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5000.--festgesetzt. 38 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs findet ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Danach ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin ist in besonderer Weise integrationsbedürftig (1.) und ihre Teilnahmeverpflichtung ist nicht unmöglich und nicht unzumutbar (2.). Sie wurde von der zuständigen Behörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet (3.). Die Teilnahmeverpflichtung der Klägerin aus § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verstößt weder gegen höherrangiges Recht noch gegen das Verschlechterungsverbot aus Art. 13 1/80 ARB (4.). Der Widerspruchsbescheid ist nicht aus anderen Gründen rechtswidrig (5.). 1. 17 In § 44a AufenthG hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs geschaffen, insoweit jedoch zwischen einer gesetzlichen und einer durch Teilnahmeaufforderung der Ausländerbehörde begründeten Pflicht differenziert. Danach sind Ausländer uneingeschränkt zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, die einen Anspruch auf Teilnahme gemäß § 44 AufenthG haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (Neuzuwanderer i.S. § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Andere Ausländer (sog. Bestandsausländer i.S. § 44 Abs. 4 AufenthG) können durch die Ausländerbehörde - im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze - zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert werden, nämlich wenn sie öffentliche Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) oder in besonderer Weise integrationsbedürftig sind (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut entsteht die in § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG normierte Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs losgelöst von einem Anspruch auf Teilnahme nach § 44 AufenthG. Damit können auch bereits längere Zeit in Deutschland lebende, gleichwohl noch integrationsbedürftige Ausländer im Einzelfall nachholend zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden (BayVGH, Urt. v. 13.12.2007 - 19 B 06.393 -, ). Zu diesem Personenkreis rechnet die Klägerin. 18 Die Klägerin ist in besonderer Weise integrationsbedürftig (§ 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers beruht Integration auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit und des Austauschs zwischen dem zuziehenden Ausländer und der ihn aufnehmenden Gesellschaft. Der Zuzug aus dem Ausland führt nicht nur für den Ausländer zur Notwendigkeit, sich in einer neuen und ungewohnten Umgebung einzuleben, sondern fordert auch von der Gesellschaft zusätzliche Hilfen zur Orientierung. Die Nutzung der verfügbaren Bildungsangebote ist ein notwendiger, aktiver Eigenbeitrag zur Integration (s. BT-Drucksache 15/420 zu § 43 S. 86). Der Gesetzgeber hat in Kapitel 3 des Aufenthaltsgesetzes die Integration geregelt. Sie wird zur Eingliederung von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert und gefordert (§ 43 Abs. 1 AufenthG). Ein Grundangebot stellt dabei der sog. Integrationskurs dar (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG), mit dem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und Kenntnisse von Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland vermittelt werden sollen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Bundesregierung wurde zur Regelung von Einzelheiten durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ermächtigt (§ 43 Abs. 4 AufenthG); dies ist durch die sog. Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004, BGBl I S. 3370 f. - IntV - geschehen. Im Hinblick auf das in § 43 Abs. 1 AufenthG formulierte Ziel der Integration und das eines Integrationskurses (s. § 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, §§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV) ist von einer Integrationsbedürftigkeit dann auszugehen, wenn der Ausländer keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat, wie es §§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 IntV verlangen. Denn umgekehrt besteht der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nicht (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG), wenn der Ausländer bereits „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“. Dafür verlangt der Abschlusstest Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV). Für die Integration fordern §§ 43 Abs. 3 Satz 1, 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG neben der Teilnahme am Orientierungskurs ausreichende Sprachkenntnisse, die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV mit Sprachkompetenzen auf den Stufen A2 bis B1 nachzuweisen sind. 19 Unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer „in besonderer Weise integrationsbedürftig“ ist, ist im AufenthG nicht definiert. Diese Tatbestandsmerkmale sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind. Ein Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit nicht zu. Beide Begriffe sind mit Hilfe der §§ 43 ff AufenthG und den Vorschriften der IntV auszulegen. Sprachlich sind die Worte „besonders“ und „in besonderer Weise“ eine Hervorhebung und je nach Sinnzusammenhang eine Verschärfung des folgenden Adjektivs bzw. Verbs. Maßgeblich dafür, wann der Ausländer in „besonderer Weise“ oder „besonders“ (s. § 4 Abs. 3 IntV) integrationsbedürftig ist, sind die Umstände des Einzelfalles, weshalb dahinstehen kann, ob der unterschiedlichen sprachlichen Formulierung inhaltliche Differenzierungen beizumessen sind. Die Wortwahl in „besonderer Weise integrationsbedürftig“ findet sich auch in § 44 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bei der Integration deutscher Staatsangehöriger, aus der aber wegen des besonderen Personenkreises keine, allenfalls eingeschränkte Rückschlüsse auf § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gezogen werden können. Einen Fall besonderer Integrationsbedürftigkeit regelt § 4 Abs. 3 IntV. Danach kann von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit insbesondere dann ausgegangen werden, wenn sich der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes Kind „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“ und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Die Formulierung „insbesondere“ ist dahin zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer besonderen Integrationsbedürftigkeit nicht abschließend geregelt hat, sondern nur ein Beispiel dazu. § 4 Abs. 3 IntV verbindet zwei Gesichtspunkte miteinander, nämlich, dass sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und es ihm deshalb nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Die Formulierung hinsichtlich des Maßes der Sprachkenntnisse („nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“) knüpft an den, vom Gesetzgeber in § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.a) AufenthG und in der IntV im Zusammenhang mit den Zielen des Integrationskurses und dem Abschlusstest verwendeten (§§ 3 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IntV), ihm deshalb bekannten, Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen an, der europäische Sprachtests in sechs Schwierigkeitsgrade einteilt. Niveau A1 setzt Folgendes voraus: “Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen - z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben - und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“ Niveau A1 liegt unter dem für die Integration geforderten Niveau B1 (s. § 3 Abs. 4 IntV). Kann sich ein Ausländer „nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen“, so hat er nicht einmal die unterste Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen von Niveau A1 erreicht. Gerade dieser Personenkreis soll von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst werden. 20 Da § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) AufenthG die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs sowohl von einem Teilnahmeanspruch nach § 44 als auch davon abhängig macht, dass sich der Ausländer nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, bedeutet dies für die Auslegung des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, dass allein das Fehlen von Sprachkenntnissen auf Niveau A1 nicht ausreicht, um „in besonderer Weise integrationsbedürftig“ zu sein, weil andernfalls § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. a) AufenthG leerlaufen würde. Hinzu kommen muss ein öffentliches Interesse an der Integration (VG Neustadt, Urt. v. 09.12.2010 - 2 K 870/10, 2 K 870/10.NW -, unter Hinweis auf Huber, AufenthG, 2010, § 44a Rn 5). Ein solches ist grundsätzlich gegeben, wenn sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache, also auf Niveau A1 verständigen kann. Denn die Gesetzesbegründung selbst sieht an der einfachen sprachlichen Verständigungsmöglichkeit mit allen auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern ein besonders hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse (BT-Drucksache 15/420 zu § 45 S. 88), weil nur unter dieser Voraussetzung der Ausländer integriert ist. Dieser Gedanke liegt auch den §§ 43 ff AufenthG sowie § 4 Abs. 3 IntV zugrunde, der eine Kausalität zwischen der fehlenden Integration und dem bezeichneten Sprachniveau verlangt. § 4 Abs. 3 IntV hat die Integration der Ausländer im Blickfeld, denen die Personensorge für minderjährige in Deutschland lebende Kinder zusteht; diese Personen müssen frühzeitig gefördert und gefordert werden, weil deren unzureichende Integration auch zu konkreten Nachteilen für die Integration ihrer Kinder führen könnte (VG Neustadt, Urt. v. 09.12.2010 - 2 K 870/10, 2 K 870/10.NW -, ), was im öffentlichen Interesse vermieden werden soll. Nur dann, wenn an der Integration des Ausländers kein öffentliches Interesse besteht, was in besonders gelagerten Fällen, die nicht von § 44a Abs. 2 Nr. 1-3 AufenthG erfasst sind, denkbar ist, ist er nicht in „besonderer Weise integrationsbedürftig“. Anhaltpunkte dafür, wann ein öffentliches Interesse an der Integration zu verneinen ist, können sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 IntV ergeben, der Regelfälle eines erkennbar geringen Integrationsbedarfs beschreibt, in denen der Teilnahmeanspruch am Integrationskurs nicht besteht. Gemeint sind Ausländer, die einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen (Nr. 1. a) und b)) oder die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird (Nr. 2). Solche Gründe liegen, worauf noch eingegangen wird, bei der Klägerin nicht vor. 21 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie sich auf Niveau A1, also auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Davon kann aufgrund des Akteninhalts und ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht ausgegangen werden. Mit Schreiben ihrer Tochter vom 25.11.2010 ließ sie mitteilen, dass sie Analphabetin sei. Die in der Akte befindlichen und von ihr unterzeichneten Schreiben hat sie nicht selbst geschrieben, verfasst wurden sie vermutlich von einer ihrer Töchter, die sie auch bei Behördengängen begleitet haben. Dafür, dass ihr einfache Sprachkenntnisse fehlen, spricht auch das Ergebnis der Prüfung ihrer Deutschkenntnisse am 19.07.2011 durch das Landratsamt, bei der sie oftmals auf Deutsch nicht angesprochen werden konnte. Nur sechs von dreizehn Fragen verstand sie und konnte sie mit einfachen Wörtern beantworten (AS 215 f). Die Frage nach ihrem Heimatland und ihrer Staatsangehörigkeit verstand sie nicht, weshalb nicht angenommen werden kann, dass sie sich vorstellen kann, wie es das Niveau A1 fordert. In der mündlichen Verhandlung sprach die Klägerin nur mit Hilfe eines Dolmetschers und ließ mitteilen, sie verstehe sich mit ihren deutschen Nachbarn gut und könne sich mit ihnen verständigen, auch wenn sie ihnen nicht antworten könne. Mit dieser Erklärung hat die Klägerin eingeräumt, dass sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dass sie sich nonverbal mit ihren deutschen Nachbarn gut versteht, besagt gerade nicht, dass sie sich auch auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. In dieser Überzeugung sieht sich das Gericht dadurch bestärkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung kein Wort Deutsch sprach. Die Möglichkeit einer nonverbalen Konversation, etwa durch Zeichen und Gebärden, ersetzt nicht fehlende Sprachkenntnisse. Das Gesundheitsamt gelangte ebenfalls anlässlich eines Gesprächs mit der Klägerin im Beisein einer ihrer Töchter zu der Beurteilung (s. Schreiben vom 30.12.2010), dass die Klägerin Analphabetin ist, nur türkisch spricht und keinen Kontakt zu deutschsprachigen Personen in ihrer Nachbarschaft hat, nur zu türkisch sprechenden Freunden der Familie. 22 Zudem hat die Klägerin das Bestehen ihrer wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Integration weder vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich. Der Beschäftigung der Klägerin im Betrieb ihres Ehemannes kommt insoweit jedenfalls kein entscheidendes Gewicht für ihre Integration zu, weil sie im Geschäft nur putzte und aufräumte. Aus ihrer Mithilfe im Geschäft und Haushalt kann allenfalls auf eine wirtschaftliche Integration geschlossen werden, die allein nicht ausreichend ist. Deshalb hilft auch der Hinweis darauf, ihr Ehemann und sie würden Steuern bezahlen und hätten noch nie Sozialhilfe bezogen, nicht weiter, weil sie allein hierdurch nicht integriert ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG, §§ 3, 17 IntV). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin außerhalb ihrer Familie gesellschaftlich und kulturell integriert ist. Das Gegenteil hat das Gesundheitsamt im Schreiben vom 30.12.2012 festgestellt. Dass sie sich auf einfache Art nicht verständigen kann, ist auch ursächlich für ihre fehlende kulturelle und gesellschaftliche Integration. 23 Dass sie in besonderer Weise integrationsbedürftig ist, ist auch nicht dadurch weggefallen, dass sie im Bundesgebiet sechs Kinder zur Welt brachte, die die deutsche Staatsangehörigkeit und eine Ausbildung besitzen. Die Integration der Klägerin ist deshalb nicht entbehrlich geworden, weshalb dem Vorbringen der Klägerin, ihre Kinder besäßen einen Universitätsabschluss nicht nachgegangen werden muss. Dies ist im Übrigen nicht ansatzweise belegt und in der Beschreibung des schulischen Werdegangs der einzelnen Kindern in der Widerspruchsbegründung ist nicht von einem Universitätsabschluss, sondern u.a. von einem Realschulabschluss die Rede. Durch die Schulbildung und berufliche Bildung ihrer Kinder mag die Klägerin zwar mit dem Bildungswesen im Bundesgebiet in Berührung gekommen und über ihre Kinder über Bildungsinhalte an den jeweils besuchten deutschen Schulen informiert worden sein. Für eine kulturelle und gesellschaftliche Integration reichen solche Berührungspunkte aber nicht aus. Die vom Gesetz geforderte Integration (§ 43 Abs. 1 AufenthG) lässt sich nicht mit der Integration anderer Familienangehörigen kompensieren, auch nicht mit der Integration der eigenen Kinder. Für dieses Verständnis sprechen der Wortlaut des § 43 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG, die Gesetzesbegründung sowie Sinn und Zweck der Integration. Das Gesetz spricht mit der verwendeten Pluralform („den Ausländern“) in § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG sowie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 11, 12 IntV den einzelnen Ausländer persönlich an. Wie bereits ausgeführt, weist die Gesetzesbegründung zur Vorgängerfassung (BT-Drucksache 15/420 zu § 45 Abs. 1 S. 88) darauf hin, dass an der einfachen sprachlichen Verständigungsmöglichkeit mit allen auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländern ein besonders hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse besteht. Der Vermeidung bzw. dem Abbau von Sprachbarrieren und der Vorbeugung gegen Tendenzen zur Segretion innerhalb der Bevölkerung wegen mangelnder Sprachkompetenz kommt hohe Bedeutung zu. Dies rechtfertigt in den Fällen, in denen die Möglichkeit der sprachlichen Verständigung nicht besteht, die Begründung einer Teilnahmeverpflichtung (BT-Drucksache 15/420 zu § 45 Abs. 1 S. 88). Dieses gesetzgeberische Ziel trifft auch für den Personenkreis zu, der, wie die Klägerin, 1951 in der Türkei geboren ist und seit 30 Jahren im Bundesgebiet lebt und aus subjektiver Sicht, aus welchen Gründen auch immer, für den persönlichen Lebensstil im Bundesgebiet die deutsche Sprache nicht benötigt. Die Nutzung der verfügbaren Bildungsangebote ist ein notwendig aktiver Eigenbeitrag zur Integration (s. BT-Drucksache 15/420 zu § 43 S. 86), der im öffentlichen Interesse liegt. 24 Schließlich liegt es in der Natur der Sache, dass die Integration nicht durch Dritte, etwa Familienangehörige kompensiert werden kann. Denn ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Kultur und Geschichte in Deutschland (§ 43 Abs. 1, 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 10 ff IntV) kann ein Ausländer nur durch persönliche Bemühungen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) erlangen und nur in seiner Person ist das in § 43 Abs. 2 Satz 2 AufenthG formulierte Ziel des Integrationskurses erreichbar. Dem Sinn der in § 43 Abs. 1 AufenthG geforderten Integration ist nicht Rechnung getragen, wenn die Kinder oder Enkelkinder des Ausländers ausreichend integriert sind, er selbst aber nicht, weil der Ausländer dann nur durch Vermittlung Dritter (z.B. seiner Kinder oder Enkelkinder) handeln könnte. Dem will die Integration gerade entgegenwirken. 25 Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Integrationskurses ist schließlich unerheblich, ob der integrationsbedürftige Ausländer im Bundesgebiet gewillt ist, sich integrieren zu lassen bzw. die deutsche Sprache zu lernen. Auf die subjektive Sicht des Ausländers, bzw. auf seine Einsicht, kommt es nicht an. 3. 26 Der Klägerin ist die Teilnahme an einem Integrationskurs wegen der Betreuung ihrer Enkelkinder und ihres Gesundheitszustandes nicht im Sinne von § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unmöglich und nicht unzumutbar. Nach dieser Bestimmung sind Ausländer, deren Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen. Der Begründung zur Vorgängerregelung des § 44a Abs. 2 AufenthG (§ 45 Abs. 3 AufenthG a.F., vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 88) ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Erziehung eigener Kinder allein noch nicht zur Unzumutbarkeit einer Kursteilnahme führt; dies gilt insbesondere bei der Möglichkeit kursergänzender Kinderbetreuung. Erst recht muss dies für die Erziehung von Enkelkindern gelten. Der Gesetzgeber hat dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG durch die Schaffung von Frauenintegrationskursen mit Kinderbetreuung hinreichend Rechnung getragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 IntV). Dass hierbei nicht an die Betreuung von Enkelkindern gedacht ist, ist mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, weil das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfällt. 27 Soweit die Klägerin einwendet, sie sei krank, sie habe mehrere schwere Operationen hinter sich und das Erlernen der deutschen Sprache „gehe nicht in ihren Kopf“, mit anderen Worten, sie sei nicht lernfähig, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Denn die amtsärztliche Untersuchung vom 30.12.2010 ergab, dass die Klägerin nach Ablauf von drei Monaten körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, an einem Integrationstest teilzunehmen. Im Hinblick auf das bedürfnisgerechte Kursangebot sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sich eine Unzumutbarkeit ergeben könnte. Die Vertreter des beklagten Landes teilten in der mündlichen Verhandlung mit, dass im Umkreis von fünf km vom Wohnort der Klägerin (in ...) mehrere Integrationskurse kostenlos angeboten werden, die speziell für Analphabeten und ältere Personen eingerichtet sind. Für Analphabeten sei die Zahl der Unterrichtsstunden auf 600 angesetzt worden, um der ungeübten und langsamen Aufnahmefähigkeit dieser Menschen optimal Rechnung tragen zu können. Dies entspricht den Vorgaben in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntV, wonach der in einen Basis- und Aufbausprachkurs unterteilte Sprachkurs 600 Unterrichtsstunden umfasst. Ausnahmen von der Teilnahme am Basissprachkurs kommen nur dann in Betracht, wenn das Sprachniveau nicht mehr wesentlich gefördert werden kann (§ 11 Abs. 1 Satz 6 IntV), was für die Klägerin aber nicht zutrifft. Ihr Sprachniveau ist nach dem oben Gesagten so gering, dass sie einen Basiskurs benötigt. Mit Rücksicht darauf, dass das Kursangebot nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 IntV i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 IntV auf Analphabeten und Personen zugeschnitten ist, die noch nie im Leben eine Schule besucht haben, und dass solche Kurse auch tatsächlich angeboten werden, kann sich die Klägerin nicht erfolgreich darauf berufen, das Erlernen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache sei für sie unmöglich und verursache Stress, der sie krank mache. Denn nach den amtsärztlichen Feststellungen erlauben gesundheitliche Gründe in ihrem Fall nicht die Schlussfolgerung, sie sei deswegen überhaupt nicht lernfähig. Außerdem überzeugt ihr diesbezüglicher Einwand deshalb nicht, weil sie als weiteren Grund in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie müsse ihre Enkelkinder betreuen, weil ihre Kinder berufstätig seien, und sie wolle nicht an einem Integrationskurs teilnehmen. Selbst wenn es zutrifft, dass sie zur Entlastung ihrer berufstätigen Kinder ihre Enkelkinder betreut, ist diese Aufgabe mit der Teilnahme an einem Integrationskurs vereinbar. Denn auf den Personenkreis, der durch Kinderbetreuung zeitlich eingeschränkt und gebunden ist, sowie auf im Haushalt beschäftigte Frauen sind die Unterrichtsangebote nach den Erklärungen der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung abgestimmt, soweit dies mit den Anforderungen der §§ 10 ff, 13, 14 Abs. 1 Satz 2 IntV in Einklang gebracht werden kann. Gegebenenfalls werden die Kurse nach den Ausführungen der Vertreter des beklagten Landes so angeboten, dass sie mit der Kinderbetreuung in Übereinstimmung gebracht werden können, oder es werden neue Kurse entsprechend den konkreten Bedürfnissen der Teilnehmer gebildet. Die Fahrtkosten werden der Klägerin erstattet (§ 4 Abs. 4 Satz 2 IntV). Nach ... kann die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelangen. Für ... trifft dies ebenfalls zu, die einfache Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln lässt sich durch ein- oder zweimaliges Umsteigen ca. innerhalb einer Stunde bewältigen. Dies ist zumutbar und nicht unverhältnismäßig. 28 Ihre in der mündlichen Verhandlung geäußerte fehlende Bereitschaft, an einem Integrationskurs teilzunehmen, rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die Teilnahme daran für sie unzumutbar oder unmöglich ist. Ihre Herkunft und ihr Verständnis von ihrer Rolle als türkische Frau eines türkischen Ehemannes verbieten der Klägerin ihrem eigenen Bekunden zufolge nicht die Teilnahme an einem Integrationskurs, auch nicht der Umstand, dass sie den Weg zum Kursort gegebenenfalls allein zurücklegen und die Zeit dafür außerhalb ihrer Familie verbringen muss. Dazu hat sie über ihre Tochter in der mündlichen Verhandlung erklären lassen, dass sie u.a. selbständig Einkäufe tätige und sich außerhalb ihrer Wohnung selbständig bewegen könne, was sie bei Arztbesuchen und Ähnlichem bereits getan habe. 4. 29 Die von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlangte behördliche Aufforderung der Klägerin zur Teilnahme an einem Integrationskurs ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.10.2011 angeordnet worden. Für anspruchsberechtigte Ausländer im Sinne des § 44 Abs. 1 AufenthG wird die gesetzliche Verpflichtung von der Ausländerbehörde gemäß § 44a Abs. 1 Satz 2 AufenthG lediglich noch durch Bescheid festgestellt. Dagegen werden andere Ausländer, bei denen keine gesetzliche Teilnahmepflicht (mehr) besteht (§ 44 Abs. 4 AufenthG), jedoch gleichwohl ein Integrationsbedarf vorhanden ist, erst durch Verpflichtungsbescheid der Ausländerbehörde aufgefordert, an einem Integrationskurs teilzunehmen (BayVGH, Urt. v. 13.12.2007 - 19 B 06.393 -, ). 30 Die Verpflichtung zur Teilnahme am Abschlusstest ist ebenfalls rechtmäßig. Zutreffend hat die Widerspruchsbehörde die Ausgangsentscheidung abgeändert und nur zur Teilnahme am Abschlusstest verpflichtet, nicht zur erfolgreichen Teilnahme. Die Teilnahme am Abschlusstest ist Teil des Integrationskurses, der abgeschlossen wird durch den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntV). 4. 31 Die Klägerin wird durch die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs nicht in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt, auch nicht in Art. 8 EMRK. Die Obliegenheit zum Erwerb ausreichender Sprachkenntnisse und der Kenntnis von der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland (§ 43 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) verfolgt ein legitimes Ziel, indem sie die Integration von Ausländern fördern (§ 43 Abs. 1 AufenthG) und Zwangsehen verhindern soll. Das gesetzliche Instrumentarium zur Erreichung dieses Ziels ist nicht evident ungeeignet (s. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 -, zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10 -, ). 32 Ein Verstoß gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG liegt weder in der Einführung des § 44a AufenthG noch in der konkreten Anwendung vor. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dieses Differenzierungsverbot setzt einen kausalen Zusammenhang zwischen der Bevorzugung oder der Benachteiligung und den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen voraus; die Bevorzugung oder Benachteiligung muss mithin gerade wegen eines dieser Merkmale erfolgen (s. BVerwG, Urt. v. 30.03.2010 - 1 C 8/09 -, zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nachfolgend BVerfG, Nichtannahmeb. v. 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10 -, ). Der nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verpflichtete Ausländer wird nicht wegen seiner Sprache, seiner Herkunft oder seiner Alters diskriminiert, die Einführung des Integrationskurses dient seiner Integration (§ 43 Abs. 1 AufenthG). 33 § 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG und §§ 10 ff IntV sind auch mit Art. 13 1/80 ARB vereinbar (a.A. Gutmann, InfAuslR 2005, 45 ff, 48). Die Tragweite der Stillhalteklausel in Art. 13 1/80, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, ist nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in "seinem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind" (EUGH, Urt. v. 21.10.2003 - C-317/01, C-369/01 -, u. Urt. v. 09.12.2010 - C-300/09 und C-301/09, C-300/09 , C-301/09 -, Rn 49 m.w.N.). Die Vorschrift ist auf die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie selbst nicht Arbeitnehmerin war und als Familienangehörige ihre Ehemannes (Art. 6 Abs. 1, 7 Satz 1 ARB 1/80) nicht mehr den Schutz des ARB 1/80 genießt, weil ihr Ehemann seit 1992 eine selbständige Tätigkeit ausübt; er führt selbständig Lebensmittelmärkte. Abgesehen davon ist Art. 13 1/80 ARB nicht verletzt, weil die Einführung eines Integrationskurses keine „Beschränkung“ bzw. „Verschlechterung“ ist (i. Erg. ebenso Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 44a Rn 27). Dass die Niederlassungserlaubnis an „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ anknüpft (§ 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), bzw. die auf die Klägerin anwendbare Vorschrift des § 104 Abs. 2 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis verlangt, dass sich Ausländer „auf einfache Art. in deutscher Sprache mündlich verständigen können“, ist keine Verschlechterung im Sinne der Stillhalteklausel, die durch die Einführung des § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 2 und 3 AufenthG ausgelöst wird. Denn die geforderten sprachlichen Kenntnisse können auch auf andere Weise als durch die Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen werden. Hinzu kommt, dass § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG nicht automatisch die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis mit der Verweigerung der Teilnahme eines nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verpflichteten Ausländers an einem Integrationskurs nach den §§ 10 ff, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IntV verbindet. Zudem sind in § 9 Abs. 2 Sätze 3, 4, 5 und 6 AufenthG wichtige Ausnahmen von den sprachlichen und kulturellen Anforderungen normiert. 5. 34 Eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids wegen der Kostenentscheidung scheidet aus, weil er eine solche nicht beinhaltet, er erging auch gebührenfrei. Deshalb konnte sich die Teilabhilfe im Widerspruchsbescheid kostenmäßig nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. 36 Beschluss 37 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5000.--festgesetzt. 38 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.