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Beschluss

1 K 1931/12

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung den Eintritt eines Beamten in den Ruhestand hinauszuschieben, wenn sonst ein unwiederbringlicher Rechtsverlust droht und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. • Die Übergangsregelung des Art. 62 § 3 DRG in Verbindung mit § 39 LBG erleichtert während der Übergangszeit die Hinausschiebung der Altersgrenze; entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift müssen von so erheblichem Gewicht sein, dass sie das Hinausschieben quasi zwingend verhindern. • Allgemeine Auswirkungen einer Hinausschiebung wie verschobene Beförderungsmöglichkeiten oder eine sich ändernde Altersstruktur genügen allein nicht als entgegenstehende dienstliche Interessen; die Dienstherrin muss besondere, substantiiert dargelegte Gründe vortragen. • Ist im konkreten Einzelfall der Verbleib im Dienst rechtzeitig beantragt und lagen dem Dienstherrn ausreichende Anknüpfungspunkte zur Personalplanung vor, ist eine kurzfristige Ablehnung wegen allgemeiner Personalplanungsgründe nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Hinausschiebung des Ruhestands bei erleichterter Übergangsregelung • Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann eine einstweilige Anordnung den Eintritt eines Beamten in den Ruhestand hinauszuschieben, wenn sonst ein unwiederbringlicher Rechtsverlust droht und der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. • Die Übergangsregelung des Art. 62 § 3 DRG in Verbindung mit § 39 LBG erleichtert während der Übergangszeit die Hinausschiebung der Altersgrenze; entgegenstehende dienstliche Interessen im Sinne dieser Vorschrift müssen von so erheblichem Gewicht sein, dass sie das Hinausschieben quasi zwingend verhindern. • Allgemeine Auswirkungen einer Hinausschiebung wie verschobene Beförderungsmöglichkeiten oder eine sich ändernde Altersstruktur genügen allein nicht als entgegenstehende dienstliche Interessen; die Dienstherrin muss besondere, substantiiert dargelegte Gründe vortragen. • Ist im konkreten Einzelfall der Verbleib im Dienst rechtzeitig beantragt und lagen dem Dienstherrn ausreichende Anknüpfungspunkte zur Personalplanung vor, ist eine kurzfristige Ablehnung wegen allgemeiner Personalplanungsgründe nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist als Oberbrandrat im höheren feuerwehrtechnischen Dienst bei der Beklagten beschäftigt und beantragte am 02.12.2011 die Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für ein Jahr. Nach Gesetz tritt er ansonsten mit Ablauf des Monats seines 60. Lebensjahrs kraft Gesetzes in den Ruhestand. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Verweis auf dienstliche Interessen und Personalplanungsbelange ab, insbesondere wegen notwendiger zweijähriger Ausbildungszeiten und zu erwartender Besetzungsprobleme. Der Kläger begehrte hierauf einstweiligen Rechtsschutz, da mit dem gesetzmäßigen Ausscheiden ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohe. Das Gericht prüfte die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen (§ 39 LBG, Art. 62 § 3 DRG) und die Darlegungen der Beklagten zu entgegenstehenden dienstlichen Interessen. • Rechtliche Grundlagen: § 123 Abs.1 Satz2 VwGO; § 39 LBG; Art. 62 § 3 DRG; § 25 BeamtStG. Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen ist Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; Vorwegnahme der Hauptsache nur bei zwingender Notwendigkeit und überwiegender Erfolgsaussicht zulässig. • Auslegung von Art. 62 § 3 DRG/§ 39 LBG: Die Übergangsregelung erleichtert die Hinausschiebung der Altersgrenze; entgegenstehende dienstliche Interessen müssen so gewichtig sein, dass sie das Hinausschieben quasi zwingend verhindern. Typische Gründe sind Wegfall der Aufgabe, Planstellenabbau oder erheblicher Personalüberhang; allgemeine Folgen wie verschobene Beförderungsmöglichkeiten genügen nicht. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Beklagte hat nur allgemeine Personalplanungsgründe und Ausbildungszeiten vorgetragen, nicht aber besondere Umstände, die ein zwingendes Entgegenstehen nach Art. 62 § 3 Abs.1 DRG begründen. Der Kläger hatte seinen Wunsch frühzeitig angezeigt und die Beklagte war seit Inkrafttreten des DRG auf die erleichterten Voraussetzungen einzustellen. • Rechtsschutzbedürfnis und Erfolgsaussicht: Aufgrund der dargelegten Rechtslage ist ein Obsiegen des Klägers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich. Ohne einstweilige Anordnung droht mit dem gesetzlich bestimmten Eintritt in den Ruhestand ein unwiederbringlicher Verlust des Klägervorteils, sodass die Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung gerechtfertigt ist. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Anordnung ist erfolgreich. Die Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 02.12.2011, längstens bis zum 30.09.2013, hinauszuschieben. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung nach Art. 62 § 3 DRG in Verbindung mit § 39 LBG liegen vor, weil die von der Beklagten dargelegten dienstlichen Interessen nicht das erforderliche Gewicht eines zwingenden Entgegenstehens erreichen. Ohne die Anordnung würde dem Kläger ein unwiederbringlicher Rechtsverlust drohen und effektiver Rechtsschutz wäre nicht mehr gewährleistet. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde festgesetzt.