Beschluss
6 K 6/12
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2011 werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge der Antragstellerinnen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, 2 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2011 anzuordnen, 3 sind statthaft. Denn ihre Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entfalten im Falle des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und die Androhung der Abschiebung der Antragstellerinnen nach Bosnien-Herzegowina stellt eine - sofort vollziehbare - Vollstreckungsmaßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 12 LVwVfG dar. 4 Die auch im Übrigen zulässigen Anträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. 5 Das Gericht sieht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung/Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse anzuordnen. Ihr privates Interesse, von den Wirkungen dieser ausländerrechtlichen Entscheidungen verschont zu bleiben, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehbarkeit. Dies beruht darauf, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ihre Widersprüche gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. 6 Die Antragstellerin zu 1 hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen verlängert wird, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Antragstellerin zu 1 hat am 18.09.2008 die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen ... in Bosnien-Herzegowina geschlossen. Am 24.11.2008 ist sie in das Bundesgebiet eingereist. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann besteht nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage seit dem 26.07.2011 nicht mehr. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Ehemann der Antragstellerin zu 1 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat sich von ihr getrennt. Dies ergibt sich aus der unterschriebenen Erklärung des Ehemanns der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 10.08.2011 (Ausländerakte AS.172). Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann nur angenommen werden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche Eheverbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1987, EZAR 105, Nr. 20). Von einer solchen tatsächlichen Verbundenheit der Antragstellerin zu 1 mit ihrem Ehemann bzw. von einer nur vorübergehenden Unterbrechung des Zusammenlebens kann nach der sich vorliegend darstellenden Sachlage seit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung am 26.07.2011 nicht mehr ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Eheleuten, insbesondere seitens des Ehemannes, beabsichtigt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, liegen für das Gericht nicht vor; dies hat auch die Antragstellerin zu 1 selbst nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. 7 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 auch nicht aus §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der zum 01.07.2011 geänderten Fassung (BGBl. 2011, S. 1266). Danach ist im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage hat die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Die Antragstellerin zu 1, die den deutschen Staatsangehörigen ... am 18.09.2008 in Bosnien-Herzegowina geheiratet hat, reiste am 24.11.2008 in das Bundesgebiet ein. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde, wie ausgeführt, nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage am 26.07.2011 mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung aufgehoben. 8 Der Anspruch der Antragstellerin zu 1 ist auch nicht an § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung zu messen, wonach es ausreichend war, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte. 9 Mangels Übergangsregelung ist auf den vorliegenden Fall aller Voraussicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der ab 01.07.2011 geltenden Fassung anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2009 - 32/08 - und vom 16.06.2004 - 1 C 20/3 -, [juris]). Somit ist im vorliegenden Verfahren auf die derzeit geltende Rechtslage abzustellen. 10 Die Anwendung des neuen Rechts dürfte auch bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht widersprechen (vgl. hierzu: HessVGH, Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 1693/11 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011 - 22 K 3024/11 -, [juris]). Wenn, wie vorliegend, sowohl die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als auch die Beantragung eines eheunabhängigen Aufenthaltstitels sowie die - gedachte - Verlängerung von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung liegen, besteht auch kein Anlass aus materiellem Recht auf einen anderen Zeitpunkt als den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich für die Prüfung eines Begehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgebenden abzustellen. Denn der gesamte zur Entscheidung stehende Sachverhalt liegt im Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 01.07.2011. Somit wird aber durch die Änderung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf eine bereits erlangte Rechtsposition der Antragsstellerin zu 1 in der Weise eingewirkt, dass diese nachträglich entfällt. Vielmehr konnte die Antragstellerin zu 1 die Rechtsposition „eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis“ frühestens nach dem Auszug ihres Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung am 26.07.2011 und damit nach Inkrafttreten der Rechtsänderung erwerben. Angesichts dessen bestand nach vorliegender Sachlage für die Antragstellerin zu 1 vor dem 01.07.2011 angesichts ihrer noch bis zum 31.12.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nicht nur keine Veranlassung, ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu beantragen, sondern es lagen bis zum 30.06.2011 nicht die Voraussetzungen für ein solches Aufenthaltsrecht vor. 11 Entgegen der Auffassung der Antragsstellerin zu 1 ist in ihrem Fall auch nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihr den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. 12 Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine besondere Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative). 13 Der letztgenannte, inlandsbezogene Härtegrund, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Denn Grundvoraussetzung für die Annahme dieses Härtegrundes ist regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/2011 - m.w.N., [juris]). Hiervon ist nach vorliegender Sachlage nicht auszugehen. Denn der Ehegatte der Antragstellerin zu 1 dürfte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet haben, so dass der Antragstellerin zu 1 die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich ist. Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 1 die Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen im Sinne von 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 2. Alt. AufenthG (sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, persönliche Freiheit und Ehre sowie körperliche Unversehrtheit) selbst nicht geltend gemacht. 14 Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 1. Alt. AufenthG kann nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Eine besondere Härte wäre etwa dann zu bejahen, wenn ihm im Herkunftsland aufgrund kultureller oder gesellschaftlicher Diskriminierungen die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre oder wenn eine Verfolgung durch im Herkunftsland lebende, nahestehende Personen zu befürchten wäre. Jedenfalls sind von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 1. Alt. AufenthG nur ehebezogene Beeinträchtigungen erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - [juris]). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. 15 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1 genügen für sich genommen nicht ihre persönliche Betroffenheit durch die Trennung von ihren Ehegatten, der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und die mit einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina, wo sie nach ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet 1998 bis zu ihrer erneuten Einreise im November 2008 mit ihren Kindern immerhin 10 Jahre gelebt haben dürfte, verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten. Derartige Umstände sind ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern in dieser Situation treffen, insbesondere auch Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina; sie sind deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet wird vom Gesetzgeber, wie sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, grundsätzlich erst dann zugunsten des Bleiberechts des ausländischen Ehegatten anerkannt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Bei einer kürzeren Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führt auch eine ansonsten gelungene Integration nicht zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht (BayVGH, Beschl. v. 27.06.2011 -10 CS 11.1193- u. Beschl. v 15.02.2010 -19 CS 09.3105-, [juris]). Dies gilt aller Voraussicht nach auch im Fall der Antragstellerin, die, wie ausgeführt, nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, bereits nach einer zweijährigen Ehebestandszeit entsprechend der alten Rechtslage ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben zu können. Insgesamt ist der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Härte immanent, dass bei Unterschreitung der Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht. Außergewöhnliche Umstände, die dies in Frage stellen könnten, liegen nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage nicht vor und wurden seitens der Antragstellerinnen auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. 16 Ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf eine Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift setzt ebenfalls voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihm die Aufenthaltsbeendigung deutlich ungleich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben rechtlichen Vorschriften ausreisepflichtig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 14.00 -, Beschl. v. 08.02.2007 - 1 B 69.06 - und Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 -, [juris]). 17 Da nach alledem die Antragstellerin zu 1 aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat, dürfte auch der Antragstellerin zu 2, der minderjährigen Tochter der Antragstellerin zu 1, kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustehen. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 erteilt werden. 18 Da die Antragstellerinnen somit aller Voraussicht nach nicht die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet beanspruchen können, waren ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse abzulehnen. 19 Ihre daneben gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die von der Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2011 auch umfassten Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina sind ebenso abzulehnen. Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich bestehenden Ausreisepflicht der Antragstellerinnen (§ 50 Abs. 1, 58 AufenthG) dürften die Ausreiseaufforderungen mit Abschiebungsandrohungen rechtlich nicht zu beanstanden sein. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 GKG.