Beschluss
6 K 3050/11
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Genehmigung einer Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG erhobenen Widerspruchs. 2 Sie betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin ein Taxiunternehmen mit fünf Fahrzeugen, für das die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Stadtkreis ... (Taxentarif) vom 24.06.2009 einzelne Beförderungsentgelte vorsieht (§ 2) und die Möglichkeit von Sondervereinbarungen unter bestimmten Bedingungen und nach Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde zulässt (§ 5). 3 Der Verband ..., dem laut Vortrag der Antragsgegnerin auch die Antragstellerin als Mitglied angehört, legte der Antragsgegnerin einen Rahmenvertrag vom 14.02.2011 vor. Dieser Vertrag, deren Vertragsparteien u.a. der genannte Verband und im Übrigen mehrere Krankenkassen sind, „regelt die Durchführung und die Vergütung aller Krankenfahrten, die aufgrund des § 60 SGB V für Versicherte von Krankenkassen durch Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen erbracht werden“ (§ 2 Nr. 1) und sieht in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zu dem Rahmenvertrag für Fahrten innerhalb des Tarifgeltungsbereichs einen Abschlag von 10% auf den abrechnungsfähigen Gesamtfahrpreis vor (§ 2 I. Nr. 3 der Anlage 2). 4 Die Antragsgegnerin räumte u.a. der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme ein und genehmigte mit Entscheidung vom 28.07.2011 den Rahmenvertrag vom 14.02.2011 mit sofortiger Wirkung. Darüber hinaus ordnete sie am 21.10.2011 die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung vom 28.07.2011 an. 5 In einem Aktenvermerk vom 28.07.2011 führte die Antragsgegnerin zur Ordnung des Verkehrsmarktes folgendes aus: 6 „Der ... legt im Anhörungsverfahren keine Zahlen/Daten vor, die eine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes belegen. 7 Die Berechnung der Strecke ist bei einer Krankenfahrt eine ganz andere, nämlich länger. Nach „normalem“ Taxitarif wird die Strecke vom Einstieg der Person (z.B. Wohnung) bis zum Ausstieg (z.B. Krankenhaus) berechnet. 8 Im Rahmenvertrag (§ 6 Nr. 2 Abs. 2) gilt als Berechnungsstrecke die Strecke zwischen (z.B. der Wohnung der Personen) nächstgelegenen Standplatz des Taxis bis zur Rückkehr an den nächstgelegenen Standplatz, also eine eindeutig größere Strecke als im „normalen“ Taxiverkehr. Dies allein müsste schon die 10 % Abschlag abfangen. […] 9 Bei für den Unternehmer kostengünstigeren Gemeinschaftsfahrten wird sogar ein Zuschlag von 30 % für die zweite und für weitere Personen sogar noch einmal je 10 % Zuschlag bezahlt, was es bei „normalen“ Fahrten ja nicht gibt. Da bliebe der Preis unabhängig von der Anzahl der Personen gleich. 10 Eine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes ist nicht erkennbar.“ 11 Gegen die Genehmigungsentscheidung vom 28.07.2011 erhob die Antragstellerin am 01.09.2011 Widerspruch. Mit ihm machte sie geltend, der Verband des ... sei bereits nicht antragsbefugt gewesen, die Genehmigung durch die Antragsgegnerin herbeizuführen. Hierzu seien lediglich die betroffenen Taxiunternehmen berufen, die jedoch keinen derartigen Antrag gestellt hätten. 12 Sie hat am 17.11.2011 darüber hinaus einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Mit ihm macht sie geltend, sie sei schon deshalb antragsbefugt, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht von der Wirksamkeit des Rahmenvertrags ausgehe. Gleichzeitig trägt sie vor, ihr geschäftsführender Betriebsleiter sei nicht Mitglied des Verbands des ... . 13 Sie trägt im Übrigen vor, dem antragstellenden Verband habe die Antragsberechtigung gefehlt, auch in Bezug auf den Antrag, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen. Der im Rahmenvertrag vereinbarte pauschale Abschlag von 10% auf den jeweils gültigen Taxitarif erfülle nicht das Bestimmtheitserfordernis und genüge damit nicht dem Schriftformerfordernis des § 51 Abs. 2 Nr. 3 PBefG. Die Antragsgegnerin habe auch offensichtlich nicht die Auswirkungen der Tarifänderung auf das örtliche Taxigewerbe geprüft. Soweit sie davon ausgegangen sei, dass der Umsatz der örtlichen Taxiunternehmern der Höhe nach nur erhalten bleiben würde, wenn der Rahmenvertrag genehmigt werde, belege, dass sie ausschließlich den Interessen der Krankenkassen Rechnung getragen habe. 14 Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor. Sondervereinbarungen hätten für alle Taxiunternehmen gleichermaßen zu gelten, der Vollzug der Rahmenvereinbarung setze jedoch voraus, dass die „teilnehmenden“ Taxiunternehmen eine individuelle Verpflichtungserklärung abgeben würden. Ferner würden Fahrgäste, die Krankenfahrten als Selbstzahler oder als Mitglieder anderer Krankenkassen als den vertragschließenden unternehmen würden, ungleich behandelt, da ihnen der pauschale Nachlass nicht gewährt werden dürfe. Hierdurch würde den privaten Interessen Einzelner, namentlich der vertragschließenden Krankenversicherungen, zur Durchsetzung verholfen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht geprüft, ob die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG gestört werde. Derartiges sei aber schon deshalb zu befürchten, weil Ansprüche anderer Kundenkreise geweckt würden und notwendige Tariferhöhungen so Taxinutzern nur schwer zu vermitteln seien. 15 Die Antragstellerin beantragt, 16 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.09.2011 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28.07.2011 wiederherzustellen, 17 2. die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin vom 21.10.2011 zur Entscheidung vom 28.07.2011 wird aufgehoben, 18 3. Hilfsweise, ergänzend: Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2011 wird aufgehoben, 19 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig. 20 Die Antragsgegnerin beantragt, 21 den Antrag abzulehnen. 22 Sie macht insbesondere geltend, auf einen Verstoß gegen § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da die Vorschrift den einzelnen Taxiunternehmer nicht in seinen eigenen subjektiven Rechten verletze. Die Vorschrift vermittle insbesondere keinen Konkurrenzschutz. Die Krankenfahrten sicherten den Taxi- und Mietwagenunternehmen eine Grundauslastung und damit ein langfristiges Beförderungsangebot. Der Verband des ... sei auch antragsbefugt gewesen, denn auch örtliche oder regionale Gewerbevertretungen dürften Sondervereinbarungen treffen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. 24 1. Der Antrag der Antragstellerin, 25 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 01.09.2011 gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 28.07.2011 wiederherzustellen, 26 ist unzulässig (dazu unter a)) und im Übrigen auch unbegründet (dazu unter b)). 27 a) Der Antrag ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlt die erforderliche Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. 28 Nach dieser Vorschrift ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage (bzw. hier: der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO) nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 29 § 42 Abs. 2 VwGO ist Ausdruck der subjektiv-rechtlichen Prägung des deutschen Verwaltungsprozesses und findet als allgemeines Rechtsinstitut auch in den Fällen des – hier einschlägigen – Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO Anwendung (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Erg.-Lfg. 2011, § 42, Rn. 6 sowie Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. Erg.-Lfg. 2011, § 80, Rn. 83, jeweils m.w.N.). Die Antragsbefugnis lässt die Geltendmachung fremder Rechte nicht zu und begrenzt den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz auf einen Individualrechtsschutz. Sie schließt demnach die Popularklage aus (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.10.1964 – V C 58.63 – BVerwGE 19, 269). 30 In der hier vorliegenden Drittanfechtungssituation erfordert die Zuerkennung einer Antragsbefugnis von der Antragstellerin darüber hinaus die Behauptung, durch die gegenüber den Vertragsparteien des streitgegenständlichen Rahmenvertrags ergangene Genehmigungsentscheidung der Antragsgegnerin in eigenen, sie individuell schützenden Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 23.08.1974 – IV C 29.73 – BVerwGE 47, 19 und Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206/92 – NVwZ 1993, 884). Weder aus § 51 Abs. 2 PBefG (dazu unter aa)), noch aus den Grundrechten, insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter bb)) lässt sich aber eine Antragsbefugnis ableiten. 31 aa) Eine Antragsbefugnis ergibt sich zunächst nicht aus § 51 Abs. 2 PBefG. 32 Nach dieser Vorschrift sind Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nur zulässig, wenn ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird (Nr. 1), eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird (Nr. 2), die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind (Nr. 3) und in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist (Nr. 4). 33 Die in § 51 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PBefG niedergelegten gesetzlichen Vorgaben erfüllen einen rein objektivrechtlichen Ordnungszweck und sind nicht darüber hinaus auch zum Schutz einzelner Taxiunternehmen zu dienen bestimmt. 34 § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG trägt dem Gedanken des Personenbeförderungsgesetzes Rechnung, dass im Pflichtfahrbereich die Vertragsautonomie weitestgehend aufgehoben und Entgelte für Fahrten durch Rechtsverordnung der Höhe nach gesetzlich bestimmt werden, um das wirtschaftliche Interesse der Beförderungsunternehmen und das auf Gewährleistung sicherer und ausreichender Personenbeförderungsmöglichkeiten gerichtete Interesse der Allgemeinheit so weit wie möglich in einen Ausgleich zu bringen (vgl. § 47 Abs. 4 i.V.m. §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 1 PBefG und BVerfG, Beschluss vom 25.05.1976 – 2 BvL 1/75 – BVerfGE 42, 191). Abweichungen von diesem Grundsatz, wie beispielsweise durch Sondervereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG, lässt das Gesetz folgerichtig auch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu. Die Festlegung eines bestimmten Zeitraums, einer Mindestfahrtenzahl oder eines Mindestumsatzes im Monat, wie es § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG vorsieht, sichert durch die vom Gesetz zwingend vorgesehenen Begrenzungen den Ausnahmecharakter von Sondervereinbarungen. Hieraus wird aber zugleich deutlich, dass dieser Vorschrift ein bloß ordnungsrechtlicher Charakter zukommt und nicht zugleich auch den einzelnen Taxiunternehmer schützen möchte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Regelung in besonders krass gelagerten Ausnahmefällen, in denen beispielsweise durch Vereinbarung eines besonders langen Geltungszeitraums der Sondervereinbarung, einer außergewöhnlich niedrigen Mindestfahrtenzahl oder eines auffallend hohen Mindestumsatzes unter Umständen auch individuellen Schutz vermitteln mag. Derartiges hat die Antragstellerin aber noch nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Auch aus den Akten ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte. 35 Dass § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG erst Recht keinen Drittschutz vermittelt, gilt insbesondere dann, wenn man den Vortrag der Antragstellerin zugrunde legt, selbst gar nicht Mitglied des Verbands des ... zu sein. Denn in diesem Fall wäre individueller Schutz in Form eines Konkurrentenschutzes allenfalls dann denkbar, wenn § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG beispielsweise eine zulässige Höchstfahrtenzahl oder einen maximal zulässigen Umsatz festschreiben würde und nicht, wie es im Gesetz der Fall ist, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz (so OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.07.2009 – 4 LB 3/08 – juris). 36 Drittschutz lässt sich auch nicht aus § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ableiten. Denn auch bei der zu verhindernden Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes handelt es sich um einen objektiv-rechtlichen Belang, der nicht zugleich auch dem individuellen Interesse der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist (wie hier OVG Schleswig-Holstein, a.a.O.; vgl. zur abweichenden Ansicht VG Freiburg, Urteil vom 11.09.2008 – 2 K 1256/07 – juris im Anschluss an VG Schleswig, Urteil vom 19.02.2008 – 3 A 74/07 – juris). Dass auch hier in besonders krass gelagerten Ausnahmefällen der Begriff der Ordnung des Verkehrsmarktes Drittschutz vermitteln mag, kann hier dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat diesbezüglich nichts vorgetragen. 37 Auch das in § 51 Abs. 2 Nr. 3 PBefG normierte Schriftformerfordernis vermittelt der Antragstellerin kein Recht, dessen Verletzung sie behaupten könnte. Es dient, wie andere gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernisse auch, der Klarheit der zu treffenden vertraglichen Regelung, der Beweissicherung und der staatlichen Kontrolle (vgl. allgemein zum Schutzzweck von Schriftformerfordernissen Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 57, Rn. 1; Christian Hertel, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 126, Rn. 6). Es stellt im konkreten Fall sicher, dass die Parteien des Vertrages sich über den notwendigen Inhalt der Vereinbarung im Klaren sind und vor allem, dass die besonderen gesetzlichen Vorgaben an die Sondervereinbarungen beachtet werden. Das Schriftformerfordernis des § 51 Abs. 2 Nr. 3 PBefG verfolgt damit – ebenfalls – einen rein objektivrechtlichen Zweck. 38 Offensichtlich nichts anderes gilt für die Anforderungen des § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG an die Rechtsverordnung im Sinne des § 51 Abs. 1 PBefG. 39 bb) Die Antragstellerin kann ferner keine Antragsbefugnis aus der von ihr behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Ob aus Grundrechten unmittelbar eine Antragsbefugnis abgeleitet werden kann, muss hier nicht abschließend entschieden werden (vgl. zum Meinungsstand Wahl/Schütz, a.a.O., Rn. 57 ff.). Denn jedenfalls behauptet die Antragstellerin keine eigene Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. 40 Soweit sie geltend macht, Sondervereinbarungen hätten für alle Taxiunternehmen gleichermaßen zu gelten, der Vollzug der Rahmenvereinbarung setze jedoch voraus, dass die „teilnehmenden“ Taxiunternehmen eine individuelle Verpflichtungserklärung abgeben würden, greift der Einwand nicht durch. 41 Bedenken gegen die Vereinbarkeit des § 51 Abs. 2 PBefG mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG, bestehen keine. Zwar erlaubt diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf Beförderungsentgelte für Fahrten im Pflichtfahrbereich. Sie ist aber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Denn die Möglichkeit von Sondervereinbarungen sichert den Taxiunternehmern eine Grundauslastung durch das kontinuierliche Geschäft mit Krankentransporten und gewährleistet so für den Individualtransport, dass ausreichend Taxen jederzeit zur Verfügung stehen. Angesichts dessen erscheint es, gerade im Hinblick auf die strengen Kriterien des § 51 Abs. 2 PBefG, ohne weiteres zulässig, dass in überschaubarem Umfang von den regulär geltenden Entgelten – hier – zu Lasten der Beförderungsunternehmer abgewichen wird. 42 Ferner übersieht die Antragstellerin, dass eine generelle Geltung des geschlossenen Rahmenvertrags auch deshalb ausscheidet, weil er andernfalls zu einer alle Beförderungsunternehmer bindenden vertraglichen Verpflichtung führen würde, obwohl einzelne Vertragsparteien möglicherweise gar nicht verpflichtet werden wollen. Der von der Antragstellerin angedachte Vertrag zu Lasten Dritter ist folgerichtig nicht anerkannt und auch nicht zulässig. 43 Soweit die Antragstellerin im Übrigen geltend macht, Fahrgäste, die Krankenfahrten als Selbstzahler oder als Mitglieder anderer Krankenkassen als den vertragschließenden unternehmen würden, würden ungleich behandelt, da ihnen der pauschale Nachlass nicht gewährt werden dürfe, behauptet sie keine eigene Rechtsverletzung. Sie ist selbst durch individuelle Verpflichtungserklärung dem Rahmenvertrag beigetreten und kommt folglich in den Genuss der vertraglichen Regelungen. Zwar muss sie einen Abschlag auf den Fahrpreis hinnehmen, gleichzeitig ist aber davon auszugehen, dass sie regelmäßig mit Krankentransporten beauftragt werden wird. Dass daneben ein Unternehmen, das dem Rahmenvertrag nicht beigetreten ist, diese Vergünstigungen an die Fahrgästen nicht weitergeben darf, mag jene Beförderungsunternehmen möglicherweise in eigenen Rechten verletzen. Jedenfalls aber ist die Antragstellerin nicht befugt, deren Rechtsverletzung quasi als „Sachwalter“ in ihrem eigenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.08.2007 – 22 ZB 06.1794 – juris). 44 cc) Es liegt schließlich auch keine gesetzliche Bestimmung vor, die ausnahmsweise die Erhebung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässt, ohne dass es einer eigenen Antragsbefugnis bedürfte (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, erster Halbsatz). 45 b) Die Kammer lässt offen, ob sich die Antragstellerin darüber hinaus auf ein Rechtschutzinteresse berufen kann. Hieran bestehen insofern Zweifel, als sie zwar dem Rahmenvertrag beigetreten ist, gleichzeitig aber dessen Konformität mit § 51 Abs. 2 PBefG bezweifelt. Darüber hinaus hätte nach Auffassung der Kammer der Antrag in der Sache ohnehin keine Aussicht auf Erfolg. Denn weder die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ist in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden (dazu unter aa)), noch würde die nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zur gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs führen (dazu unter bb)). 46 aa) Die Vorgaben für die Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO sind gewahrt. Der von der Antragstellerin auf die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Antrag zu 2 bleibt daher erfolglos. 47 Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, was die Antragsgegnerin in ausreichender Weise getan hat. 48 Das Begründungserfordernis dient insbesondere dazu, die Behörde dazu anzuhalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klar zu machen. Diese – dem Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vergleichbare – Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Es dient ferner dazu, dass der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet wird. Schließlich kommt der Begründung die Funktion zu, dem Gericht eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit zu erlauben (zu alledem Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 20. Erg.-Lfg. 2010, § 80, Rn. 176 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2005 – 10 S 644/05 – juris). 49 Angesichts dieser Funktionen darf die Begründung der sofortigen Vollziehung nicht formelhaft sein, sondern sie muss – wobei eine knappe Begründung genügen kann – auf den jeweiligen Einzelfall bezogen sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.1994 – 10 S 1305/94 – NVwZ 1996, 281). Aus der Begründung muss nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2005 – 10 S 644/05 – juris). 50 Diesen Anforderungen wird die Begründung ohne Weiteres gerecht. Sie legt bezogen auf den konkreten Einzelfall ausführlich dar, dass über das jedem Verwaltungsakt innewohnende Vollzugsinteresse Gründe für dessen sofortige Vollziehung bestehen. 51 bb) Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO darüber hinaus vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Adressaten der Genehmigungsentscheidung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Genehmigungsentscheidung mit dem Gesetz übereinstimmt. 52 Die Vorgaben des § 51 Abs. 2 Nr. 1 PBefG sind offensichtlich eingehalten. Die streitgegenständliche Sondervereinbarung enthält – wie es das Gesetz verlangt – in ihrer Anlage 4 einen monatlichen Mindestumsatz für das maßgebliche Pflichtfahrgebiet. 53 Es ist auch nicht von einer Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes auszugehen (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 2 PBefG). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin hiermit auseinandergesetzt (siehe Aktenvermerk vom 28.07.2011). Angesichts der im Rahmenvertrag angelegten Kompensationsmöglichkeiten (Streckenberechnung bei Krankenfahrten, Zuschläge bei Gemeinschaftsfahrten) ist eine relevante Störung des Verkehrsmarkts nicht zu befürchten. Derartiges legt die Antragstellerin auch nicht dar. 54 Es bestehen weiter auch keine Zweifel, dass die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 3 PBefG vereinbart sind. Soweit die Antragstellerin den pauschalen Abschlag von 10% als unbestimmt ansieht, folgt dem die Kammer nicht. Denn die Beförderungsentgelte und -bedingungen ergeben sich in einem ersten Schritt ohne weiteres aus der Rechtsverordnung der Antragsgegnerin vom 24.06.2009, auf die der Rahmenvertrag Bezug nimmt (vgl. § 2 I. Nr. 1 der Anlage 2 zum Rahmenvertrag). Anknüpfend an die hieraus folgende Berechnung des Beförderungsentgelts ist dann der Abschlag von 10% vorzunehmen. Der Fahrpreis ist daher ohne Umstände nach den ihm zugrundeliegenden Bedingungen und der Höhe nach bestimmbar. 55 Schließlich sieht die maßgebliche Rechtsverordnung in § 5 Nr. 2 die Pflicht zur Genehmigung der Sondervereinbarung im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG vor. 56 Soweit die Antragstellerin abschließend geltend macht, dem Verband des ... habe eine Antragsbefugnis zum Abschluss des Rahmenvertrags gefehlt, fehlt ihr schon die Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO analog, einen derartigen Rechtsverstoß - sein Vorliegen unterstellt - geltend zu machen. Im Übrigen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass ein überregionaler Interessenverband die Genehmigung einer getroffenen Sondervereinbarung beantragt (vgl. wie hier Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 51, Ziff. 19, Buchst. b). 57 2. Der Hilfsantrag, 58 den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.07.2011 aufzuheben, 59 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antrag zielt auf die Aufhebung der Genehmigungsentscheidung und ist als Anfechtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO allenfalls in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. 60 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Antragstellerin beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (Antrag zu 4), kann ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfolgen, da bei dem vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Vorverfahren geschwebt hat. 61 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.