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Beschluss

9 K 2511/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 23.08.2011 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamts Enzkreis vom 23.08.2011, mit dem die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag ist auch begründet. 2 Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung ist dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angefochtenen Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen vor dem durch § 2a Abs. 6 StVG begründeten Vollziehungsinteresse; denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. 3 Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Wann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG zu bewerten ist, ergibt sich aus der Anlage 12 zu § 34 FeV. 4 Danach liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar voraussichtlich nicht vor. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid der Stadt Pforzheim vom 12.07.2011 wurde gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 45 EUR festgesetzt, weil er am 28.04.2011 tateinheitlich zum einen außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 8 km/h überschritten hatte, und er zum andern verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt hatte. Damit hat der Antragsteller zwar eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen; denn Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit sind nach Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 FeV schwerwiegend. Die in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Telefonbenutzungsverbot begangene Ordnungswidrigkeit war auch in Anbetracht der Höhe der festgesetzten Geldbuße nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars dürften bei gebotener teleologischer Reduktion der Norm gleichwohl nicht vorliegen; denn § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG setzt eine kausale Verknüpfung zwischen der rechtskräftig festgestellten schwerwiegenden Zuwiderhandlung und der Eintragungspflicht in dem Sinne voraus, dass dieser schwerwiegende Verstoß für sich genommen und nicht erst wegen tateinheitlichen Hinzutretens eines weiteren - indessen nur weniger schwerwiegenden - Verkehrsverstoßes in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. 5 Zwar ist nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang des Abschnitts A Nr. 2.1 der Anlage 12 allein entscheidend, ob überhaupt ein - wie auch immer gearteter - Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (unter anderem) über die Geschwindigkeit vorliegt. Eine qualitative Abschichtung der Verstöße erfolgt allerdings durch das in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG normierte Erfordernis der Eintragungspflicht im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 StVG. Während im Falle strafgerichtlicher Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StVG nach der Wertung des Gesetzgebers bereits hinreichende Anknüpfungspunkte für die Eintragung vorliegen, stellt § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG für die Eintragung aufgrund von bloßen Ordnungswidrigkeiten bestimmte Schwereanforderungen; denn eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt nur dann, wenn eine Geldbuße von mindestens 40 EUR festgesetzt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2011 - 10 S 1809/10 -, juris). 6 Bei im Sinne von § 20 OWiG tatmehrheitlicher Begehung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Zuwiderhandlungen lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht vor; denn im Sinne der Anlage 12 seiner Art nach schwerwiegend ist nur der vom Antragsteller begangene Geschwindigkeitsverstoß, der nach Nr. 11.3.1 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung mit einem Bußgeld von lediglich 10 EUR geahndet wird und nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG deshalb nicht in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. Zur Eintragung gelangte der Geschwindigkeitsverstoß nur wegen der tateinheitlich begangenen, mit einem Bußgeldregelsatz von 40 EUR belegten Zuwiderhandlung gegen das Telefonierverbot (Nr. 246.1 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung), die allerdings nach Anlage 12 weniger schwerwiegend ist und, für sich genommen, ebenfalls noch nicht die Rechtsfolge des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ausgelöst hätte. Folgte man der Rechtsauffassung des Antragsgegners, käme es für den Eintritt dieser Rechtsfolge in einer Konstellation der vorliegenden Art somit darauf an, ob die Zuwiderhandlungen tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen wurden. Ein hinreichender sachlicher Grund für eine daran anknüpfende Ungleichbehandlung ansonsten identischer Sachverhalte ist indessen nicht erkennbar. Zwar mag es im Einzelfall so sein, dass das Gefahrenpotential bei tateinheitlicher Begehung zweier Verkehrsverstöße größer ist als im Falle tatmehrheitlicher Begehung. In diesem Sinne hat sich der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren darauf berufen, die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung von 8 km/h wiege schwerer, wenn der Fahrzeugführer durch das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons abgelenkt sei. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft; denn eine Kumulation des Gefahrenpotentials bei tateinheitlicher Begehung von Verkehrsverstößen ist jedenfalls nicht ausnahmslos anzunehmen, und es wäre mit der generalisierenden und typisierenden Regelungstechnik des § 2a Abs. 2 StVG nicht zu vereinbaren, den Eintritt der dort vorgesehenen Rechtsfolgen von einzelfallbezogenen Konstellationen und Erwägungen abhängig zu machen. Mangels eintragungspflichtiger schwerwiegender Zuwiderhandlung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Aufbauseminars im Fall des Antragstellers nach alledem voraussichtlich nicht vor. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008 - 10 S 1669/07 -, juris).