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Urteil

5 K 3021/09

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 wird aufgehoben, soweit er entgegensteht, und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 01.01.2011 die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die anteilige Kürzung einer Stellenzulage. 2 Der Kläger steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten. Er ist mit 20/25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Auf Antrag ist dem Kläger mit Wirkung vom 14.09.2009 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 153g Landesbeamtengesetz (LBG) in der Fassung vom 19.03.1996 bewilligt worden. Dabei handelte es sich um das sog. Sabbatjahr-Modell: Der Kläger befindet sich seit dem 14.09.2009 in der sog. Beschäftigungsphase und erhält hierfür ab dem 14.09.2015 eine einjährige Freistellung. In der Beschäftigungsphase erhält der Kläger anteilig verringerte Dienstbezüge (53,33 %), die dann für die Freistellung ab dem 14.09.2015 verwendet werden sollen. Der Kläger wurde ferner mit Wirkung vom 14.09.2009 für das Schuljahr 2009/2010 zum Ausbildungslehrer bestellt. Diese Bestellung wurde in den folgenden Schuljahren bis einschließlich des laufenden Schuljahrs 2011/2012 verlängert. Der Kläger erhält hierfür eine Ermäßigung von zwei Deputatsstunden. 3 Mit Schreiben vom 16.09.2009 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg dem Kläger mit, dass die Ausbildungslehrerzulage nach Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung vom 28.06.2005 (GBL. vom 08.07.2005 S. 453) grundsätzlich entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung gekürzt ausgezahlt werde. Da er ab dem 14.09.2009 die Besoldungsbezüge in Höhe von 53,33 v.H. ausgezahlt erhalte, ergebe dies eine Ausbildungslehrerzulage in Höhe von monatlich 42,61 EUR. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.09.2009 Widerspruch ein. 4 Mit Bescheid vom 07.10.2009 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch zurück: Das Schreiben des Klägers vom 22.09.2009 werde als Leistungswiderspruch behandelt. Es bedürfe vorliegend keines vorherigen mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsaktes durch den Dienstherrn. Die an den Kläger ausgezahlte Stellenzulage unterliege bei Teilzeitbeschäftigung der Kürzung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG, weil es sich bei Stellenzulagen um „Dienstbezüge" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG handele. Die Regelung des § 6 Abs. 1 BBesG bestimme, dass sich die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis verringerten wie die Arbeitszeit. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 BBesG lasse für Differenzierungen zwischen einzelnen Besoldungsarten grundsätzlich keinen Raum. Die Regelung unterstelle vielmehr im Prinzip die Dienstbezüge generell der dort bestimmten Rechtsfolge einer anteiligen Kürzung. Denn § 6 BBesG gehe von dem auf dem Alimentationsgedanken beruhenden Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge aus, die eine Aufspaltung nach einzelnen Besoldungsbestandteilen nicht zulasse. Die Besoldung eines Beamten stelle nicht die Summe getrennt vergüteter Einzelaufgaben dar, sondern einen Ausgleich für die Wahrnehmung der Gesamtheit seiner dienstlichen Funktionen. Er habe ab dem 14.09.2009 entsprechend seiner Teilzeitbeschäftigung von 53,33 % monatlich eine Stellenzulage von 42,61 EUR erhalten. Stellenzulagen in festen Monatsbeträgen unterlägen als Bestandteile der Dienstbezüge in vollem Umfang der anteiligen Kürzung und teilten somit das „Schicksal" des Grundgehalts. Bei dieser Zulage werde unterstellt, dass die herausgehobene Funktion, für die die Zulage gewährt werde, gleichmäßig während eines bestimmten Zeitraums ausgeübt werde und somit die Verwendung präge. Da bei Teilzeitbeschäftigung diese Funktion in geringerem Umfang ausgeübt werde als bei Vollbeschäftigten, sei eine anteilige Kürzung einer solchen Zulage gerechtfertigt. 5 Der Kläger hat am 29.10.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt, 6 den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 14.09.2009 die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer zu bezahlen. 7 Zur Begründung führt der Kläger aus: Ihm stehe die Stellenzulage als Ausbildungslehrer ungekürzt zu. Die Anwendung der Kürzungsvorschrift des § 6 Abs. 1 BBesG setze voraus, dass die gekürzte Besoldungsdienstleistung einen Bezug zum Beschäftigungsumfang aufweisen müsse. Fehle einem bestimmten Besoldungsbestandteil unter Berücksichtigung seiner besonderen Zweckbestimmung und Ausgestaltung von vornherein dieser wechselseitige Bezug zum Beschäftigungsumfang , so sei seine Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG gerechtfertigt. Bei ihm sei maßgeblich, dass an jeder beruflichen Schule, die Praktikanten aufnehme, ein sog. Ausbildungslehrer vom Schulleiter ernannt werde. Dieser Ausbildungslehrer müsse vor Übernahme seiner Aufgabe auch eine 3-tägige Ausbildungsveranstaltung an der Lehrakademie durchlaufen. Anschließend sei der Ausbildungslehrer insbesondere zuständig für: 8 - Die Organisation und Durchführung der Vorstellungsgespräche der Praktikanten an der Schule, - die Auswahl der Praktikanten und die Abstimmung mit der Schulleitung darüber, - die Kommunikation im Vorfeld des Praktikums (u.a. über Zeitraum, Fächer, Schularten etc.), - die Erstellung des Stundenplans der Praktikanten, - die Abstimmung des Stundenplans mit den direkt betreuenden Lehrerinnen und Lehrern, - die Erstellung der Praktikantenmappe für jeden Praktikanten, die Mappe umfasse an seiner Schule ca. 100 Seiten, - die wöchentliche Praktikantenbesprechung mit allen anwesenden Praktikanten im Umfang von 1 - 2 Unterrichtsstunden, - Unterrichtsbesuche im angeleiteten Unterricht der Praktikanten und die nachfolgenden Beratungsgespräche mit den Praktikanten und direkt betreuenden Lehrern, - die laufende Reflexion, Kritik und Anregungen zum Unterricht der Praktikanten, - die Fremdevaluation der Praktikanten durch die betreuenden Lehrer und die Abschlussbesprechung mit den Praktikanten, - die Aufrechterhaltung der Kontakte zum Ausbildungsseminar für berufliche Schulen in Karlsruhe sowie - künftig auch für die unmittelbare Beurteilung der Praktikanten. 9 Aus den Aufgaben und der Wichtigkeit der Stelle gehe schon hervor, dass die Tätigkeit des Ausbildungslehrers im allgemeinen und in seinem speziellen Fall keineswegs als hälftige Teilzeit-Tätigkeit ausgeübt werden könne. Vielmehr habe er, um durch die Schulleitung überhaupt zum Ausbildungslehrer ernannt zu werden, seinen vorangegangenen 16-Unterrichtsstunden-Lehrauftrag sogar aufstocken müssen. Dass er dennoch nur mit 53,33 % bezahlt werde, liege daran, dass er auf ein Sabbatjahr hinarbeite, in dem er selbstverständlich keine Ausbildungslehrer-Zulage erhalten werde, da dann ein anderer seine Tätigkeit übernehmen müsse. Wenn er den Umfang seiner Tätigkeit auf die von dem Beklagten tatsächlich bezahlte Zulage in Höhe von nur 53,33 % reduzieren würde, müsste sich die Schulleitung sofort einen neuen Ausbildungslehrer suchen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger erhalte - neben seiner Gewährung der Zulage - eine Anrechnung von zwei Deputatsstunden, die die anteilig verkürzte Ausbildungslehrerzulage ausgleiche. Der Kläger stehe damit insgesamt sogar besser als ein Vollzeit beschäftigter Lehrer. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (ein Band) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 15 Für den (Teil-)Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 ist die Klage unbegründet. Für diesen Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage als Ausbildungslehrer. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für diesen Zeitraum ist der entgegenstehende Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 16 Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24. April 1995 (GBl. S. 328) in der derzeit geltenden Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 982) zusteht. Streit besteht lediglich darüber, ob die Zulage wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG verhältnismäßig zu kürzen und bereits in der Beschäftigungsphase auszuzahlen ist. 17 Für den streitgegenständlichen Teilzeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 unterliegt die Stellenzulage des Klägers für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG (hierzu unter 1). Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG Anspruch auf die ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage schon in der Beschäftigungsphase (hierzu unter 2). 18 1. Im Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 hat der Kläger als teilzeitbeschäftigter Lehrer in der Beschäftigungsphase nach § 153g LBG keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Stellenzulage für die Tätigkeit als Ausbildungslehrer. 19 Ausgangspunkt der Prüfung für diesen Zeitraum ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist. Das Land Baden-Württemberg hat (zunächst) seit 01.09.2006 einzelne Vorschriften seines Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12.12.1999 (GBl. 2000, S. 2) geändert. Es hat das Bundesbesoldungsgesetz aber bis zum 31.12.2010 nicht im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG "ersetzt", d.h. sein Besoldungsrecht erkennbar in eigener Verantwortung geregelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10). Dies ist erst durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, S. 793) mit Wirkung ab dem 01.01.2011 geschehen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, juris). 20 Dem Kläger steht für den hier maßgeblichen Zeitraum dem Grunde nach die Stellenzulage gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24.04.1995 (GBl. S. 328) in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 538, 540) zu, weil er als Lehrer für die Zeit seiner jeweiligen Bestellung die in der Anlage zu § 1, Nr. 3 der Verordnung aufgeführte Funktion eines Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen wahrnimmt. 21 Die Ausbildungslehrerzulage fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie eine Kürzung vorsieht, die der Verringerung der Arbeitszeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241). Gemeinschaftsrechtlich entspricht sie dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr. 2 des Anhangs zu der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 (ABl EG Nr. L 14 S. 9, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 a.a.O. und Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, juris). 22 Die Ausbildungslehrerzulage gehört gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen. § 6 Abs. 1 BBesG knüpft an diese Legaldefinition an und regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Der Wortlaut, dem namentlich im Besoldungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt (§ 2 Abs. 1 BBesG, siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4), ist eindeutig und lässt für eine einschränkende Auslegung keinen Raum. § 78 BBesG a.F., der die gesetzliche Grundlage für die Funktionszulage bildete, enthält auch keine Ermächtigung des Ver-ordnungsgebers, bestimmte Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes etwa wegen ihrer Zweckbestimmung herauszunehmen (BVerwG, Urteile vom 21.06.2007 a.a.O. und vom 26.03.2009 a.a.O.). 23 Die Kürzung der Ausbildungslehrerzulage greift beim Kläger vorliegend sowohl hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung von 20/25 Wochenstunden als auch hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahr-Modells gemäß § 153g LBG ein. Im letztgenannten Fall führt die anteilige Kürzung allerdings nur dazu, dass die Zulage in der Ansparzeit anteilig - entsprechend der übrigen Besoldung - verringert wird. In der Freistellungsphase steht dem Kläger hier - entgegen seiner eigenen Auffassung - ein Anspruch auf Auszahlung der (anteilig) angesparten Stellenzulage zu (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: Mai 2011, § 6 BBesG Rdnr. 30 m.w.Nachw.). Entsprechend steht dem Kläger insoweit derzeit keine höhere Auszahlung seiner Ausbildungslehrerzulage zu. 24 Diese Kürzungen verstoßen nicht gegen § 153i Halbs. 2 LBG a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG und auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Denn der Kläger wird im Ergebnis sogar bessergestellt als eine vergleichbare Lehrkraft in Vollzeit. 25 Der Kläger erhält zwar aufgrund seines 20/25 Wochenstundendeputats - auch unter Berücksichtigung des Auszahlungsanteils in der Freistellungsphase - eine gekürzte Zulage, obwohl er als Ausbildungslehrer unabhängig von der Größe seines Unterrichtsstundendeputats Leistungen in einem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte erbringt; der Dienstherr reduziert dafür jedoch sein Unterrichtsdeputat nach einem auch für Vollzeitbeschäftigte geltenden Schlüssel, sodass schon hinsichtlich der Arbeitsbedingungen keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Ermäßigung des Unterrichtsdeputats um zwei Stunden wöchentlich nach diesem Schlüssel führt dazu, dass der Kläger gemessen am Unterrichtsdeputat vollzeitbeschäftigter Beamter begünstigt wird. Während die wöchentliche Stundenreduzierung bei vollzeitbeschäftigten Beamten mit einer Regelstundenzahl von 25 Stunden bei zwei Unterrichtsstunden 8 % beträgt, beträgt sie bei dem mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigten Kläger 10 %. Er kommt damit in den Genuss eines Stundenausgleichs, der 2 % über dem in Vollzeit beschäftigten Kollegen liegt. Sein "Stundenlohn" erhöht sich im Vergleich zum "Stundenlohn" von Vollzeitbeschäftigten damit in einem Ausmaß, das die Kürzung bei der Funktionszulage - um 18,98 EUR monatlich, wenn man die Auszahlung während Anspar- und Freistellungsphase zusammenfasst - mehr als kompensiert und eine Benachteiligung somit auch hinsichtlich des Entgelts ausschließt. 26 Die Einbeziehung auch kompensatorischer Maßnahmen und sämtlicher Besoldungsbestandteile entspricht dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Der Gleichheitssatz erfasst nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; zum Ausgleichsgedanken auch: BVerwG, Urteile vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 und vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Die von ihm grundsätzlich verlangte Betrachtung jedes einzelnen Entgeltbestandteils gründet in dem Erfordernis einer hinreichenden Transparenz und in der Befürchtung, die praktische Wirksamkeit der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte würde gemindert, wenn die Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenen gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen (EuGH, Urteile vom 17.05.1990 - Rs. C-262/88 - NJW 1991, 2204, vom 26.06.2001 - Rs. C-381/99 - juris und vom 27.05.2004 - Rs. C-285/02 - NVwZ 2004, 1103). Die vom Europäischen Gerichtshof befürchteten Schwierigkeiten dieser Art bestehen angesichts der transparenten Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz hier jedoch nicht. Die dem teilzeitbeschäftigten Kläger gezahlten Bezüge für die von ihm zu leistenden Unterrichtswochenstunden und die Ausbildungslehrerzulage lassen sich jeweils gesondert mit den entsprechenden Bezügen vollzeitbeschäftigter Lehrer vergleichen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der dargelegte Besoldungsvorteil zugunsten des Klägers. 27 2. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer. 28 Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG in der Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 829). Mit dem am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) hat das Land Baden-Württemberg das bis zum 31.12.2010 im Land geltende Besoldungsrecht des Bundes durch eine umfassende Neuregelung ersetzt und damit von seiner Gesetzgebungskompetenz vollumfänglich Gebrauch gemacht. Das gesamte, bislang aufgrund von Art. 125 a GG weiter geltende Bundesrecht zur Besoldung ist damit abgelöst worden (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsreformgesetz Drs. 14/6694, S. 378). 29 Beim Kläger greift nicht die Übergangsbestimmung nach Art. 62 § 4 Satz 1 DRG ein. Danach gelten für Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren 30 1. Urlaub nach §§ 153 b und 153 c des Landesbeamtengesetzes oder §§ 7 und 7 a des Landesrichtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes, 31 2. Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g des Landesbeamtengesetzes mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder 32 3. Altersteilzeit nach § 153 h Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 7 c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes 33 am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Bereits aus dem hier kursiv wiedergegebenen Teil des Wortlauts der Regelung ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Besoldung des Klägers nicht von der Übergangsbestimmung erfasst wird. 34 Nach § 8 Abs. 1 LBesG wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG bestimmt, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die vermögenswirksamen Leistungen gilt. Hierunter fällt auch das vom Kläger durchgeführte Sabbatjahr-Model mit seiner Beschäftigungs- und Freistellungsphase (vgl. die ausdrückliche Erwähnung des Sabbatjahr-Models in der Gesetzesbegründung: Drs. 14/6694, S. 458). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG werden andere Besoldungsbestandteile abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Beschäftigungsphase gewährt, wenn sie aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden können. Unter die „anderen Besoldungsbestandteile“ fällt die hier streitgegenständliche Ausbildungslehrerzulage, da Stellenzulagen in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG nicht aufgeführt werden. Die Ausbildungslehrerzulage nach Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung ist auch einer der Besoldungsbestandteile, der „aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen“ in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung wird diese Zulage nur „für die Dauer der Verwendung“ in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen gewährt. 35 Als Rechtsfolge von § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG steht dem Kläger der Besoldungsbestandteil der Ausbildungslehrerzulage bereits in der Arbeitsphase „entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ und damit vorliegend ungekürzt zu. Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit - hier 20/25-Wochenstunden - kommt nach der Neuregelung nicht mehr in Betracht, denn diese stellt für die jeweiligen Besoldungsbestandteile nicht mehr auf die (gekürzte) Arbeitszeit im Sinne von § 8 Abs. 1 LBesG, sondern auf den „Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ ab. Die Funktion des Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten erfüllt der Kläger aber im gleichen Umfang wie ein Vollzeit beschäftigter Lehrer, denn er übt diese Funktion an seiner Schule ungeteilt und in vollem Umfang aus. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der hälftigen Quotelung hat sich die Kammer an den bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgten Bestellungen des Klägers zum Ausbildungslehrer orientiert. 37 Beschluss 38 Der Streitwert des Verfahrens wird in Abänderung der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts vom 05.11.2009 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 894,72 EUR festgesetzt. 39 In Streitsachen, die die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung betreffen (sog. Teilstatus), bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der vom Beklagten gewährten und der von dem Kläger erstrebten Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188). Für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die Instanz einleitende Antrag gestellt wird. Demnach ist hier von der Differenz zwischen der ungekürzten Zulage in Höhe von 79,89 EUR und der anteilig ausgezahlten Zulage von 42,61 EUR, also von 37,28 EUR, auszugehen und hiervon der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) zu Grunde zu legen. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 15 Für den (Teil-)Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 ist die Klage unbegründet. Für diesen Zeitraum hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage als Ausbildungslehrer. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 07.10.2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für diesen Zeitraum ist der entgegenstehende Widerspruchsbescheid vom 07.10.2009 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 16 Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung einer Stellenzulage für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24. April 1995 (GBl. S. 328) in der derzeit geltenden Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 982) zusteht. Streit besteht lediglich darüber, ob die Zulage wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers nach § 6 Abs. 1 BBesG bzw. § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG verhältnismäßig zu kürzen und bereits in der Beschäftigungsphase auszuzahlen ist. 17 Für den streitgegenständlichen Teilzeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 unterliegt die Stellenzulage des Klägers für seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 BBesG (hierzu unter 1). Ab dem 01.01.2011 hat der Kläger gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LBesG Anspruch auf die ungekürzte Auszahlung der Stellenzulage schon in der Beschäftigungsphase (hierzu unter 2). 18 1. Im Zeitraum vom 14.09.2009 bis 31.12.2010 hat der Kläger als teilzeitbeschäftigter Lehrer in der Beschäftigungsphase nach § 153g LBG keinen Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Stellenzulage für die Tätigkeit als Ausbildungslehrer. 19 Ausgangspunkt der Prüfung für diesen Zeitraum ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung. Das Bundesbesoldungsgesetz gilt gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist. Das Land Baden-Württemberg hat (zunächst) seit 01.09.2006 einzelne Vorschriften seines Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12.12.1999 (GBl. 2000, S. 2) geändert. Es hat das Bundesbesoldungsgesetz aber bis zum 31.12.2010 nicht im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG "ersetzt", d.h. sein Besoldungsrecht erkennbar in eigener Verantwortung geregelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10). Dies ist erst durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, S. 793) mit Wirkung ab dem 01.01.2011 geschehen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 - 2 C 82.08 -, juris). 20 Dem Kläger steht für den hier maßgeblichen Zeitraum dem Grunde nach die Stellenzulage gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen - Lehrkräftezulagenverordnung - vom 24.04.1995 (GBl. S. 328) in der Fassung vom 11.12.2007 (GBl. S. 538, 540) zu, weil er als Lehrer für die Zeit seiner jeweiligen Bestellung die in der Anlage zu § 1, Nr. 3 der Verordnung aufgeführte Funktion eines Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen wahrnimmt. 21 Die Ausbildungslehrerzulage fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 BBesG. Diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie eine Kürzung vorsieht, die der Verringerung der Arbeitszeit entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241). Gemeinschaftsrechtlich entspricht sie dem Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr. 2 des Anhangs zu der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 (ABl EG Nr. L 14 S. 9, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2009 a.a.O. und Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, juris). 22 Die Ausbildungslehrerzulage gehört gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen. § 6 Abs. 1 BBesG knüpft an diese Legaldefinition an und regelt, dass bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Der Wortlaut, dem namentlich im Besoldungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt (§ 2 Abs. 1 BBesG, siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 - 2 C 17.06 -, Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4), ist eindeutig und lässt für eine einschränkende Auslegung keinen Raum. § 78 BBesG a.F., der die gesetzliche Grundlage für die Funktionszulage bildete, enthält auch keine Ermächtigung des Ver-ordnungsgebers, bestimmte Zulagen aus dem Anwendungsbereich des Proportionalitätsgrundsatzes etwa wegen ihrer Zweckbestimmung herauszunehmen (BVerwG, Urteile vom 21.06.2007 a.a.O. und vom 26.03.2009 a.a.O.). 23 Die Kürzung der Ausbildungslehrerzulage greift beim Kläger vorliegend sowohl hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung von 20/25 Wochenstunden als auch hinsichtlich seiner Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des Sabbatjahr-Modells gemäß § 153g LBG ein. Im letztgenannten Fall führt die anteilige Kürzung allerdings nur dazu, dass die Zulage in der Ansparzeit anteilig - entsprechend der übrigen Besoldung - verringert wird. In der Freistellungsphase steht dem Kläger hier - entgegen seiner eigenen Auffassung - ein Anspruch auf Auszahlung der (anteilig) angesparten Stellenzulage zu (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Stand: Mai 2011, § 6 BBesG Rdnr. 30 m.w.Nachw.). Entsprechend steht dem Kläger insoweit derzeit keine höhere Auszahlung seiner Ausbildungslehrerzulage zu. 24 Diese Kürzungen verstoßen nicht gegen § 153i Halbs. 2 LBG a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG und auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Denn der Kläger wird im Ergebnis sogar bessergestellt als eine vergleichbare Lehrkraft in Vollzeit. 25 Der Kläger erhält zwar aufgrund seines 20/25 Wochenstundendeputats - auch unter Berücksichtigung des Auszahlungsanteils in der Freistellungsphase - eine gekürzte Zulage, obwohl er als Ausbildungslehrer unabhängig von der Größe seines Unterrichtsstundendeputats Leistungen in einem Umfang wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte erbringt; der Dienstherr reduziert dafür jedoch sein Unterrichtsdeputat nach einem auch für Vollzeitbeschäftigte geltenden Schlüssel, sodass schon hinsichtlich der Arbeitsbedingungen keine unterschiedliche Behandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vorliegt. Die Ermäßigung des Unterrichtsdeputats um zwei Stunden wöchentlich nach diesem Schlüssel führt dazu, dass der Kläger gemessen am Unterrichtsdeputat vollzeitbeschäftigter Beamter begünstigt wird. Während die wöchentliche Stundenreduzierung bei vollzeitbeschäftigten Beamten mit einer Regelstundenzahl von 25 Stunden bei zwei Unterrichtsstunden 8 % beträgt, beträgt sie bei dem mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigten Kläger 10 %. Er kommt damit in den Genuss eines Stundenausgleichs, der 2 % über dem in Vollzeit beschäftigten Kollegen liegt. Sein "Stundenlohn" erhöht sich im Vergleich zum "Stundenlohn" von Vollzeitbeschäftigten damit in einem Ausmaß, das die Kürzung bei der Funktionszulage - um 18,98 EUR monatlich, wenn man die Auszahlung während Anspar- und Freistellungsphase zusammenfasst - mehr als kompensiert und eine Benachteiligung somit auch hinsichtlich des Entgelts ausschließt. 26 Die Einbeziehung auch kompensatorischer Maßnahmen und sämtlicher Besoldungsbestandteile entspricht dem Grundsatz der Einheit der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung liegt dann nicht vor, wenn Belastungen durch entsprechende Entlastungen ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden. Ungleich belastend oder diskriminierend kann nur der Teil der dienstlichen Beanspruchung sein, bei dem ein solcher Ausgleich nicht möglich ist. Der Gleichheitssatz erfasst nur den Saldo aus Mehrbelastung und Entlastung (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; zum Ausgleichsgedanken auch: BVerwG, Urteile vom 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 und vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1). Eine solche Gesamtbetrachtung steht auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang. Die von ihm grundsätzlich verlangte Betrachtung jedes einzelnen Entgeltbestandteils gründet in dem Erfordernis einer hinreichenden Transparenz und in der Befürchtung, die praktische Wirksamkeit der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte würde gemindert, wenn die Gerichte verpflichtet wären, die Gesamtheit der verschiedenen gewährten Vergütungen zu bewerten und miteinander zu vergleichen (EuGH, Urteile vom 17.05.1990 - Rs. C-262/88 - NJW 1991, 2204, vom 26.06.2001 - Rs. C-381/99 - juris und vom 27.05.2004 - Rs. C-285/02 - NVwZ 2004, 1103). Die vom Europäischen Gerichtshof befürchteten Schwierigkeiten dieser Art bestehen angesichts der transparenten Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz hier jedoch nicht. Die dem teilzeitbeschäftigten Kläger gezahlten Bezüge für die von ihm zu leistenden Unterrichtswochenstunden und die Ausbildungslehrerzulage lassen sich jeweils gesondert mit den entsprechenden Bezügen vollzeitbeschäftigter Lehrer vergleichen. Aus diesem Vergleich ergibt sich der dargelegte Besoldungsvorteil zugunsten des Klägers. 27 2. Für die Zeit ab dem 01.01.2011 hat der Kläger für die Dauer seiner Tätigkeit als Ausbildungslehrer Anspruch auf die ungekürzte Stellenzulage als Ausbildungslehrer. 28 Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG in der Fassung vom 09.11.2010 (GBl. S. 793, 829). Mit dem am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG) hat das Land Baden-Württemberg das bis zum 31.12.2010 im Land geltende Besoldungsrecht des Bundes durch eine umfassende Neuregelung ersetzt und damit von seiner Gesetzgebungskompetenz vollumfänglich Gebrauch gemacht. Das gesamte, bislang aufgrund von Art. 125 a GG weiter geltende Bundesrecht zur Besoldung ist damit abgelöst worden (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsreformgesetz Drs. 14/6694, S. 378). 29 Beim Kläger greift nicht die Übergangsbestimmung nach Art. 62 § 4 Satz 1 DRG ein. Danach gelten für Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren 30 1. Urlaub nach §§ 153 b und 153 c des Landesbeamtengesetzes oder §§ 7 und 7 a des Landesrichtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes, 31 2. Teilzeitbeschäftigung nach § 153 g des Landesbeamtengesetzes mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder 32 3. Altersteilzeit nach § 153 h Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 7 c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes 33 am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Bereits aus dem hier kursiv wiedergegebenen Teil des Wortlauts der Regelung ergibt sich, dass die hier streitgegenständliche Besoldung des Klägers nicht von der Übergangsbestimmung erfasst wird. 34 Nach § 8 Abs. 1 LBesG wird bei Teilzeitbeschäftigung die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG bestimmt, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in eine Beschäftigungs- und eine Freistellungsphase aufteilt, Absatz 1 für das Grundgehalt, den Familienzuschlag, die Amtszulagen, die Strukturzulage sowie die vermögenswirksamen Leistungen gilt. Hierunter fällt auch das vom Kläger durchgeführte Sabbatjahr-Model mit seiner Beschäftigungs- und Freistellungsphase (vgl. die ausdrückliche Erwähnung des Sabbatjahr-Models in der Gesetzesbegründung: Drs. 14/6694, S. 458). Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG werden andere Besoldungsbestandteile abweichend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit während der Beschäftigungsphase gewährt, wenn sie aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden können. Unter die „anderen Besoldungsbestandteile“ fällt die hier streitgegenständliche Ausbildungslehrerzulage, da Stellenzulagen in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBesG nicht aufgeführt werden. Die Ausbildungslehrerzulage nach Nr. 3 der Anlage zu § 1 der Lehrkräftezulagenverordnung ist auch einer der Besoldungsbestandteile, der „aufgrund ihrer Anspruchsvoraussetzungen“ in der Zeit der Freistellungsphase nicht gewährt werden kann. Nach § 1 Abs. 1 Lehrkräftezulagenverordnung wird diese Zulage nur „für die Dauer der Verwendung“ in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen gewährt. 35 Als Rechtsfolge von § 8 Abs. 2 Satz 2 LBesG steht dem Kläger der Besoldungsbestandteil der Ausbildungslehrerzulage bereits in der Arbeitsphase „entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ und damit vorliegend ungekürzt zu. Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit - hier 20/25-Wochenstunden - kommt nach der Neuregelung nicht mehr in Betracht, denn diese stellt für die jeweiligen Besoldungsbestandteile nicht mehr auf die (gekürzte) Arbeitszeit im Sinne von § 8 Abs. 1 LBesG, sondern auf den „Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit“ ab. Die Funktion des Ausbildungslehrers für Lehramtspraktikanten erfüllt der Kläger aber im gleichen Umfang wie ein Vollzeit beschäftigter Lehrer, denn er übt diese Funktion an seiner Schule ungeteilt und in vollem Umfang aus. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der hälftigen Quotelung hat sich die Kammer an den bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erfolgten Bestellungen des Klägers zum Ausbildungslehrer orientiert. 37 Beschluss 38 Der Streitwert des Verfahrens wird in Abänderung der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts vom 05.11.2009 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 894,72 EUR festgesetzt. 39 In Streitsachen, die die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung betreffen (sog. Teilstatus), bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der vom Beklagten gewährten und der von dem Kläger erstrebten Besoldung (BVerwG, Beschluss vom 13.09.1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188). Für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der die Instanz einleitende Antrag gestellt wird. Demnach ist hier von der Differenz zwischen der ungekürzten Zulage in Höhe von 79,89 EUR und der anteilig ausgezahlten Zulage von 42,61 EUR, also von 37,28 EUR, auszugehen und hiervon der zweifache Jahresbetrag (24 Monate) zu Grunde zu legen. 40 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.