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Urteil

5 K 1869/10

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rohmilch darf nur dort an Verbraucher abgegeben werden, wo sie gewonnen wird; die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV gilt räumlich nur "im Milcherzeugungsbetrieb". • Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 lässt eine nationale Beschränkung oder Untersagung der Abgabe von Rohmilch zu, sodass die nationale Regelung (§ 17 Tier-LMHV) anwendbar bleibt. • Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV sind kumulativ und eng auszulegen; die Einhaltung sonstiger hygienerechtlicher Anforderungen reicht nicht aus, wenn die räumliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.
Entscheidungsgründe
Rohmilchabgabe nur am Ort der Gewinnung; enge Auslegung der Ausnahme des § 17 Tier-LMHV • Rohmilch darf nur dort an Verbraucher abgegeben werden, wo sie gewonnen wird; die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Tier-LMHV gilt räumlich nur "im Milcherzeugungsbetrieb". • Art. 10 Abs. 8a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 lässt eine nationale Beschränkung oder Untersagung der Abgabe von Rohmilch zu, sodass die nationale Regelung (§ 17 Tier-LMHV) anwendbar bleibt. • Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV sind kumulativ und eng auszulegen; die Einhaltung sonstiger hygienerechtlicher Anforderungen reicht nicht aus, wenn die räumliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger betreibt einen milchproduzierenden landwirtschaftlichen Betrieb mit Hauptstall und einer zweiten Betriebsstätte ca. 2 km entfernt. Er stellte an der näher zum Ort gelegenen Betriebsstätte einen Milchautomaten zur Abgabe von Rohmilch auf. Das Landratsamt untersagte die Abgabe mit der Begründung, die Abgabe erfolge nicht im Milcherzeugungsbetrieb und verstoße damit gegen § 17 Tier-LMHV; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Der Kläger machte geltend, sein Betrieb bestehe aus zwei Betriebsstätten, erfülle die hygienischen Anforderungen nach § 17 Abs. 4 Tier-LMHV und sei auf den Verkauf angewiesen; er berief sich auch auf unterschiedliche Regelungen in anderen EU-Staaten. Das Verwaltungsgericht prüfte die Rechtsgrundlagen und die Auslegungsfrage, ob die Ausnahme des § 17 Abs. 4 auch Abgabestellen außerhalb des Ortes der Milchgewinnung erfasst. • Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 39 Abs. 2 LFGB i.V.m. § 17 Tier-LMHV; die zuständige Behörde durfte Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit treffen. • Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 steht der Anwendung von § 17 Tier-LMHV nicht entgegen; Art. 10 Abs. 8a ermöglicht den Mitgliedstaaten, nationale Beschränkungen oder Verbote der Rohmilchabgabe vorzusehen. • § 17 Abs. 4 Satz 1 Tier-LMHV enthält fünf kumulative Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Abgabeverbot; die erste Voraussetzung verlangt, dass die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt, also am Ort der Milchgewinnung. • Die Vorschrift ist aus Gründen des Verbraucherschutzes eng auszulegen: Rohmilch birgt Infektionsrisiken (z. B. EHEC), weshalb räumliche Beschränkungen und strenge Voraussetzungen sachgerecht sind; strafrechtliche Androhungen unterstreichen die hohe Schutzwürdigkeit. • Nach dem Vortrag des Klägers wird die Milch in der 2 km entfernten Betriebsstätte gewonnen; die Abgabe am Automaten am anderen Standort erfüllt daher nicht die räumliche Voraussetzung "im Milcherzeugungsbetrieb" und bleibt damit verboten. • Die Erfüllung sonstiger hygienerechtlicher Anforderungen durch den Kläger kann die fehlende räumliche Voraussetzung nicht ersetzen, da die Tatbestandsmerkmale kumulativ zu prüfen sind. • Eine Verhältnismäßigkeits- oder Ermessensfehlprüfung liegt nicht vor; wirtschaftliche Interessen des Klägers rechtfertigen nicht die Einschränkung des Gesundheitsschutzes. Die Klage ist unbegründet; das Gericht hat die Verfügung des Landratsamts vom 15.01.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 06.07.2010 bestätigt und die Untersagung der Rohmilchabgabe aus dem Milchautomaten am streitigen Standort aufgehoben nicht, sondern stehen gelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass § 17 Abs. 4 Tier-LMHV die Ausnahme vom Rohmilchabgabeverbot räumlich auf den Ort der Milchgewinnung beschränkt und die fünf Voraussetzungen der Vorschrift kumulativ gelten; die Abgabe am zwei Kilometer entfernten Automaten erfüllt diese Voraussetzung nicht. Hygienische Schutzanforderungen und wirtschaftliche Belange des Klägers vermögen die Bindung an den Ort der Gewinnung nicht zu durchbrechen. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.