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Urteil

9 K 2215/10

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Kosten einer Zwangsräumung einer Wohnung. 2 Der Kläger wurde zur Vermeidung einer Obdachlosigkeit durch die Beklagte am 20.02.2008 in seine bisherige Wohnung (...straße ..., 75217 Birkenfeld) wiedereingewiesen. Die Einweisung wurde durch die Beklagte bis zum 29.05.2008 verlängert. Mit Schreiben vom 26.05.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Räumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher am 13.06.2008 um 08.30 Uhr erfolgen solle. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch ein Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich seien. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Unmengen Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeidirektion Pforzheim - Polizeihundeführerstaffel - am 01.06.2008 wurde durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Am 02.06.2008 und 03.08.2008 wurde die Wohnung durch die Beklagte unter Einsatz der Firma ... GmbH zwangsgeräumt, gesäubert und desinfiziert; Teile des Inventars wurden entsorgt. Die etwa 150 darin vorgefundenen Kaninchen wurden beschlagnahmt. Die Beklagte wies dem Kläger am 02.06.2008 eine Wohnung in einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft zu. 3 Mit „Gebührenbescheid“ vom 02.03.2010 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung eines Betrags von 4.294,53 EUR heran. Diesen Betrag hatte die Firma ... GmbH der Beklagten am 04.06.2008 in Rechnung gestellt. 4 Der Kläger legte Widerspruch gegen den Bescheid ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Räumung rechtswidrig erfolgt und zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich gewesen sei. Seine Wertsachen und Einrichtungsgegenstände, sowie sein Hausrat seien zudem nicht gesichert und ihm nicht übergeben worden, wodurch ihm erheblicher Schaden entstanden sei. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 wies das Landratsamt Enzkreis den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und setzte hierfür eine Verwaltungsgebühr von 184,-- EUR fest. Darin führte das Landratsamt aus, dass die Zwangsräumung dringend erforderlich gewesen sei, da der Zustand der Wohnung eine Gesundheitsgefährdung für den Kläger dargestellt habe. Die Wohnung sei verdreckt und unbewohnbar vorgefunden worden, weshalb dadurch die öffentliche Sicherheit in Form des Individualrechtsguts Gesundheit betroffen gewesen sei. Auch habe ein öffentliches Interesse an der Zwangsräumung bestanden, da eine Beeinträchtigung benachbarter Wohnungen durch die Nichtentsorgung der Kaninchenfäkalien sehr wahrscheinlich gewesen sei. Eine Anhörung des Klägers habe nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG unterbleiben können. Im öffentlichen Interesse an der Abwendung weiterer Schädigungen sei ein längeres Verfahren unmöglich gewesen. Der der Vollstreckung zugrundeliegende Verwaltungsakt habe sich konkludent aus der konkreten Situation ergeben. Die Voraussetzungen der Ersatzvornahme hätten vorgelegen. Der Sofortvollzug des Grundverwaltungsakts sei mündlich angeordnet worden; einer besonderen Begründung habe es nicht bedurft, da Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Auswahl des Zwangsmittels Ersatzvornahme ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Zwangsgeld sei ungeeignet gewesen, um die Gesundheitsgefahr für den Kläger und seine Nachbarn einzudämmen. Von einer Androhung der Ersatzvornahme habe nach § 21 LVwVG abgesehen werden können. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme habe die Beklagte den Kostenbescheid vom 02.03.2010 erlassen können. Die Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führe nicht zu dessen Nichtigkeit nach § 44 LVwVfG. 6 Am 30.08.2010 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass die Räumung am 02.06.2008 nicht notwendig gewesen sei, da ein Termin zur Wohnungsräumung bereits auf den 13.06.2008 festgelegt worden sei. Durch das Landgericht Karlsruhe habe er zudem am 27.05.2008 Räumungsschutz bis 31.08.2008 erhalten. Gefahr im Verzug habe am 02.06.2008 nicht vorgelegen. Die Beklagte sei seit 19.02.2008 über seinen gesundheitlichen Zustand und sein problematisches Verhältnis mit dem Gebäudeeigentümer informiert gewesen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 einschließlich der für den Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung verweist sie auf die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen. Ebenso nimmt sie Bezug auf die Entscheidungen der Kammer in den vom Kläger bereits früher angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende einschlägige Akten der Beklagten und des Landratsamts Enzkreis (je ein Band), die Gerichtsakten zu den Verfahren 9 K 154/09, 9 K 329/09, 9 K 3734/008, 9 K 3732/08, 9 K 3733/08, 9 K 3969/08 und 9 K 2096/08 verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Von der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auszugehen. Da sich auch unter Einschaltung der Widerspruchsbehörde nicht aufklären lässt, wann der Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 dem Kläger zugestellt wurde und damit eine Verfristung nicht feststeht, ist die Klage als fristgerecht erhoben und zulässig zu betrachten. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. 16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Räumungskosten ist § 8 Abs. 2 S. 1 PolG. Die Räumung, Säuberung und Desinfektion der Wohnung durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG dar. a. 17 Im Gegensatz zur Darstellung im Widerspruchsbescheid ist nicht von einer Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG auszugehen. Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich nach dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, DÖV 1996, 84). Vorliegend erging gegenüber dem Kläger keine Grundverfügung, weshalb eine Ersatzvornahme ausscheidet. Dem Kläger wurde weder schriftlich, noch mündlich mitgeteilt, dass und in welchem Umfang er Maßnahmen hinsichtlich des Zustands seiner Wohnung und seines Inventars durchzuführen habe. Zwar stellt § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG die Wahl der Form des zu erlassenden Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde, doch besteht die Formfreiheit der Behörde lediglich unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird. Es wurde von der Beklagten weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass gegenüber dem Kläger im Zeitraum vor dem 02.06.2008 oder noch am Morgen vor Beginn der behördlichen Maßnahmen ein mündlicher Verwaltungsakt ergangen sei. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom Vorliegen eines konkludenten Verwaltungsakts aus, welcher aus der tatsächlichen Durchführung der Zwangsentrümpelung und -räumung abzuleiten sei. Zwar ermöglicht § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG durchaus den Erlass konkludenter Verwaltungsakte, indem sich die Regelung auf „in anderer Weise“ erlassene Verwaltungsakte bezieht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Inhalt der Willenserklärung unmissverständlich aus einem Verhalten des Erklärenden zu schließen ist, da der Grundsatz der Formenklarheit in einem solchen Fall besondere Bedeutung gewinnt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 79, § 35 Rn. 81 und § 41 Rn. 101). Die Annahme eines konkludenten Erlasses darf nicht zu einer Fiktion der Bekanntgabe führen. Von einem konkludenten Erlass ist dann auszugehen, wenn aus einem bestimmten Behördenverhalten typischerweise auf einen Behördenwillen geschlossen werden kann, da damit in der Regel die Unmissverständlichkeit des entsprechenden Behördenwillens einhergeht. Im vorliegenden Fall würde die Annahme eines konkludent ergangenen Verwaltungsakts zu einer Verwischung der Grenze zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung führen. Indem die Beklagte durch die Firma ... GmbH mit der Räumung der Wohnung des Klägers begann, war für diesen keineswegs unmissverständlich erkennbar, welches Handeln von ihm verlangt wurde. Aus seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er daraus weder ableiten, dass ihm gegenüber eine behördliche Anordnung ergehen sollte, noch deren genauen Inhalt erkennen. Dieser rechtlichen Einordnung steht die Beurteilung der Widerspruchsbehörde, dem sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung anschließt, nicht entgegen. Die Kammer ist an deren diesbezügliche Auffassung nicht gebunden, sondern muss das Vorliegen einer Grundverfügung unabhängig von der Behördeneinschätzung beurteilen. b. 18 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG für die unmittelbare Ausführung zuständig. Die anzunehmende fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenbescheides wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rn. 26). Die fehlerhafte Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führt ebenso wenig zu dessen Rechtswidrigkeit. Für den Kläger war der Regelungsgehalt des Bescheids trotz der Falschbezeichnung erkennbar, weshalb dieser mit seinem wahren, nur unvollkommen zum Ausdruck gelangten Inhalt wirksam wurde. Es liegt daher lediglich eine Falschbezeichnung im Sinne von § 42 LVwVfG vor, die jederzeit berichtigt werden kann. Eine inhaltliche Unrichtigkeit folgt aus der fehlerhaften Bezeichnung nicht, weshalb es sich weder um einen Rechtswidrigkeitsgrund i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, noch einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 44 LVwVfG handelt. Schließlich hält der Kostenbescheid auch einer Kontrolle anhand des Begründungserfordernisses des § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 LVwVfG stand. Für den Kläger war aus dem Kostenbescheid abzuleiten, dass damit die Auslagen der Beklagten für die Firma ... GmbH aufgrund der erfolgten Räumung und Säuberung seiner Wohnung auf ihn umgelegt werden sollen. Da die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung nicht im Ermessen der Beklagten steht, erübrigten sich entsprechende Ausführungen im Kostenbescheid. c. 19 Der Kostenbescheid ist ebenso materiell rechtmäßig. Voraussetzung des Kostener-stattungsanspruchs ist aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbar ausgeführten Maßnahme (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 Rn. 32). Die unmittelbare Ausführung ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 793 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 20 Rn. 25), weshalb deren inzidente Überprüfung - unabhängig von der Frage nach einer Bestandskraft - möglich und erforderlich ist. Die unmittelbare Ausführung in Form der Räumung, Reinigung und Desinfizierung der vom Kläger bewohnten Wohnung erweist sich als formell rechtmäßig. Deren Rechtsgrundlage findet sich aufgrund der rechtlichen Qualifizierung der Maßnahme als unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme in § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Beklagte war - wie bereits dargelegt - als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG zuständig. 20 Überdies lagen die materiellen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung vor. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG als spezieller, der polizeilichen Generalklausel vorrangiger Befugnisnorm war erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, hier die Beklagte als Ortspolizeibehörde, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Beklagte nahm die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen vor, nachdem ihr durch das Gesundheitsamt Enzkreis und das Polizeirevier Neuenbürg Hinweise auf den Zustand der Wohnung zugeleitet worden waren. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch das Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich sind. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolgedessen kam es am 01.06.2008 zu einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeihundeführerstaffel. Dabei wurde durch Einblicke durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Die Küche glich überdies „einer Müllhalde“. Schließlich wurde festgestellt, dass von den Kaninchenexkrementen ein starker Geruch ausging, der durch die damals hohen Temperaturen begünstigt wurde. Die sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien bestätigen ohne Weiteres die behördlichen Feststellungen zum Zustand der Wohnung. Insbesondere war die Wohnung in erheblichem Maße mit Exkrementen verunreinigt. Diese fanden sich nicht nur auf dem Wohnungsboden, sondern auch an den Wänden, auf den Einrichtungsgegenständen und Kleidungsstücken. Überdies ist erkennbar, dass die Wohnung in erheblichem Maße mit Müll überzogen war. Kaninchen sind auf den Bildern freilaufend überall in der Wohnung zu erkennen. Aus den beigezogenen Akten der weiteren Verfahren des Klägers folgt, dass sich am Morgen des 02.06.2008 in seiner Zweizimmerwohnung 113 Kaninchen sowie weitere Jungtiere befanden. Der Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der Hand liegenden Krankheitsgefahren i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG, insbesondere durch den über die Wohnung verstreuten Kaninchenkot, rechtfertigten auch und gerade mit Blick auf die damalige warme Wetterlage die Annahme der Beklagten, es bedürfe eines infektionsschutzrechtlichen Einschreitens. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Auftreten übertragbarer Krankheiten möglich und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich waren. Lagen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG vor, war die Beklagte als zuständige Behörde zum Einschreiten verpflichtet. Denn nach § 16 Abs. 1 IfSG „trifft“ die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, weshalb es sich bei dem „Ob“ des Einschreitens um eine gebundene Entscheidung handelt. Dagegen steht die Wahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2001 - 6 A 12111/00 -, NVwZ-RR 2002, 351, 352). Die durchgeführten Maßnahmen der Wohnungsräumung, der Entsorgung großer Teile des Inventars, Reinigung und Desinfektion waren angesichts des Zustands der Wohnung erforderlich, um eine effektive Abwehr der dem Kläger und den weiteren Bewohnern des Gebäudes drohenden Gesundheitsgefahren zu gewährleisten. Die insbesondere durch die erhebliche Menge an Kaninchenfäkalien verursachte Gesundheitsgefahr konnte nur durch eine umfassende Räumung, Reinigung und Desinfektion der Wohnung beseitigt werden. Ebenso ist die Kammer insbesondere aufgrund der vorliegenden Fotografien davon überzeugt, dass eine Entsorgung großer Teile des Inventars zur Gefahrbeseitigung erforderlich war. Die Beklagte trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Wohnung zum Zwecke der Reinigung und Desinfektion in Gänze entrümpelt werden musste und die wenigen noch brauchbaren Gegenstände - einige Kleidungsstücke und ein Kühlschrank - dem Kläger in seine neue Bleibe im gemeindeeigenen Obdachlosenheim gebracht worden seien. Die Entsorgung beschränkte sich damit auf diejenigen Teile des Inventars, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrads als gesundheitsgefährdend einzustufen waren und ist damit insgesamt als verhältnismäßig zu betrachten. Da die durchgeführten Maßnahmen vertretbare Handlungen darstellen, waren sie grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG. 21 Die Anwesenheit des Klägers in seiner Wohnung am Morgen des 02.06.2008 steht der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nicht entgegen. Zwar geht § 8 Abs. 1 S. 1 PolG vom Leitbild des nicht oder nicht rechtzeitig erreichbaren Störers aus, doch kann auch bei einem anwesenden Störer § 8 Abs. 1 S. 1 PolG zur Anwendung gelangen, wenn dieser zur Gefahrenabwehr schlechthin ungeeignet ist oder bei akuter Gefahr selbst ein unverzügliches Befolgen der Polizeiverfügung durch den Störer zu spät käme (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger war als Bewohner der Wohnung, Halter der Kaninchen und Verursacher der Verschmutzung Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG. Nachdem die Wohnung am Morgen des 02.06.2008 durch Vertreter der Beklagten betreten wurde, fanden diese den Kläger mit Pusteln und Kaninchenexkrementen übersät vor. Da sein Zustand physisch wie psychisch schlecht war, wurde er auf eigenen Wunsch per Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht. Dies steht im Einklang mit den Attesten, die der Kammer aus den beigezogenen Akten der weiteren gerichtlichen Verfahren des Klägers vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit mehreren Jahren unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, Angststörungen, Panikattacken, Herzrasen, Schlafstörungen, Antriebsminderungen, innerer Unruhe und Existenzängsten leidet. Er war damit als völlig ungeeignet zu betrachten, einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung in der - aufgrund der warmen Wetterlage und der Gefährdung seiner selbst und weiterer Hausbewohner - gebotenen Eile nachzukommen. Ein sofortiges Einschreiten zur Beseitigung der Gefahr war unerlässlich, der Erlass einer Verfügung gegenüber dem Kläger oder ein Zuwarten bis zum angekündigten Räumungstermin in Ansehung des Zustands der Wohnung nicht möglich. Einer unmittelbaren Ausführung steht zudem nicht entgegen, dass auch der Eigentümer der Wohnung als Zustandsstörer nach § 7 PolG grundsätzlich zur Vornahme der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen herangezogen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit VG Arnsberg, Beschluss vom 09.05.2008 - 3 L 336/08 -, NZM 2008, 814). Denn auch eine Anordnung gegenüber diesem hätte zu einer weiteren Verzögerung der Gefahrbeseitigung geführt, was angesichts der dargestellten Umstände nicht hingenommen werden konnte. 22 Die Kammer verkennt nicht, dass die durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG darstellen. Beide Eingriffe sind indes gerechtfertigt. Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erwachsende Schutzbefugnis des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger begrenzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar ist dem jeweils Betroffenen und seiner Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf seinen eigenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG großes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4/86 -, NJW 1989, 2960), doch bestand im vorliegenden Fall nicht nur eine Gesundheitsgefährdung des Klägers selbst, sondern auch der übrigen Bewohner des Gebäudes, was ein Einschreiten der Beklagten auch in Form der Entsorgung von Inventarteilen erforderlich machte. Einer richterlichen Anordnung der Maßnahme bedurfte es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08 -, WuM 2008, 740). Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine „Durchsuchung“ handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318). Vorliegend zielte das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern die von der Wohnung ausgehende infektionsschutzrechtlich relevante Gefahr zu beseitigen. d. 23 Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Handlungsstörer mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung zu belasten, ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PolG nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie eine in erster Linie dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 27). Da es sich bei § 8 Abs. 1 PolG um ein verkürztes Vollstreckungsverfahren handelt, orientiert sich auch die Kostenerstattungsregelung des § 8 Abs. 2 PolG an den Kostentatbeständen des gestreckten Verfahrens (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 802). Damit sind die Kosten, die von der Beklagten an die Firma ... GmbH aufgrund deren Rechnung vom 04.06.2008 für deren Einsatz vom 02. und 03.06.2008 zu bezahlen waren, in Anlehnung an §§ 25, 31 Abs. 1, 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO dem Grunde nach umlagefähig. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine Bedenken an deren Angemessenheit. Der Rechnung der Firma ... GmbH liegen am 02.06.2008 Räumungstätigkeiten von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden vormittags, sowie von 5 Mitarbeitern zu je 4,5 Stunden nachmittags zugrunde. Für den 03.06.2008 wurden Kosten für Entsorgungsfahrten und -gebühren und eine entsprechende Tätigkeit von 3 Mitarbeitern zu je 1,5 Stunden, sowie für eine Restentrümpelung, Grundreinigung, Desinfektion und weitere Entsorgungsfahrten und eine entsprechende Tätigkeit von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden und 2 „Chefstunden“ in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind sowohl hinsichtlich deren Inhalt, als auch deren Dauer von der unmittelbaren Ausführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt. Da die Generalklausel des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren ermöglicht und im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - sowohl eine Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohnung, als auch eine Entsorgung eines Großteils des Inventars erforderlich waren, erweisen sich die dem Kläger auferlegten Kosten auch der Höhe nach als rechtmäßig. 2. 24 Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr - insoweit ist die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter des Landes Baden-Württemberg anzusehen - erfolgte rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Widerspruchsgebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 LGebG i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Verordnung des Landratsamts Enzkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 20.12.2005. Danach ist für eine Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren als unzulässig oder im wesentlichen unbegründet eine Gebühr von 46,-- EUR pro Stunde festzusetzen. Die Widerspruchsgebühr von 184,-- EUR entspricht daher einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden. Diese zeitliche Inanspruchnahme für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ist plausibel und nicht zu beanstanden. Da vorliegend keine Besonderheiten vorliegen und insbesondere kein Gebührenrahmen einschlägig ist, hatte die Widerspruchsbehörde auch keine über die genannten Gründe hinausgehende Begründung für die Gebührenhöhe zu geben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 27 Beschluss 28 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.478,53 EUR festgesetzt. 29 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Von der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auszugehen. Da sich auch unter Einschaltung der Widerspruchsbehörde nicht aufklären lässt, wann der Widerspruchsbescheid vom 22.07.2010 dem Kläger zugestellt wurde und damit eine Verfristung nicht feststeht, ist die Klage als fristgerecht erhoben und zulässig zu betrachten. 15 Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2010 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. 16 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Räumungskosten ist § 8 Abs. 2 S. 1 PolG. Die Räumung, Säuberung und Desinfektion der Wohnung durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG dar. a. 17 Im Gegensatz zur Darstellung im Widerspruchsbescheid ist nicht von einer Ersatzvornahme nach § 25 LVwVG auszugehen. Unmittelbare Ausführung und Ersatzvornahme unterscheiden sich nach dem Vorliegen einer Grundverfügung gegenüber dem Betroffenen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.1995 - 1 S 631/95 -, DÖV 1996, 84). Vorliegend erging gegenüber dem Kläger keine Grundverfügung, weshalb eine Ersatzvornahme ausscheidet. Dem Kläger wurde weder schriftlich, noch mündlich mitgeteilt, dass und in welchem Umfang er Maßnahmen hinsichtlich des Zustands seiner Wohnung und seines Inventars durchzuführen habe. Zwar stellt § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG die Wahl der Form des zu erlassenden Verwaltungsakts in das Ermessen der Behörde, doch besteht die Formfreiheit der Behörde lediglich unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Verwaltungsakt erlassen wird. Es wurde von der Beklagten weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass gegenüber dem Kläger im Zeitraum vor dem 02.06.2008 oder noch am Morgen vor Beginn der behördlichen Maßnahmen ein mündlicher Verwaltungsakt ergangen sei. Vielmehr geht die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom Vorliegen eines konkludenten Verwaltungsakts aus, welcher aus der tatsächlichen Durchführung der Zwangsentrümpelung und -räumung abzuleiten sei. Zwar ermöglicht § 37 Abs. 2 S. 1 LVwVfG durchaus den Erlass konkludenter Verwaltungsakte, indem sich die Regelung auf „in anderer Weise“ erlassene Verwaltungsakte bezieht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Inhalt der Willenserklärung unmissverständlich aus einem Verhalten des Erklärenden zu schließen ist, da der Grundsatz der Formenklarheit in einem solchen Fall besondere Bedeutung gewinnt (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 37 Rn. 79, § 35 Rn. 81 und § 41 Rn. 101). Die Annahme eines konkludenten Erlasses darf nicht zu einer Fiktion der Bekanntgabe führen. Von einem konkludenten Erlass ist dann auszugehen, wenn aus einem bestimmten Behördenverhalten typischerweise auf einen Behördenwillen geschlossen werden kann, da damit in der Regel die Unmissverständlichkeit des entsprechenden Behördenwillens einhergeht. Im vorliegenden Fall würde die Annahme eines konkludent ergangenen Verwaltungsakts zu einer Verwischung der Grenze zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarer Ausführung führen. Indem die Beklagte durch die Firma ... GmbH mit der Räumung der Wohnung des Klägers begann, war für diesen keineswegs unmissverständlich erkennbar, welches Handeln von ihm verlangt wurde. Aus seinem objektiven Empfängerhorizont konnte er daraus weder ableiten, dass ihm gegenüber eine behördliche Anordnung ergehen sollte, noch deren genauen Inhalt erkennen. Dieser rechtlichen Einordnung steht die Beurteilung der Widerspruchsbehörde, dem sich die Beklagte in ihrer Klageerwiderung anschließt, nicht entgegen. Die Kammer ist an deren diesbezügliche Auffassung nicht gebunden, sondern muss das Vorliegen einer Grundverfügung unabhängig von der Behördeneinschätzung beurteilen. b. 18 Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit für den Kostenbescheid folgt der Zuständigkeit für die unmittelbare Ausführung. Die Beklagte war als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG für die unmittelbare Ausführung zuständig. Die anzunehmende fehlende Anhörung vor Erlass des Kostenbescheides wurde durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 45 Rn. 26). Die fehlerhafte Bezeichnung des Kostenbescheids als „Gebührenbescheid“ führt ebenso wenig zu dessen Rechtswidrigkeit. Für den Kläger war der Regelungsgehalt des Bescheids trotz der Falschbezeichnung erkennbar, weshalb dieser mit seinem wahren, nur unvollkommen zum Ausdruck gelangten Inhalt wirksam wurde. Es liegt daher lediglich eine Falschbezeichnung im Sinne von § 42 LVwVfG vor, die jederzeit berichtigt werden kann. Eine inhaltliche Unrichtigkeit folgt aus der fehlerhaften Bezeichnung nicht, weshalb es sich weder um einen Rechtswidrigkeitsgrund i.S.v. § 113 Abs. 1 VwGO, noch einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 44 LVwVfG handelt. Schließlich hält der Kostenbescheid auch einer Kontrolle anhand des Begründungserfordernisses des § 39 Abs. 1 S. 1 und 2 LVwVfG stand. Für den Kläger war aus dem Kostenbescheid abzuleiten, dass damit die Auslagen der Beklagten für die Firma ... GmbH aufgrund der erfolgten Räumung und Säuberung seiner Wohnung auf ihn umgelegt werden sollen. Da die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung nicht im Ermessen der Beklagten steht, erübrigten sich entsprechende Ausführungen im Kostenbescheid. c. 19 Der Kostenbescheid ist ebenso materiell rechtmäßig. Voraussetzung des Kostener-stattungsanspruchs ist aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der unmittelbar ausgeführten Maßnahme (Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 8 Rn. 32). Die unmittelbare Ausführung ist nach herrschender Meinung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 793 f.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 20 Rn. 25), weshalb deren inzidente Überprüfung - unabhängig von der Frage nach einer Bestandskraft - möglich und erforderlich ist. Die unmittelbare Ausführung in Form der Räumung, Reinigung und Desinfizierung der vom Kläger bewohnten Wohnung erweist sich als formell rechtmäßig. Deren Rechtsgrundlage findet sich aufgrund der rechtlichen Qualifizierung der Maßnahme als unmittelbare Ausführung einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme in § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG. Die Beklagte war - wie bereits dargelegt - als Ortspolizeibehörde sachlich nach § 54 Satz 1 IfSG, § 1 Abs. 6 S. 1 IfSGZuVO i.V.m. §§ 61 Abs. 1 Nr. 4, 62 Abs. 4 S. 1, 66 Abs. 2 PolG und örtlich nach § 68 Abs. 1 S. 1 PolG zuständig. 20 Überdies lagen die materiellen Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung vor. Der Tatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG als spezieller, der polizeilichen Generalklausel vorrangiger Befugnisnorm war erfüllt. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, hier die Beklagte als Ortspolizeibehörde, dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Die Beklagte nahm die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen vor, nachdem ihr durch das Gesundheitsamt Enzkreis und das Polizeirevier Neuenbürg Hinweise auf den Zustand der Wohnung zugeleitet worden waren. Mitarbeiter des Gesundheitsamts Enzkreis und der Ortspolizeibehörde der Beklagten konnten am 19.05.2008 trotz einer durch den Kläger verweigerten Hygienebegehung durch das Fenster Einblicke in die Wohnung erlangen und kamen zu dem Schluss, dass eine Räumung der Wohnung und eine „gründliche Reinigung und Desinfektion“ nach § 16 IfSG erforderlich sind. Dies teilte das Gesundheitsamt Enzkreis der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2008, eingegangen am 23.05.2008, mit. Das Polizeirevier Neuenbürg - alarmiert aufgrund einer Ruhestörung - stellte am 26.05.2008 im Rahmen einer Kontaktaufnahme mit dem Kläger durch die halb geöffnete Wohnungstüre fest, dass sich dessen Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befand, sich geschätzt 10 bis 12 freilaufende Kaninchen darin aufhielten, der Boden mit Kot und Urin übersät war, sich an den Wänden und Decken Fliegen befanden und überall Essensreste zu sehen waren. Auch wurde ein süßlicher, beißender und „ekelerregender“ Geruch aus der Wohnung wahrgenommen. Das Polizeirevier Neuenbürg kam aufgrund dieses Eindrucks zu dem Schluss, dass eine Seuchengefahr nicht ausgeschlossen werden konnte. Infolgedessen kam es am 01.06.2008 zu einer weiteren Überprüfung der Wohnung des Klägers durch die Polizeihundeführerstaffel. Dabei wurde durch Einblicke durch ein Fenster festgestellt, dass sich ca. 20 Kaninchen frei in der Wohnung befanden und der Fußboden mit Exkrementen der Tiere übersät war. Die Küche glich überdies „einer Müllhalde“. Schließlich wurde festgestellt, dass von den Kaninchenexkrementen ein starker Geruch ausging, der durch die damals hohen Temperaturen begünstigt wurde. Die sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Fotografien bestätigen ohne Weiteres die behördlichen Feststellungen zum Zustand der Wohnung. Insbesondere war die Wohnung in erheblichem Maße mit Exkrementen verunreinigt. Diese fanden sich nicht nur auf dem Wohnungsboden, sondern auch an den Wänden, auf den Einrichtungsgegenständen und Kleidungsstücken. Überdies ist erkennbar, dass die Wohnung in erheblichem Maße mit Müll überzogen war. Kaninchen sind auf den Bildern freilaufend überall in der Wohnung zu erkennen. Aus den beigezogenen Akten der weiteren Verfahren des Klägers folgt, dass sich am Morgen des 02.06.2008 in seiner Zweizimmerwohnung 113 Kaninchen sowie weitere Jungtiere befanden. Der Zustand der Wohnung und die hieraus resultierenden, auf der Hand liegenden Krankheitsgefahren i.S.v. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG, insbesondere durch den über die Wohnung verstreuten Kaninchenkot, rechtfertigten auch und gerade mit Blick auf die damalige warme Wetterlage die Annahme der Beklagten, es bedürfe eines infektionsschutzrechtlichen Einschreitens. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Auftreten übertragbarer Krankheiten möglich und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich waren. Lagen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG vor, war die Beklagte als zuständige Behörde zum Einschreiten verpflichtet. Denn nach § 16 Abs. 1 IfSG „trifft“ die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, weshalb es sich bei dem „Ob“ des Einschreitens um eine gebundene Entscheidung handelt. Dagegen steht die Wahl der zu treffenden notwendigen Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.05.2001 - 6 A 12111/00 -, NVwZ-RR 2002, 351, 352). Die durchgeführten Maßnahmen der Wohnungsräumung, der Entsorgung großer Teile des Inventars, Reinigung und Desinfektion waren angesichts des Zustands der Wohnung erforderlich, um eine effektive Abwehr der dem Kläger und den weiteren Bewohnern des Gebäudes drohenden Gesundheitsgefahren zu gewährleisten. Die insbesondere durch die erhebliche Menge an Kaninchenfäkalien verursachte Gesundheitsgefahr konnte nur durch eine umfassende Räumung, Reinigung und Desinfektion der Wohnung beseitigt werden. Ebenso ist die Kammer insbesondere aufgrund der vorliegenden Fotografien davon überzeugt, dass eine Entsorgung großer Teile des Inventars zur Gefahrbeseitigung erforderlich war. Die Beklagte trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Wohnung zum Zwecke der Reinigung und Desinfektion in Gänze entrümpelt werden musste und die wenigen noch brauchbaren Gegenstände - einige Kleidungsstücke und ein Kühlschrank - dem Kläger in seine neue Bleibe im gemeindeeigenen Obdachlosenheim gebracht worden seien. Die Entsorgung beschränkte sich damit auf diejenigen Teile des Inventars, die aufgrund ihres Verschmutzungsgrads als gesundheitsgefährdend einzustufen waren und ist damit insgesamt als verhältnismäßig zu betrachten. Da die durchgeführten Maßnahmen vertretbare Handlungen darstellen, waren sie grundsätzlich auch tauglicher Gegenstand einer unmittelbaren Ausführung nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG. 21 Die Anwesenheit des Klägers in seiner Wohnung am Morgen des 02.06.2008 steht der Rechtmäßigkeit der unmittelbaren Ausführung nicht entgegen. Zwar geht § 8 Abs. 1 S. 1 PolG vom Leitbild des nicht oder nicht rechtzeitig erreichbaren Störers aus, doch kann auch bei einem anwesenden Störer § 8 Abs. 1 S. 1 PolG zur Anwendung gelangen, wenn dieser zur Gefahrenabwehr schlechthin ungeeignet ist oder bei akuter Gefahr selbst ein unverzügliches Befolgen der Polizeiverfügung durch den Störer zu spät käme (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 13 m.w.N.). Der Kläger war als Bewohner der Wohnung, Halter der Kaninchen und Verursacher der Verschmutzung Handlungsstörer nach § 6 Abs. 1 PolG. Nachdem die Wohnung am Morgen des 02.06.2008 durch Vertreter der Beklagten betreten wurde, fanden diese den Kläger mit Pusteln und Kaninchenexkrementen übersät vor. Da sein Zustand physisch wie psychisch schlecht war, wurde er auf eigenen Wunsch per Krankenwagen in ein Krankenhaus verbracht. Dies steht im Einklang mit den Attesten, die der Kammer aus den beigezogenen Akten der weiteren gerichtlichen Verfahren des Klägers vorliegen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger seit mehreren Jahren unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, Angststörungen, Panikattacken, Herzrasen, Schlafstörungen, Antriebsminderungen, innerer Unruhe und Existenzängsten leidet. Er war damit als völlig ungeeignet zu betrachten, einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung in der - aufgrund der warmen Wetterlage und der Gefährdung seiner selbst und weiterer Hausbewohner - gebotenen Eile nachzukommen. Ein sofortiges Einschreiten zur Beseitigung der Gefahr war unerlässlich, der Erlass einer Verfügung gegenüber dem Kläger oder ein Zuwarten bis zum angekündigten Räumungstermin in Ansehung des Zustands der Wohnung nicht möglich. Einer unmittelbaren Ausführung steht zudem nicht entgegen, dass auch der Eigentümer der Wohnung als Zustandsstörer nach § 7 PolG grundsätzlich zur Vornahme der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen herangezogen werden konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit VG Arnsberg, Beschluss vom 09.05.2008 - 3 L 336/08 -, NZM 2008, 814). Denn auch eine Anordnung gegenüber diesem hätte zu einer weiteren Verzögerung der Gefahrbeseitigung geführt, was angesichts der dargestellten Umstände nicht hingenommen werden konnte. 22 Die Kammer verkennt nicht, dass die durchgeführten Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 13 Abs. 1 GG darstellen. Beide Eingriffe sind indes gerechtfertigt. Die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG erwachsende Schutzbefugnis des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger begrenzt das verfassungsrechtlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Zwar ist dem jeweils Betroffenen und seiner Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf seinen eigenen Schutz aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG großes Gewicht beizumessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1989 - 3 C 4/86 -, NJW 1989, 2960), doch bestand im vorliegenden Fall nicht nur eine Gesundheitsgefährdung des Klägers selbst, sondern auch der übrigen Bewohner des Gebäudes, was ein Einschreiten der Beklagten auch in Form der Entsorgung von Inventarteilen erforderlich machte. Einer richterlichen Anordnung der Maßnahme bedurfte es nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2008 - 13 E 1290/08 -, WuM 2008, 740). Dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegen nur Durchsuchungen der Wohnung. Um eine „Durchsuchung“ handelt es sich vorliegend aber nicht. Durchsuchung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GG ist das zielgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85 -, BVerfGE 75, 318). Vorliegend zielte das Betreten der Wohnung nicht darauf ab, in der Wohnung verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren, sondern die von der Wohnung ausgehende infektionsschutzrechtlich relevante Gefahr zu beseitigen. d. 23 Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger als Handlungsstörer mit den Kosten der unmittelbaren Ausführung zu belasten, ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 PolG nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Entscheidung, ob ein Störer zum Ersatz der Kosten herangezogen wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie eine in erster Linie dem Störer oder Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat (Wolf/Stephan/Deger, a.a.O., § 8 Rn. 27). Da es sich bei § 8 Abs. 1 PolG um ein verkürztes Vollstreckungsverfahren handelt, orientiert sich auch die Kostenerstattungsregelung des § 8 Abs. 2 PolG an den Kostentatbeständen des gestreckten Verfahrens (Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 802). Damit sind die Kosten, die von der Beklagten an die Firma ... GmbH aufgrund deren Rechnung vom 04.06.2008 für deren Einsatz vom 02. und 03.06.2008 zu bezahlen waren, in Anlehnung an §§ 25, 31 Abs. 1, 4 LVwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 8 LVwVGKO dem Grunde nach umlagefähig. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten bestehen keine Bedenken an deren Angemessenheit. Der Rechnung der Firma ... GmbH liegen am 02.06.2008 Räumungstätigkeiten von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden vormittags, sowie von 5 Mitarbeitern zu je 4,5 Stunden nachmittags zugrunde. Für den 03.06.2008 wurden Kosten für Entsorgungsfahrten und -gebühren und eine entsprechende Tätigkeit von 3 Mitarbeitern zu je 1,5 Stunden, sowie für eine Restentrümpelung, Grundreinigung, Desinfektion und weitere Entsorgungsfahrten und eine entsprechende Tätigkeit von 4 Mitarbeitern zu je 5 Stunden und 2 „Chefstunden“ in Rechnung gestellt. Die in Rechnung gestellten Tätigkeiten sind sowohl hinsichtlich deren Inhalt, als auch deren Dauer von der unmittelbaren Ausführung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 PolG i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG gedeckt. Da die Generalklausel des § 16 Abs. 1 S. 1 IfSG alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren ermöglicht und im vorliegenden Fall - wie bereits dargelegt - sowohl eine Räumung, Grundreinigung und Desinfektion der Wohnung, als auch eine Entsorgung eines Großteils des Inventars erforderlich waren, erweisen sich die dem Kläger auferlegten Kosten auch der Höhe nach als rechtmäßig. 2. 24 Auch die Festsetzung der Widerspruchsgebühr - insoweit ist die Beklagte als gesetzlicher Prozessstandschafter des Landes Baden-Württemberg anzusehen - erfolgte rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Widerspruchsgebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 LGebG i.V.m. Nr. 9 der Anlage zur Verordnung des Landratsamts Enzkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 20.12.2005. Danach ist für eine Zurückweisung eines förmlichen Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren als unzulässig oder im wesentlichen unbegründet eine Gebühr von 46,-- EUR pro Stunde festzusetzen. Die Widerspruchsgebühr von 184,-- EUR entspricht daher einem zeitlichen Aufwand von vier Stunden. Diese zeitliche Inanspruchnahme für die Bearbeitung des Widerspruchs des Klägers ist plausibel und nicht zu beanstanden. Da vorliegend keine Besonderheiten vorliegen und insbesondere kein Gebührenrahmen einschlägig ist, hatte die Widerspruchsbehörde auch keine über die genannten Gründe hinausgehende Begründung für die Gebührenhöhe zu geben (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, VGHBW-Ls 1991, Beilage 5, B2). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 27 Beschluss 28 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 4.478,53 EUR festgesetzt. 29 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.