OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 1098/10

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beihilfe zu Kosten einer Tiefenhyperthermie ist nur zu gewähren, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist (§ 5 Abs.1 BVO); eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode ist nur in engen Ausnahmen beihilfefähig. • Hyperthermie als alleinige, postoperative bzw. präventive Behandlung beim Mammakarzinom ist nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt und damit grundsätzlich nicht notwendig im Sinne der Beihilfevorschriften. • Eine unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung von Hyperthermie bei Prostata- und Mammakarzinom begründet keinen Beihilfeanspruch, da für Brustkrebs die Voraussetzungen der Notwendigkeit nach § 5 Abs.1 BVO fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für alleinige Tiefenhyperthermie bei postoperativem Mammakarzinom • Beihilfe zu Kosten einer Tiefenhyperthermie ist nur zu gewähren, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist (§ 5 Abs.1 BVO); eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode ist nur in engen Ausnahmen beihilfefähig. • Hyperthermie als alleinige, postoperative bzw. präventive Behandlung beim Mammakarzinom ist nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt und damit grundsätzlich nicht notwendig im Sinne der Beihilfevorschriften. • Eine unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung von Hyperthermie bei Prostata- und Mammakarzinom begründet keinen Beihilfeanspruch, da für Brustkrebs die Voraussetzungen der Notwendigkeit nach § 5 Abs.1 BVO fehlen. Der Kläger, beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter, begehrt Beihilfe für Tiefenhyperthermie-Aufwendungen seiner Ehefrau nach operativer Behandlung eines Mammakarzinoms. Die Ehefrau lehnte vom Tumorboard empfohlene postoperative Radiatio und endokrine Therapie ab und unterzog sich stattdessen einer Heilpraktiker-Hyperthermie. Das Landesamt lehnte Voranerkennung und Erstattung ab; ein amtsärztliches Gutachten sah die Hyperthermie nicht als notwendig an, da empfohlene schulmedizinische Maßnahmen noch nicht durchgeführt waren. Der Kläger legte weitere Atteste vor und behauptete, Hyperthermie sei wirksam und für seine Frau medizinisch geboten. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage: § 5 BVO (Notwendigkeit), § 6 BVO und Anlage zur BVO; die Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden ist nur ausnahmsweise möglich. • Definition wissenschaftlich allgemein anerkannt: überwiegende Meinung der medizinischen Forschung, Nachprüfbarkeit und ausreichende Zahl erfolgreicher Behandlungsfälle; diese Voraussetzungen fehlen für die bei der Ehefrau angewandte Hyperthermie. • Sachliche Prüfung ergab, dass bei der Ehefrau allgemein anerkannte schulmedizinische Therapien (Radiatio, endokrine Therapie) zur Verfügung standen und vom Tumorboard empfohlen wurden; amtsärztliches Gutachten bestätigte fehlende Notwendigkeit der Hyperthermie. • Wissenschaftliche Bewertung: Auswertung des Gemeinsamen Bundesausschusses und des Deutschen Krebsforschungszentrums legen nahe, dass Hyperthermie beim Mammakarzinom allenfalls begleitend zu Radiatio/Chemotherapie und nicht als alleinige, postoperative Standardbehandlung angewendet wird. • Ausnahmetatbestände (wenn keine allgemein anerkannten Therapien verfügbar oder diese versagt haben) lagen nicht vor; die verfassungsrechtlich gestützten Grundsätze für lebensbedrohliche Erkrankungen greifen nicht, weil keine unmittelbare lebensbedrohliche Situation und ausreichend anerkannte Alternativen bestanden. • Ungleichbehandlung Prostata vs. Brust: Auch wenn Prostatakarzinom-Hyperthermie anders geregelt ist, begründet dies keinen Anspruch für Brustkrebs; für Mammakarzinom ist anhand des § 5 Abs.1 BVO die Notwendigkeit zu verneinen. • Folge: Die Versagung der Beihilfe war rechtmäßig; die Klage ist unbegründet und kostenpflichtig für den Kläger. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Tiefenhyperthermie seiner Ehefrau in Höhe von 1.995,17 EUR. Die Kammer stellt fest, dass die bei der Ehefrau angewandte Hyperthermie in der vorliegenden Anwendungsweise nicht als medizinisch notwendige und wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlung zu betrachten ist, zumal anerkannte schulmedizinische Nachbehandlungen zur Verfügung standen und vom Tumorboard empfohlen wurden. Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden können nur in engen Ausnahmefällen beihilfefähig sein; diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.