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Urteil

A 3 K 2090/11

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Einstellung ihres Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens. 2 Die am … 2011 in Pforzheim geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und yezidischer Glaubenszugehörigkeit, ihre Eltern ebenfalls. Deren Asylanträge wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) abgelehnt, die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom heutigen Tage (A 4 K 2088/11 und A 3 K 2089/11) abgewiesen. 3 Mit Schreiben vom 16.03.2011 zeigte die Stadt Pforzheim die Geburt der Klägerin zur Asylantragstellung beim Bundesamt an. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 13.04.2011 wurde den Eltern der Klägerin als deren gesetzlichen Vertretern mitgeteilt, dass für ihr Kind aufgrund der Mitteilung der Ausländerbehörde ein Asylantrag als gestellt gelte. Es wurde darauf hingewiesen, dass auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet werden könne, indem die Erklärung abgegeben werde, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe. Für den Fall, dass keine Verzichtserklärung abgegeben werde, wurden die Eltern der Klägerin aufgefordert, das Verfahren ihres Kindes dadurch zu betreiben, dass sie innerhalb eines Monats schriftlich die Gründe darlegten, aus denen sich eine politische Verfolgung ergebe. Sollte innerhalb dieser Frist keine Äußerung erfolgen, gelte der Asylantrag als zurückgenommen und das Asylverfahren werde eingestellt. 4 Nachdem die Eltern der Klägerin sich nicht geäußert hatten, stellte das Bundesamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18.07.2011 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und stellte das Asylverfahren ein. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde sie in den Irak abgeschoben. 5 Der Bescheid wurde am 20.07.2011 als Einschreiben zur Post gegeben. 6 Am 04.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.07.2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Mit Beschluss vom 05.09.2011 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 12 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Bundesamtes vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten mit der Ladung bzw. allgemein übersandten Liste aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf als unzulässig anzusehen, dass für das von der Klägerin in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten die Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens steht in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt nach den §§ 32, 33 AsylVfG einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1995 - 9 C 264.94 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12; so auch OVG Bautzen, Urt. v. 25.04.1995 - A 4 S 135/95 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 13.12.1994 - 13 A 267/94.A -, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.1994 - OVG Bf VII 11/94 -, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.01.1994 - 1 L 2/94 -, juris). Die gegenteilige Auffassung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.1995 - A 10 K 30384/93 -, juris) überzeugt vor dem Hintergrund der insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.03.1995 (a.a.O.) angestellten Erwägungen nicht. Es ist vorliegend auch keine Konstellation gegeben, bei der das Gericht ausnahmsweise im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt wäre, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Urt. v. 07.03.1995, a.a.O.), da weder die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben noch das Ergebnis der Entscheidung des Bundesamtes z. B. wegen einer gefestigten Rechtsprechung zu einer Gruppenverfolgungssituation eindeutig vorgegeben sind. 15 Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid vom 18.07.2011 ist schon deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen des § 33 AsylVfG nicht vorliegen. 16 Nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Ausländer auf diese Folge hinzuweisen. Folge der Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, dass die Aufenthaltsgestattung des Ausländers erlischt und er gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet wird, binnen einer Woche auszureisen. 17 Die gesetzliche Fiktion einer Antragsrücknahme stellt eine scharfe Sanktion für den unterstellten Wegfall des Bescheidungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses des Asylantragstellers dar. Bei der Auslegung von § 33 Abs. 1 AsylVfG ist angesichts der dargestellten Folgen einer Rücknahmefiktion die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten. Der Erlass einer Betreibensaufforderung setzt daher voraus, dass während des Verfahrens ein besonderer Anlass zu Tage getreten ist, aus dem sich ergibt, dass der Betroffene an der Weiterverfolgung seines Asylantrags kein Interesse hat. Der Betroffene ist auf Zweifel an diesem Interesse hinzuweisen und ihm ist Gelegenheit zu geben, diese auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166; VG Augsburg, Urt. v. 01.07.2011 - AU 3 K 10.30481 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 24.05.2011 - 9 L 68/11.A -, juris). Das Bundesamt darf nicht ohne weiteres die Aufforderung nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erlassen. Vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass der Asylantragsteller erkennbar kein Interesse mehr an der Fortführung des Asylverfahrens hat (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.07.2011 - 27 L 1122/11 A -, juris unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 S. 33; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Aufl., § 33 Rdnr. 3 ff.). 18 Solche Anhaltspunkte waren bei Erlass der Betreibensaufforderung vom 13.04.2011 im Fall der Klägerin offensichtlich nicht gegeben. Das Bundesamt hat die Aufforderung vielmehr unmittelbar mit der Mitteilung über die von Gesetzes wegen erfolgte Einleitung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG verbunden (so auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.07.2011, a.a.O.). 19 Damit ist das Bundesamt zu Unrecht von einer fingierten Antragsrücknahme ausgegangen und hat daher das Verfahren voreilig eingestellt. 20 Rechtswidrig und aufzuheben sind damit auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die bei der Entscheidung jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1995, a.a.O.). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Gründe 13 Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vertreten waren, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß bewirkten Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf als unzulässig anzusehen, dass für das von der Klägerin in erster Linie verfolgte Klageziel der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten die Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens steht in den Fällen der Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt nach den §§ 32, 33 AsylVfG einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1995 - 9 C 264.94 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12; so auch OVG Bautzen, Urt. v. 25.04.1995 - A 4 S 135/95 -, juris; OVG Münster, Urt. v. 13.12.1994 - 13 A 267/94.A -, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.1994 - OVG Bf VII 11/94 -, juris; OVG Schleswig, Beschl. v. 18.01.1994 - 1 L 2/94 -, juris). Die gegenteilige Auffassung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 23.03.1995 - A 10 K 30384/93 -, juris) überzeugt vor dem Hintergrund der insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.03.1995 (a.a.O.) angestellten Erwägungen nicht. Es ist vorliegend auch keine Konstellation gegeben, bei der das Gericht ausnahmsweise im Interesse der Verfahrensbeschleunigung befugt wäre, auf einen mit dem Aufhebungsbegehren verbundenen Verpflichtungsantrag entsprechend § 75 VwGO zur Sachentscheidung vorzudringen (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Urt. v. 07.03.1995, a.a.O.), da weder die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben noch das Ergebnis der Entscheidung des Bundesamtes z. B. wegen einer gefestigten Rechtsprechung zu einer Gruppenverfolgungssituation eindeutig vorgegeben sind. 15 Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid vom 18.07.2011 ist schon deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen des § 33 AsylVfG nicht vorliegen. 16 Nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung ist der Ausländer auf diese Folge hinzuweisen. Folge der Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, ist nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG, dass die Aufenthaltsgestattung des Ausländers erlischt und er gemäß § 38 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet wird, binnen einer Woche auszureisen. 17 Die gesetzliche Fiktion einer Antragsrücknahme stellt eine scharfe Sanktion für den unterstellten Wegfall des Bescheidungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnisses des Asylantragstellers dar. Bei der Auslegung von § 33 Abs. 1 AsylVfG ist angesichts der dargestellten Folgen einer Rücknahmefiktion die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zu beachten. Der Erlass einer Betreibensaufforderung setzt daher voraus, dass während des Verfahrens ein besonderer Anlass zu Tage getreten ist, aus dem sich ergibt, dass der Betroffene an der Weiterverfolgung seines Asylantrags kein Interesse hat. Der Betroffene ist auf Zweifel an diesem Interesse hinzuweisen und ihm ist Gelegenheit zu geben, diese auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95 -, DVBl. 1999, 166; VG Augsburg, Urt. v. 01.07.2011 - AU 3 K 10.30481 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 24.05.2011 - 9 L 68/11.A -, juris). Das Bundesamt darf nicht ohne weiteres die Aufforderung nach § 33 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erlassen. Vielmehr müssen Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass der Asylantragsteller erkennbar kein Interesse mehr an der Fortführung des Asylverfahrens hat (VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.07.2011 - 27 L 1122/11 A -, juris unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062 S. 33; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Aufl., § 33 Rdnr. 3 ff.). 18 Solche Anhaltspunkte waren bei Erlass der Betreibensaufforderung vom 13.04.2011 im Fall der Klägerin offensichtlich nicht gegeben. Das Bundesamt hat die Aufforderung vielmehr unmittelbar mit der Mitteilung über die von Gesetzes wegen erfolgte Einleitung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG verbunden (so auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.07.2011, a.a.O.). 19 Damit ist das Bundesamt zu Unrecht von einer fingierten Antragsrücknahme ausgegangen und hat daher das Verfahren voreilig eingestellt. 20 Rechtswidrig und aufzuheben sind damit auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung, die bei der Entscheidung jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1995, a.a.O.). 21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.