Urteil
6 K 1015/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihr Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit abgelehnt wurde. 2 Mit Erlaubnisurkunden vom 12.05.2009 erhielt die Klägerin die bis zum 31.12.2010 befristete Erlaubnis zum Betrieb von zwei Spielhallen auf dem Gelände des Flughafengebäudes ... (Ladenflächen Nr. ...). Ein vor Erteilung dieser Erlaubnisse gestellter Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit „dauerhaft von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr […] aufgrund des reinen Industriegebiets und der gegenüberliegenden Diskothek, die bis 5:00 Uhr morgens geöffnet hat“ vom 13.02.2009 wurde gleichzeitig mit Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen abgelehnt. 3 Zwischenzeitlich wurde der Klägerin mit Erlaubnisurkunden vom 17.12.2010 eine unbefristete Erlaubnis zum Betrieb der Spielhallen erteilt. 4 Am 11.12.2009 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Sperrzeitverkürzung „dauerhaft von 6:00 Uhr bis 5:00 Uhr […] aufgrund des reinen Industriegebiets und der gegenüberliegenden Diskothek, die bis 5:00 Uhr morgens geöffnet ist“. 5 Mit einer Entscheidung vom 12.02.2010, der Klägerin am 19.02.2010 zugestellt, lehnte das Landratsamt ... den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass ein Anspruch auf die Verkürzung der Sperrzeit nicht bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis für verlängerte Öffnungszeiten der klägerischen Spielhallen sei von dieser nicht vorgetragen worden und würde auch erkennbar nicht vorliegen. Soweit auf die besonderen örtlichen Verhältnisse aufgrund der Lage der Spielhallen in einem Industriegebiet und die räumliche Nähe zu einer Diskothek von Seiten der Klägerin hingewiesen worden sei, seien besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 12 GastVO nur dann gegeben, wenn der Betrieb den dort anzutreffenden Lebensgewohnheiten und dem die Umgebung prägenden Lebensrhythmus entspreche. Dies sei bei den klägerischen Spielhallen nicht der Fall. So widerspreche gerade die Lage in einem Industriegebiet den besonderen örtlichen Verhältnissen für eine Spielhalle mit verlängerten Öffnungszeiten. Auch die Lage in der Nähe einer Diskothek könne keine Sperrzeitverkürzung rechtfertigen, da die Diskothek zum einen nur wenige Tage in der Woche geöffnet sei, zum anderen für diese andere Öffnungs- und Sperrzeiten gelten würden. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Schutzzweck der Vorschrift – Eindämmung des Spieltriebs und Vorbeugung von Gefahren durch übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs – hier vorgehe. 6 Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit am 08.03.2010 beim Landratsamt ... eingegangenen Schriftsatz Widerspruch. Darin machte sie geltend, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt sei, da im Stadtgebiet von ... die Sperrzeit verkürzt sei, während dies für das Flughafengelände nicht gelte. Konsequenz hiervon sei, dass sie ab 22:00 Uhr keine Gäste mehr habe, da diese direkt in die Betriebe im Stadtgebiet ... gingen. Auf dem Flughafengebiet bestünde ein berechtigtes örtliches Bedürfnis für verlängerte Öffnungszeiten. 7 Mit am 01.05.2010 zugestelltem Bescheid vom 03.03.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück. In der Widerspruchsentscheidung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit nach Ermessen nicht vorliegen würden. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die in § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 GastVO bestimmte Sperrzeit für Spielhallen in Baden-Württemberg zwischen null und sechs Uhr mit höherrangigem Recht, insbesondere mit der Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Insbesondere dürfe mit den Sperrzeiten der Zweck verfolgt werden, die Betätigung des Spielbetriebs einzudämmen. 8 Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 GastVO würden nicht vorliegen. Eine Bedarfslücke, die ein öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift begründen könnte, liege nicht vor. So beginne die Sperrzeit für die Spielhallen um null Uhr. Es sei zu berücksichtigen, dass das Bedürfnis am Glücksspiel in der Regel bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit befriedigt werden könne. Darüber hinaus sei bis dahin der Flugbetrieb in der Regel schon seit einer Stunde beendet. Selbst wenn die letzten Fluggäste erst bei Verspätung den Flughafen gegen null Uhr verlassen würden, erscheine es fernliegend, dass diese Personen in nennenswerter Zahl das Bedürfnis hätten, noch nach Mitternacht eine Spielhalle aufzusuchen. 9 Es würden auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse vorliegen, die die Sperrzeitverkürzung rechtfertigen könnten. Besondere örtliche Verhältnisse würden allenfalls in solchen Gebieten in Betracht kommen, wo sich mögliche Kunden aus besonderen Gründen für eine begrenzte Zeit aufhalten würden. Die Lage der Spielhallen auf dem Flughafengelände würde keine derartigen besonderen örtlichen Verhältnisse begründen, denn Spielhallen würden typischerweise auch in einer solchen Umgebung betrieben werden. Hinzu komme, dass es wegen der örtlichen Verhältnisse wenig wahrscheinlich sei, dass eine nennenswerte Zahl von Personen sich noch gegen Mitternacht auf dem Flughafengelände aufhalten würde, die die klägerischen Spielhallen aufsuchen könnten. Besondere örtliche Verhältnisse würden sich auch nicht daraus ergeben, dass im ca. 20 km entfernten Gewerbegebiet von ... die Möglichkeit bestehe, dem Glücksspiel länger nachzugehen. Denn entweder seien dort, anders als im Falle der klägerischen Spielhallen, die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit erfüllt, oder die Sperrzeitverkürzung sei rechtswidrig ausgesprochen worden. In beiden Fällen betreffe dies aber allenfalls den Standort der klägerischen Spielhallen in wirtschaftlicher Hinsicht, habe aber angesichts der maßgeblichen gesetzlichen Kriterien keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Sperrzeitverkürzung. 10 Mit am 30.04.2010 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat die Klägerin gegen die Bescheide Klage erhoben. In ihr macht sie geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG verletzen würden. Die Verletzung ergebe sich daraus, dass im vorliegenden Fall innerhalb des gleichen Ordnungsbereichs unterschiedliche Entscheidungen quasi zum gleichen Sachverhalt getroffen worden seien, die sachlich und rechtlich nicht gerechtfertigt seien. Vergleichbare Spielhallen würden im gleichen Ordnungsbereich unterschiedlich behandelt. 11 Das gesetzliche Kriterium des besonderen öffentlichen Bedürfnisses sei im vorliegenden Fall erfüllt. Im Flughafengebäude sei eine größere Anzahl von Personen – Personal zur Flugzeugwartung und Flugüberwachung, Flugpersonal, Personal der Reisebüros, Mietwagenfirmen und Speditionen sowie Taxifahrer – rund um die Uhr anwesend und beschäftigt, die auch Bedürfnisse und Anspruch auf Möglichkeiten der Ablenkung, Zerstreuung und damit Beschäftigung in ihrer Freizeit außerhalb der Arbeitszeit hätten. Es würden insofern am und im Flughafen ein eigener Lebensrhythmus sowie besondere örtliche Verhältnisse herrschen, die auch insbesondere während der Nachtzeit einen Bedarf an Freizeit- und Vergnügungsangeboten erforderlich machen würden. Ein öffentliches Bedürfnis ergebe sich auch daraus, dass eine Vielzahl der am Flughafen anwesenden Personen diesen nicht verlassen könnten oder dürften und deshalb sich dort aufhalten müssten; ein Verweis auf umliegende Angebote sei deshalb nicht möglich. Hinzu komme, dass ihre Spielhalle laufend sehr gut frequentiert sei (vgl. Besuchslisten Bl. 53 ff. u. 97 ff. d. A.), woraus sich ergebe, dass ein erheblicher Bedarf vorliege. Darüber hinaus sei festzustellen, dass eine Vielzahl der Gäste unmittelbar vor Beginn der Sperrzeit in umliegende Industriegebiete und Gemeinden abwandern würden, um dort rechtzeitig einen Platz an einem interessanten Gerät für weitere Stunden zu erhalten. Die nicht gewährte Sperrzeitverkürzung stelle auch einen Verstoß gegen ihre Niederlassung- und Gewerbefreiheit nach dem EU-Vertrag dar. Die vorgenommenen Einschränkungen seien nicht gerechtfertigt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Entscheidung des Landratsamts ... vom 12.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 03.03.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte macht geltend, dass für die Bejahung eines öffentlichen Bedürfnisses es darauf ankomme, dass die in Rede stehenden Leistungen während der allgemeinen Sperrzeiten in erheblichem Maße in Anspruch genommen würden und dass aus Sicht der Allgemeinheit eine Bedarfslücke bestehe. Mit Beginn der regelmäßigen Sperrzeit um null Uhr sei der Flughafenbetrieb in der Regel schon seit einer Stunde beendet, so dass somit nicht ersichtlich sei, dass sich aus diesem Aspekt heraus ein allgemeines öffentliches Bedürfnis an einer erweiterten Spielmöglichkeiten ergebe. Auch die örtlichen Verhältnisse würden die Verkürzung der Sperrzeit nicht rechtfertigen. Die Umgebung sei ein durch Gewerbebetriebe geprägtes Umfeld und die ansässige Diskothek auf dem Gelände habe in der Regel nur freitags und samstags geöffnet, so dass nicht von einem durch das Nachleben geprägter Lebensrhythmus gesprochen werden könne. Schließlich seien ihr die Gründe, welche die Stadt ... veranlasst habe, die Sperrzeit der Betriebe auf ihrem Gebiet zu verkürzen, nicht bekannt. Er habe jedoch ausschließlich eigene Erwägungen zu den besonderen örtlichen Verhältnissen bzw. zu dem örtlichen Bedürfnis zu treffen. Im Übrigen könne eine Gleichbehandlung nur dann stattfinden, wenn gleiche Voraussetzungen gegeben seien. Wirtschaftliche Erwägungen würden bei der Entscheidung über eine Sperrzeitverkürzung keine Rolle spielen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Sperrzeitverkürzung ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten mit der Folge, dass ihr ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 20 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.1991 (- GastVO -) beginnt für Spielhallen die Sperrzeit um 0 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Nach § 12 Satz 1 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. 21 Sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium haben rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung verneint. Denn für eine solche liegt weder ein öffentliches Bedürfnis vor (1.), noch rechtfertigen die besonderen örtlichen Verhältnisse die begehrte Sperrzeitverkürzung (2.). 22 1. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit, nicht (nur) aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters, muss eine Bedarfslücke bestehen, die ein öffentliches Interesse an der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit begründet. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Erforderlich ist außerdem, dass beim Bestehen eines Bedarfs seine Befriedigung im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht, also dem Gemeinwohl nicht zuwiderläuft (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, S. 157 ff.), wobei auch gesehen werden muss, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass grundsätzlich die Bedürfnisse der Allgemeinheit außerhalb der allgemein festgesetzten Sperrzeit befriedigt werden können (VG Trier, Urt. v. 23.12.2008 - 5 K 683/08.TR - juris; VG Minden, Urt. v. 21.05.2008 - 3 K 3480/06 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 06.03.2002 - Au 4 K 00.974 - juris). Als echte Ausnahmevorschrift und nicht etwa als Erlaubnisvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 23.09.1976 - I C 7.75 - DÖV 1977, 405 f.; OVG NRW, Urt. v. 12.08.1986 - IV A 49/85 - GewArch 1987, 174 ff.) ist die Verkürzung der Sperrzeit nicht schon dann möglich, wenn der Schutz der Nachtruhe von Anwohnern und weitere schützenswerten Belange (wie bspw. Volksgesundheit, Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, Eindämmung des Spieltriebs, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 03.07.2001 - 14 S 611/01 - GewArch 2001, 434 ff.) nicht konkret beeinträchtigt erscheinen. Voraussetzung nach § 12 Satz 1 GastVO ist vielmehr, dass im Einzelfall ein öffentliches Bedürfnis für eine solche Maßnahme festgestellt werden kann, das heißt ein Bedürfnis, das über jenes des Betreibers und der Kunden der Vergnügungsstätte hinausgeht, oder dass besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, dass also die Verhältnisse von denen, die der Verordnungsgeber für den in § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 GastVO behandelten Regelfall voraussetzt, in wesentlicher Hinsicht abweichen und deshalb eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheinen lassen (VG Minden, Urt. v. 21.05.2008 - 3 K 3480/06 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 28.05.2002 - 1 M 154/02 - GewArch 2002, 342). Hieran fehlt es. 23 1.1 Eine Bedarfslücke ergibt sich nicht bereits daraus, dass am Flughafen eine Vielzahl von Personen vorhanden ist, die außerhalb der gesetzlichen Sperrzeit die klägerischen Spielhallen nutzen könnten. Die Klägerin begehrt eine Sperrzeitverkürzung in den Morgenstunden. In dieser Zeit ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flughafen- und Servicepersonal seine Arbeit begonnen hat, um den Betrieb des Flughafens und seiner angegliederten Dienstleistungsbetriebe aufzunehmen, und daher schon aus arbeits(zeit)rechtlichen Gründen gehindert ist, das Angebot der Klägerin überhaupt in Anspruch zu nehmen. Wenig wahrscheinlich ist es auch, dass bereits Taxifahrer um fünf Uhr morgens zugegen sind, um über eine Stunde vor Beginn des allgemeinen Flugbetriebs auf Kunden zu warten. Hiergegen spricht auch, dass Taxifahrer zum Abschluss von Beförderungsverträgen nur dann kommen, wenn sie sich in oder in unmittelbarer Nähe zu ihren Fahrzeugen aufhalten. Es widerspricht daher jeglicher Lebenserfahrung, dass Taxifahrer ihr Fahrzeug unbeaufsichtigt und damit für Kunden unerreichbar stehen lassen werden, um das Spielangebot der Klägerin zu nutzen. Der Personenkreis der Taxifahrer erscheint daher nicht als tauglicher Bezugspunkt zur Bestimmung der Bedarfslücke. 24 Auch der Vortrag der Klägerin, die Spieler würden unmittelbar vor Beginn der gesetzlichen Sperrzeit in die umliegenden Betriebe abwandern, kann eine Sperrzeitverkürzung in den Morgenstunden nicht rechtfertigen. Es leuchtet nicht ein, wie eine morgendliche Sperrzeitverkürzung zu dem Ziel führen könnte, die Kunden am Verlassen ihres Betriebs um null Uhr zu hindern. 25 Ein öffentlicher Bedarf lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die nahegelegene Diskothek um fünf Uhr schließt. Es ist mehr als offensichtlich, dass Personen, die bis fünf Uhr morgens die Diskothek besucht haben, ausreichend Vergnügen hatten und bei ihnen kein Bedürfnis nach weiterer Ablenkung bestehen dürfte. 26 Eine Bedarfslücke ergibt sich auch nicht aufgrund der Personen, die morgens auf den Abflug ihrer Flugzeuge warten. Der geltende Flugplan (Winter 2010/2011, gültig bis 26.03.2010) belegt, dass die ersten Flüge ab frühestens 06:35 Uhr starten und kein Flugzeug vor 06:45 Uhr landet. Es ist daher davon auszugehen, dass abreisende Personen ohnehin keine Zeit haben, das Spielangebot der Klägerin wahrzunehmen, da diese Personen mit den Abfertigungsprozeduren (Check-In, Durchqueren der Sicherheitskontrolle, Laufen zum Gate, Boarding) beschäftigt sind. Landende Personen würden gar nicht der Sperrzeitverkürzung profitieren und dass Personen, die die Anreisenden am Flughafen abholen, über 45 Minuten früher am Flughafen sind, widerspricht der Lebenserfahrung. 27 1.2 Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich zum einen dergestalt auswirken, dass das eingeräumte Ermessen sich im Lichte des Grundrechts derart verdichtet, dass nur noch eine – verfassungskonforme – Entscheidung möglich ist. Ermessen ist aber erst eröffnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hieran fehlt es bislang. 28 Zum anderen ist der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, hier also dergestalt, dass ein öffentliches Bedürfnis zwingend besteht, da andernfalls der Gleichheitssatz verletzt wird. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen – zuständigen –, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger (BVerfG, B. v.23.111988 - 2 BvR 1619/83 - u. - 2 BvR 1628/83 -, juris, Rz. 76 und Entscheidung v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris, Rz. 35 ff.). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn andere eigenständige Gebietskörperschaften (im Beispiel der Klägerin ...) angesichts der den unteren Verwaltungsbehörden und Gemeinden zugewiesenen Ausführungskompetenz (§ 1 Abs. 1 GastVO) abweichende Regelungen zur Sperrzeit treffen. 29 1.3 Es finden mangels Vorhandensein eines ausländischen Spielhallenbetreibers – die Klägerin ist als Inländerin in Deutschland ansässig und möchte hier ihre Leistungen erbringen – und damit mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs, der eine Diskriminierungsüberprüfung erst erforderlich machen würde (BVerwG, Urt. v. 23.08.1994 - 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 ff.) europarechtliche Erwägungen (hinsichtlich Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleitungsverkehrs) keine unmittelbar Anwendung. 30 2. Es liegen auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 12 Satz 1 GastVO vor. Sie sind gegeben, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Für den Begriff der örtlichen Verhältnisse sind danach die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgebend; es kommt darauf an, wie der Betrieb in die Umgebung hineinpasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 6 B 33/03 - GewArch 2003, 433). Dabei müssen atypische Gebietsverhältnisse vorliegen, die es rechtfertigen können, die allgemein geltende Sperrzeit zu verkürzen (VG Trier, Urt. v. 23.12.2008 - 5 K 683/08.TR - juris). Hieran fehlt es. 31 Das „...“-Gebäude, in dem die klägerischen Spielhallen untergebracht sind, liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der insoweit ein Gewerbegebiet ausweist. Mit dieser bauplanungsrechtlichen Ausweisung korrespondiert die tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu seinem primären Zweck der Durchführung des Luftverkehrs. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich auch der Lebensrhythmus am geltenden Flugplan ausrichtet, der Betrieb des Flughafens und seiner ihm angegliederten Dienstleistungsbetriebe also während einer Zeitspanne von null bis sechs Uhr nahezu zum Erliegen kommt. Der Flugplan belegt, dass es sich beim Flughafen ... nicht um einen solchen handelt, der aufgrund seiner Größe auch nachts ohne wesentliche Einschränkungen betrieben wird. 32 Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht durch das Vorhandensein der Diskothek geboten, da sie in Bezug auf die Eigenart der näheren Umgebung eine nicht maßstabbildende Singularität darstellt. 33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen. 34 Beschluss 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 36 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Sperrzeitverkürzung ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten mit der Folge, dass ihr ein Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 20 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.1991 (- GastVO -) beginnt für Spielhallen die Sperrzeit um 0 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Nach § 12 Satz 1 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. 21 Sowohl das Landratsamt als auch das Regierungspräsidium haben rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung verneint. Denn für eine solche liegt weder ein öffentliches Bedürfnis vor (1.), noch rechtfertigen die besonderen örtlichen Verhältnisse die begehrte Sperrzeitverkürzung (2.). 22 1. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allgemeinheit, nicht (nur) aus der des an der Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder Veranstalters, muss eine Bedarfslücke bestehen, die ein öffentliches Interesse an der erstrebten individuellen Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit begründet. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Erforderlich ist außerdem, dass beim Bestehen eines Bedarfs seine Befriedigung im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht, also dem Gemeinwohl nicht zuwiderläuft (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, S. 157 ff.), wobei auch gesehen werden muss, dass sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass grundsätzlich die Bedürfnisse der Allgemeinheit außerhalb der allgemein festgesetzten Sperrzeit befriedigt werden können (VG Trier, Urt. v. 23.12.2008 - 5 K 683/08.TR - juris; VG Minden, Urt. v. 21.05.2008 - 3 K 3480/06 - juris; VG Augsburg, Urt. v. 06.03.2002 - Au 4 K 00.974 - juris). Als echte Ausnahmevorschrift und nicht etwa als Erlaubnisvorbehalt (BVerwG, Urt. v. 23.09.1976 - I C 7.75 - DÖV 1977, 405 f.; OVG NRW, Urt. v. 12.08.1986 - IV A 49/85 - GewArch 1987, 174 ff.) ist die Verkürzung der Sperrzeit nicht schon dann möglich, wenn der Schutz der Nachtruhe von Anwohnern und weitere schützenswerten Belange (wie bspw. Volksgesundheit, Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, Eindämmung des Spieltriebs, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 03.07.2001 - 14 S 611/01 - GewArch 2001, 434 ff.) nicht konkret beeinträchtigt erscheinen. Voraussetzung nach § 12 Satz 1 GastVO ist vielmehr, dass im Einzelfall ein öffentliches Bedürfnis für eine solche Maßnahme festgestellt werden kann, das heißt ein Bedürfnis, das über jenes des Betreibers und der Kunden der Vergnügungsstätte hinausgeht, oder dass besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, dass also die Verhältnisse von denen, die der Verordnungsgeber für den in § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 GastVO behandelten Regelfall voraussetzt, in wesentlicher Hinsicht abweichen und deshalb eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheinen lassen (VG Minden, Urt. v. 21.05.2008 - 3 K 3480/06 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 28.05.2002 - 1 M 154/02 - GewArch 2002, 342). Hieran fehlt es. 23 1.1 Eine Bedarfslücke ergibt sich nicht bereits daraus, dass am Flughafen eine Vielzahl von Personen vorhanden ist, die außerhalb der gesetzlichen Sperrzeit die klägerischen Spielhallen nutzen könnten. Die Klägerin begehrt eine Sperrzeitverkürzung in den Morgenstunden. In dieser Zeit ist aber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass das Flughafen- und Servicepersonal seine Arbeit begonnen hat, um den Betrieb des Flughafens und seiner angegliederten Dienstleistungsbetriebe aufzunehmen, und daher schon aus arbeits(zeit)rechtlichen Gründen gehindert ist, das Angebot der Klägerin überhaupt in Anspruch zu nehmen. Wenig wahrscheinlich ist es auch, dass bereits Taxifahrer um fünf Uhr morgens zugegen sind, um über eine Stunde vor Beginn des allgemeinen Flugbetriebs auf Kunden zu warten. Hiergegen spricht auch, dass Taxifahrer zum Abschluss von Beförderungsverträgen nur dann kommen, wenn sie sich in oder in unmittelbarer Nähe zu ihren Fahrzeugen aufhalten. Es widerspricht daher jeglicher Lebenserfahrung, dass Taxifahrer ihr Fahrzeug unbeaufsichtigt und damit für Kunden unerreichbar stehen lassen werden, um das Spielangebot der Klägerin zu nutzen. Der Personenkreis der Taxifahrer erscheint daher nicht als tauglicher Bezugspunkt zur Bestimmung der Bedarfslücke. 24 Auch der Vortrag der Klägerin, die Spieler würden unmittelbar vor Beginn der gesetzlichen Sperrzeit in die umliegenden Betriebe abwandern, kann eine Sperrzeitverkürzung in den Morgenstunden nicht rechtfertigen. Es leuchtet nicht ein, wie eine morgendliche Sperrzeitverkürzung zu dem Ziel führen könnte, die Kunden am Verlassen ihres Betriebs um null Uhr zu hindern. 25 Ein öffentlicher Bedarf lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die nahegelegene Diskothek um fünf Uhr schließt. Es ist mehr als offensichtlich, dass Personen, die bis fünf Uhr morgens die Diskothek besucht haben, ausreichend Vergnügen hatten und bei ihnen kein Bedürfnis nach weiterer Ablenkung bestehen dürfte. 26 Eine Bedarfslücke ergibt sich auch nicht aufgrund der Personen, die morgens auf den Abflug ihrer Flugzeuge warten. Der geltende Flugplan (Winter 2010/2011, gültig bis 26.03.2010) belegt, dass die ersten Flüge ab frühestens 06:35 Uhr starten und kein Flugzeug vor 06:45 Uhr landet. Es ist daher davon auszugehen, dass abreisende Personen ohnehin keine Zeit haben, das Spielangebot der Klägerin wahrzunehmen, da diese Personen mit den Abfertigungsprozeduren (Check-In, Durchqueren der Sicherheitskontrolle, Laufen zum Gate, Boarding) beschäftigt sind. Landende Personen würden gar nicht der Sperrzeitverkürzung profitieren und dass Personen, die die Anreisenden am Flughafen abholen, über 45 Minuten früher am Flughafen sind, widerspricht der Lebenserfahrung. 27 1.2 Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich zum einen dergestalt auswirken, dass das eingeräumte Ermessen sich im Lichte des Grundrechts derart verdichtet, dass nur noch eine – verfassungskonforme – Entscheidung möglich ist. Ermessen ist aber erst eröffnet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Hieran fehlt es bislang. 28 Zum anderen ist der Begriff des öffentlichen Bedürfnisses im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen, hier also dergestalt, dass ein öffentliches Bedürfnis zwingend besteht, da andernfalls der Gleichheitssatz verletzt wird. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen – zuständigen –, nicht aber auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Verwaltungsträger (BVerfG, B. v.23.111988 - 2 BvR 1619/83 - u. - 2 BvR 1628/83 -, juris, Rz. 76 und Entscheidung v. 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 - juris, Rz. 35 ff.). Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, wenn andere eigenständige Gebietskörperschaften (im Beispiel der Klägerin ...) angesichts der den unteren Verwaltungsbehörden und Gemeinden zugewiesenen Ausführungskompetenz (§ 1 Abs. 1 GastVO) abweichende Regelungen zur Sperrzeit treffen. 29 1.3 Es finden mangels Vorhandensein eines ausländischen Spielhallenbetreibers – die Klägerin ist als Inländerin in Deutschland ansässig und möchte hier ihre Leistungen erbringen – und damit mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs, der eine Diskriminierungsüberprüfung erst erforderlich machen würde (BVerwG, Urt. v. 23.08.1994 - 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 ff.) europarechtliche Erwägungen (hinsichtlich Niederlassungsfreiheit und freien Dienstleitungsverkehrs) keine unmittelbar Anwendung. 30 2. Es liegen auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 12 Satz 1 GastVO vor. Sie sind gegeben, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint. Für den Begriff der örtlichen Verhältnisse sind danach die Eigenart der näheren Umgebung, die anzutreffenden Lebensgewohnheiten und der prägende Lebensrhythmus maßgebend; es kommt darauf an, wie der Betrieb in die Umgebung hineinpasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 6 B 33/03 - GewArch 2003, 433). Dabei müssen atypische Gebietsverhältnisse vorliegen, die es rechtfertigen können, die allgemein geltende Sperrzeit zu verkürzen (VG Trier, Urt. v. 23.12.2008 - 5 K 683/08.TR - juris). Hieran fehlt es. 31 Das „...“-Gebäude, in dem die klägerischen Spielhallen untergebracht sind, liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der insoweit ein Gewerbegebiet ausweist. Mit dieser bauplanungsrechtlichen Ausweisung korrespondiert die tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu seinem primären Zweck der Durchführung des Luftverkehrs. Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich auch der Lebensrhythmus am geltenden Flugplan ausrichtet, der Betrieb des Flughafens und seiner ihm angegliederten Dienstleistungsbetriebe also während einer Zeitspanne von null bis sechs Uhr nahezu zum Erliegen kommt. Der Flugplan belegt, dass es sich beim Flughafen ... nicht um einen solchen handelt, der aufgrund seiner Größe auch nachts ohne wesentliche Einschränkungen betrieben wird. 32 Eine andere Beurteilung ist schließlich nicht durch das Vorhandensein der Diskothek geboten, da sie in Bezug auf die Eigenart der näheren Umgebung eine nicht maßstabbildende Singularität darstellt. 33 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen. 34 Beschluss 35 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf 7.500,00 EUR festgesetzt. 36 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.