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Beschluss

2 K 373/11

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist statthaft, wenn mit ihm tatsächliches Verwaltungshandeln erreicht werden soll, das im Hauptsacheverfahren mit einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzbar wäre (§§ 88, 122, 123 VwGO). • Bei inneren Schulangelegenheiten obliegt die Entscheidung über schulische Veranstaltungen der Schulleitung bzw. der staatlichen Schulaufsicht; der Schulträger ist hierfür in der Regel nicht anspruchsverpflichtet. • Die staatliche Schulaufsicht (Kultusministerium/Land) ist der richtige Adressat für Maßnahmen, die das Bestimmungsrecht über die Erziehungsarbeit und damit zusammenhängende Angelegenheiten betreffen (§§ 32, 35 SchulG).
Entscheidungsgründe
Schulveranstaltung: Schulträger nicht passivlegitimiert für innere Schulangelegenheiten • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist statthaft, wenn mit ihm tatsächliches Verwaltungshandeln erreicht werden soll, das im Hauptsacheverfahren mit einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzbar wäre (§§ 88, 122, 123 VwGO). • Bei inneren Schulangelegenheiten obliegt die Entscheidung über schulische Veranstaltungen der Schulleitung bzw. der staatlichen Schulaufsicht; der Schulträger ist hierfür in der Regel nicht anspruchsverpflichtet. • Die staatliche Schulaufsicht (Kultusministerium/Land) ist der richtige Adressat für Maßnahmen, die das Bestimmungsrecht über die Erziehungsarbeit und damit zusammenhängende Angelegenheiten betreffen (§§ 32, 35 SchulG). Der baden-württembergische Landesverband der Partei „...“ verlangte per einstweiliger Anordnung, die Trägerin eines Gymnasiums möge einen Vertreter der Partei zu einer Podiumsdiskussion an der Schule einladen. Die Schulleiterin hatte zuvor grundsätzlich eingeladen; das Kultusministerium hatte jedoch im Hinblick auf die bevorstehende Landtagswahl eine Karenzzeit empfohlen und ausgeführt, dass nur pluralistisch besetzte Podiumsdiskussionen mit Vertretern aller im Landtag vertretenen Parteien während der Karenzzeit zulässig seien. Der Antragsteller wendet sich gegen die Schulträgerin (Stadt) und begehrt deren Verpflichtung zur Einladung eines Parteivertreters. Die Antragsgegnerin bestreitet eine richtige Adressierung und verweist auf die Zuständigkeit des Landes. Streitgegenstand ist somit, wer zur Vornahme der Einladung verpflichtet ist und ob die Stadt als Schulträger passivlegitimiert ist. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist statthaft, weil er auf die Herbeiführung tatsächlichen Verwaltungshandelns zielt, das im Hauptsacheverfahren mit einer Leistungsklage durchsetzbar wäre (§§ 88,122,123 VwGO). • Passivlegitimation: Entscheidend ist, wer nach dem maßgeblichen materiellen Recht zur Erfüllung der begehrten Maßnahme befugt ist (§ 78 VwGO). Die angegriffene Maßnahme (Ausspruch der Einladung zur Podiumsdiskussion) betrifft eine innere Schulangelegenheit im Rahmen des Bildungsauftrags (§§ 1,8 SchulG) und fällt somit nicht in den primären Aufgabenkreis des Schulträgers. • Aufgabenzuordnung: Der Schulträger ist überwiegend für sächliche und infrastrukturelle Aufgaben zuständig (§§ 27,30 SchulG) und nimmt keine Aufgaben der inneren Schulangelegenheiten wahr; diese obliegen der Schulleitung bzw. der staatlichen Schulaufsicht. • Schulaufsicht: Die staatliche Schulaufsicht umfasst das Bestimmungsrecht über die Erziehungsarbeit (§ 32 Abs.1 Nr.2 SchulG). Nach § 35 Abs.2 SchulG verbleibt diese Aufgabe beim Kultusministerium (Land), sodass dieses der richtige Anspruchsgegner für aufsichtsrechtliche Maßnahmen ist. • SMV-Sachverhalt: Selbst wenn die SMV die Veranstaltung ausrichten dürfte, unterliegen solche Veranstaltungen der Schulaufsicht (§ 14 SMVV i.V.m. § 7 SMVV), weshalb auch dann das Land als Anspruchsverpflichteter in Frage kommt. • Subsidiäre Normen: Auch eine Inanspruchnahme der Stadt als Entscheidungsträger über Nutzung von Schulräumen (§ 51 SchulG ggf. §10 Abs.2 GemO) ist ausgeschlossen, weil die Veranstaltung als innere Schulangelegenheit qualifiziert ist und damit nicht unter die Regelung über fremde Nutzungen fällt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die begehrte Einladung eine innere Schulangelegenheit betrifft und daher nicht vom Schulträger, sondern von der Schulleitung oder der staatlichen Schulaufsicht (Kultusministerium/Land Baden-Württemberg) zu veranlassen ist. Die Stadt ist daher nicht passivlegitimiert, die angeordnete Verpflichtung zu erfüllen. Eine Durchsetzung des Begehrens müsste gegen den zuständigen Rechtsträger der Schulaufsicht gerichtet werden; insoweit ist die gegen die Stadt gerichtete Eilanordnung unbegründet. Deshalb ist der Antrag insgesamt abzuweisen und der Antragsteller kostenpflichtig.