Urteil
2 K 873/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Der Kläger, kongolesischer Staatsangehöriger und am … 1988 geboren, reiste am 12.08.1996 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder in die BRD ein. 3 Am 15.08.1996 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, die Anerkennung als Asylberechtigter. Der Antrag wurde jedoch mit Bescheid vom 22.08.1996 abgelehnt und es wurde zugleich festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe am 07.02.1998 abgewiesen. 4 Der Kläger erhielt erstmals am 05.05.1999 eine Duldung, die fortlaufend verlängert wurde. 5 Mit Schriftsatz gleichen Datums stellte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf gerichtet, seine Abschiebung einstweilen auszusetzen. 6 Einen am 14.04.2009 vom Verwaltungsgericht Karlsruhe unterbreiteten Vergleichsvorschlag, der von einem möglichen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK ausging, nahm die Beklagte nicht an. 7 Mit Beschluss vom 01.07.2009 gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 9 K 2156/08) dem Antrag statt; eine hiergegen erhobene Beschwerde blieb vor dem VGH Bad.-Württ. erfolglos (Beschluss vom 30.09.2009). 8 Am 26.01.2009 beantragte der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „nach sämtlichen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes“. Diesem Antrag war eine vom Kläger unterschriebene eidesstattliche Versicherung beigefügt, in der er den Wunsch äußert, in Deutschland zu bleiben, da dieses für ihn seine faktische Heimat sei. Ferner sei er seit Abschluss der Hauptschule auf Lehrstellensuche. Darüber hinaus legte er dar, einen gültigen Reisepass zu besitzen, diesen aber derzeit verlegt zu haben. Auch spreche er akzentfrei deutsch, Lingala dagegen kaum. Soweit er in der Vergangenheit straffällig geworden sei, habe er sich die Strafe als Warnung dienen lassen und sei seither straffrei geblieben. Er habe auch eine deutsche Freundin, mit der er seit ca. einem Jahr fest zusammen sei. Schließlich sei er in fachärztlicher Behandlung und erhalte derzeit Antibiotika. Eine Behandlung seines Herzens, insbesondere eine ggf. erforderliche Not-OP, sei im Kongo nicht gewährleistet. Ein Leistenbruch befinde sich derzeit in Abklärung. Die Behandlung seiner Migräne sei im Kongo wegen der speziell erforderlichen Medikamente nicht gewährleistet. 9 Der Kläger war vom Regierungspräsidium Karlsruhe dann mit Schreiben vom 14.05.2009 und mit Frist bis 29.05.2009 zur Vorlage eines Nationalpasses aufgefordert worden. Am 09.07.2009 legte der Kläger seinen bis 26.02.2010 gültigen Reisepass vor, obwohl er diesen seit dem 27.02.2007 im Besitz gehabt hatte. Der Reisepass wurde dann bei der Beklagten in Verwahrung genommen, dem Kläger mehrfach Passbescheinigungen, zuletzt am 18.02.2010, erteilt. Der Kläger unterließ zunächst die Verlängerung seines Reisepasses vor dem Hintergrund, dass nach seiner Auffassung (wegen des Schreibens vom 08.04.2010) das Regierungspräsidium Karlsruhe entgegen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1.7.2009 von einer vollziehbaren Ausreisepflicht ausging. Erst nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe (Verfahren Az. 2 K 1209/10, AS 37 ff.) deutlich machte, dass wegen der einstweiligen Anordnung die Ausreisepflicht des Klägers nicht vollzogen werden könne, holte der Kläger seinen Reisepass bei der Beklagten ab und leitete die Verlängerung seines Reisepasses ein (vgl. Vortrag im Verfahren Az. 2 K 1209/10, AS 31). 10 Mit Bescheid vom 30.07.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorlägen. Seit Abschluss der Asylverfahren sei der Kläger seit dem 21.07.2005 gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG vollziehbar ausreisepflichtig und nur im Besitz einer Duldung. Eine Unmöglichkeit der Ausreise liege nicht vor; insbesondere sei mit nach § 42 AsylVfG bindender Wirkung festgestellt, dass Abschiebungshindernisse i. S. d. § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und einer freiwilligen Ausreise damit nicht entgegenstünden. 11 Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK stünden als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen. Seit dem 10.12.2009 sei der Kläger 21 Jahre alt und nutze eine eigene Wohnung. Auch auf den Schutz des Art. 8 EMRK könne sich der Kläger nicht berufen; insbesondere sei von einer hinreichenden Integration nicht auszugehen, nachdem der Kläger in einem Alter von 18 Jahren einen Hauptschulabschluss nur mit dem Notendurchschnitt 3,8 erreicht habe und sonstige berufliche oder schulische Aus- oder Weiterbildung nicht angestrebt oder nachgewiesen habe. Zudem sei der Kläger zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 25.09.2003 sei er wegen gefährlicher Körperverletzung und Erschleichen von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Am 16.03.2004 sei eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf Erbringung von Arbeitsleistungen erfolgt. Am 26.10.2004 sei er wegen Verstoßes gegen das BtMG (Cannabis) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden. Am 18.04.2006 sei eine Verurteilung wegen Erschleichen von Leistungen zu vier Wochen Jugendarrest erfolgt. Schließlich sei der Kläger dann am 14.05.2009 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 70 Tagessätzen verurteilt worden. Hieraus lasse sich ableiten, dass der Kläger nicht gewillt sei, zukünftig die gesetzlichen Vorschriften der BRD zu beachten und sich in die gesellschaftlichen Strukturen zu integrieren. 12 Entgegen der Angabe des Klägers sei davon auszugehen, dass er der Muttersprache ausreichend mächtig sei. 13 Auch die behaupteten Krankheiten rechtfertigten keine Annahme eines Abschiebungshindernisses, zumal angekündigte fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt worden seien. 14 Dem Kläger sei die Unmöglichkeit zur Ausreise vorwerfbar. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger nicht hinreichend an der Beseitigung seiner Passlosigkeit mitgewirkt und einen gültigen Reisepass erst am 09.07.2009 vorgelegt habe. 15 Schließlich seien auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. 16 Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.08.2009 förmlich zugestellt. 17 Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2009, bei der Beklagten am 06.08.2009 eingegangen, Widerspruch. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch unter Vertiefung der im Ausgangsbescheid angeführten Begründung mit Bescheid vom 11.03.2010 zurück. 18 Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten am 15.03.2010 förmlich zugestellten Bescheid erhob dieser am 15.04.2010 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. 19 Der Kläger beantragt, 20 den Ausgangsbescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Az. 9 K 2156/08, verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Der Bescheid der Beklagten in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 27 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 - 3 AufenthG zu. 28 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 29 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn dem Kläger ist seine Ausreise bereits aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich (1.)). Dass die Beklagte das ihr gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat, ist deshalb unschädlich (2.)). 30 1.) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise liegt vor bei Verboten, die sich aus dem Verfassungsrecht, aus Völkervertragsrecht oder auch einfachem Gesetzesrecht in Bezug auf inlandsbezogene und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben (BVerwGE 126, 192). 31 a.) Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass seine medizinische Versorgung im Kongo nicht ausreichend gewährleistet sei. 32 Der Kläger ist abgelehnter Asylbewerber; zugleich wurde nach § 42 S. 1 AsylVfG bindend festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorliegen. Der Kläger kann sich damit nicht auf eine drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG für den Fall seiner Rückkehr in den Kongo berufen; er hat dies im Asylverfahren geltend zu machen (Burr, in: GK-AufenthG, Stand Juni 2007, § 25, Rn. 124; BVerwGE 126, 192). 33 b.) Der Kläger kann sich auch nicht auf das inlandsbezogene Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG berufen. Art 6 GG ist als wertentscheidende Grundsatznorm in der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, die in einer Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft zum Ausdruck kommt und die von der bloßen Begegnungsgemeinschaft abzugrenzen ist (BVerfG, B. v. 8.12.2005, Az. 2 BvR 1001/04; Burr, a. a. O., Rn. 133). 34 Die Beklagte ist zu Recht lediglich von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft ausgegangen, da der volljährige Kläger getrennt von seiner Familie in einer eigenen Wohnung lebt. Es ist kein Sachverhalt vorgetragen, der ausnahmsweise trotz der Volljährigkeit von einer besonderen familiären Bindung auf eine Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft schließen ließe. 35 c.) Der Kläger kann sich auch nicht auf ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot als „faktischer Inländer“ aus Art. 8 EMRK berufen. 36 Eine den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie praktisch deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG NVwZ 1999, 303). 37 In der Person des Klägers liegen besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in deutsche Lebensverhältnisse, nicht vor. Eine verhältnismäßige Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre und dem Recht der Beklagten an der Einwanderungskontrolle führt zum Überwiegen des staatlichen Interesses. 38 Gegen den Kläger spricht dabei hauptsächlich, dass er mehrfach, zuletzt am 14.05.2009 und dies, obwohl ihm eine günstige Sozialprognose gestellt worden war, strafrechtlich verurteilt wurde. Auffällig ist dabei auch die Wiederholung des gleichen Deliktstypus‘. Mit seinem Argument, er habe sich die Bewährung als Warnung dienen lassen, kann er folglich nicht gehört werden. 39 Gegen den Kläger spricht weiter sein geringes Maß an wirtschaftlicher Integration. So bezieht er auch noch aktuell Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dass er gewillt ist, diesen Zustand durch Aufnahme einer Tätigkeit zu ändern, hat er erstmals am 24.03.2009, mithin ca. drei Jahre nach seinem Hauptschulabschluss, durch Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, verdeutlicht. 40 Es gibt keine Hinweise dafür, dass einer Reintegration des Klägers in seinen Herkunftsstaat Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, weiteren Straftaten des Klägers durch dessen Ausweisung vorzubeugen. 41 So geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger, mag er auch im Alter von sieben Jahren nach Deutschland gekommen sein, seiner Heimatsprache zumindest in Grundzügen, was ausreichend ist (vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.2005, Rs. 32231, ), mächtig ist und dass die familiäre Kommunikation in Lingala geführt wird. 42 Zu seinen Gunsten kann der Kläger auch nicht unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 20.10.2009 (Az. 13 S 1887/09) ins Feld führen, er sei hinsichtlich des Kongo entwurzelt und eine Reintegration sei nicht mehr möglich. In dem vorgenannten Beschluss greift der VGH einen von ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag auf, in dem er Zweifel im Hinblick auf Art. 8 EMRK hinsichtlich der Rückkehr in den Kongo äußert. Darin führt der VGH insbesondere aus, dass der dortige, in Deutschland mehrfach straffällig gewordene Antragsteller bereits mit vier Jahren nach Deutschland eingereist ist und in der Folgezeit in Deutschland aufgewachsen ist, so dass er letztlich so zu behandeln sei, als ob er in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen wäre. Ferner legt der VGH dar, indem er den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zitiert, dass die Sicherung der Existenzgrundlage schwierig bis unmöglich sein kann, wenn eine familiäre Bindung nicht bestehe oder eine sonstige Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Institutionen erfolge. 43 Diese Erwägungen können hier aber nicht herangezogen werden. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 42 S. 1 AsylVfG bindend auch für das hiesige Verfahren festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gerade nicht besteht. Würde man mit der Argumentation des Klägers die vom VGH genannten Erwägungen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung i. R. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK einfließen lassen, würde die Bestandskraft der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unterlaufen. Zugleich würde damit systemwidrig der Beklagten als Ausländerbehörde eine Prüfungskompetenz zugestanden, die kraft Gesetzes ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesen ist (§§ 4, 5, 42 AsylVfG), und im Übrigen würde das besondere prozessuale Verfahrensrecht des AsylVfG (§§ 74 ff. AsylVfG) umgangen. 44 2.) Ohne Folgen bleibt für die Entscheidung schließlich der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe von der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG von den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 AufenthG absehen zu können, keinen Gebrauch gemacht. Der behauptete Ermessensausfall bleibt folgenlos. Denn da bereits die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, kommt es auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht mehr an. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem ein Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung anwesend war und sich an der Erörterung der Sach- und Rechtslage beteiligte. 46 Beschluss 47 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR (in Anlehnung an Nr. 8. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./.08.07.2004, NVwZ 2004, 1327) festgesetzt. 48 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 25 Die zulässige Klage ist unbegründet. 26 Der Bescheid der Beklagten in der Form des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 27 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 - 3 AufenthG zu. 28 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. 29 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn dem Kläger ist seine Ausreise bereits aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich (1.)). Dass die Beklagte das ihr gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat, ist deshalb unschädlich (2.)). 30 1.) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise liegt vor bei Verboten, die sich aus dem Verfassungsrecht, aus Völkervertragsrecht oder auch einfachem Gesetzesrecht in Bezug auf inlandsbezogene und auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG ergeben (BVerwGE 126, 192). 31 a.) Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass seine medizinische Versorgung im Kongo nicht ausreichend gewährleistet sei. 32 Der Kläger ist abgelehnter Asylbewerber; zugleich wurde nach § 42 S. 1 AsylVfG bindend festgestellt, dass keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vorliegen. Der Kläger kann sich damit nicht auf eine drohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG für den Fall seiner Rückkehr in den Kongo berufen; er hat dies im Asylverfahren geltend zu machen (Burr, in: GK-AufenthG, Stand Juni 2007, § 25, Rn. 124; BVerwGE 126, 192). 33 b.) Der Kläger kann sich auch nicht auf das inlandsbezogene Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG berufen. Art 6 GG ist als wertentscheidende Grundsatznorm in der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Entscheidend ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, die in einer Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft zum Ausdruck kommt und die von der bloßen Begegnungsgemeinschaft abzugrenzen ist (BVerfG, B. v. 8.12.2005, Az. 2 BvR 1001/04; Burr, a. a. O., Rn. 133). 34 Die Beklagte ist zu Recht lediglich von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft ausgegangen, da der volljährige Kläger getrennt von seiner Familie in einer eigenen Wohnung lebt. Es ist kein Sachverhalt vorgetragen, der ausnahmsweise trotz der Volljährigkeit von einer besonderen familiären Bindung auf eine Beistands- oder Erziehungsgemeinschaft schließen ließe. 35 c.) Der Kläger kann sich auch nicht auf ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot als „faktischer Inländer“ aus Art. 8 EMRK berufen. 36 Eine den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland kommt danach insbesondere für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie praktisch deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG NVwZ 1999, 303). 37 In der Person des Klägers liegen besondere Bindungen an die Lebensverhältnisse in Deutschland, insbesondere eine irreversible Einfügung in deutsche Lebensverhältnisse, nicht vor. Eine verhältnismäßige Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zwischen dem Recht des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre und dem Recht der Beklagten an der Einwanderungskontrolle führt zum Überwiegen des staatlichen Interesses. 38 Gegen den Kläger spricht dabei hauptsächlich, dass er mehrfach, zuletzt am 14.05.2009 und dies, obwohl ihm eine günstige Sozialprognose gestellt worden war, strafrechtlich verurteilt wurde. Auffällig ist dabei auch die Wiederholung des gleichen Deliktstypus‘. Mit seinem Argument, er habe sich die Bewährung als Warnung dienen lassen, kann er folglich nicht gehört werden. 39 Gegen den Kläger spricht weiter sein geringes Maß an wirtschaftlicher Integration. So bezieht er auch noch aktuell Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dass er gewillt ist, diesen Zustand durch Aufnahme einer Tätigkeit zu ändern, hat er erstmals am 24.03.2009, mithin ca. drei Jahre nach seinem Hauptschulabschluss, durch Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, verdeutlicht. 40 Es gibt keine Hinweise dafür, dass einer Reintegration des Klägers in seinen Herkunftsstaat Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstünden, dass ihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten öffentlichen Interesse daran zukäme, weiteren Straftaten des Klägers durch dessen Ausweisung vorzubeugen. 41 So geht die Kammer mit der Beklagten davon aus, dass der Kläger, mag er auch im Alter von sieben Jahren nach Deutschland gekommen sein, seiner Heimatsprache zumindest in Grundzügen, was ausreichend ist (vgl. EGMR, Urt. v. 27.10.2005, Rs. 32231, ), mächtig ist und dass die familiäre Kommunikation in Lingala geführt wird. 42 Zu seinen Gunsten kann der Kläger auch nicht unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 20.10.2009 (Az. 13 S 1887/09) ins Feld führen, er sei hinsichtlich des Kongo entwurzelt und eine Reintegration sei nicht mehr möglich. In dem vorgenannten Beschluss greift der VGH einen von ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag auf, in dem er Zweifel im Hinblick auf Art. 8 EMRK hinsichtlich der Rückkehr in den Kongo äußert. Darin führt der VGH insbesondere aus, dass der dortige, in Deutschland mehrfach straffällig gewordene Antragsteller bereits mit vier Jahren nach Deutschland eingereist ist und in der Folgezeit in Deutschland aufgewachsen ist, so dass er letztlich so zu behandeln sei, als ob er in der Bundesrepublik Deutschland aufgewachsen wäre. Ferner legt der VGH dar, indem er den Lagebericht des Auswärtigen Amtes zitiert, dass die Sicherung der Existenzgrundlage schwierig bis unmöglich sein kann, wenn eine familiäre Bindung nicht bestehe oder eine sonstige Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen oder kirchliche Institutionen erfolge. 43 Diese Erwägungen können hier aber nicht herangezogen werden. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 42 S. 1 AsylVfG bindend auch für das hiesige Verfahren festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gerade nicht besteht. Würde man mit der Argumentation des Klägers die vom VGH genannten Erwägungen in die Verhältnismäßigkeitsprüfung i. R. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK einfließen lassen, würde die Bestandskraft der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unterlaufen. Zugleich würde damit systemwidrig der Beklagten als Ausländerbehörde eine Prüfungskompetenz zugestanden, die kraft Gesetzes ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugewiesen ist (§§ 4, 5, 42 AsylVfG), und im Übrigen würde das besondere prozessuale Verfahrensrecht des AsylVfG (§§ 74 ff. AsylVfG) umgangen. 44 2.) Ohne Folgen bleibt für die Entscheidung schließlich der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe von der Möglichkeit, nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG von den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 AufenthG absehen zu können, keinen Gebrauch gemacht. Der behauptete Ermessensausfall bleibt folgenlos. Denn da bereits die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen, kommt es auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG nicht mehr an. 45 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem ein Vertreter des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung anwesend war und sich an der Erörterung der Sach- und Rechtslage beteiligte. 46 Beschluss 47 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR (in Anlehnung an Nr. 8. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./.08.07.2004, NVwZ 2004, 1327) festgesetzt. 48 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.