Beschluss
6 K 1488/10
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit ist grundsätzlich zulässig, wenn Gemeinderatsmitglieder ihre innerorganischen Beteiligungsrechte geltend machen.
• § 36 BauGB findet keine Anwendung, wenn Gemeinde und untere Baurechtsbehörde identisch sind; ein gemeindliches Mitentscheidungsrecht nach § 36 BauGB entfällt dann.
• Die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt als Weisungsaufgabe der staatlich eingegliederten unteren Verwaltungsbehörde, so dass ein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats nicht aus anderen Vorschriften folgt.
• Ein Informations- oder Mitwirkungsbedarf des Gemeinderats kann intern durch Satzung oder Gremienregelungen geregelt werden; das Gericht kann ein innergemeindliches Mitentscheidungsrecht nicht erzwingen.
Entscheidungsgründe
Kein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats bei Identität von Gemeinde und unterer Baurechtsbehörde • Ein kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit ist grundsätzlich zulässig, wenn Gemeinderatsmitglieder ihre innerorganischen Beteiligungsrechte geltend machen. • § 36 BauGB findet keine Anwendung, wenn Gemeinde und untere Baurechtsbehörde identisch sind; ein gemeindliches Mitentscheidungsrecht nach § 36 BauGB entfällt dann. • Die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung erfolgt als Weisungsaufgabe der staatlich eingegliederten unteren Verwaltungsbehörde, so dass ein Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats nicht aus anderen Vorschriften folgt. • Ein Informations- oder Mitwirkungsbedarf des Gemeinderats kann intern durch Satzung oder Gremienregelungen geregelt werden; das Gericht kann ein innergemeindliches Mitentscheidungsrecht nicht erzwingen. Der Antragsteller, Mitglied des Gemeinderats der Stadt xxx, begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Antragsgegner (untere Baurechtsbehörde) und verlangte, Entscheidungen nach §§ 31, 33–35 BauGB nur noch unter förmlicher Beteiligung des Gemeinderats zu treffen oder dies gerichtlich zu untersagen. Er machte geltend, dadurch in seinen Mitentscheidungsrechten als Stadtrat beeinträchtigt zu sein. Die Hauptsatzung der Stadt enthielt keine eindeutige Regelung zur innergemeindlichen Zuständigkeit in diesen Fällen; frühere Fassungen hatten Zuständigkeiten teilweise übertragen. Der Antragsgegner handelt als in den staatlichen Behördenaufbau eingegliederte untere Verwaltungsbehörde bei Baugenehmigungen nach § 58 LBO. Der Antrag richtete sich auf die Anweisung, Entscheidungen zu unterlassen bzw. den Gemeinderat formell zu beteiligen. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit grundsätzlich zulässig, der Antragsteller ist antragsbefugt und der Antragsgegner passivlegitimiert. • Anordnungsanspruch: Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss ein materiell-rechtlicher Anspruch und Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden; hier fehlt der materielle Anspruch des Antragstellers. • Keine Anwendung von § 36 BauGB: Nach aktueller Rechtsprechung findet § 36 BauGB keine Anwendung, wenn Gemeinde und untere Baurechtsbehörde identisch sind; das gemeindliche Einvernehmen entfällt und die Gemeinde kann die Rechtsfolgen des § 36 BauGB nicht für sich nutzen. • Folgen für Mitentscheidungsrechte: Da § 36 BauGB nicht einschlägig ist, kann das behauptete Mitentscheidungsrecht des Gemeinderats nicht daraus abgeleitet werden. Auch andere Vorschriften begründen kein Mitentscheidungsrecht, weil die Erteilung der Baugenehmigung eine nach Weisung zu erfüllende Pflichtaufgabe der staatlich eingegliederten Behörde ist. • Innergemeindliche Regelung und Informationspflicht: Der Gemeinderat kann jedoch intern regeln, wie Gremien über für die Planung bedeutsame Bauverfahren informiert werden; die Hauptsatzung sieht Informationsaufgaben für den Ausschuss vor, was für die erforderliche Unterrichtung genügt. • Rechtliche Grenzen des Gerichts: Das Verwaltungsgericht kann kein innergemeindliches Mitentscheidungsrecht durch einstweilige Anordnung schaffen; es kann nur feststellen, dass ein Anspruch auf Mitwirkung nicht besteht. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten, Streitwert 5.000 EUR. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller hat keinen Anspruch auf gerichtliche Anweisung zur Mitwirkung des Gemeinderats bei Entscheidungen nach §§ 31, 33–35 BauGB. Aufgrund der Identität von Gemeinde und unterer Baurechtsbehörde findet § 36 BauGB keine Anwendung, sodass kein gemeindliches Mitentscheidungsrecht besteht und auch keine andere Norm dieses Recht begründet. Die Erteilung von Baugenehmigungen erfolgt als Weisungsaufgabe der staatlich eingegliederten unteren Verwaltungsbehörde in eigener Zuständigkeit. Soweit Informations- oder Abstimmungsbedürfnisse bestehen, sind diese innergemeindlich zu regeln; die Hauptsatzung genügt insoweit durch die Informationszuständigkeit des Ausschusses für Umwelt und Technik. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, Streitwert 5.000 EUR.