Urteil
9 K 1203/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Wahl des Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. für ungültig zu erklären. 2 Am 11.04.2010 fand in W. die Bürgermeisterwahl statt, deren Ergebnis am 16.04.2010 im Mitteilungsblatt der Gemeinde öffentlich bekanntgemacht wurde. Danach waren 2.051 Personen wahlberechtigt und von den 1.464 abgegebenen gültigen Stimmen entfielen 845 auf den Beigeladenen zu 1., 458 auf den Kandidaten M., 152 auf den Kandidaten W. und 9 Stimmen auf den Kläger. 3 Hiergegen legte der Kläger bereits am 13.04.2010 beim Landratsamt Enzkreis Einspruch mit der Begründung ein, bei der Vorstellung der Kandidaten in der Gemeindehalle am 31.03.2010 sei er unmittelbar nach Ablauf der regulären Redezeit von 20 Minuten von der Bühne verwiesen worden, während der Kandidat M. die Redezeit habe überziehen dürfen. Sein Antrag, dass die Anwesenheit der anderen Kandidaten im Saal während seiner Rede gestattet werde, sei abgelehnt worden. Für die Stimmabgabe seien Bleistifte zur Verfügung gestellt worden, was Manipulationen zulasse. Er zweifle zudem die festgestellte Wahlbeteiligung an, da bei seiner Ortsbegehung weit über die Hälfte der Angesprochenen geäußert hätten, nicht zu wählen. Dem Schreiben lag als Anlage ohne weitere Bezugnahme eine Kopie eines Schreibens des Klägers vom 12.04.2010 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei, in welchem er sich im Wesentlichen gegen die Kostenentscheidung des Gerichts in einem Beschluss über seine Beschwerde hinsichtlich eines abgelehnten Antrags „auf die Gde.-Homepagezulassung“ und der Redezeit bei der Veranstaltung am 31.03.2010 wendet. 4 Die hierzu angehörte Beigeladene zu 2. teilte mit Schreiben vom 19.04.2010 und 20.04.2010 mit, bei der Vorstellung der Bewerber am 31.03.2010 habe jedem eine Redezeit von 20 Minuten zugestanden, die von zwei Kandidaten nicht überschritten worden sei. Herr M. habe auf ein Zeichen nach 20 Minuten erklärt, er benötige noch 30 Sekunden. Auf ein erneutes Zeichen habe er seine Rede nach insgesamt 21 Minuten beendet. Der Kläger habe nach Ablauf von 20 Minuten weitergeredet, nach ca. einer Minute sei er dann von der Bühne begleitet worden. Wahlhandlung und -auszählung seien durchgehend öffentlich gewesen. Die Modalitäten der Veranstaltung seien im Amtsblatt der Gemeinde vom 26.03.2010 bekannt gemacht worden. Damit der nachfolgend redende Kandidat sich keinen Vorteil aus der vorangegangenen Rede verschaffen könne, sei die Abwesenheit der Kandidaten während der Reden ihrer Mitbewerber beschlossen worden. Bei den in den Wahlkabinen ausliegenden Stiften habe es sich um sogenannte Tintenstifte gehandelt. 5 Mit Einspruchsbescheid vom 26.04.2010 wies das Landratsamt Enzkreis den Einspruch zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Beigeladene zu 2. habe keinem Bewerber ihre Homepage zur Verfügung gestellt, so dass die Ablehnung des Antrags des Klägers dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprochen habe und nicht zu beanstanden sei. Die Vorstellung der Bewerber am 31.03.2010 sei im Rahmen der durch die Beigeladene zu 2. festgelegten und ebenfalls nicht zu beanstandenden Bedingungen erfolgt. Bei den „Bleistiften“ habe es sich um nicht radierfähige Stifte gehandelt. Wahlhandlung und -auszählung seien öffentlich gewesen. Das Wahlergebnis sei zudem sehr deutlich, so dass weder ein Gesetzesverstoß vorliege, noch eine Ergebnisrelevanz festzustellen sei. 6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 25.05.2010 erhobenen Klage. Er macht geltend, es habe keine Chancengleichheit bestanden, da ihm die Homepage der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt worden sei und er keine finanzielle Förderung erhalten habe, obwohl er schwerbehindert und Sozialhilfebezieher sei. Seine Wahlplakate seien sofort von der Gemeinde entfernt worden. Bei der Vorstellung der Kandidaten in der Gemeindehalle sei ihm nach 20 Minuten Redezeit das Mikrophon weggenommen worden, während ein Mitkandidat seinen Vortrag über die Redezeit von 20 Minuten hinaus habe führen können. Der damalige Bürgermeister habe ihn auf dem Kinderfasching im Februar als Irren bezeichnet. Das bekanntgegebene Wahlergebnis sei manipuliert worden. Seine nach der Wahl in der Gemeinde umfangreich betriebenen Wählerumfragen hätten eine klare Mehrheit für den Kandidaten M. ergeben, der Beigeladene zu 1. habe nur halb so viele Stimmen erhalten wie Herr M.. Er selbst habe nach seiner Umfrage etwa 20 Stimmen erhalten. Er habe Zweifel an der festgestellten Anzahl der abgegebenen Stimmen; ein Wählerverzeichnis habe er auch auf Nachfrage nicht erhalten. Sein Antrag auf Zulassung seiner persönlichen Anwesenheit bei der Wahlauszählung sei abgelehnt worden. Namentlich habe der Kämmerer der Beigeladenen zu 2. eine persönliche Wahlaufsicht durch den Kläger zweimal in einem Gespräch abgelehnt. Zu seinem Antrag auf zusätzliche Wahlaufsicht habe sich das Landratsamt Enzkreis nicht geäußert. Er beantragt sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Einspruchsbescheides des Landratsamtes Enzkreis vom 26.04.2010 zu verpflichten, die Wahl des Bürgermeisters der Beigeladenen zu 2. vom 11.04.2010 für ungültig zu erklären. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er führt ergänzend zu den Ausführungen im Einspruchsbescheid aus, die geltend gemachte Versagung staatlicher Unterstützung seiner Kandidatur, die behauptete Entfernung seiner Wahlplakate, die Ergebnisse der von ihm nach der Wahl durchgeführten Wählerbefragung und die behauptete Verunglimpfung seiner Person durch den damaligen Bürgermeister seien Gründe, die vom Kläger nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist vorgebracht worden seien, und deshalb unbeachtlich. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses seien öffentlich gewesen. Das Kommunalwahlrecht sehe eine zusätzliche Wahlaufsicht nicht vor; hierzu habe es auch keinen Anlass gegeben. 11 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 12 Bereits im Vorfeld der Wahl begehrte der Kläger vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beigeladene zu 2. zu verpflichten, seine Bewerbungsunterlagen auf ihre Homepage zu stellen, den Mitbewerber wegen der Verteilung - nach Ansicht des Klägers -unlauterer Wahlgeschenke von der Wahl auszuschließen (9 K 672/10) und die Wahl zu verschieben (9 K 801/10). Die Anträge wurden von der Kammer mit Beschlüssen vom 30.03.2010 und 08.04.2010 abgelehnt, die gegen den Beschluss vom 30.03.2010 eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 08.04.2010 (1 S 713/10) vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verworfen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten (3 Bände) und die Gerichtsakten zu den Az. 9 K 672/10 und 9 K 801/10 verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die als Verpflichtungsklage nach § 31 Abs. 3 KomWG zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte die Wahl des Bürgermeisters der Beigeladenen für ungültig erklärt. Die den Einspruch des Klägers zurückweisende Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 26.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Gemäß § 32 Abs. 1 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben (1.) oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind (2.). Dabei sind gemäß § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KomWG nur Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses geltend gemacht worden sind. Auch die gerichtliche Prüfung ist auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411). 16 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 17 Eine Entfernung seiner Wahlplakate hat der Kläger ebenso wenig innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist geltend gemacht, wie die behauptete negative Charakterisierung seiner Person durch den früheren Bürgermeister der Gemeinde und die behauptete Versagung der Aushändigung des Wählerverzeichnisses. 18 Gleiches gilt für seinen Einwand, die Chancengleichheit sei nicht gewahrt gewesen, weil er als schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger nicht finanziell gefördert worden sei und ihm die Homepage der Gemeinde nicht zu Wahlwerbungszwecken zur Verfügung gestellt worden sei. Der Erwähnung seines Antrags „auf die Gde.-Homepagezulassung“ in dem seinem Einspruchsschreiben kommentarlos beigefügten Schreiben vom 12.04.2010 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist ein entsprechender Einspruchsgrund nicht zu entnehmen. Dessen ungeachtet ist die Entscheidung der Beigeladenen zu 2., dem Kläger ihre Homepage nicht zur Verfügung zu stellen, aus den im Beschluss der Kammer vom 30.03.2010 (9 K 672/10) dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. 19 Soweit der Kläger rügt, bei der Veranstaltung am 31.03.2010 sei er unmittelbar nach Ablauf der regulären Redezeit von 20 Minuten von der Bühne verwiesen worden, während der Kandidat M. seinen Vortrag über die Redezeit habe überziehen dürfen, setzt er der Darstellung der Gemeinde, die im Einspruchsbescheid im Wesentlichen wiedergegeben wurde, nichts entgegen. Somit ist allenfalls von einer um Sekunden längeren Redezeit des Kandidaten M. im Vergleich zu der des Klägers auszugehen, was einen Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 KomWG nicht begründet. Darüber hinaus ist auszuschließen, dass eine Beschränkung der Redezeit des Kandidaten M. auf 20 Minuten oder eine dessen tatsächlicher Redezeit entsprechende Dauer der Rede des Klägers zu einem anderem Wahlergebnis geführt hätte. Gleiches gilt für die in der Sache unbegründete und im Klageverfahren nicht mehr erhobene Rüge, den Kandidaten hätte die Anwesenheit im Saal während der Reden ihrer Konkurrenten gestattet werden müssen. 20 Der Vermutung des Klägers, das bekanntgegebene Wahlergebnis sei unrichtig, ist nicht weiter nachzugehen. Den Verdacht einer Wahlmanipulation aufgrund einer Verwendung von radierfähigen Stiften hält der Kläger offensichtlich nach der Einlassung der Beigeladenen zu 2. nicht mehr aufrecht; es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung, es seien dokumentenechte Stifte verwendet worden. Etwaige persönliche Umfragen des Klägers zum Wahlverhalten der Bürger sind ohne Aussagekraft. Die Wahl und ihre Auszählung waren öffentlich, ein Wahlfehler ist nicht festzustellen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 23 Beschluss 24 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt. 25 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die als Verpflichtungsklage nach § 31 Abs. 3 KomWG zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass der Beklagte die Wahl des Bürgermeisters der Beigeladenen für ungültig erklärt. Die den Einspruch des Klägers zurückweisende Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 26.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Gemäß § 32 Abs. 1 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass der Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine strafbare Handlung im Sinne der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, § 108 d Satz 2, § 240 des Strafgesetzbuches oder eine andere gegen ein Gesetz verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben (1.) oder wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind (2.). Dabei sind gemäß § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KomWG nur Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses geltend gemacht worden sind. Auch die gerichtliche Prüfung ist auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, NVwZ-RR 1992, 261; Urt. v. 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, 411). 16 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 17 Eine Entfernung seiner Wahlplakate hat der Kläger ebenso wenig innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist geltend gemacht, wie die behauptete negative Charakterisierung seiner Person durch den früheren Bürgermeister der Gemeinde und die behauptete Versagung der Aushändigung des Wählerverzeichnisses. 18 Gleiches gilt für seinen Einwand, die Chancengleichheit sei nicht gewahrt gewesen, weil er als schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger nicht finanziell gefördert worden sei und ihm die Homepage der Gemeinde nicht zu Wahlwerbungszwecken zur Verfügung gestellt worden sei. Der Erwähnung seines Antrags „auf die Gde.-Homepagezulassung“ in dem seinem Einspruchsschreiben kommentarlos beigefügten Schreiben vom 12.04.2010 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist ein entsprechender Einspruchsgrund nicht zu entnehmen. Dessen ungeachtet ist die Entscheidung der Beigeladenen zu 2., dem Kläger ihre Homepage nicht zur Verfügung zu stellen, aus den im Beschluss der Kammer vom 30.03.2010 (9 K 672/10) dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. 19 Soweit der Kläger rügt, bei der Veranstaltung am 31.03.2010 sei er unmittelbar nach Ablauf der regulären Redezeit von 20 Minuten von der Bühne verwiesen worden, während der Kandidat M. seinen Vortrag über die Redezeit habe überziehen dürfen, setzt er der Darstellung der Gemeinde, die im Einspruchsbescheid im Wesentlichen wiedergegeben wurde, nichts entgegen. Somit ist allenfalls von einer um Sekunden längeren Redezeit des Kandidaten M. im Vergleich zu der des Klägers auszugehen, was einen Wahlfehler nach § 32 Abs. 1 KomWG nicht begründet. Darüber hinaus ist auszuschließen, dass eine Beschränkung der Redezeit des Kandidaten M. auf 20 Minuten oder eine dessen tatsächlicher Redezeit entsprechende Dauer der Rede des Klägers zu einem anderem Wahlergebnis geführt hätte. Gleiches gilt für die in der Sache unbegründete und im Klageverfahren nicht mehr erhobene Rüge, den Kandidaten hätte die Anwesenheit im Saal während der Reden ihrer Konkurrenten gestattet werden müssen. 20 Der Vermutung des Klägers, das bekanntgegebene Wahlergebnis sei unrichtig, ist nicht weiter nachzugehen. Den Verdacht einer Wahlmanipulation aufgrund einer Verwendung von radierfähigen Stiften hält der Kläger offensichtlich nach der Einlassung der Beigeladenen zu 2. nicht mehr aufrecht; es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung, es seien dokumentenechte Stifte verwendet worden. Etwaige persönliche Umfragen des Klägers zum Wahlverhalten der Bürger sind ohne Aussagekraft. Die Wahl und ihre Auszählung waren öffentlich, ein Wahlfehler ist nicht festzustellen. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. 23 Beschluss 24 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR festgesetzt. 25 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.