Urteil
A 8 K 406/10
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. 2 Der am XXX1953 in Kabul (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit und Moslem. Er verließ Afghanistan nach seinen Angaben im Juni 1986 und kam über Pakistan, die Türkei und Österreich am 12.07.1986 ins Bundesgebiet. Mit ihm kamen seine Ehefrau und sein 1984 geborener Sohn; dieser besitzt - wie seine hier geborenen, ebenfalls volljährigen drei Geschwister - inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. 3 Zur Begründung seines Asylantrags, den er auch für seine Familie stellte, hatte der Kläger bei seiner Anhörung am 14.01.1987 angegeben, 4 dass er seit 1973 in der afghanischen Luftwaffe gedient habe. Er habe zunächst die Unteroffizierslaufbahn eingeschlagen gehabt und sei Mechaniker gewesen, zuletzt an den MIG-Kampfflugzeugen. Ab 1981 habe er einen Kurs für Piloten von Kampfflugzeugen besucht und sei 1982 zum Offizier (Leutnant) befördert worden. Nach Beendigung der Ausbildung habe er selbst dann auch die Kampfflugzeuge geflogen. Er habe 20 bis 25 Einsätze geflogen. Der letzte Kampfeinsatz seit Mitte 1984 gewesen. ... Die Kampfeinsätze seien so kurzfristig erfolgt, dass man sich diesen nicht habe entziehen können. Die Einsätze seien durch mehrere Staffeln erfolgt, so dass auch ein Ausweichen in der Luft nicht möglich gewesen sei. Jedoch habe die Möglichkeit bestanden, vorgegebene Ziele bewusst zu verfehlen. Derartige Chancen habe er dann natürlich auch wahrgenommen. Da er von vornherein die kommunistische Machtübernahme in Afghanistan abgelehnt und sich diese Anlehnung nach dem Einmarsch der sowjetischen Truppen noch verstärkt habe, habe er 1978 über einen Kameraden Kontakt zur „Hezb-e-Islami“ bekommen und sich dieser Partei kurz darauf angeschlossen. Aufgrund seiner militärischen Funktion sei es ihm möglich gewesen, der Partei für sie wertvolle Informationen zukommen zu lassen. Am 23.09.1984 sei sein Bruder, der Mitglied der „Hezb-e-Islami“ gewesen sei und die 12. Klasse eines Gymnasiums besucht habe, beim Verteilen von Flugblättern von sowjetischen Soldaten auf der Straße erschossen worden. Er habe an den Trauerfeierlichkeiten teilgenommen. Dies sei bekannt geworden. Er sei als Pilot von Kampfflugzeugen abgelöst und nach Kabul strafversetzt worden. Ende April 1985 sei er bei einem Kampfeinsatz an der vordersten Front als Verbindungsmann zwischen den kämpfenden Bodentruppen sowie den Lufteinheiten eingesetzt worden. Als er von dem Kampfeinsatz nach Hause zurückgekehrt sei, habe er die Frau und das Kind eines Kameraden zu sich mitgenommen. Sein Kamerad habe am nächsten Tag mit seiner Maschine fliehen wollen. Die Frau und das Kind hätten mit Hilfe der Mujaheddin nach Pakistan gebracht werden sollen. Aus diesem Grund habe er sich zu seinen Verbindungsleuten bei der „Hezb-e-Islami“ begeben, um den Weitertransport der beiden in die Wege zu leiten. Beim Komitee sei ihm erklärt worden, dass fünf Piloten zwischenzeitlich verhaftet worden seien und er in großer Gefahr sei. Kurze Zeit später sei auch sein Neffe erschienen und habe berichtet, dass Regierungsangehörige die Frau in seiner Wohnung verhaftet hätten. Er solle auf gar keinen Fall nach Hause zurückkehren. Er habe später von seiner Frau erfahren, dass im Zusammenhang mit der Verhaftung der Ehefrau seines Kameraden auch seine sämtlichen militärischen Unterlagen mitgenommen worden seien. Er sei bei den Freiheitskämpfern geblieben und habe sich anschließend zu deren kämpfender Einheit in XXX begeben. Dort sei er bis zu ihrer Flucht als militärischen Berater tätig gewesen. Etwa zwei Monate, nachdem er Kabul verlassen gehabt habe, seien bei ihnen zu Hause zwei Angehörige des KHAD erschienen, um seine Frau zu verhaften. ... Seine Mutter sei in seiner Wohnung gewesen und habe den Beamten, nachdem diese nach seiner Frau gefragt hätten, erklärt, dass er geflüchtet sei und seine Frau mitgenommen habe. Mitte Juni 1986 sei es seiner Frau gelungen, zu ihm zu kommen. Unmittelbar danach seien sie in Richtung Pakistan geflohen. Am XXX1986 hätten sie illegal die Grenze überschritten. In Pakistan habe er von einem Passhändler gefälschte Pässe sowie Flugkarten nach Istanbul gekauft. ... In die Bundesrepublik seien sie gekommen, weil hier eine Schwester von ihm lebe. 5 Mit Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14.01.1987 wurden der Kläger und seine Familie als Asylberechtigte anerkannt. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan sei überwiegend wahrscheinlich, dass die offiziellen afghanischen Stellen in ihrem Gesamtverhalten eine politische Gegnerschaft sähen und sie asylrechtlich belangen würden. Der Bescheid wurde am 24.02.1987 bestandskräftig. 6 Bei einer Einreisekontrolle am XXX.08.2009 auf dem Flughafen in XXX ergab sich aus dem Flüchtlingspass des Klägers und einer von ihm mitgeführten Einreiseerlaubnis für Afghanistan vom XXX.2007, dass er vom XXX.10.2007 bis XXX.12.2007, vom XXX.10.2008 bis XXX.11.2008, vom XXX.03.2009 bis XXX.03.2009 und vom XXX.07.2009 bis XXX.08.2009 nach Afghanistan gereist war. Im polizeilichen Bericht über die Einreisekontrolle ist festgehalten, dass der Kläger nach dem Hinweis auf die Mitteilung seiner mehrfachen Aufenthalte in Afghanistan an die Ausländerbehörde XXX angegeben hat, dass man ihn ruhig wieder nach Afghanistan schicken könne. Dort würde er zu den Taliban gehen, zumal es dort besser sei als hier in Deutschland. 7 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) erfuhr am 09.09.2009 von diesem Vorgang. Es holte eine Auskunft über den Kläger bei der Stadt XXX ein; diese teilte mir, dass er zwei inzwischen eingebürgerte erwachsene Kinder habe, derzeit (im Dezember 2009) nicht in den Arbeitsmarkt integriert sei, sondern Leistungen nach dem SGB II beziehe, strafrechtliche Verfehlungen nicht vorlägen und er sich auf einfache Art und Weise in deutscher Sprache verständigen könne. Das Bundesamt entschied, ein Aufhebungsverfahren einzuleiten und hörte den Kläger mit Schreiben vom 17.12.2009 zum beabsichtigten Widerruf der Asylanerkennung an. 8 Der Kläger ließ vortragen, dass er vor seiner Flucht Kampfpilot bei der afghanischen Luftwaffe gewesen sei, zahlreiche Kampfeinsätze gegen die damalige Opposition geflogen habe und daher Verfolgungen durch Angehörige der Diamiat befürchten müsse. Dies gelte auch deshalb, weil er als militärischer Berater der Hezb-e-Islami tätig gewesen sei. Führenden Persönlichkeiten der Diamiat wie dem Parlamentspräsidenten XXX und dem Präsidenten des Sicherheitsdienstes XXX sei er persönlich bekannt. Er könne auch weitere führende Personen der Diamiat benennen, die ihn wegen seiner früheren Tätigkeit kennen würden und von denen er Gefahren für Leib und Leben befürchten müsse. Während der verschiedenen Aufenthalte in Afghanistan habe er sich überwiegend zuhause aufgehalten und sei nicht auf die Straße gegangen. Die jungen Leute, mit denen er Kontakt gehabt habe, würden ihn nicht kennen, sodass sich seine Anwesenheit in Afghanistan nicht herumgesprochen habe. Wenn er auf Dauer in Afghanistan leben müsse, werde dies den bezeichneten Personen und weiteren für ihn gefährlichen Personen bekannt werden und zu drastischen Verfolgungsmaßnahmen führen. Die Bescheinigung mit der Nr. XXX XXX, mit der er nach Afghanistan ein- und ausgereist sei, sei ihm aufgrund der im Internationalen Reisepass angegebenen Personenstandsdaten ohne weitere Überprüfung ausgestellt worden. Den irakischen Grenzbehörden sei bekannt, dass Flüchtlinge mit einem Internationalen Reisepass und einer solchen Bescheinigung der zuständigen afghanischen Auslandsvertretung ein- und ausreisen. Es hätten deshalb keine Überprüfungen beim Grenzübertritt stattgefunden. Darüber hinaus habe er die Grenzbeamten jeweils mit 10,-- bis 20,-- EUR bestochen. Nach dem Tod seines Vaters im Oktober 2007 habe er nach Afghanistan reisen müssen, um seiner 85-jährigen Mutter beizustehen. Die Mutter lebe mit ihrer 65 Jahre alten Tochter in Kabul im Stadtteil XXX. Er habe es als seine moralische und kulturelle Verpflichtung empfunden, seiner Mutter nach dem Tod ihres Ehemannes beizustehen und sich jeweils nur kurzfristig in Kabul aufgehalten. Er habe sich bei seinen Aufenthalten in der Wohnung seiner Mutter aufgehalten und sich so umsichtig verhalten, dass sich sein Aufenthalt nicht habe herumsprechen können. Er habe sich stets nur kurzfristig in Afghanistan aufgehalten und das Risiko einer Entdeckung wegen der moralisch und kulturell bedingten Verpflichtungen in Kauf genommen, dabei aber Anstrengungen unternommen, dass sich sein Aufenthalt nicht herumspreche. Die Aufhebung der asylrechtlichen Statusentscheidung werde für ihn und seine Ehefrau zu erheblichen aufenthaltsrechtlichen Problemen und möglicherweise zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen führen. Sie würden beide über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG verfügen. Der in außergewöhnlichen Härtefällen gewährte Nachzug zu volljährigen Kindern nach § 36 Abs. 2 AufenthG setze den Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen voraus; diesen Nachweis könne er nicht führen. 9 Mit Bescheid vom 02.02.2010 widerrief das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter vom 14.01.1987 (1.), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (2.) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (3.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Seit der Anerkennungsentscheidung habe eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Sachlage in Afghanistan stattgefunden. Nach den kriegerischen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit sei im Oktober 2004 Hamid Karzai zum Präsidenten der Islamischen Republik Afghanistan gewählt worden, Parlamentswahlen hätten im September 2005 stattgefunden. Die Sicherheitslage müsse zwar insgesamt als angespannt betrachtet werden, sei uneinheitlich und Schwankungen unterworfen. Sie bleibe auch in Kabul, dem früheren Wohnort des Klägers weiterhin fragil, sei dort aber mit Ausnahme einiger Distrikte zufriedenstellend. Ende August 2008 hätten die afghanischen Behörden formell die Sicherheitsverwaltung für die Stadt übernommen; die ISAF-Truppen seien weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden; eine Verschlechterung der Lage sei dadurch nicht eingetreten. Ähnliches gelte auch für die Versorgungslage, die sich in Kabul und anderen großen Städten grundsätzlich verbessert habe. Es gebe keine Berichte über Übergriffe oder Diskriminierungen in dem von der Regierung des Paschtunen Karzai beherrschten Kabul. Diese Ansicht werde auch von der Rechtsprechung vertreten. Die Regierung in Kabul sei innerhalb ihres Einflussgebiets willens und auch in der Lage, Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu bieten. Da der Kläger vor seiner Flucht gegen das damals herrschende kommunistische Regime agiert habe, habe er damals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen müssen. Nachdem die Kommunisten seit langem nicht mehr an der Macht seien, könne von dieser Seite keine politisch motivierte Verfolgung mehr drohen. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung seien deshalb entfallen. Darüber hinaus zeigten die vier nachweisbaren Reisen des Klägers zu seiner Mutter nach Afghanistan, dass er keinerlei Verfolgungsfurcht mehr besitze. Zwar sei nachvollziehbar, dass er anlässlich des Todes seines Vaters im XXX und der Begräbnisfeiern das Risiko einer politischen Verfolgung auf sich genommen habe; nicht nachvollziehbar sei, dass er diesen Aufenthalt auf zwei Monate ausgedehnt habe. Für den zweiten Aufenthalt vom XXX.10.2008 bis XXX.11.2008 sei keine sittliche oder moralische Verpflichtung benannt. Dies gelte auch für die weiteren zwei Aufenthalten von etwa einmonatiger Dauer vom XXX.03.2009 bis XXX.03.2009 und XXX.07.2009 bis XXX.08.2009. Die Erklärung des Klägers dafür, dass ihm nichts passiert sei, sei nicht plausibel. Auch sein Vortrag zur Bescheinigung mit der Nr. EO 390 überzeuge nicht. Zwar sei möglich, dass ihm diese Bescheinigung ohne weitere Überprüfung ausgestellt worden sei; dies hätte aber zur Folge gehabt, dass bei seiner Mutter als nächster Angehöriger regelmäßig Durchsuchungen nach ihm stattgefunden hätten, wenn die afghanischen Sicherheitsdienste nach ihm suchen würden. Dies sei nicht vorgetragen. Seitens der afghanischen Behörden bestehe keinerlei Interesse an ihm. Auch aus seiner weder klargestellten noch widerrufenen Aussage bei der Einreisekontrolle am XXX.08.2009 sei zu entnehmen, dass er in Afghanistan keinerlei Verfolgungsfurcht mehr haben müsse. Die von seinem Prozessbevollmächtigten geltend gemachten Gründe für eine Verfolgung durch bestimmte Personen oder Organisationen bzw. deren Nachfolge-Organisationen überzeugten nicht. Grundsätzlich hätten die genannten Organisationen nur in ihrem jeweiligen Bereich im Norden Afghanistans die Macht, nicht jedoch in Kabul, wo er gelebt und seine Mutter und Schwester besucht habe; dorthin sei ihm die Rückreise möglich. Nicht nachvollziehbar sei, dass führende Personen des Djamiat ihn als früheren Kampfpiloten persönlich kennen sollten und er in dieser Funktion dem Parlamentspräsidenten und dem Präsidenten des Sicherheitsdienstes persönlich bekannt sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er nach seinen Angaben vom 14.01.1987 als Kampfpilot bewusst Ziele verfehlt haben wolle, aber gleichwohl befürchte, als Täter von Verletzungen oder Tötungen identifiziert worden zu sein. Von Dritten oder den von ihm genannten Organisationen könne ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, der Blutrache zur Folge haben könnte. Von staatlicher Seite werde ihm daraus kein Vorwurf gemacht. Dies gelte auch, soweit er sich darauf berufe, für die Hezb-e-Islami als militärischer Berater tätig gewesen zu sein. Auch dabei sei er nicht unmittelbar Täter gewesen. Die Situation seiner Kinder und sein Hinweis darauf, dass er in seinem Alter keine berufliche und wirtschaftliche Existenz mehr begründen könne, seien asylrechtlich ohne Bedeutung. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, aus denen er eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Da die Anerkennung lange Zeit zurückliege, finde vorsorglich eine Ermessensabwägung statt. Insoweit sei davon auszugehen, dass auch für die Fristbestimmung in § 73 Abs. 7 AsylVfG eine zusätzliche Prüfungsfrist zuzugestehen sei; mit der Fristverlängerung für „Altanerkennungen“ auf vier Jahre habe der Gesetzgeber den bestehenden Arbeitskapazitäten beim Bundesamt Rechnung tragen wollen. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der Asylanerkennung ergäben sich keine zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Umstände. Er zeige durch seine nachweisbaren Heimreisen, dass er außer dem Wegfall der früheren Verfolgungssituation auch aus anderen Gründen keine Verfolgungsfurcht mehr habe. Mit den Reisen unter Verwendung des deutschen Flüchtlingsausweises, der in Afghanistan keine Gültigkeit habe, dokumentiere er außerdem, dass er die deutsche Rechtsordnung missachte. Weiter beziehe er Sozialleistungen; dies zeige, dass er keine Anstrengungen unternommen habe, um sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Da er als Offizier der afghanischen Luftwaffe eine herausragende militärische Funktion eingenommen habe, sich aber nur auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen könne, sei weiter davon auszugehen, dass er sich in das deutsche Gesellschaftssystem nicht integrieren wolle, zumal seit Jahren kostenlose Integrationskurse angeboten würden. Auch seiner Aussage bei der Einreisekontrolle am XXX.08.2009 sei zu entnehmen, dass er den Schutz des Staates und die Rahmenbedingungen in Afghanistan über den Standard in Deutschland stelle, auf einen Aufenthalt und eine Integration in Deutschland nicht angewiesen sei und in Afghanistan sogar besser gestellt wäre. Auf die eingebürgerten und inzwischen volljährigen Kinder könne er sich nicht berufen, denn sie benötigten seinen väterlichen Schutz nicht mehr. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Schließlich seien Abschiebungsverbote nicht gegeben. In Bezug auf Kabul sei insbesondere nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen. Der Bescheid wurde am 03.02.2010 als Einschreiben zur Post gegeben. 10 Mit seiner am 15.02.2010 erhobenen Klage beantragt der Kläger, 11 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2010 aufzuheben 12 Er lässt vortragen, dass der Widerruf seiner Anerkennung schon nach § 73 Abs. 7 AsylVfG ausgeschlossen sei. Auf jeden Fall stehe die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG im Ermessen der Behörde. Er habe sich jeweils nur kurzfristig in Afghanistan aufgehalten und dabei keinen Niederlassungswillen gehabt. Zur ersten Reise nach Afghanistan sei es nach dem Tod seines Vaters gekommen. Er habe als ältester Sohn die moralische Verantwortung dafür getragen, seine Mutter aufzusuchen und ihr beizustehen. Seine in Indien bzw. in Pakistan lebenden beiden Brüder seien nicht nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Beerdigungsfeierlichkeiten in Kabul seien bereits abgeschlossen gewesen, als er sich dort aufgehalten habe. Er habe in Deutschland ebenfalls Beerdigungszeremonien für seinen Vater organisiert gehabt. Während dieses und der folgenden Aufenthalte sei er tagsüber stets im Haus geblieben und habe sich nur bei Dunkelheit gelegentlich außerhalb des Hauses aufgehalten. Er habe sich solange in Kabul aufgehalten, weil noch viele Kondolenzbesuche durchzuführen gewesen seien und andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters hätten geklärt werden müssen. Im Oktober/November 2008 sei er nach Afghanistan geflogen, weil seine 85-jährige Mutter, die an Altersgebrechen leide, erkrankt gewesen sei. Nach seinen damaligen Informationen sei nicht auszuschließen gewesen, dass seine Mutter hätte sterben können. Der Gesundheitszustand seiner Mutter habe sich jedoch wieder stabilisiert. Danach sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Seine Anwesenheit im März 2009 sei aufgrund von Erbstreitigkeiten notwendig geworden. Die Familie des Bruders seines Vaters habe Anspruch auf das Erbe erhoben. Die Familie des Bruders des Vaters habe schließlich anerkannt, dass das Haus und das Ackerland im XXXtal seiner Familie zustünde. Nach gütlicher Einigung sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Zuletzt habe er sich in Afghanistan aufgehalten, um das Haus und das Ackerland zu verkaufen. Dazu sei es auch deshalb nicht gekommen, weil die Käufer auf dem Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages bestanden hätten, er aber befürchtet habe, das für ihn bestehende Risiko zu erhöhen, wenn ein Notar bzw. Behörden in Afghanistan eingeschaltet worden wären. Er befürchte politische Verfolgung durch die jetzige Regierung. Wie er in seinem Asylverfahren vorgetragen habe, habe er mit der Hezb-e-Islami zusammengearbeitet. Deshalb befürchte er nun Verfolgung insbesondere durch Angehörige der früheren Nordallianz. Man habe ihm in den 1980er Jahren insbesondere zum Vorwurf gemacht, dass er als Panjeeri mit der Hezb-e-Islami zusammengearbeitet habe. Er befürchte Verfolgung durch den derzeitigen Chef des Geheimdienstes von Afghanistan, XXX. Dieser sei früher Sprecher von Masoud gewesen und ein Panjeeri. Der Bruder von XXX habe in seiner Einheit als Techniker gearbeitet. Die Einheit sei auf dem Flughafen in XXX stationiert gewesen. Auch der früherer Verteidigungsminister XXX stelle für ihn eine Gefahr dar; dessen Leibwächter würden ihn persönlich kennen. Er befürchte darüber hinaus Verfolgung durch XXX, den derzeitigen Präsidenten der Nationalversammlung; auch dieser sei Panjeeri, er kenne ihn persönlich. Er habe sich - wie bereits dargelegt - während seiner Aufenthalte in Afghanistan ganz überwiegend im Haus seiner Schwester aufgehalten. Außerdem habe er sich traditionell afghanisch gekleidet. Im Übrigen habe sich auch sein Äußeres seit den 1980er Jahren verändert. Wenn er längere Zeit in Afghanistan geblieben wäre, habe er befürchtet, dass seine Anwesenheit nicht unbekannt geblieben wäre und Übergriffe der oben bezeichneten Verfolger ausgelöst hätte. Schließlich verkenne das Bundesamt, dass ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht nur Verfolgung durch die Kommunisten, sondern auch durch die bezeichneten Kräfte der damaligen Djamiad-e-Islami gedroht hätten und angesichts der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan insoweit keine grundlegende und nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Insoweit sei nach Art. 11 Abs. 2 RL 2004/83/EG erforderlich, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden könnten. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des EUGH vom 02.03.2010 - Rs.C 175/08. Danach gehe das Bundesamt zu Unrecht davon aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine politische Verfolgung - mehr - drohe und sich die Situation in Kabul soweit verbessert habe, dass dort ein menschenwürdiges Leben möglich sei. Schließlich habe das Bundesamt das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Für seine Reisen nach Afghanistan gebe es auch plausible Gründe. Sie hätten damit nicht das Erlöschen der Asylanerkennung zur Folge und könnten deshalb auch nicht als gegen ihn sprechende Umstände in die Ermessensentscheidung eingestellt werden. Seine Angaben bei der Einreisekontrolle am XXX.08.2009 habe er so nicht gemacht und sie würden außerdem überbewertet. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er ebenso wie seine Ehefrau seit langer Zeit über einen Aufenthaltstitel verfüge. Schließlich sei nicht gesehen worden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort für sich und seine Ehefrau schon aufgrund seines Alters keine Existenzgrundlage mehr schaffen könne. Zur Familie seine Schwester würden zwei Kinder im Alter von 17 bzw. 18 Jahren gehören. Sie könne sie nicht aufnehmen, nachdem dort schon seine Mutter lebe. Dass er Sozialleistungen beziehe, liege daran, dass er wegen einer Erkrankung seines Rückens seit geraumer Zeit nicht mehr arbeiten könne. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 16 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beteiligten sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Hefte) sowie die dem Kläger mitgeteilten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnismittel verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Ihre ordnungsgemäße Ladung enthielt den insoweit nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis. 18 Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 02.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs.1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über den Widerruf stand im Ermessen der Behörde. Die Ermessenserwägungen halten einer Überprüfung nicht stand. 19 Dass der Widerrufsbescheid an formalen Mängeln leidet, die auch zu einer Rechtsverletzung des Klägers führen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Kläger könnte sich insbesondere nicht darauf berufen, dass das Gebot des unverzüglichen Widerrufs missachtet worden ist, weil dieses Gebot ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, m.w.N.). 20 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs der Anerkennung als Asylberechtigter und der mit ihr regelmäßig verbundenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AuslG) ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970) am 28.08.2007 geltenden Fassung (vgl. dazu die Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008, BGBl. I S.1798). Nach dieser Vorschrift richtet sich auch der Widerruf der vor dem 01.01.2005 unanfechtbar gewordenen Anerkennungen (Alt-Anerkennungen; vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21/06 -, BVerwGE 128, 199). 21 § 73 AsylVfG bestimmt, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (Abs. 1). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, hat bei den nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ausgesprochenen Anerkennungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Abs. 2 a Satz 1). Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Abs. 2 a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (Abs. 7). Nach der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/5065 S. 431, abgedruckt bei GK-AsylVfG, § 73, S. 6) dient die Regelung in Absatz 7 der Klarstellung, dass auch diese Anerkennungen, und zwar innerhalb von vier Jahren nach Einfügung von Absatz 2 a durch das Zuwanderungsgesetz, zu überprüfen sind. Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren auch in diesen Fällen nach Abs. 2 a Satz 2 bis 4; insbesondere ist die Negativentscheidung nach Satz 2 der Ausländerbehörde mitzuteilen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 - 10 C 53/07 -, NVwZ 2009, 328). 22 Dass mit dem nach Abs. 7 für die Alt-Anerkennungen geltenden Stichtag für die Durchführung der Prüfung nach Abs. 2 a Satz 1 die frühestens am 02.01.2008 ablaufende Frist nach Abs. 2 a Satz 1 um knapp ein Jahr verlängert wurde, ist offensichtlich. Dass der Gesetzgeber dem Bundesamt in diesen Fällen einen über den 31.12.2008 hinausgehenden weiteren angemessenen Prüfungszeitraum einräumen wollte (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A. - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.06.2010 - 11 ZB 10.30204 - Juris), ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Zunächst wurde mit dem Stichtag 31.12.2008 die allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nochmals deutlich verlängert. Daneben kann nicht unterstellt werden, dass der Bundesgesetzgeber den Stichtag für die Überprüfung der Alt-Anerkennungen in Unkenntnis der beim Bundesamt bestehenden Arbeitskapazitäten und ungeachtet der ihm ebenfalls zumindest ungefähr bekannten Anzahl der zu prüfenden „Altfälle“ festgelegt hat. Schließlich befasst sich das insoweit sowohl vom Bundesamt als auch von den Gerichten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2007 (10 C 24/07 u.a., NVwZ 2007, 1330) mit dem Verhältnis der Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG zu der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Aus der gesetzlichen Formulierung, dass die - amtsinterne und von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren - ab dem 01.01.2005 (BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.) - zu erfolgen hat, wird abgeleitet, dass die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gilt, sondern mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens zum Widerruf die Frist nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG zu laufen beginnt, der Widerrufsbescheid selbst aber noch mehr als ein Jahr später wirksam werden könne. Ob letzteres angesichts der Übereinstimmung des Wortlauts auch für den Stichtag in Absatz 7 gelten muss, ist hier nicht abschließend zu entscheiden. Da der Ablauf des Stichtags jedenfalls bei Vorliegen einer Negativentscheidung des Bundesamts nach § 26 Abs. 3 AufenthG ausländerrechtliche Folgen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.), dient die gesetzliche Vorgabe nicht ausschließlich öffentlichen Interessen. Vielmehr kann sich auch der betroffene Asylberechtigte darauf berufen. 23 Die Überprüfung der Alt-Anerkennung des Klägers vom 14.01.1987 ist unstreitig nicht bis zum 31.12.2008 erfolgt. Ein Überprüfungs- oder Widerrufsverfahren war bis dahin auch nicht eingeleitet, sondern kam erst am 09.09.2009 in Gang. Weder vor noch nach dem Stichtag gab es eine Negativentscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG. Dennoch sind der Kläger - und seine Ehefrau - nach seinem insoweit unwidersprochenen Vortrag im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG, die ihnen grundsätzlich frühestens am 01.01.2008 erteilt werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.). 24 Dass bis zum 31.12.2008 weder eine Überprüfung durchgeführt noch eine Negativentscheidung getroffen noch ein Widerrufsverfahren eingeleitet noch ein Widerruf wirksam geworden ist, führt entgegen der seitens des Klägers vertretenen Auffassung indes nicht dazu, dass ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen ist. 25 Zunächst tritt an die Stelle des in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgegebenen Widerrufs nur dann die Verpflichtung zur Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG, wenn sowohl die nunmehr formalisierte Prüfung nach Satz 1 als auch die Mitteilung der Negativentscheidung nach Satz 2 - nach dem 01.01.2005 - erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.). Nachdem beides hier fehlt, würde dies bedeuten, dass es beim Grundsatz des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verbleibt und die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen war, sobald die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Dass der Widerruf vom 02.02.2010 unverzüglich erfolgte, lässt sich nicht feststellen, nachdem das kommunistische Regime, vor dem der Kläger geflohen ist, spätestens mit den Parlamentswahlen in Afghanistan im September 2005 (vgl. dazu die Begründung des Bescheids vom 02.02.2010) beendet war. 26 Danach stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen der Tatsache zukommen, dass das Bundesamt seiner sich aus § 73 Abs. 7 AsylVfG ergebenden Pflicht, die Alt-Anerkennung des Klägers bis zum 31.12.2008 zu überprüfen, nicht nachgekommen ist und demgemäß auch eine - sich zugunsten des asylberechtigten Klägers auswirkende - Negativentscheidung fehlt. Diese Frage kann unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2008, das sich mit ihr nicht auseinandersetzen musste, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht dahin beantwortet werden, dass alle Alt-Anerkannten Vertrauensschutz genießen und der zwingende Widerruf ausgeschlossen ist. Auch wenn diese Asylberechtigten sich nicht auf ein mit der Überprüfung und Negativentscheidung einhergehendes, rechtlich geschütztes Vertrauen berufen können, durften sie faktisch auf den Fortbestand ihres asylrechtlichen Status jedenfalls dann vertrauen, wenn dieser - wie hier - die ausländerrechtliche Absicherung in Form einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG erfahren hatte und der Widerruf erst mehr als ein Jahr nach Ablauf des in § 73 Abs. 7 AsylVfG genannten Stichtags wirksam wurde. Sie befinden sich in einer tatsächlich vergleichbaren Situation wie der Personenkreis, für den sich in § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG eine Regelung findet. Deshalb sind ihre Interessen nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei der Entscheidung über den Widerruf in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesamt mit seiner vorsorglichen Ermessensabwägung letztlich auch getan. Dass die Anerkennung lange Zeit zurückliegt, hätte das Ermessen wohl nicht eröffnet. 27 Danach ist hier nicht abschließend zu klären, seit wann sich die politischen Verhältnisse in Afghanistan so verändert hatten, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers nach § 73 Abs. 1 AsylVfG vorlagen, weil diejenigen Umstände, aufgrund derer er begründete Furcht vor politischer Verfolgung hatte und als Asylberechtigter anerkannt worden war, in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung weggefallen waren und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG haben musste (vgl. zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft das von Seiten des Klägers zitierte Urteil des EUGH v. 02.03.2010 - C-175/08 - Juris). Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass dies irgendwann nach dem 24.02.1987 der Fall gewesen sein könnte. 28 Auf sich beruhen kann weiter, ob die vom 1986 vorverfolgt aus Afghanistan ausgereisten Kläger im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Anfang 1987 geltend gemachte politische Verfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die von ihm geltend gemachten Gründe für eine im Fall einer Rückkehr erneut drohende politische Verfolgung durch bestimmte Personen oder Angehörige einer bestimmten Organisation bzw. Nachfolgeorganisation wegen seiner Aktivitäten vor seiner ersten Ausreise überzeugen nur wenig. Es erscheint insbesondere nur schwer nachvollziehbar, dass Angehörige oder Funktionäre der früheren Nordallianz, die nach dem Vortrag des Klägers inzwischen staatstragende Funktionen ausüben, ihn heute noch verfolgen oder verfolgen lassen, weil er sich als Panjeeri von 1978 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 1986 der Hezb-e-Islami angeschlossen hatte, auch als deren militärischer Berater tätig gewesen ist und damit einen „Verrat“ an der Sache der Panjeeri begangen hat, der heute noch Folgen hat. 29 Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung am 02.02.2010 bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, hat das Bundesamt von dem ihm zustehenden Ermessen in einer in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG durchbricht die zwingenden Regeln des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 (vgl. Marx, AsylVfG, § 73 Rn 208) nach Auffassung des Gerichts allein deshalb, weil der Gesetzgeber unter den dort genannten - und auch hier nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmenden - Voraussetzungen die Interessen des Asylberechtigten berücksichtigt haben wollte. Die in die Abwägung einzustellenden Interessen des Klägers wurden nicht richtig gesehen und die gegen ihn sprechenden Umstände bzw. Tatsachen zu seinem Nachteil falsch gewichtet. 30 Das Gericht geht davon aus, dass gesehen und in die Abwägung eingestellt wurde, dass der Kläger inzwischen 57 Jahre alt ist und seit 24 Jahren im Bundesgebiet lebt. Sein Verhalten in dieser Zeit hat keine Veranlassung gegeben, seinen asylrechtlichen Status auch nur zu überprüfen. Auch die im Bescheid vom 02.02.2010 wiedergegebene Entwicklung Afghanistans vom Land kriegerischer Auseinandersetzungen zur Islamischen Republik, die dort als im Oktober 2004 bzw. im September 2005 hinreichend abgeschlossen dargestellt wird, hat in den vergangenen sechs bzw. fünf Jahren keine Auswirkungen auf die asylrechtliche Stellung des Klägers gehabt. Nicht erwähnt, nach Aktenlage auch nicht weiter aufgeklärt - und deshalb wohl auch nicht berücksichtigt - wurde, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Rahmen seiner Anhörung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist, die ihm nach dem 01.01.2005 erteilt worden sein muss, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Da er letzteres nicht erkennen musste, ist auch insoweit zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand begründet worden. 31 Dass die Reisen des Klägers nach Afghanistan, die er seit 2007 insgesamt viermal für jeweils mehrere Wochen unternommen hat, nicht zu seinen Lasten gewertet werden durften, weil sie nicht die Annahme rechtfertigen, dass er sich dort auch niedergelassen hat und seine Anerkennung deshalb nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 a AsylVfG erloschen ist, ergibt sich entgegen seiner Auffassung nicht. Selbst wenn die Einreisegenehmigung vom XXX.2007 wegen einer schon zu diesem Zeitpunkt vorhandenen lebensbedrohlichen Erkrankung des Vaters des Klägers eingeholt wurde und sein Aufenthalt in Afghanistan vom XXX.10.2007 bis XXX.12.2007 durch nach dem Tod des Vaters gebotene, moralisch und kulturell bedingte Verpflichtungen gerechtfertigt war, sind seine Angaben zur angeblich problemlos möglichen Einreise aus dem Irak mit der afghanischen Einreisegenehmigung ohne Überprüfung und der trotzdem vorgenommenen Bestechung der Grenzbeamten unstimmig. Auch die Erklärungen für die weiteren Reisen, die in der Klagebegründung erfolgte, ist nicht belegt und insgesamt sehr pauschal dargestellt. Schließlich überzeugen die unterschiedlichen Begründungen dafür, dass der Kläger während seiner Besuche in Afghanistan trotz angeblich fortbestehenden Interesses der afghanischen Behörden an seiner Person unbehelligt blieb, nicht sehr. Dies kann nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, aber nicht im vom Bundesamt angenommenen Umfang gegen ihn verwendet werden. Der Kläger erschien als in der Tradition seines Heimatlandes verhafteter Mann, der gar nicht versteht, warum aus dieser Tradition und aus seiner Sicht Nebensächlichem hier - insbesondere im Zusammenhang mit dem Widerruf der Anerkennung - so große Bedeutung zukommt. Im Grunde genommen beschränkt sich seine Aussage auf die Mitteilung, dass er nach Afghanistan gereist ist, weil dies notwendig war, dass ihm dort nichts passiert ist und dass er danach wieder zurückgekommen ist. Nachdem die allgemeine Lage in Afghanistan und auch in Kabul nach den vorliegenden Erkenntnismitteln geprägt ist von politischen Wirren, willkürlichen Anschlägen, Versorgungsproblemen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ist nicht anzunehmen, dass ein nach mehr als zwanzig Jahren aus dem Ausland zurückkehrender Mann den Sicherheitskräften ohne Weiteres auffällt. Dies stellt für das Gericht eine hinreichende Erklärung dafür dar, dass dem Kläger während seiner Aufenthalte in Afghanistan nichts passiert ist. 32 Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er derzeit Sozialleistungen bezieht. Abgesehen davon, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit längerer Zeit krank ist, weil er Probleme mit seinem Rücken hat, stand ihm in der Bundesrepublik Deutschland schon immer nur ein begrenzter Arbeitsmarkt offen. Dass er ab 1973 eine Ausbildung in der afghanischen Armee zum Flugzeugmechaniker erfahren hatte, dürfte ihn hier nach 1987 kaum qualifiziert haben. 33 Vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Klägers kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er sich nur auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen Angaben vom Mechaniker aus in die „herausragende“ militärische Funktion eines Piloten einer MIG vorgerückt war und diese militärische Funktion keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulässt, eine neue Sprache zu erlernen, kommt darin kein dem Kläger vorwerfbarer Integrationsunwille zum Ausdruck. Ob anderes gelten müsste, wenn alsbald nach der Einreise des Klägers kostenlose Integrationskurse angeboten worden und der Kläger aus beruflichen Gründen auf gute Deutschkenntnisse angewiesen gewesen wäre, bleibt offen. 34 Schließlich kann aus dem Umstand, dass der Kläger unter Verwendung seines deutschen Flüchtlingsausweises nach Afghanistan gereist ist, nicht abgeleitet werden, dass er die deutsche Rechtsordnung missachte. Ebenso wenig ist ihm die Äußerung vorzuwerfen, die im Bericht über die Einreisekontrolle vom XXX.08.2009 festgehalten ist. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er diese Bemerkungen nicht gemacht habe und missverstanden worden sei. Diese Erklärung überzeugt ohne Weiteres, wenn davon auszugehen ist, dass er sich nur in einfacher Weise in deutscher Sprache verständigen kann; dass am XXX.08.2009 ein Dolmetscher anwesend war, ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht nicht. 35 Der Widerrufsbescheid vom 02.02.2010 ist damit aufzuheben. Auf die Frage, ob zumindest eines der vom Bundesamt insgesamt verneinten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht, kommt es nicht an. Es ist insbesondere nicht weiter zu erörtern, ob zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift, weil sich die allgemeine Situation der Bevölkerung Afghanistans zur Zeit wieder ständig verschlechtert und auch die Verhältnisse in Kabul angesichts der immer weiter vordringenden Taliban nicht mehr als hinreichend sicher gelten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - Juris -, m.w.N.). Dem ist zwar entgegenzuhalten, dass die Schwester des Klägers mit ihrer Familie in Kabul lebt und in ihrem Haushalt nach dem Vortrag des Klägers auch seine hochbetagte Mutter versorgt wird. Wenn der Kläger vorträgt, dass er seine Angehörigen in Kabul ab und zu mit Beträgen zwischen EUR 50,- und EUR 80,- unterstützt, spricht dies auch dafür, dass sie - insoweit abweichend von der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.2009 zugrunde liegenden Konstellation - zumindest über ein Existenzminimum verfügen und Wohnraum besitzen. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Kläger und erforderlichenfalls auch seine Ehefrau auf Dauer aufnehmen und versorgen können, ergeben sich dennoch nicht. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Kläger als „gelernter“ Offizier und Kampfflugzeugpilot in diesem Beruf schon aus Altersgründen keine Verwendung und keine Anstellung mehr finden wird. Eine Existenzgrundlage für sich und seine Ehefrau kann er damit aus eigenen Kräften nicht mehr aufbauen, zumal er Probleme mit seinem Rücken hat und nicht auf jede Beschäftigung ausweichen kann. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG. Gründe 17 Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Ihre ordnungsgemäße Ladung enthielt den insoweit nach § 102 Abs. 2 VwGO erforderlichen Hinweis. 18 Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 02.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. §§ 113 Abs.1 Satz 1, 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über den Widerruf stand im Ermessen der Behörde. Die Ermessenserwägungen halten einer Überprüfung nicht stand. 19 Dass der Widerrufsbescheid an formalen Mängeln leidet, die auch zu einer Rechtsverletzung des Klägers führen, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Kläger könnte sich insbesondere nicht darauf berufen, dass das Gebot des unverzüglichen Widerrufs missachtet worden ist, weil dieses Gebot ausschließlich öffentlichen Interessen dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243, m.w.N.). 20 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs der Anerkennung als Asylberechtigter und der mit ihr regelmäßig verbundenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bzw. § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AuslG) ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970) am 28.08.2007 geltenden Fassung (vgl. dazu die Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008, BGBl. I S.1798). Nach dieser Vorschrift richtet sich auch der Widerruf der vor dem 01.01.2005 unanfechtbar gewordenen Anerkennungen (Alt-Anerkennungen; vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007 - 1 C 21/06 -, BVerwGE 128, 199). 21 § 73 AsylVfG bestimmt, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (Abs. 1). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, hat bei den nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ausgesprochenen Anerkennungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Abs. 2 a Satz 1). Ist die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden, hat die Prüfung nach Abs. 2 a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (Abs. 7). Nach der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/5065 S. 431, abgedruckt bei GK-AsylVfG, § 73, S. 6) dient die Regelung in Absatz 7 der Klarstellung, dass auch diese Anerkennungen, und zwar innerhalb von vier Jahren nach Einfügung von Absatz 2 a durch das Zuwanderungsgesetz, zu überprüfen sind. Im Übrigen richtet sich das weitere Verfahren auch in diesen Fällen nach Abs. 2 a Satz 2 bis 4; insbesondere ist die Negativentscheidung nach Satz 2 der Ausländerbehörde mitzuteilen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.11.2008 - 10 C 53/07 -, NVwZ 2009, 328). 22 Dass mit dem nach Abs. 7 für die Alt-Anerkennungen geltenden Stichtag für die Durchführung der Prüfung nach Abs. 2 a Satz 1 die frühestens am 02.01.2008 ablaufende Frist nach Abs. 2 a Satz 1 um knapp ein Jahr verlängert wurde, ist offensichtlich. Dass der Gesetzgeber dem Bundesamt in diesen Fällen einen über den 31.12.2008 hinausgehenden weiteren angemessenen Prüfungszeitraum einräumen wollte (so VG Frankfurt, Urt. v. 27.01.2010 - 6 K 2348/09.F.A. - Juris; BayVGH, Beschl. v. 28.06.2010 - 11 ZB 10.30204 - Juris), ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Zunächst wurde mit dem Stichtag 31.12.2008 die allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nochmals deutlich verlängert. Daneben kann nicht unterstellt werden, dass der Bundesgesetzgeber den Stichtag für die Überprüfung der Alt-Anerkennungen in Unkenntnis der beim Bundesamt bestehenden Arbeitskapazitäten und ungeachtet der ihm ebenfalls zumindest ungefähr bekannten Anzahl der zu prüfenden „Altfälle“ festgelegt hat. Schließlich befasst sich das insoweit sowohl vom Bundesamt als auch von den Gerichten in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2007 (10 C 24/07 u.a., NVwZ 2007, 1330) mit dem Verhältnis der Frist des § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG zu der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Aus der gesetzlichen Formulierung, dass die - amtsinterne und von Amts wegen vorzunehmende - Prüfung nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren - ab dem 01.01.2005 (BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.) - zu erfolgen hat, wird abgeleitet, dass die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht gilt, sondern mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens zum Widerruf die Frist nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG zu laufen beginnt, der Widerrufsbescheid selbst aber noch mehr als ein Jahr später wirksam werden könne. Ob letzteres angesichts der Übereinstimmung des Wortlauts auch für den Stichtag in Absatz 7 gelten muss, ist hier nicht abschließend zu entscheiden. Da der Ablauf des Stichtags jedenfalls bei Vorliegen einer Negativentscheidung des Bundesamts nach § 26 Abs. 3 AufenthG ausländerrechtliche Folgen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.), dient die gesetzliche Vorgabe nicht ausschließlich öffentlichen Interessen. Vielmehr kann sich auch der betroffene Asylberechtigte darauf berufen. 23 Die Überprüfung der Alt-Anerkennung des Klägers vom 14.01.1987 ist unstreitig nicht bis zum 31.12.2008 erfolgt. Ein Überprüfungs- oder Widerrufsverfahren war bis dahin auch nicht eingeleitet, sondern kam erst am 09.09.2009 in Gang. Weder vor noch nach dem Stichtag gab es eine Negativentscheidung des Bundesamts nach § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG. Dennoch sind der Kläger - und seine Ehefrau - nach seinem insoweit unwidersprochenen Vortrag im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG, die ihnen grundsätzlich frühestens am 01.01.2008 erteilt werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.). 24 Dass bis zum 31.12.2008 weder eine Überprüfung durchgeführt noch eine Negativentscheidung getroffen noch ein Widerrufsverfahren eingeleitet noch ein Widerruf wirksam geworden ist, führt entgegen der seitens des Klägers vertretenen Auffassung indes nicht dazu, dass ein Widerruf gänzlich ausgeschlossen ist. 25 Zunächst tritt an die Stelle des in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgegebenen Widerrufs nur dann die Verpflichtung zur Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG, wenn sowohl die nunmehr formalisierte Prüfung nach Satz 1 als auch die Mitteilung der Negativentscheidung nach Satz 2 - nach dem 01.01.2005 - erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 25.11.2008, a.a.O.). Nachdem beides hier fehlt, würde dies bedeuten, dass es beim Grundsatz des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verbleibt und die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen war, sobald die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. Dass der Widerruf vom 02.02.2010 unverzüglich erfolgte, lässt sich nicht feststellen, nachdem das kommunistische Regime, vor dem der Kläger geflohen ist, spätestens mit den Parlamentswahlen in Afghanistan im September 2005 (vgl. dazu die Begründung des Bescheids vom 02.02.2010) beendet war. 26 Danach stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen der Tatsache zukommen, dass das Bundesamt seiner sich aus § 73 Abs. 7 AsylVfG ergebenden Pflicht, die Alt-Anerkennung des Klägers bis zum 31.12.2008 zu überprüfen, nicht nachgekommen ist und demgemäß auch eine - sich zugunsten des asylberechtigten Klägers auswirkende - Negativentscheidung fehlt. Diese Frage kann unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2008, das sich mit ihr nicht auseinandersetzen musste, nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht dahin beantwortet werden, dass alle Alt-Anerkannten Vertrauensschutz genießen und der zwingende Widerruf ausgeschlossen ist. Auch wenn diese Asylberechtigten sich nicht auf ein mit der Überprüfung und Negativentscheidung einhergehendes, rechtlich geschütztes Vertrauen berufen können, durften sie faktisch auf den Fortbestand ihres asylrechtlichen Status jedenfalls dann vertrauen, wenn dieser - wie hier - die ausländerrechtliche Absicherung in Form einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG erfahren hatte und der Widerruf erst mehr als ein Jahr nach Ablauf des in § 73 Abs. 7 AsylVfG genannten Stichtags wirksam wurde. Sie befinden sich in einer tatsächlich vergleichbaren Situation wie der Personenkreis, für den sich in § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG eine Regelung findet. Deshalb sind ihre Interessen nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei der Entscheidung über den Widerruf in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesamt mit seiner vorsorglichen Ermessensabwägung letztlich auch getan. Dass die Anerkennung lange Zeit zurückliegt, hätte das Ermessen wohl nicht eröffnet. 27 Danach ist hier nicht abschließend zu klären, seit wann sich die politischen Verhältnisse in Afghanistan so verändert hatten, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Asylanerkennung des Klägers nach § 73 Abs. 1 AsylVfG vorlagen, weil diejenigen Umstände, aufgrund derer er begründete Furcht vor politischer Verfolgung hatte und als Asylberechtigter anerkannt worden war, in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung weggefallen waren und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG haben musste (vgl. zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft das von Seiten des Klägers zitierte Urteil des EUGH v. 02.03.2010 - C-175/08 - Juris). Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass dies irgendwann nach dem 24.02.1987 der Fall gewesen sein könnte. 28 Auf sich beruhen kann weiter, ob die vom 1986 vorverfolgt aus Afghanistan ausgereisten Kläger im Rahmen des Anerkennungsverfahrens Anfang 1987 geltend gemachte politische Verfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die von ihm geltend gemachten Gründe für eine im Fall einer Rückkehr erneut drohende politische Verfolgung durch bestimmte Personen oder Angehörige einer bestimmten Organisation bzw. Nachfolgeorganisation wegen seiner Aktivitäten vor seiner ersten Ausreise überzeugen nur wenig. Es erscheint insbesondere nur schwer nachvollziehbar, dass Angehörige oder Funktionäre der früheren Nordallianz, die nach dem Vortrag des Klägers inzwischen staatstragende Funktionen ausüben, ihn heute noch verfolgen oder verfolgen lassen, weil er sich als Panjeeri von 1978 bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Juni 1986 der Hezb-e-Islami angeschlossen hatte, auch als deren militärischer Berater tätig gewesen ist und damit einen „Verrat“ an der Sache der Panjeeri begangen hat, der heute noch Folgen hat. 29 Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung am 02.02.2010 bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, hat das Bundesamt von dem ihm zustehenden Ermessen in einer in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG durchbricht die zwingenden Regeln des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 (vgl. Marx, AsylVfG, § 73 Rn 208) nach Auffassung des Gerichts allein deshalb, weil der Gesetzgeber unter den dort genannten - und auch hier nach den vorstehenden Ausführungen anzunehmenden - Voraussetzungen die Interessen des Asylberechtigten berücksichtigt haben wollte. Die in die Abwägung einzustellenden Interessen des Klägers wurden nicht richtig gesehen und die gegen ihn sprechenden Umstände bzw. Tatsachen zu seinem Nachteil falsch gewichtet. 30 Das Gericht geht davon aus, dass gesehen und in die Abwägung eingestellt wurde, dass der Kläger inzwischen 57 Jahre alt ist und seit 24 Jahren im Bundesgebiet lebt. Sein Verhalten in dieser Zeit hat keine Veranlassung gegeben, seinen asylrechtlichen Status auch nur zu überprüfen. Auch die im Bescheid vom 02.02.2010 wiedergegebene Entwicklung Afghanistans vom Land kriegerischer Auseinandersetzungen zur Islamischen Republik, die dort als im Oktober 2004 bzw. im September 2005 hinreichend abgeschlossen dargestellt wird, hat in den vergangenen sechs bzw. fünf Jahren keine Auswirkungen auf die asylrechtliche Stellung des Klägers gehabt. Nicht erwähnt, nach Aktenlage auch nicht weiter aufgeklärt - und deshalb wohl auch nicht berücksichtigt - wurde, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Rahmen seiner Anhörung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist, die ihm nach dem 01.01.2005 erteilt worden sein muss, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Da er letzteres nicht erkennen musste, ist auch insoweit zu seinen Gunsten ein Vertrauenstatbestand begründet worden. 31 Dass die Reisen des Klägers nach Afghanistan, die er seit 2007 insgesamt viermal für jeweils mehrere Wochen unternommen hat, nicht zu seinen Lasten gewertet werden durften, weil sie nicht die Annahme rechtfertigen, dass er sich dort auch niedergelassen hat und seine Anerkennung deshalb nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 a AsylVfG erloschen ist, ergibt sich entgegen seiner Auffassung nicht. Selbst wenn die Einreisegenehmigung vom XXX.2007 wegen einer schon zu diesem Zeitpunkt vorhandenen lebensbedrohlichen Erkrankung des Vaters des Klägers eingeholt wurde und sein Aufenthalt in Afghanistan vom XXX.10.2007 bis XXX.12.2007 durch nach dem Tod des Vaters gebotene, moralisch und kulturell bedingte Verpflichtungen gerechtfertigt war, sind seine Angaben zur angeblich problemlos möglichen Einreise aus dem Irak mit der afghanischen Einreisegenehmigung ohne Überprüfung und der trotzdem vorgenommenen Bestechung der Grenzbeamten unstimmig. Auch die Erklärungen für die weiteren Reisen, die in der Klagebegründung erfolgte, ist nicht belegt und insgesamt sehr pauschal dargestellt. Schließlich überzeugen die unterschiedlichen Begründungen dafür, dass der Kläger während seiner Besuche in Afghanistan trotz angeblich fortbestehenden Interesses der afghanischen Behörden an seiner Person unbehelligt blieb, nicht sehr. Dies kann nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, aber nicht im vom Bundesamt angenommenen Umfang gegen ihn verwendet werden. Der Kläger erschien als in der Tradition seines Heimatlandes verhafteter Mann, der gar nicht versteht, warum aus dieser Tradition und aus seiner Sicht Nebensächlichem hier - insbesondere im Zusammenhang mit dem Widerruf der Anerkennung - so große Bedeutung zukommt. Im Grunde genommen beschränkt sich seine Aussage auf die Mitteilung, dass er nach Afghanistan gereist ist, weil dies notwendig war, dass ihm dort nichts passiert ist und dass er danach wieder zurückgekommen ist. Nachdem die allgemeine Lage in Afghanistan und auch in Kabul nach den vorliegenden Erkenntnismitteln geprägt ist von politischen Wirren, willkürlichen Anschlägen, Versorgungsproblemen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ist nicht anzunehmen, dass ein nach mehr als zwanzig Jahren aus dem Ausland zurückkehrender Mann den Sicherheitskräften ohne Weiteres auffällt. Dies stellt für das Gericht eine hinreichende Erklärung dafür dar, dass dem Kläger während seiner Aufenthalte in Afghanistan nichts passiert ist. 32 Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er derzeit Sozialleistungen bezieht. Abgesehen davon, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit längerer Zeit krank ist, weil er Probleme mit seinem Rücken hat, stand ihm in der Bundesrepublik Deutschland schon immer nur ein begrenzter Arbeitsmarkt offen. Dass er ab 1973 eine Ausbildung in der afghanischen Armee zum Flugzeugmechaniker erfahren hatte, dürfte ihn hier nach 1987 kaum qualifiziert haben. 33 Vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Klägers kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er sich nur auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Unabhängig davon, dass der Kläger nach seinen Angaben vom Mechaniker aus in die „herausragende“ militärische Funktion eines Piloten einer MIG vorgerückt war und diese militärische Funktion keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit zulässt, eine neue Sprache zu erlernen, kommt darin kein dem Kläger vorwerfbarer Integrationsunwille zum Ausdruck. Ob anderes gelten müsste, wenn alsbald nach der Einreise des Klägers kostenlose Integrationskurse angeboten worden und der Kläger aus beruflichen Gründen auf gute Deutschkenntnisse angewiesen gewesen wäre, bleibt offen. 34 Schließlich kann aus dem Umstand, dass der Kläger unter Verwendung seines deutschen Flüchtlingsausweises nach Afghanistan gereist ist, nicht abgeleitet werden, dass er die deutsche Rechtsordnung missachte. Ebenso wenig ist ihm die Äußerung vorzuwerfen, die im Bericht über die Einreisekontrolle vom XXX.08.2009 festgehalten ist. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er diese Bemerkungen nicht gemacht habe und missverstanden worden sei. Diese Erklärung überzeugt ohne Weiteres, wenn davon auszugehen ist, dass er sich nur in einfacher Weise in deutscher Sprache verständigen kann; dass am XXX.08.2009 ein Dolmetscher anwesend war, ergibt sich aus dem polizeilichen Bericht nicht. 35 Der Widerrufsbescheid vom 02.02.2010 ist damit aufzuheben. Auf die Frage, ob zumindest eines der vom Bundesamt insgesamt verneinten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG besteht, kommt es nicht an. Es ist insbesondere nicht weiter zu erörtern, ob zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift, weil sich die allgemeine Situation der Bevölkerung Afghanistans zur Zeit wieder ständig verschlechtert und auch die Verhältnisse in Kabul angesichts der immer weiter vordringenden Taliban nicht mehr als hinreichend sicher gelten (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - Juris -, m.w.N.). Dem ist zwar entgegenzuhalten, dass die Schwester des Klägers mit ihrer Familie in Kabul lebt und in ihrem Haushalt nach dem Vortrag des Klägers auch seine hochbetagte Mutter versorgt wird. Wenn der Kläger vorträgt, dass er seine Angehörigen in Kabul ab und zu mit Beträgen zwischen EUR 50,- und EUR 80,- unterstützt, spricht dies auch dafür, dass sie - insoweit abweichend von der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.2009 zugrunde liegenden Konstellation - zumindest über ein Existenzminimum verfügen und Wohnraum besitzen. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Kläger und erforderlichenfalls auch seine Ehefrau auf Dauer aufnehmen und versorgen können, ergeben sich dennoch nicht. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Kläger als „gelernter“ Offizier und Kampfflugzeugpilot in diesem Beruf schon aus Altersgründen keine Verwendung und keine Anstellung mehr finden wird. Eine Existenzgrundlage für sich und seine Ehefrau kann er damit aus eigenen Kräften nicht mehr aufbauen, zumal er Probleme mit seinem Rücken hat und nicht auf jede Beschäftigung ausweichen kann. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83 b AsylVfG.