Urteil
3 K 1988/09
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Errichtung und den Betrieb der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" ist nach § 7 Abs. 6 BKAG eine durch Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung erforderlich.
• Ohne die nach § 7 Abs. 6 BKAG vorgeschriebene Rechtsverordnung ist die Speicherung personenbezogener Daten in der Verbunddatei rechtswidrig und die betroffene Person hat einen Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 BKAG.
• Die Löschungsverpflichtung liegt bei der Stelle, die die Daten unmittelbar eingegeben hat; daher ist das beklagte Land passivlegitimiert.
• Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG und allgemeine landesrechtliche Vorschriften können die erforderliche Rechtsverordnung nicht ersetzen, da ihnen die notwendige Normqualität und die bundesrechtlich vorgesehene Form fehlen.
Entscheidungsgründe
Rechtsverordnung nach §7 Abs.6 BKAG erforderlich für Speicherung in Verbunddatei "Gewalttäter Sport" • Für die Errichtung und den Betrieb der Verbunddatei "Gewalttäter Sport" ist nach § 7 Abs. 6 BKAG eine durch Zustimmung des Bundesrates erlassene Rechtsverordnung erforderlich. • Ohne die nach § 7 Abs. 6 BKAG vorgeschriebene Rechtsverordnung ist die Speicherung personenbezogener Daten in der Verbunddatei rechtswidrig und die betroffene Person hat einen Löschungsanspruch nach § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 BKAG. • Die Löschungsverpflichtung liegt bei der Stelle, die die Daten unmittelbar eingegeben hat; daher ist das beklagte Land passivlegitimiert. • Errichtungsanordnungen nach § 34 BKAG und allgemeine landesrechtliche Vorschriften können die erforderliche Rechtsverordnung nicht ersetzen, da ihnen die notwendige Normqualität und die bundesrechtlich vorgesehene Form fehlen. Der Kläger wurde nach einer Auseinandersetzung vor einem Regionalligaspiel 2007 in Polizeigewahrsam genommen; seine personenbezogenen Daten wurden in POLAS-BW erfasst und für die beim BKA geführte Verbunddatei Gewalttäter Sport freigegeben. Das Strafverfahren gegen ihn wurde 2008 eingestellt. Der Kläger beantragte daraufhin die Löschung seiner Daten aus der Verbunddatei; Polizei und Regierungspräsidium lehnten ab. Er klagte auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids und Löschung der gespeicherten Daten. Der Beklagte verteidigte die Speicherung mit Verweis auf landesrechtliche Befugnisse und die Errichtungsanordnung der Datei beim BKA. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Speicherung ohne die nach § 7 Abs. 6 BKAG zu erlassende Rechtsverordnung zulässig ist. • Zulässigkeit und Zuständigkeit: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; Löschungsanspruch ergibt sich aus § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 BKAG; die passivlegitimierte Stelle ist diejenige, die die Daten eingegeben hat. • Rechtsmaßstab: Für den elektronischen Datenverbund des BKA gilt vorrangig das BKAG; landesrechtliche Regelungen sind insoweit nicht einschlägig. • Grundrechtliche Relevanz: Die Speicherung greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein und erfordert daher eine verfassungsgemäße, normklare Ermächtigungsgrundlage sowie verhältnismäßige Regelungen. • Erfordernis der Verordnung: § 7 Abs. 6 BKAG schreibt vor, dass das BMI mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der zu speichernden Daten bestimmt; diese Anordnung ist nicht bloß fakultativ, sondern konstitutiv und unabdingbar für die Rechtmäßigkeit der Verbunddatei. • Unzureichende Ersatzwirkung der Errichtungsanordnung: Die nach § 34 BKAG ergangene Errichtungsanordnung ist eine bloße Verwaltungsregelung ohne die formale und materielle Normqualität einer Rechtsverordnung und kann die fehlende Verordnung nicht ersetzen. • Folgen der fehlenden Verordnung: Mangels der verlangten Rechtsverordnung fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage für Eingabe, Übermittlung und Speicherung in der Verbunddatei, sodass die Speicherung rechtswidrig ist und Löschungspflicht besteht. Das Gericht hat die Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, sämtliche über den Kläger in der Datei Gewalttäter Sport gespeicherten Daten zu löschen. Die Speicherung war rechtswidrig, weil die nach § 7 Abs. 6 BKAG vorgeschriebene Rechtsverordnung zur Bestimmung der Art der zu speichernden Daten nicht erlassen worden ist; die Errichtungsanordnung nach § 34 BKAG und landesrechtliche Regelungen können dies nicht ersetzen. Der Löschungsanspruch folgt aus § 32 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 BKAG und die Löschung ist von der Eingabestelle durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten auferlegt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde als notwendig anerkannt und die Berufung zugelassen.