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Urteil

8 K 1755/09

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über das pro Monat anzusetzende Erwerbseinkommen des Kläger im Jahr der Vollendung seines 65. Lebensjahres. 2 Der am ...1941 geborene Kläger war Berufssoldat. Mit Ablauf des 31.03.1994 trat er nach Erreichen der damals geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. Seit 1996 betätigt er sich freiberuflich als Referent für .... Die dabei erzielten Einkünfte wurden nach Vorlage der jeweiligen Einkommensteuerbescheide endgültig dergestalt auf seine Versorgungsbezüge angerechnet, dass 1/12 des Jahreseinkommens als monatliches Einkommen in Ansatz kam. 3 Mit Bescheid vom 16.11.2005 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd eine erneute Berechnung der vorläufigen Versorgungsbezüge des Klägers nach der seit 01.01.2006 uneingeschränkt anwendbaren Regelung des § 53 SVG auf der Grundlage eines angenommenen monatlichen Einkommens von EUR 800,-- vor. 4 Mit Änderungsmitteilung vom 15.05.2009 setzte die Wehrbereichsverwaltung Süd die dem Kläger im Jahr 2006 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zustehenden Versorgungsbezüge endgültig fest; sie legte dabei das Jahreseinkommen von EUR ...,-- nach dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom ... und ein daraus resultierendes monatliches Einkommen von EUR ... zugrunde. Für Januar und Februar 2006 ergab sich eine Überzahlung von insgesamt EUR ... Zur beabsichtigten Rückforderung dieses Betrages wurde der Kläger mit Schreiben vom 18.05.2009 angehört. 5 Am 25.05.2009 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dass er im Januar und Februar 2006 Verluste gehabt habe; dies ergebe sich aus der jeweiligen BWA der beiden Monate, die er vorlege. Eine Rückforderung komme deshalb nicht in Betracht. 6 Mit am 29.06.2009 als Einschreiben zur Post gegebenem Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 wies die Wehrbereichsverwaltung Süd den Widerspruch zurück. Bei Einkünften, die nicht in Monatsbeträgen erzielt würden, sei - wie bisher - nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG zu verfahren. Dass der Kläger Einkommen in Monatsbeträgen erzielt habe, ergebe sich aus den vorgelegten Aufstellungen nicht; eine Saldierung mit negativen Einkünften sei ohnehin nicht zulässig. Die Rückforderung sei lediglich angekündigt und schon deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens; sie sei aber gleichwohl möglich, weil Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt gezahlt würden. 7 Mit seiner am 28.07.2009 erhobenen Klage beantragt der Kläger sinngemäß, 8 die Beklagte unter Aufhebung der Änderungsmitteilung der Wehrbereichs-verwaltung Süd vom 15.05.2009 und deren Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 zu verurteilen, ihm Versorgungsbezüge für Januar und Februar 2006 ohne Anrechnung seines Erwerbseinkommens zu zahlen. 9 Zur Begründung macht er weiter geltend, dass die Berücksichtigung seines Einkommens im Jahr 2006 nach § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG monatsbezogen erfolgen müsse, da die Anrechnung nur noch für zwei Monate vorzunehmen gewesen sei. Das Einkommen des Kalenderjahres könne nur maßgeblich sein, wenn einmalige Einkünfte vorlägen, die dann geteilt durch zwölf Kalendermonate anzusetzen seien. Im Januar und Februar 2006 habe er die von ihm nachgewiesenen Verluste gehabt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist die Auffassung, dass der Kläger auch im Jahr 2006 kein Einkommen in Monatsbeträgen erzielt habe. Sein monatliches Einkommen sei deshalb zu Recht nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG ermittelt und berücksichtigt worden. 13 Mit Beschluss vom ... hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von der Beklagten vorgelegten Akten (2 Bände) und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher (§ 88 VwGO) Auslegung seines Begehrens - über den in der Klageschrift angekündigten Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Wehrbereichsverwaltung Süd hinaus - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der ihm seiner Meinung nach kraft Gesetzes zustehenden Versorgungsbezüge. Diesem Zahlungsbegehren entspricht eine allgemeine Leistungsklage (vgl. zur Klage eines Ruhestandsbeamten auf Zahlung der Versorgungsbezüge BVerfG, Beschl. v. 23.10.2001 - 2 BvR 666/00 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 2 C 7/95 -, NVwZ 1998, 96). Die Entscheidungen der Wehrbereichsverwaltung Süd wären - jedenfalls zur Klarstellung - aufzuheben. 17 Ob der Kläger sein Ziel mit einer Anfechtungsklage gegen die Änderungsmitteilung vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 erreichen könnte (so wohl OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009 - 1 Bf 310/07 -, Juris) oder insoweit eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO erheben müsste, kann auf sich beruhen. Die Rückforderung der Überzahlung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 18 Die Klage ist aber nicht begründet. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Wehrbereichsverwaltung Süd auch im Januar und Februar 2006 als monatliches Erwerbseinkommen des Klägers sein Einkommen des Kalenderjahres 2006, geteilt durch zwölf Kalendermonate, angesetzt hat. 19 Der Kläger erzielte als Versorgungsberechtigter Einkommen aus selbständiger Arbeit, das nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen i. d. F. v. 09.04.2002 (BGBl. I, S. 1258) - SVG - auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen war und dazu führte, dass ihm diese nur bis zur in § 53 Abs. 2 Nr. 1 SVG bestimmten Höchstgrenze zustanden. Zu der Anrechnung kam es nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG nach dem 28.02.2006 nicht mehr, weil damit der Monat, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete, abgelaufen war (vgl. dazu §§ 188 Abs. 2 2. Alt., 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). 20 Die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die - regelmäßig monatlich im Voraus gewährten - Versorgungsbezüge ist in § 53 Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 SVG geregelt: Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt monatsbezogen (Satz 4). Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen (Satz 5). Dies entspricht den Regelungen in § 53 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG). 21 Durch die monatsbezogene Berücksichtigung des Erwerbseinkommens nach § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG ist grundsätzlich sichergestellt, dass der Zeitraum, für den das Erwerbseinkommen bestimmt ist, mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den die Versorgungsbezüge gewährt werden. Diese Übereinstimmung der Bezugszeiträume, die auch in den Regelungen in § 53 Abs. 3 und 4 SVG zum Ausdruck kommt, ist nach dem der gesamten (ursprünglichen) Ruhensregelung zugrunde liegenden Zweck, einer Doppelalimentierung (aus öffentlichen Mitteln) entgegenzuwirken, geboten. Zwar wird nach dem Zuflussprinzip - auch einmaliges - Einkommen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erhält (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2, § 53 BeamtVG, Rn 46); dieses Prinzip gilt aber nicht, wenn einmalige Einnahmen eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O.) oder eine Abfindung für zukünftige Zeiträume (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 -, m.w.N., Juris) darstellen. Auch dabei sind jeweils für gleiche Zeiträume gewährte Leistungen zu vergleichen, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41, § 53 SVG Nr. 1; Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1, § 53 BeamtVG Nr. 10). 22 Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung über die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge in zulässiger Weise den Zweck verfolgt, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zu Lasten des zur vorzeitigen Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichteten Dienstherrn haben können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, Juris, zu § 53 BeamtVG). Auch in diesen Fällen muss der Zeitraum identisch sein, für den dem Versorgungsberechtigten für die Lebensführung einerseits das Erwerbseinkommen zur Verfügung steht, das er infolge des Wegfalls seiner aktiven Dienstpflichten erzielen kann, und ihm andererseits die Versorgungsbezüge zu gewähren wären. 23 Im Hinblick auf diesen Hintergrund der Regelung setzt ein monatsbezogen berücksichtigungsfähiges Einkommen voraus, dass es in Monatsbeträgen erzielt wird. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber bei den Begriffsbestimmungen, die § 53 Abs. 5 SVG auch insoweit enthält (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG, Rn 45), dem nach Satz 4 monatsbezogen zu berücksichtigenden Einkommen in Satz 5 ausschließlich das Einkommen gegenüber gestellt hat, das nicht in Monatsbeträgen erzielt wird. Bei den anzurechnenden Einkünften kommt es deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob sie einmalig oder regelmäßig wiederkehrend erzielt werden; vielmehr ist allein darauf abzustellen, welcher der über den Bestimmungszeitraum des Einkommens definierten Kategorie sie zuzuordnen sind: Einkommen ist entweder monatsbezogen und in Monatsbeträgen erzielt oder nicht. Dies ist für den Einzelfall nach objektiven Kriterien festzustellen; ein Wahlrecht des Versorgungsberechtigten besteht insoweit nicht. Dass der Gesetzgeber in Satz 5 zugleich den - für nicht in Monatsbeträgen erzielte Einkommen zusätzlich erforderlichen - Monatsbezug bestimmt bzw. fingiert hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 24 Danach ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass er im Januar und Februar 2006 - anders als in den Jahren zuvor - monatsbezogenes Einkommen in Monatsbeträgen - etwa in Form eines Gehalts oder eines Lohns - erzielt hat, die in der Regel für nichtselbständige Arbeit gezahlt werden (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn 31). Dies wurde von ihm schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aus den vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), die Verluste ausweisen, lässt sich ein positives Einkommen dieser Art ohnehin nicht ableiten. Die Verluste dieser Monate konnten im Laufe des Jahres auch ausgeglichen werden; dies folgt ohne Weiteres aus den im Einkommensteuerbescheid für 2006 festgestellten Einkünften aus selbständiger Arbeit. 25 Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass sein monatliches Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG angesetzt wurde, erhob und erhebt der Kläger für die Zeit nicht, in der sein Jahreseinkommen auch über diesen Zeitraum hinweg auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen war. Auch er geht davon aus, dass der Gesetzgeber den erforderlichen Bezug zum Monatszeitraum, der bei den - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden - Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig fehlt, in zulässiger Weise über das Einkommen des Kalenderjahres herstellen konnte. Das bei der Anrechnung allein in den Blick zu nehmende monatliche Einkommen, das dem Versorgungsberechtigten aus diesen Erwerbstätigkeiten für seine Lebensführung zur Verfügung steht, ergibt sich nicht aus den (Brutto-) Einnahmen, die ihm im jeweiligen Monat zufließen; davon sind die Betriebsausgaben abzuziehen, die nicht zwingend monatlich in gleicher Höhe zu Buche schlagen. Selbst wenn sich die verbleibenden Einnahmen der regelmäßigen monatlichen Arbeitsleistung des Versorgungsberechtigten zurechnen ließen, die ihm infolge des Wegfalls seiner aktiven Dienstpflichten möglich ist, hängen sie auch vom Zahlungsverhalten seiner Auftraggeber bzw. Kunden ab, das er nicht in vollem Umfang steuern kann. Einkünfte dieser Art weisen deshalb naturgemäß - gegebenenfalls auch saisonbedingte - Schwankungen in ihrer monatlichen Höhe auf und können kurzfristige und vorübergehende Verluste in diesem Zeitraum bewirken. Dass sie zu einer Verminderung des anzusetzenden Einkommens in den Monaten mit Gewinnen führen und sich damit zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken, hat der Gesetzgeber wohl in Kauf genommen. Den gerechten, sachdienlichen und zudem praktikablen Ausgleich dieser Unwägbarkeiten hat er mit dem Rückgriff auf das Einkommen des Kalenderjahres vorgenommen. Mit der auf diesen Zeitraum abstellenden monatsbezogenen Anrechnung trägt das Gesetz dafür Sorge, dass der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern jeweils monatlich die für eine amtsangemessene Versorgung erforderlichen Beträge zur Verfügung stellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v.26.06.2009, a.a.O.). 26 Dass der Ansatz eines Zwölftels des Jahreseinkommens rechtswidrig wird, wenn die Anrechnung auf die Versorgungsbezüge im Laufe des Kalenderjahres endet, lässt sich entgegen der vom Kläger wohl vertretenen Auffassung jedenfalls in seinem Fall nicht feststellen. 27 Zunächst findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG zu entnehmen, dass Absatz 5 der Vorschrift insgesamt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, anwendbar bleibt. Das Ende der Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge, das hier mit dem 28.02.2006 einherging, änderte grundsätzlich auch nichts daran, dass das Erwerbseinkommen bis dahin nicht in Monatsbeträgen erzielt wurde. 28 Dass der Gesetzgeber bei der Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG - und darüber hinaus bei der für alle Beamte geltenden entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG - übersehen hat, dass das Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, nicht zwangsläufig mit dem Ende des nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG - bzw. nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - in den Blick zu nehmenden Kalenderjahres zusammenfällt, kann nicht unterstellt werden. Das anzusetzende monatliche Erwerbseinkommen ist deshalb auch dann unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt. 29 Schließlich bestehen gegen die nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG mit dem Ansatz eines Zwölftels des Jahreseinkommen hergestellte Monatsbezogenheit auch deshalb keine Bedenken, weil die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift - ein positives Einkommen des Kalenderjahres - im vorliegenden Fall nach den im Jahreseinkommensteuerbescheid für 2006 ausgewiesenen Einkünften des Klägers erfüllt ist. Dass ihm diese Einkünfte für einen kürzeren Zeitraum zugeflossen sind, wurde schon nicht vorgetragen. Ob dies unbeachtlich wäre, weil die Zwölftelung, mit der Einkommen auch für Monate berücksichtigt wird, in denen es nicht erzielt worden ist, unbedenklich ist (so wohl Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn 46 d), oder der Wegfall eines nicht in Monatsbeträgen erzielten Einkommens vor Ablauf des Kalenderjahres dazu führen müsste, dass es zur Wahrung der Identität des Bezugszeitraums nach der Teilung nur durch die Zahl der Monate, für die es bestimmt war, anzusetzen ist, kann deshalb auf sich beruhen. 30 Zur Bestimmung des nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG maßgeblichen Jahreseinkommens sind die steuerrechtlichen Vorschriften heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, dass § 53 Abs. 5 SVG und § 53 Abs. 7 BeamtVG einen eigenständigen Begriff des Erwerbseinkommens prägen und von Bruttobeträgen ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20/03 -, BVerwGE 120, 154, zu § 53 BeamtVG). Einkünfte bei selbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn (Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn 35), der sich aus dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkommen ergibt. Der Gewinn entspricht dabei auch dem Betrag, der dem Versorgungsberechtigten aus seiner Erwerbstätigkeit für die Lebensführung zur Verfügung steht (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O.). 31 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Beschluss vom 17. Februar 2010 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 3.376,62 festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 15 Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der Kläger erstrebt bei sachdienlicher (§ 88 VwGO) Auslegung seines Begehrens - über den in der Klageschrift angekündigten Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen der Wehrbereichsverwaltung Süd hinaus - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der ihm seiner Meinung nach kraft Gesetzes zustehenden Versorgungsbezüge. Diesem Zahlungsbegehren entspricht eine allgemeine Leistungsklage (vgl. zur Klage eines Ruhestandsbeamten auf Zahlung der Versorgungsbezüge BVerfG, Beschl. v. 23.10.2001 - 2 BvR 666/00 -, Juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 20.06.1995 - 2 C 7/95 -, NVwZ 1998, 96). Die Entscheidungen der Wehrbereichsverwaltung Süd wären - jedenfalls zur Klarstellung - aufzuheben. 17 Ob der Kläger sein Ziel mit einer Anfechtungsklage gegen die Änderungsmitteilung vom 15.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2009 erreichen könnte (so wohl OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009 - 1 Bf 310/07 -, Juris) oder insoweit eine Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO erheben müsste, kann auf sich beruhen. Die Rückforderung der Überzahlung ist nicht Gegenstand des Verfahrens. 18 Die Klage ist aber nicht begründet. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Wehrbereichsverwaltung Süd auch im Januar und Februar 2006 als monatliches Erwerbseinkommen des Klägers sein Einkommen des Kalenderjahres 2006, geteilt durch zwölf Kalendermonate, angesetzt hat. 19 Der Kläger erzielte als Versorgungsberechtigter Einkommen aus selbständiger Arbeit, das nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen i. d. F. v. 09.04.2002 (BGBl. I, S. 1258) - SVG - auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen war und dazu führte, dass ihm diese nur bis zur in § 53 Abs. 2 Nr. 1 SVG bestimmten Höchstgrenze zustanden. Zu der Anrechnung kam es nach § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG nach dem 28.02.2006 nicht mehr, weil damit der Monat, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendete, abgelaufen war (vgl. dazu §§ 188 Abs. 2 2. Alt., 187 Abs. 2 Satz 2 BGB). 20 Die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die - regelmäßig monatlich im Voraus gewährten - Versorgungsbezüge ist in § 53 Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 SVG geregelt: Die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens erfolgt monatsbezogen (Satz 4). Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen (Satz 5). Dies entspricht den Regelungen in § 53 Abs. 7 Satz 4 und Satz 5 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG). 21 Durch die monatsbezogene Berücksichtigung des Erwerbseinkommens nach § 53 Abs. 5 Satz 4 SVG ist grundsätzlich sichergestellt, dass der Zeitraum, für den das Erwerbseinkommen bestimmt ist, mit dem Zeitraum übereinstimmt, für den die Versorgungsbezüge gewährt werden. Diese Übereinstimmung der Bezugszeiträume, die auch in den Regelungen in § 53 Abs. 3 und 4 SVG zum Ausdruck kommt, ist nach dem der gesamten (ursprünglichen) Ruhensregelung zugrunde liegenden Zweck, einer Doppelalimentierung (aus öffentlichen Mitteln) entgegenzuwirken, geboten. Zwar wird nach dem Zuflussprinzip - auch einmaliges - Einkommen grundsätzlich in dem Monat berücksichtigt, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erhält (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2, § 53 BeamtVG, Rn 46); dieses Prinzip gilt aber nicht, wenn einmalige Einnahmen eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O.) oder eine Abfindung für zukünftige Zeiträume (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2009 - 5 K 3572/07 -, m.w.N., Juris) darstellen. Auch dabei sind jeweils für gleiche Zeiträume gewährte Leistungen zu vergleichen, mag dies im Einzelfall für den Versorgungsberechtigten zu einer Besserstellung führen oder nicht (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 12.06.1975 - II C 45.73 -, Buchholz 238.41, § 53 SVG Nr. 1; Beschl. v. 31.03.2000 - 2 B 67.99 -, Buchholz 239.1, § 53 BeamtVG Nr. 10). 22 Dies gilt gleichermaßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung über die Anrechnung anderweitigen Einkommens auf die Versorgungsbezüge in zulässiger Weise den Zweck verfolgt, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zu Lasten des zur vorzeitigen Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichteten Dienstherrn haben können (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007 - 2 BvR 797/04 -, Juris, zu § 53 BeamtVG). Auch in diesen Fällen muss der Zeitraum identisch sein, für den dem Versorgungsberechtigten für die Lebensführung einerseits das Erwerbseinkommen zur Verfügung steht, das er infolge des Wegfalls seiner aktiven Dienstpflichten erzielen kann, und ihm andererseits die Versorgungsbezüge zu gewähren wären. 23 Im Hinblick auf diesen Hintergrund der Regelung setzt ein monatsbezogen berücksichtigungsfähiges Einkommen voraus, dass es in Monatsbeträgen erzielt wird. Dies folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber bei den Begriffsbestimmungen, die § 53 Abs. 5 SVG auch insoweit enthält (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG, Rn 45), dem nach Satz 4 monatsbezogen zu berücksichtigenden Einkommen in Satz 5 ausschließlich das Einkommen gegenüber gestellt hat, das nicht in Monatsbeträgen erzielt wird. Bei den anzurechnenden Einkünften kommt es deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob sie einmalig oder regelmäßig wiederkehrend erzielt werden; vielmehr ist allein darauf abzustellen, welcher der über den Bestimmungszeitraum des Einkommens definierten Kategorie sie zuzuordnen sind: Einkommen ist entweder monatsbezogen und in Monatsbeträgen erzielt oder nicht. Dies ist für den Einzelfall nach objektiven Kriterien festzustellen; ein Wahlrecht des Versorgungsberechtigten besteht insoweit nicht. Dass der Gesetzgeber in Satz 5 zugleich den - für nicht in Monatsbeträgen erzielte Einkommen zusätzlich erforderlichen - Monatsbezug bestimmt bzw. fingiert hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 24 Danach ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass er im Januar und Februar 2006 - anders als in den Jahren zuvor - monatsbezogenes Einkommen in Monatsbeträgen - etwa in Form eines Gehalts oder eines Lohns - erzielt hat, die in der Regel für nichtselbständige Arbeit gezahlt werden (vgl. Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn 31). Dies wurde von ihm schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aus den vorgelegten Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), die Verluste ausweisen, lässt sich ein positives Einkommen dieser Art ohnehin nicht ableiten. Die Verluste dieser Monate konnten im Laufe des Jahres auch ausgeglichen werden; dies folgt ohne Weiteres aus den im Einkommensteuerbescheid für 2006 festgestellten Einkünften aus selbständiger Arbeit. 25 Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass sein monatliches Erwerbseinkommen nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG angesetzt wurde, erhob und erhebt der Kläger für die Zeit nicht, in der sein Jahreseinkommen auch über diesen Zeitraum hinweg auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen war. Auch er geht davon aus, dass der Gesetzgeber den erforderlichen Bezug zum Monatszeitraum, der bei den - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 5 Satz 1 SVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnenden - Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig fehlt, in zulässiger Weise über das Einkommen des Kalenderjahres herstellen konnte. Das bei der Anrechnung allein in den Blick zu nehmende monatliche Einkommen, das dem Versorgungsberechtigten aus diesen Erwerbstätigkeiten für seine Lebensführung zur Verfügung steht, ergibt sich nicht aus den (Brutto-) Einnahmen, die ihm im jeweiligen Monat zufließen; davon sind die Betriebsausgaben abzuziehen, die nicht zwingend monatlich in gleicher Höhe zu Buche schlagen. Selbst wenn sich die verbleibenden Einnahmen der regelmäßigen monatlichen Arbeitsleistung des Versorgungsberechtigten zurechnen ließen, die ihm infolge des Wegfalls seiner aktiven Dienstpflichten möglich ist, hängen sie auch vom Zahlungsverhalten seiner Auftraggeber bzw. Kunden ab, das er nicht in vollem Umfang steuern kann. Einkünfte dieser Art weisen deshalb naturgemäß - gegebenenfalls auch saisonbedingte - Schwankungen in ihrer monatlichen Höhe auf und können kurzfristige und vorübergehende Verluste in diesem Zeitraum bewirken. Dass sie zu einer Verminderung des anzusetzenden Einkommens in den Monaten mit Gewinnen führen und sich damit zu Gunsten des Versorgungsberechtigten auswirken, hat der Gesetzgeber wohl in Kauf genommen. Den gerechten, sachdienlichen und zudem praktikablen Ausgleich dieser Unwägbarkeiten hat er mit dem Rückgriff auf das Einkommen des Kalenderjahres vorgenommen. Mit der auf diesen Zeitraum abstellenden monatsbezogenen Anrechnung trägt das Gesetz dafür Sorge, dass der Dienstherr seinen Versorgungsempfängern jeweils monatlich die für eine amtsangemessene Versorgung erforderlichen Beträge zur Verfügung stellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v.26.06.2009, a.a.O.). 26 Dass der Ansatz eines Zwölftels des Jahreseinkommens rechtswidrig wird, wenn die Anrechnung auf die Versorgungsbezüge im Laufe des Kalenderjahres endet, lässt sich entgegen der vom Kläger wohl vertretenen Auffassung jedenfalls in seinem Fall nicht feststellen. 27 Zunächst findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG zu entnehmen, dass Absatz 5 der Vorschrift insgesamt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, anwendbar bleibt. Das Ende der Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge, das hier mit dem 28.02.2006 einherging, änderte grundsätzlich auch nichts daran, dass das Erwerbseinkommen bis dahin nicht in Monatsbeträgen erzielt wurde. 28 Dass der Gesetzgeber bei der Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 1 SVG - und darüber hinaus bei der für alle Beamte geltenden entsprechenden Vorschrift des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG - übersehen hat, dass das Ende des Kalendermonats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, nicht zwangsläufig mit dem Ende des nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG - bzw. nach § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG - in den Blick zu nehmenden Kalenderjahres zusammenfällt, kann nicht unterstellt werden. Das anzusetzende monatliche Erwerbseinkommen ist deshalb auch dann unter Heranziehung des Einkommens des Kalenderjahres zu bestimmen, wenn die Anrechnung selbst während des Jahres endet und dadurch der Bezug zum Jahreszeitraum vorzeitig entfällt. 29 Schließlich bestehen gegen die nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG mit dem Ansatz eines Zwölftels des Jahreseinkommen hergestellte Monatsbezogenheit auch deshalb keine Bedenken, weil die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift - ein positives Einkommen des Kalenderjahres - im vorliegenden Fall nach den im Jahreseinkommensteuerbescheid für 2006 ausgewiesenen Einkünften des Klägers erfüllt ist. Dass ihm diese Einkünfte für einen kürzeren Zeitraum zugeflossen sind, wurde schon nicht vorgetragen. Ob dies unbeachtlich wäre, weil die Zwölftelung, mit der Einkommen auch für Monate berücksichtigt wird, in denen es nicht erzielt worden ist, unbedenklich ist (so wohl Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn 46 d), oder der Wegfall eines nicht in Monatsbeträgen erzielten Einkommens vor Ablauf des Kalenderjahres dazu führen müsste, dass es zur Wahrung der Identität des Bezugszeitraums nach der Teilung nur durch die Zahl der Monate, für die es bestimmt war, anzusetzen ist, kann deshalb auf sich beruhen. 30 Zur Bestimmung des nach § 53 Abs. 5 Satz 5 SVG maßgeblichen Jahreseinkommens sind die steuerrechtlichen Vorschriften heranzuziehen. Dies gilt unabhängig davon, dass § 53 Abs. 5 SVG und § 53 Abs. 7 BeamtVG einen eigenständigen Begriff des Erwerbseinkommens prägen und von Bruttobeträgen ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - 2 C 20/03 -, BVerwGE 120, 154, zu § 53 BeamtVG). Einkünfte bei selbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn (Plog-Wiedow, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn 35), der sich aus dem im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkommen ergibt. Der Gewinn entspricht dabei auch dem Betrag, der dem Versorgungsberechtigten aus seiner Erwerbstätigkeit für die Lebensführung zur Verfügung steht (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009, a.a.O.). 31 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 32 Beschluss vom 17. Februar 2010 33 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 3.376,62 festgesetzt. 34 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.