OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 676/09

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis eine Bescheinigung auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers erloschen ist. 2 Der 1967 geborene Kläger ist serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 1992 in das Bundesgebiet ein, wo er zunächst ein Asylverfahren betrieb. 3 Am 15.08.1996 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Nach Rücknahme des Asylantrags wurden ihm zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse, dann am 25.07.2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. 4 Am 22.10.2005 wurde er auf dem Flughafen Stuttgart wegen des Verdachts der Begehung von Mord festgenommen und anschließend an die Niederlande ausgeliefert, wo der Mordprozess stattfand. 5 Nachdem die Ehefrau des Klägers ihn gemeinsam mit den Kindern zunächst noch in der Justizvollzugsanstalt in den Niederlanden besucht hatte, trennte sie sich Mitte 2006 vom Kläger und reichte die Scheidung ein. 6 Am 22.10.2008 wurde der Kläger vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und wollte in eine Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zurückkehren. Diese stellte sich auf den Standpunkt, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen und sie für die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis nicht zuständig sei. 7 Am 23.03.2009 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, die, soweit sie sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen wurde. Zur Begründung seiner gegen die Beklagte gerichteten Klage trägt er vor, seine Niederlassungserlaubnis sei nicht erloschen, da es schon am Merkmal der Ausreise i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG fehle. Jedenfalls aber stehe einem Erlöschen § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG entgegen. 8 Er beantragt, 9 festzustellen, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, und die Beklagte zu verurteilen, ihm hierüber eine Bescheinigung auszustellen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie nicht Beklagte sein könne, nur weil sie die Niederlassungserlaubnis vor Jahren erteilt habe. Die Klage sei auch unbegründet, da die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Auf § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG könne sich der Kläger nicht berufen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. 13 Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten der Beklagten (drei Bände) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig. Zwischen ihr und dem Kläger ist streitig, ob die diesem erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fort gilt (§ 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG), erloschen ist. Für das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung ist sie als Ausländerbehörde am Orte des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (§ 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG) zuständig. Damit besteht zwischen den Beteiligten ein streitiges Rechtsverhältnis, hinsichtlich der Feststellung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses hat der Kläger ein berechtigtes Interesse i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO, da er in das Bundesgebiet zurückkehren und sich hier aufhalten will. 16 Die Klage ist auch begründet, da die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist. 17 Maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen oder entstanden ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen oder entstanden sein soll. Somit beurteilt sich die Frage, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Auslieferung des Klägers, also nach § 51 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl I, 721). Hiernach ist ein Erlöschen zu verneinen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG a.F. vorliegt, kommt es dabei nicht an. Denn einem Erlöschen steht jedenfalls § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG a.F. entgegen. Nach der hier maßgeblichen Fassung dieser Norm erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG. Die tatbestandliche Voraussetzung dieser Bestimmung liegt vor, da der Kläger im Zeitpunkt seiner Auslieferung und auch danach bis Mitte des Jahres 2006 mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte. Denn durch eine ihrer Natur nach nur vorübergehende unfreiwillige Trennung der Ehegatten, wie etwa durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, wird die eheliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der konkreten Dauer der hierdurch bedingten Trennung des Ehepaares grundsätzlich nicht beendet (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21.07.1997 - 13 TG 4776/96 - AuAS 1998, 15 = InfAuslR 1998, 51). Soweit die Beklagte meint, die eheliche Lebensgemeinschaft müsse auch im Zeitpunkt der Wiedereinreise fortbestehen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden, denn dieses stellt hinsichtlich des Erlöschens des Aufenthaltstitels auf die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde (51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) und die mangelnde Wiedereinreise innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) ab. Korrespondierend hierzu ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt dieser Ereignisse eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Der Fortfall der ehelichen Lebensgemeinschaft nach diesen Ereignissen wäre ein weiterer Erlöschensgrund, der im Gesetz nicht genannt ist. Hätte der Gesetzgeber dem Fortfall der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung zugemessen, so hätte er § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG mit dem einschränkenden Zusatz versehen, "solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht". Dies hat er indes nicht getan. Auch sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gegen die Auslegung der Bestimmung, wie sie die Beklagte vornehmen will. Denn die Frage, ob ein Recht entstanden oder erloschen ist, muss eindeutig beantwortbar sein. Die Frage des Bestehens oder Erlöschens kann neben den gesetzlich geregelten Voraussetzungen nicht vom ungewissen Eintritt künftiger Ereignisse oder ungewissen Wegfall bestehender Verhältnisse abhängig sein. 18 Die Verurteilung zum Ausstellen der entsprechenden Bescheinigung beruht auf § 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Beschluss 21 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 22 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 14 Die Klage ist zulässig und begründet. 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig. Zwischen ihr und dem Kläger ist streitig, ob die diesem erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fort gilt (§ 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG), erloschen ist. Für das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung ist sie als Ausländerbehörde am Orte des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (§ 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG) zuständig. Damit besteht zwischen den Beteiligten ein streitiges Rechtsverhältnis, hinsichtlich der Feststellung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses hat der Kläger ein berechtigtes Interesse i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO, da er in das Bundesgebiet zurückkehren und sich hier aufhalten will. 16 Die Klage ist auch begründet, da die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist. 17 Maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen oder entstanden ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen oder entstanden sein soll. Somit beurteilt sich die Frage, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Auslieferung des Klägers, also nach § 51 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl I, 721). Hiernach ist ein Erlöschen zu verneinen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG a.F. vorliegt, kommt es dabei nicht an. Denn einem Erlöschen steht jedenfalls § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG a.F. entgegen. Nach der hier maßgeblichen Fassung dieser Norm erlischt die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG. Die tatbestandliche Voraussetzung dieser Bestimmung liegt vor, da der Kläger im Zeitpunkt seiner Auslieferung und auch danach bis Mitte des Jahres 2006 mit einer deutschen Staatsangehörigen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte. Denn durch eine ihrer Natur nach nur vorübergehende unfreiwillige Trennung der Ehegatten, wie etwa durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, wird die eheliche Lebensgemeinschaft unabhängig von der konkreten Dauer der hierdurch bedingten Trennung des Ehepaares grundsätzlich nicht beendet (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21.07.1997 - 13 TG 4776/96 - AuAS 1998, 15 = InfAuslR 1998, 51). Soweit die Beklagte meint, die eheliche Lebensgemeinschaft müsse auch im Zeitpunkt der Wiedereinreise fortbestehen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden, denn dieses stellt hinsichtlich des Erlöschens des Aufenthaltstitels auf die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde (51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG) und die mangelnde Wiedereinreise innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) ab. Korrespondierend hierzu ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt dieser Ereignisse eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand. Der Fortfall der ehelichen Lebensgemeinschaft nach diesen Ereignissen wäre ein weiterer Erlöschensgrund, der im Gesetz nicht genannt ist. Hätte der Gesetzgeber dem Fortfall der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung zugemessen, so hätte er § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG mit dem einschränkenden Zusatz versehen, "solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht". Dies hat er indes nicht getan. Auch sprechen Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gegen die Auslegung der Bestimmung, wie sie die Beklagte vornehmen will. Denn die Frage, ob ein Recht entstanden oder erloschen ist, muss eindeutig beantwortbar sein. Die Frage des Bestehens oder Erlöschens kann neben den gesetzlich geregelten Voraussetzungen nicht vom ungewissen Eintritt künftiger Ereignisse oder ungewissen Wegfall bestehender Verhältnisse abhängig sein. 18 Die Verurteilung zum Ausstellen der entsprechenden Bescheinigung beruht auf § 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Beschluss 21 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 22 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.