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Beschluss

9 K 3681/09

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung kann wiederhergestellt werden, wenn in der summarischen Würdigung die Erfolgsaussichten offenstehen und die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt. • Bei alkoholbezogenen Zweifeln an der Fahreignung gilt: Auch Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad können Anlass für eine MPU-Anordnung sein, es muss jedoch geprüft werden, ob diese Fahrt Ausdruck eines allgemeinen Kontrollverlusts ist, der auch auf Kraftfahrzeugnutzung übertragbar ist. • Fehlt der MPU-Gutachtenerstellung eine hinreichende Aufklärung der Umstände einer Trunkenheitsfahrt, können aus dem Gutachten keine belastbaren Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Kraftfahrzeugtrunkenheitsfahrten gezogen werden.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrrad-Trunkenheitsfahrt und unzureichender MPU-Aufklärung • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung kann wiederhergestellt werden, wenn in der summarischen Würdigung die Erfolgsaussichten offenstehen und die Interessenabwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt. • Bei alkoholbezogenen Zweifeln an der Fahreignung gilt: Auch Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad können Anlass für eine MPU-Anordnung sein, es muss jedoch geprüft werden, ob diese Fahrt Ausdruck eines allgemeinen Kontrollverlusts ist, der auch auf Kraftfahrzeugnutzung übertragbar ist. • Fehlt der MPU-Gutachtenerstellung eine hinreichende Aufklärung der Umstände einer Trunkenheitsfahrt, können aus dem Gutachten keine belastbaren Schlüsse auf die Wahrscheinlichkeit künftiger Kraftfahrzeugtrunkenheitsfahrten gezogen werden. Der Antragsteller erhielt durch Verfügung des Landratsamts Enzkreis die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen BE und CE mit sofortiger Vollziehung und wurde zur unverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins aufgefordert. Anlass war eine Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit dem Fahrrad im Juni 2009 bei hoher Blutalkoholkonzentration; weiter ergab sich eine ausgeprägte Alkoholproblematik, jedoch keine Abhängigkeit. Der Antragsteller legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor, das eine positive Prognose zur Fahreignung bejahte, wobei die Begutachtungsstelle die Prognosefrage auf Kraftfahrzeuge beschränkte. Das Landratsamt ordnete dennoch die Entziehung an und verweigerte die Aussetzung des Vollzugs. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 VwGO und begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sowie die sich gegenüberstehenden Interessen. • Rechtliche Grundlage der Entziehung sind § 3 Abs.1 StVG i.V.m. § 46 Abs.1 FeV; bei Alkoholmissbrauch nach Anlage 4 FeV kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlen. • Bei Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, ist eine MPU nach §§ 46 Abs.3 i.V.m. 11 Abs.3 Satz 2, 13 FeV und Anlage 4 FeV anzuordnen; § 13 FeV nennt als Beispiel Fahrzeugführung ab 1,6 ‰ BAK. • Für die Beurteilung, ob eine Fahrrad-Trunkenheitsfahrt auf ein allgemeines Trennungsversagen zwischen Alkoholkonsum und Fahrzeugführung schließen lässt, sind die Umstände der Fahrt, Vorgeschichte und Entwicklung des Trinkverhaltens und das Persönlichkeitsbild im MPU-Gutachten eingehend zu klären. • Das vorgelegte Gutachten behandelt überwiegend die Prognose zur Führung von Kraftfahrzeugen, lässt aber Zweifel, ob die Begutachtungsstelle die Umstände der Fahrrad-Trunkenheitsfahrt ausreichend aufgeklärt und gewürdigt hat; insbesondere ist offen, ob die Fahrradfahrt eine bewusste Strategie zur Vermeidung von Autofahrt war oder Ausdruck eines Kontrollverlusts. • Mangels hinreichender Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit künftiger Trunkenheitsfahrten als Kraftfahrer sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offen; in der summarischen Prüfung überwiegen daher die konkreten Interessen des Antragstellers. • Bei Abwägung der Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zwar eine längere Phase problematischen Alkoholkonsums hatte, aber im Untersuchungsgespräch glaubhaft ein Einsichts- und Abstinenzentschluss dargelegt wurde und keine weiteren Trunkenheitsfahrten festgestellt wurden; ferner steht eine erneute Begutachtung im Verfahren bevor. • Vor diesem Hintergrund überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers an Aussetzung des Vollzugs (§§ 3 Abs.2 S.3 StVG, 47 Abs.1 FeV) gegenüber dem Allgemeininteresse am sofortigen Vollzug. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde wiederhergestellt; der Antragsteller muss seinen Führerschein vorerst nicht abgeben. Das Gericht begründete dies damit, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs offenstehen, weil das vorgelegte MPU-Gutachten die Umstände der Fahrrad-Trunkenheitsfahrt nicht hinreichend klärt und daher keine belastbare Prognose über künftige Trunkenheitsfahrten mit Kraftfahrzeugen zulässt. In der Interessenabwägung überwogen die schutzwürdigen Belange des Antragstellers, insbesondere seine glaubhaft dargelegte Einsicht und der kurze Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz sowie das bevorstehende weitere Begutachtungsverfahren. Der Vollzug der Entziehung und die Pflicht zur Führerscheinabgabe wurden damit bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt; die Kosten trägt der Antragsgegner.