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Urteil

8 K 1686/08

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Bestimmung der Hauptwohnung des Klägers. 2 Der Kläger meldete ab dem 15.11.2007 für sich eine Wohnung in der ... Straße ... in ... als Nebenwohnung an. Im Anmeldungsformular gab er an, dass er eine Wohnung in ... habe und seine Ehefrau in ... (Italien) gemeldet sei. Die Beklagte nahm die Anmeldung als Nebenwohnung in das Melderegister auf. Unter dem 13.12.2007 ergänzte der Kläger seine Angaben dahin, dass er sich voraussichtlich 5 bis 9 Monate zum Zweck der Erwerbstätigkeit in der Regel von Montag bis Freitag in ... aufhalten werde; die Entfernung zwischen den Wohnungen betrage 400 km; seinen Urlaub von 6 Wochen werde er am Heimatort verbringen; voraussichtlich jedes Wochenende und immer an den Feiertagen werde er nach Hause fahren. 3 Daraus ermittelte die Beklagte für einen im Durchschnitt 7-monatigen (210-tägigen) Aufenthalt des Klägers seine Anwesenheit in ... an 140 Arbeitstagen und seine Anwesenheit in ... an 78 Tagen. Dabei hatte sie einen Urlaubsanteil aus 30 Tagen und einen Feiertagsanteil aus 10 Tagen als Aufenthalt in ... angenommen, ohne die Aufenthaltszeit in ... entsprechend zu reduzieren. Mit Bescheid vom 04.02.2008 stellte sie fest, dass die Wohnung in ... mit Wirkung vom 15.11.2007 die Hauptwohnung des Klägers ist (1.) und berichtigte das Melderegister (2.). 4 Dagegen erhob der Kläger am 11.02.2008 Widerspruch mit der Begründung, dass er sich keine sechs Monate im Jahr in Baden-Württemberg aufhalte. Nach der Rechtsprechung sei die Hauptwohnung eines verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Einwohners die Familienwohnung; dies gelte auch, wenn dort nicht der quantitative Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege. Dass sich dieser Schwerpunkt nicht in der aus beruflichen Gründen unterhaltenen Ein-Mann-Wohnung, sondern im gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus in ... befinde, werde nicht diskutiert werden müssen. 5 Unter dem 28.04.2008 teilte die Stadt ... mit, dass die Ehefrau des Klägers dort nicht gemeldet war oder ist. Danach wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch mit am 14.05.2008 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 zurück. 6 Mit seiner am 03.06.2008 erhobenen Klage beantragt der Kläger, 7 den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 13.05.2008 aufzuheben, 8 hilfsweise: 9 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 13.05.2008 rechtswidrig gewesen sind. 10 Zur Begründung macht er geltend, dass seine Ehefrau fast ihr ganzes Leben lang unter ihrem Mädchennamen in ... gemeldet gewesen sei. Sie hätten 1997 geheiratet und fast ausschließlich im Ausland gelebt; seit 2007 würden sie ein neu erworbenes Einfamilienhaus in ... bewohnen. Seine Ehefrau sei als hochqualifizierte Unternehmensberaterin überwiegend für ausländische Unternehmen tätig, arbeite im Wesentlichen an deren Sitz und sei dort auch gemeldet. Das eheliche Leben finde ausschließlich in der Wohnung in ... statt, dort treffe er jedes Wochenende, an Feiertagen und im Urlaub mit seiner Ehefrau zusammen. Am Freitag Nachmittag verlasse er ... und verweile bis Sonntag Abend oder Nacht in .... Seit April 2008 sei er als Marketingmanager seiner Firma vorwiegend reisend tätig und etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit nicht in ...; die dortige Wohnung nutze er nur für Übernachtungen. Von seiner Wochenarbeitszeit von 4 ½ Tagen sei die Hälfte als Reisezeit abzuziehen. Im Jahr 2009 habe er sich an 53 % der Tage in ... aufgehalten. 11 Die Bestimmung seiner Hauptwohnung habe steuerrechtliche Auswirkungen; deshalb habe er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide, falls sie sich erledigt hätten. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie vertritt die Auffassung, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis nicht zukomme; die Änderung seiner persönlichen Lebensverhältnisse habe er ihr gegenüber mit einem neuen Antrag geltend machen müssen. Der vorliegende Rechtsstreit habe sich durch diese Änderung auch erledigt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil eine Familienwohnung in ... nicht angenommen werden könne. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Akten (1 Band Akten der Beklagten, 1 Band Akten des Regierungspräsidiums ...) und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Anfechtungsklage ist zulässig. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist wegen der schon im April 2008 eingetretenen, außergerichtlich bislang aber nicht geltend gemachten Änderung der - firmeninternen - Beschäftigung des Klägers weder sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen noch hat sich der Verwaltungsakt erledigt. 18 Mit ihrem Bescheid vom 04.02.2008 hat die Beklagte den Status der Wohnung des Klägers in ... ab dem 15.11.2007 abweichend von seiner Erklärung festgestellt; darin liegt ein Verwaltungsakt (vgl. Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, 4.Aufl., 2007, § 1 Rn 40 m.w.N.), der über den zunächst zugrunde gelegten Aufenthaltszeitraum von durchschnittlich 7 Monaten und den - grundsätzlich zu betrachtenden - Prognosezeitraum von einem Jahr hinaus eine andauernde belastende Wirkung entfaltet. Mit der Anfechtungsklage ist die Beseitigung dieses Bescheids und damit zugleich die Feststellung zu erstreiten, dass er rechtswidrig war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.1998 - 1 S 2348/97 -, DVBl. 1999, 146, m.w.N.). 19 Dass der Kläger dieses Ziel ebenso und einfacher mit einem Antrag auf Berichtigung des Melderegisters für die Zeit nach April 2008 erreichen kann oder hätte erreichen können, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Dadurch, dass der Kläger seit dieser Zeit nur noch an etwa 2 ¼ Tagen der Woche berufsbedingt in ... anwesend ist und die Wohnung dort nur noch für Übernachtungen benutzt, ist eine Änderung seiner für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgeblichen Aufenthaltsgewohnheiten nicht eingetreten; er macht insbesondere nicht geltend, dass er die Ausübung seines Berufs von ... aus bereits damals wieder aufgegeben hat. 20 Der Verwaltungsakt, der grundsätzlich auch für die Folgejahre gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994 - 1 S 2869/93 -, Juris), hat sich auch nicht erledigt. Die prozessualen Konsequenzen einer solchen Erledigung - vor Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung - sind nicht zu diskutieren. 21 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 13.05.2008 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die Beklagte hat nach den Angaben des Klägers - zunächst auch zur beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts (vgl. Belz, a.a.O., § 17 Rn 20 m.w.N.) - zu Recht im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.) festgestellt, dass die Wohnung in ... seit dem 15.11.2007 melderechtlich seine Hauptwohnung ist, weil er diese vorwiegend benutzt und seine Wohnung in ... nicht als von ihm und seiner Ehefrau vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung anzusehen ist. 23 Dass der Kläger von der wohl kleinen Wohnung in ... aus „nur“ seiner Arbeit nachgeht, während er die verbleibende Zeit im Einfamilienhaus in ... verbringt und seine „eigentlichen“ Lebensbeziehungen - in Form seines Ehe- und Privatlebens - nach seiner Überzeugung deshalb dort ihren Schwerpunkt haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr ging der (Bundes-)Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptwohnung nach objektiven Merkmalen festgelegt und die ursprünglich bestehende Wahlmöglichkeit des Einwohners ausgeschlossen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, 110, unter Hinweis auf S. 20 bzw. S. 30 ff. der BT-Drucks. 8/3825 vom 19.03.1980). Ein Recht zur freien Bestimmung der Hauptwohnung, das der Kläger für sich in Anspruch nimmt, sieht das Melderecht nicht - mehr - vor. 24 Der Kläger hat in ... auch dann eine Wohnung, wenn er diese nur zum Schlafen benutzt. Dies ist unstreitig und folgt ohne Weiteres aus § 16 Satz 1 des Meldegesetzes - MG - vom 23.02.1996 (GBl. S. 269, ber, S. 593); für die Annahme einer Wohnung im Sinne des Gesetzes reicht aus, dass ein umschlossener Raum vorliegt, der zum Wohnen oder zum Schlafen benutzt wird. Da der Kläger in seinem Haus in ... über eine weitere Wohnung im Inland verfügt, ist nach § 17 Abs. 1 MG eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung; jede weitere Wohnung im Inland ist Nebenwohnung (§ 17 Abs. 3 MG). 25 Die Hauptwohnung wird nach § 17 Abs. 2 MG in der seit 14.02.2006 geltenden - die Vorgängervorschrift präzisierenden - Fassung des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze vom 07.03.2006 (GBl. S 60) bestimmt, der § 12 Abs. 2 MRRG entspricht. 26 Danach ist Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutze Wohnung der Familie (Satz 2). Diese Vorschrift, nach der sich bei verheirateten Einwohnern die Hauptwohnung abweichend von der Maßgeblichkeit der eigenen vorwiegenden Benutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MG ergibt, gilt entgegen der vom Regierungspräsidium ... vertretenen Auffassung auch für Ehepaare ohne Kinder (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688, mit dem das im Widerspruchsbescheid zitierte Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 29.10.1998, a.a.O., aufgehoben wurde). 27 Dass deshalb jede von einem verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Einwohner ohne Kinder zusammen mit seinem Ehepartner benutzte Wohnung als Hauptwohnung zu qualifizieren ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dabei mag zutreffen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur in einer solchen gemeinsamen Wohnung geführt wird und dies die Annahme rechtfertigt, dass sich auch der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Ehepartner dort befindet. Zur Hauptwohnung beider Eheleute wird eine gemeinsame Wohnung dennoch erst dann, wenn sie auch vorwiegend gemeinsam benutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NJW 2002, 2579). 28 Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, ist auch bei verheirateten Einwohnern anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen abhinge (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG, allerdings in typisierender Weise, an den - durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten - Schwerpunkt der Lebensbeziehungen anknüpft und der Gesetzgeber sich erkennbar vom Erscheinungsbild derjenigen hat leiten lassen, die aus beruflichen Gründen werktags vorwiegend die Wohnung in einer anderen Gemeinde nutzen, für die aber die gemeinsame Wohnung mit dem Ehegatten den Lebensmittelpunkt bildet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.). Auf die - nach § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 6 MRRG auch für verheiratete Einwohner geltende - Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 5 MG ist vielmehr nur dann zurückzugreifen, wenn sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen von den Eheleuten gemeinsam vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.); die vorwiegend benutze Wohnung ist - nur - in Zweifelsfällen dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Eheleute liegt. 29 Bei der danach auch bei einem verheirateten Einwohner in erster Linie anzustellende quantitativen Betrachtung ist eine Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, wobei sich die vorwiegende Benutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst bestimmt, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem die Wohnung liegt (BVerwG, Urt. v.15.10.1991, a.a.O.). Für die Bestimmung der Hauptwohnung sind allerdings nicht nur die Aufenthaltszeiten des Einwohners selbst zu berücksichtigen, sondern - wie bei der Familie die der anderen Familienangehörigen - zusätzlich auch die Aufenthaltsgewohnheiten des Ehepartners in den Blick zu nehmen. 30 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Wohnung des Klägers in ... seit dem 15.11.2007 seine Hauptwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, seit wann er das 2007 erworbene Haus in ... bewohnt hat. Von ausschlaggebender Bedeutung ist auch nicht, dass seine Ehefrau in ... melderechtlich nicht erfasst ist und der Kläger nicht einmal geltend gemacht hat, dass jedenfalls sie die Wohnung in ... vorwiegend - im Sinne eines zeitlichen Übergewichts ihrer Anwesenheit dort gegenüber ihrer berufsbedingten Abwesenheit - benutzt. Selbst wenn sich die Ehefrau des Klägers seinem Vortrag entsprechend - wie er - an jedem Wochenende, jedem Feiertag und während ihres ebenfalls 30 Arbeitstage (6 Wochen) umfassenden Urlaubs im Einfamilienhaus in ... aufhält, führt dies nicht dazu, dass die Wohnung in ... als von den Eheleuten vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung anzusehen ist. 31 Für den Kläger ist auch bei Berücksichtigung seiner seit April 2008 bestehenden Beschäftigung von einer Aufenthaltszeit in ... an 5 Arbeitstagen in der Woche auszugehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass er während der Woche von seinen berufsbedingten Reisen dorthin zum Zweck der Übernachtung zurückkehrt. Dass er sich nur an 2 ¼ Arbeitstagen tatsächlich in ... aufhält, ist ohne Belang. 32 Bei der Umrechnung dieser wöchentlichen Aufenthaltszeit auf das nunmehr zugrunde zu legende Jahr, das melderechtlich aus 12 Monaten mit jeweils 30 Tagen und durchschnittlich 51,43 Wochen besteht, ergibt sich ein Aufenthalt des Klägers in ... an 257 Arbeitstagen. Diese Aufenthaltszeit ist nach seinen Angaben zu ermäßigen um die 30 Arbeitstage, die zu seinem 6-wöchigen Urlaub führen, um die 11 landesrechtlichen gesetzlichen Feiertage (vgl. § 1 des Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 08.05.1996 - GBl. S. 450) und um den Tag der Deutschen Einheit. Danach verbleibt ein Aufenthalt in ... an 215 Arbeitstagen. Dem steht eine aus Urlaub, Feiertagen und den Wochenenden resultierende Aufenthaltszeit in ... an (30 + 12 + 103 =) 145 Tagen gegenüber. Daraus ergibt sich zwar nicht das deutliche Übergewicht seiner Aufenthaltszeiten in ... gegenüber denjenigen in ..., das die Beklagte angenommen hat. Die quantitative Betrachtung seiner Aufenthaltsgewohnheiten lässt Zweifel daran, dass er die Wohnung in ... vorwiegend benutzt, dennoch nicht zu. 33 Solche Zweifel sind auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Ehefrau des Klägers vorwiegend in ... aufhält. Sie ist nach seinem Vortrag nicht häufiger als er in .... Auch bei Mitberücksichtigung ihrer Aufenthaltszeiten dort lässt sich nicht feststellen, dass die Wohnung in ... die von den Eheleuten mindestens gleichwertig benutzte Wohnung ist. Einer Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Klägers bedurfte es deshalb nicht. 34 Der Hauptantrag war damit abzuweisen. 35 Auch der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Ob sich der Kläger auf das von ihm geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus steuerlichen Gründen berufen kann, kann auf sich beruhen. 36 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Beschluss vom 20.10.2009 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 39 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 16 Die Anfechtungsklage ist zulässig. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist wegen der schon im April 2008 eingetretenen, außergerichtlich bislang aber nicht geltend gemachten Änderung der - firmeninternen - Beschäftigung des Klägers weder sein Rechtsschutzbedürfnis entfallen noch hat sich der Verwaltungsakt erledigt. 18 Mit ihrem Bescheid vom 04.02.2008 hat die Beklagte den Status der Wohnung des Klägers in ... ab dem 15.11.2007 abweichend von seiner Erklärung festgestellt; darin liegt ein Verwaltungsakt (vgl. Belz, Meldegesetz für Baden-Württemberg, 4.Aufl., 2007, § 1 Rn 40 m.w.N.), der über den zunächst zugrunde gelegten Aufenthaltszeitraum von durchschnittlich 7 Monaten und den - grundsätzlich zu betrachtenden - Prognosezeitraum von einem Jahr hinaus eine andauernde belastende Wirkung entfaltet. Mit der Anfechtungsklage ist die Beseitigung dieses Bescheids und damit zugleich die Feststellung zu erstreiten, dass er rechtswidrig war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.1998 - 1 S 2348/97 -, DVBl. 1999, 146, m.w.N.). 19 Dass der Kläger dieses Ziel ebenso und einfacher mit einem Antrag auf Berichtigung des Melderegisters für die Zeit nach April 2008 erreichen kann oder hätte erreichen können, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Dadurch, dass der Kläger seit dieser Zeit nur noch an etwa 2 ¼ Tagen der Woche berufsbedingt in ... anwesend ist und die Wohnung dort nur noch für Übernachtungen benutzt, ist eine Änderung seiner für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgeblichen Aufenthaltsgewohnheiten nicht eingetreten; er macht insbesondere nicht geltend, dass er die Ausübung seines Berufs von ... aus bereits damals wieder aufgegeben hat. 20 Der Verwaltungsakt, der grundsätzlich auch für die Folgejahre gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994 - 1 S 2869/93 -, Juris), hat sich auch nicht erledigt. Die prozessualen Konsequenzen einer solchen Erledigung - vor Wirksamwerden des Widerspruchsbescheids und vor Klageerhebung - sind nicht zu diskutieren. 21 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 13.05.2008 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die Beklagte hat nach den Angaben des Klägers - zunächst auch zur beabsichtigten Dauer seines Aufenthalts (vgl. Belz, a.a.O., § 17 Rn 20 m.w.N.) - zu Recht im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, a.a.O.) festgestellt, dass die Wohnung in ... seit dem 15.11.2007 melderechtlich seine Hauptwohnung ist, weil er diese vorwiegend benutzt und seine Wohnung in ... nicht als von ihm und seiner Ehefrau vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung anzusehen ist. 23 Dass der Kläger von der wohl kleinen Wohnung in ... aus „nur“ seiner Arbeit nachgeht, während er die verbleibende Zeit im Einfamilienhaus in ... verbringt und seine „eigentlichen“ Lebensbeziehungen - in Form seines Ehe- und Privatlebens - nach seiner Überzeugung deshalb dort ihren Schwerpunkt haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vielmehr ging der (Bundes-)Gesetzgeber davon aus, dass die Hauptwohnung nach objektiven Merkmalen festgelegt und die ursprünglich bestehende Wahlmöglichkeit des Einwohners ausgeschlossen werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 -, BVerwGE 89, 110, unter Hinweis auf S. 20 bzw. S. 30 ff. der BT-Drucks. 8/3825 vom 19.03.1980). Ein Recht zur freien Bestimmung der Hauptwohnung, das der Kläger für sich in Anspruch nimmt, sieht das Melderecht nicht - mehr - vor. 24 Der Kläger hat in ... auch dann eine Wohnung, wenn er diese nur zum Schlafen benutzt. Dies ist unstreitig und folgt ohne Weiteres aus § 16 Satz 1 des Meldegesetzes - MG - vom 23.02.1996 (GBl. S. 269, ber, S. 593); für die Annahme einer Wohnung im Sinne des Gesetzes reicht aus, dass ein umschlossener Raum vorliegt, der zum Wohnen oder zum Schlafen benutzt wird. Da der Kläger in seinem Haus in ... über eine weitere Wohnung im Inland verfügt, ist nach § 17 Abs. 1 MG eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung; jede weitere Wohnung im Inland ist Nebenwohnung (§ 17 Abs. 3 MG). 25 Die Hauptwohnung wird nach § 17 Abs. 2 MG in der seit 14.02.2006 geltenden - die Vorgängervorschrift präzisierenden - Fassung des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes und anderer Gesetze vom 07.03.2006 (GBl. S 60) bestimmt, der § 12 Abs. 2 MRRG entspricht. 26 Danach ist Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutze Wohnung der Familie (Satz 2). Diese Vorschrift, nach der sich bei verheirateten Einwohnern die Hauptwohnung abweichend von der Maßgeblichkeit der eigenen vorwiegenden Benutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MG ergibt, gilt entgegen der vom Regierungspräsidium ... vertretenen Auffassung auch für Ehepaare ohne Kinder (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688, mit dem das im Widerspruchsbescheid zitierte Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 29.10.1998, a.a.O., aufgehoben wurde). 27 Dass deshalb jede von einem verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Einwohner ohne Kinder zusammen mit seinem Ehepartner benutzte Wohnung als Hauptwohnung zu qualifizieren ist, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Dabei mag zutreffen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur in einer solchen gemeinsamen Wohnung geführt wird und dies die Annahme rechtfertigt, dass sich auch der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Ehepartner dort befindet. Zur Hauptwohnung beider Eheleute wird eine gemeinsame Wohnung dennoch erst dann, wenn sie auch vorwiegend gemeinsam benutzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12/01 -, NJW 2002, 2579). 28 Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, ist auch bei verheirateten Einwohnern anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen abhinge (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.). Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG, allerdings in typisierender Weise, an den - durch die eheliche Lebensgemeinschaft begründeten - Schwerpunkt der Lebensbeziehungen anknüpft und der Gesetzgeber sich erkennbar vom Erscheinungsbild derjenigen hat leiten lassen, die aus beruflichen Gründen werktags vorwiegend die Wohnung in einer anderen Gemeinde nutzen, für die aber die gemeinsame Wohnung mit dem Ehegatten den Lebensmittelpunkt bildet (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 04.05.1999, a.a.O.). Auf die - nach § 12 Abs. 2 Satz 6 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 6 MRRG auch für verheiratete Einwohner geltende - Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG bzw. § 17 Abs. 2 Satz 5 MG ist vielmehr nur dann zurückzugreifen, wenn sich nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen von den Eheleuten gemeinsam vorwiegend benutzt wird (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002, a.a.O.); die vorwiegend benutze Wohnung ist - nur - in Zweifelsfällen dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Eheleute liegt. 29 Bei der danach auch bei einem verheirateten Einwohner in erster Linie anzustellende quantitativen Betrachtung ist eine Gegenüberstellung der Nutzungszeiten geboten, wobei sich die vorwiegende Benutzung nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst bestimmt, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem die Wohnung liegt (BVerwG, Urt. v.15.10.1991, a.a.O.). Für die Bestimmung der Hauptwohnung sind allerdings nicht nur die Aufenthaltszeiten des Einwohners selbst zu berücksichtigen, sondern - wie bei der Familie die der anderen Familienangehörigen - zusätzlich auch die Aufenthaltsgewohnheiten des Ehepartners in den Blick zu nehmen. 30 In Anwendung dieser Grundsätze ist die Wohnung des Klägers in ... seit dem 15.11.2007 seine Hauptwohnung. Dabei kommt es nicht darauf an, seit wann er das 2007 erworbene Haus in ... bewohnt hat. Von ausschlaggebender Bedeutung ist auch nicht, dass seine Ehefrau in ... melderechtlich nicht erfasst ist und der Kläger nicht einmal geltend gemacht hat, dass jedenfalls sie die Wohnung in ... vorwiegend - im Sinne eines zeitlichen Übergewichts ihrer Anwesenheit dort gegenüber ihrer berufsbedingten Abwesenheit - benutzt. Selbst wenn sich die Ehefrau des Klägers seinem Vortrag entsprechend - wie er - an jedem Wochenende, jedem Feiertag und während ihres ebenfalls 30 Arbeitstage (6 Wochen) umfassenden Urlaubs im Einfamilienhaus in ... aufhält, führt dies nicht dazu, dass die Wohnung in ... als von den Eheleuten vorwiegend gemeinsam benutzte Wohnung anzusehen ist. 31 Für den Kläger ist auch bei Berücksichtigung seiner seit April 2008 bestehenden Beschäftigung von einer Aufenthaltszeit in ... an 5 Arbeitstagen in der Woche auszugehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass er während der Woche von seinen berufsbedingten Reisen dorthin zum Zweck der Übernachtung zurückkehrt. Dass er sich nur an 2 ¼ Arbeitstagen tatsächlich in ... aufhält, ist ohne Belang. 32 Bei der Umrechnung dieser wöchentlichen Aufenthaltszeit auf das nunmehr zugrunde zu legende Jahr, das melderechtlich aus 12 Monaten mit jeweils 30 Tagen und durchschnittlich 51,43 Wochen besteht, ergibt sich ein Aufenthalt des Klägers in ... an 257 Arbeitstagen. Diese Aufenthaltszeit ist nach seinen Angaben zu ermäßigen um die 30 Arbeitstage, die zu seinem 6-wöchigen Urlaub führen, um die 11 landesrechtlichen gesetzlichen Feiertage (vgl. § 1 des Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 08.05.1996 - GBl. S. 450) und um den Tag der Deutschen Einheit. Danach verbleibt ein Aufenthalt in ... an 215 Arbeitstagen. Dem steht eine aus Urlaub, Feiertagen und den Wochenenden resultierende Aufenthaltszeit in ... an (30 + 12 + 103 =) 145 Tagen gegenüber. Daraus ergibt sich zwar nicht das deutliche Übergewicht seiner Aufenthaltszeiten in ... gegenüber denjenigen in ..., das die Beklagte angenommen hat. Die quantitative Betrachtung seiner Aufenthaltsgewohnheiten lässt Zweifel daran, dass er die Wohnung in ... vorwiegend benutzt, dennoch nicht zu. 33 Solche Zweifel sind auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich die Ehefrau des Klägers vorwiegend in ... aufhält. Sie ist nach seinem Vortrag nicht häufiger als er in .... Auch bei Mitberücksichtigung ihrer Aufenthaltszeiten dort lässt sich nicht feststellen, dass die Wohnung in ... die von den Eheleuten mindestens gleichwertig benutzte Wohnung ist. Einer Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Klägers bedurfte es deshalb nicht. 34 Der Hauptantrag war damit abzuweisen. 35 Auch der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil sich nach den vorstehenden Ausführungen nicht feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Ob sich der Kläger auf das von ihm geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus steuerlichen Gründen berufen kann, kann auf sich beruhen. 36 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 37 Beschluss vom 20.10.2009 38 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt. 39 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.