Beschluss
7 K 2372/09
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zur Eignungsprüfung für den Studiengang BWL-Handel / Holz-Betriebswirtschaft zuzulassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages (§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO), 2 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 3 ihn vorläufig im 1. Fachsemester des Studiengangs BWL-Handel / Holz-Betriebswirtschaft nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zu immatrikulieren; 4 hilfsweise: ihn zum Eignungstest für den Studiengang BWL-Handel / Holz-Betriebswirtschaft zuzulassen. 5 Der Hauptantrag des Antragstellers ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass nicht die (förmliche) Zulassung zum Studium im Studiengang BWL-Handel / Holz-Betriebswirtschaft, sondern die Immatrikulation in dem betreffenden Studiengang begehrt wird. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG ist eine gesonderte Zulassung nur in zulassungsbeschränkten Studiengängen erforderlich. In Studiengängen ohne besondere Zulassungsbeschränkung schließt die Immatrikulation nach § 60 Abs. 1 Satz 4 LHG die Zulassung ein. Vorliegend handelt es sich bei dem Studiengang BWL - BWL-Handel / Holz-Betriebswirtschaft bei der Antragsgegnerin um einen Studiengang, für den keine besonderen Zulassungsbeschränkungen normiert sind. 6 Der so ausgelegte Hauptantrag ist gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. 7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung setzt somit voraus, dass der Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Regelung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920, 294 ZPO). 8 Der Antragsteller hat wegen des bevorstehenden Studienbeginns im Wintersemester 2009/2010 und der sich daraus ergebenden Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines gegen die Antragsgegnerin bestehenden Anspruchs auf Immatrikulation im Studiengang BWL-Handel / Holz-Betriebswirtschaft. 9 Nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 LHG ist die Immatrikulation zu versagen, wenn die in oder auf Grund von §§ 58 und 59 LHG bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LHG kann nur immatrikuliert werden, wer die für ein Hochschulstudium erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Diese setzt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 LHG grundsätzlich den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife voraus. Nach § 58 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 1 LHG in der Fassung des Gesetzes vom 03.12.2008 (GBl. S. 435) kann die Duale Hochschule allerdings auch Bewerber mit Fachhochschulreife zulassen, wenn diese ihre Eignung für den Studiengang, zu dem sie die Zulassung anstreben, nachgewiesen haben. Die Duale Hochschule regelt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 LHG durch Satzung die Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen Eignung. Nach der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Regelung des § 6 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Antragsgegnerin (ZImmO) vom 17.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin Nr. 2/2009), die am 18.03.2009 in Kraft getreten ist, haben Bewerber mit Fachhochschulreife ihre Eignung für den Studiengang, zu dem sie die Zulassung anstreben, nach § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG nachgewiesen, wenn sie den Eignungstest nach § 7 ZImmO bestanden haben. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht, da er an einem solchen Eignungstest bislang nicht teilgenommen hat (vgl. zum Anspruch auf Zulassung zum Eignungstest die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag). 10 Der von dem Antragsteller gestellte Hilfsantrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat hinsichtlich der von ihm begehrten Zulassung zum Eignungstest sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 11 Die besondere Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) ergibt sich aus dem unwiederbringlichen Zeitverlust, der dem Antragsteller bei einer späteren - ggf. erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens (-7 K 1783/09 -) möglichen - Teilnahme an dem zur Aufnahme des begehrten Studiums erforderlichen Eignungstest entstehen würde. Diese zeitliche Verzögerung wäre ihm vor allem im Hinblick auf die von einem zügigen Studienabschluss abhängigen späteren Berufschancen unzumutbar. 12 Dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die Eignungstests für das Wintersemester 2009/2010 bereits am 12.08.2009 und 07.09.2009 durchgeführt hat und ein weiterer Prüfungstermin vor Semesterbeginn nicht vorgesehen ist. Vielmehr besteht in diesem Fall ggf. die Verpflichtung, dem Antragsteller eine Teilnahme an der Eignungsprüfung außerhalb der regulär vorgesehenen Termine zu ermöglichen. Gegen die besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung vermag die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einzuwenden, dass der Antragsteller das Verfahren aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert habe, weil er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 18.09.2009 und damit kurz vor dem Studienbeginn gestellt habe, obwohl er in der Hauptsache bereits am 30.07.2009 Klage erhoben und deshalb genügend Zeit gehabt habe, vor der regulären Durchführung der Eignungstests die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen. Nach Auffassung der Kammer führt die - gleich aus welchen Gründen - verzögerte Antragstellung angesichts der besonderen Bedeutung des Eignungstests für die Aufnahme des begehrten Studiums und den Erwerb einer beruflichen Qualifikation nicht dazu, dass dem Antragsteller das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache zugemutet werden kann. Er hat insbesondere nicht durch eine verspätete Antragstellung sein Interesse an einer zügigen Entscheidung des Gerichts widerlegt. Vielmehr hat er seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes immerhin noch knapp zwei Wochen vor dem Studienbeginn gestellt, so dass eine den Anordnungsgrund ggf. ausschließende wesentliche Verfahrensverzögerung nicht gegeben ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123 Rn. 26; OVG Hbg, Beschl. v. 24.06.1991 - Bs III 193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22, wonach ein Anordnungsgrund grundsätzlich dann nicht gegeben sei, wenn der Antrag auf die einstweilige Anordnung, mit dem die vorläufige Zulassung zu einem Studium begehrt wird, dem Gericht nicht spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliege). 13 Der Antragsteller hat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch auf Zulassung zum Eignungstest für den Studiengang BWL-Handel / Holz-Betriebswirtschaft gemäß § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG i.V.m. § 7 Abs. 2 ZImmO. Nach § 7 Abs. 2 ZImmO werden Bewerber auf Antrag (§ 9 ZImmO) zum Eignungstest zugelassen, wenn sie mit einer Ausbildungsstätte einen Ausbildungsvertrag nach § 60 Abs. 2 Nr. 7 LHG abgeschlossen haben und die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung 2,4 oder besser ist. 14 Zwar hat der Antragsteller vorliegend keinen förmlichen Antrag auf Zulassung zum Eignungstest gestellt; die Antragsgegnerin hat die Übermittlung des Ausbildungsvertrages und des Fachhochschulzeugnisses jedoch als Antrag auf Zulassung zum Eignungstest ausgelegt und diesen mit Bescheid vom 27.07.2009 abgelehnt. Dem Antragsteller kann deshalb das Fehlen eines förmlichen Antrages nicht entgegen gehalten werden. 15 Der Antragsteller erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest. Er hat zwar er in seiner Fachabiturprüfung nicht die in § 7 Abs. 2 ZImmO geforderte Durchschnittsnote von 2,4, sondern lediglich ein Gesamtergebnis von 3,3 erzielt. Dies steht seiner Zulassung zur Eignungsprüfung jedoch nicht entgegen. Denn die Kammer ist zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 2 ZImmO unwirksam ist, soweit sie als Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungstest eine bestimmte Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung verlangt. Diese Regelung hält sich nicht in dem durch die Rechtsgrundlage des § 58 Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2 LHG vorgegebenen Rahmen. Danach wird die Duale Hochschule ermächtigt, durch Satzung die Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung der nach Halbsatz 1 durch Bewerber mit Fachhochschulreife nachzuweisenden studienbezogenen Eignung zu regeln. Dies beinhaltet nicht die Berechtigung, eine bestimmte Durchschnittsnote im Zeugnis über die Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung für die Teilnahme an der Eignungsprüfung zu normieren. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG, der auf die „Eignung für den Studiengang“ bzw. die „studienbezogene Eignung“ abstellt, ergibt sich, dass sich die „Eignung“ spezifisch auf das betreffende Studienfach bezieht. Der bloße Durchschnitt der Fachhochschulreife, der sich aus einem Durchschnitt der berücksichtigungsfähigen Leistungen in sämtlichen für die Fachhochschulreife maßgeblichen Fächern ermittelt, lässt keinen Schluss auf die in § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG geforderte studienfachspezifische Eignung zu. Diese kann sich allenfalls aus bestimmten Einzelnoten der Fachhochschulreife ergeben, welche in sachlichem Zusammenhang mit dem betreffenden Studienfach stehen. 16 Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.12.2008 (GBl. S. 435) in das Landeshochschulgesetz eingefügten Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG, dass das Erfordernis einer bestimmten Durchschnittsnote der Fachhochschulreife als Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungstest durch diese Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist. In der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 14/3390, S. 98 f.) heißt es zu § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG: 17 Der Dualen Hochschule wird die Möglichkeit eröffnet, im Einzelfall auch Bewerber mit Fachhochschulreife zuzulassen, sofern diese durch die Art der schulischen Vorbildung, eine einschlägige Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung für den angestrebten Studiengang in gleichem Maße geeignet erscheinen wie Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife. Der Nachweis der Eignung kann beispielsweise über eine ergänzende Prüfung, einen Test, ein Auswahlgespräch oder eine Kombination dieser Verfahren erbracht werden. Es ist also jeweils eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. 18 Nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers soll die für die Zulassung von Bewerbern mit Fachhochschulreife erforderliche Eignung stets in Ansehung und unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden. Dem widerspricht es bereits, Bewerber, die in ihrem Zeugnis über die Fachhochschulreife eine bestimmte Durchschnittsnote nicht erreicht haben, allein auf der Grundlage dieses pauschalen Kriteriums von der weiteren Eignungsprüfung auszuschließen. Darüber hinaus soll die Eignung für den betreffenden Studiengang nach der Gesetzesbegründung ausschließlich anhand der „Art der schulischen Vorbildung, eine(r) einschlägige(n) Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung“ festgestellt werden. Diesen Kriterien unterfällt die Durchschnittsnote der Fachhochschulreife jedoch nicht. Insbesondere ist sie für die „Art der schulischen Vorbildung“ unmaßgeblich, da diese vielmehr durch spezielle Schulformen, Schulzweige oder Fächerkombinationen gekennzeichnet sein dürfte; die bloße Durchschnittsnote gibt dagegen lediglich das Gesamtergebnis einer schulischen Vorbildung wieder. 19 Auch die Gesetzessystematik spricht gegen die Zulässigkeit der Berücksichtigung der Durchschnittsnote als Zugangsvoraussetzung für den Eignungstest, der über die in § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG geforderte studienbezogene Eignung Aufschluss geben soll. Zwar hat der Gesetzgeber im Landeshochschulgesetz keine Kriterien normiert, die der Feststellung dieser Eignung zugrunde zu legen sind; vielmehr hat er die Regelung dieser Voraussetzungen der Antragsgegnerin anheim gegeben. Dennoch ergeben sich aus der mit § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG in systematischem Zusammenhang stehenden Vorschrift des § 58 Abs. 5 Satz 2 LHG wichtige Anhaltspunkte dafür, welche Merkmale im Rahmen der Eignungsprüfung berücksichtigungsfähig sind. § 58 Abs. 5 Satz 2 LHG normiert Kriterien für die Feststellung einer „fachspezifischen Studierfähigkeit“, soweit diese für einzelne Studiengänge zwingend vorausgesetzt ist. Diese Vorschrift erlaubt es nicht, die Prüfung der fachspezifischen Studierfähigkeit von der Zulassungsschranke einer bestimmten Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung abhängig zu machen oder die Feststellungsprüfung auf diese Durchschnittsnote zu stützen. Vielmehr ermöglicht sie der Hochschule lediglich, der Eignungsprüfung Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde zu legen, die über die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben. Daneben ist bei der Feststellung der fachspezifischen Studierfähigkeit nach § 58 Abs. 5 Satz 2 LHG mindestens ein weiteres, dort genanntes Kriterium zu berücksichtigen. 20 Die hier maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG steht darüber hinaus gesetzessystematisch im Zusammenhang mit § 59 Abs. 1 LHG, der den Hochschulzugang für Berufstätige regelt, die nicht über eine Hochschulzugangsberechtigung, gleichwohl aber über besondere berufliche Qualifikationen verfügen. Der Gesetzgeber hat diesen Berufstätigen den Hochschulzugang in einem ihrer beruflichen Fortbildung fachlich entsprechenden Studiengang eröffnet, um eine größere Durchlässigkeit des Bildungssystems zu ermöglichen (vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drucks. 14/3390, S. 2 und 99). Maßgeblich sind danach nicht die schulische Vorbildung oder bestimmte schulische Leistungen, sondern berufsbezogene, fachliche Qualifikationen, die eine besondere Eignung der Berufstätigen für den betreffenden Studiengang begründen. Entsprechend dem Regelungszweck des § 59 Abs. 1 LHG soll auch § 58 Abs. 2 Satz 5 LHG die Durchlässigkeit des Bildungssystems verbessern, indem das Fehlen eines bestimmten Schulabschlusses oder besonderer schulischer Leistungen durch eine studiengangbezogene, fachliche Eignung kompensiert wird. Dem widerspricht die in § 7 Abs. 2 ZImmO normierte maßgebliche Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Fachhochschulreife als Voraussetzung für die Zulassung zum Eignungstest. 21 Dem Erlass der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht vorliegend nicht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn der Antragsteller andernfalls Nachteile erlitte, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und deren Hinnahme ihm unter Würdigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unzumutbar sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - wie hier - zu erwarten ist, dass der Antragsteller mit seiner Klage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.01.1984 - 9 S 3066/83 -, VBlBW 1984, 384). 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 Satz 2, 18.1 und 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.