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Urteil

5 K 2790/07

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger - ein 1980 in Diala/Irak geborener irakischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. 2 Der Kläger reiste 1999 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.02.2000 - A 11 K 11761/99 - wurde festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Bescheid vom 17.03.2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine entsprechende Feststellung vom 31.03.2000. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Der Kläger verfügte bis einschließlich 15.09.2006 über eine Aufenthaltsbefugnis. Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist vom Kläger nicht beantragt worden. 3 Der Kläger besuchte im Irak die Schule und arbeitete ab 2001 in Deutschland in verschiedenen Stellungen (Küchenhelfer, Fensterputzer, Kurierfahrer). Zeitweilig war er arbeitslos. Vor seiner Inhaftierung lebte der Kläger ebenso wie seine Eltern und die drei Geschwistern in Mannheim. Er hat seit mehreren Jahren eine deutsche Freundin. 4 Der Kläger ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: 5 1. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Heidelberg vom 19.02.2002 - 2 Ls 11 Js 14795/01 - wurde der Kläger wegen versuchten Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte am 26.05.2001 im Zustand alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit (max. 2,2 Promille) in einem Zug der OEG versucht, einem Fahrgast sein gefülltes Bierglas abzunehmen, was jedoch an dessen Widerstand gescheitert war. Der Kläger hatte aus Wut und Verärgerung das Glas umgedreht und so die Kleidung des Mannes beschmutzt. Einige Minuten später hatte der Kläger dann noch versucht, auf jenen Fahrgast und dessen Begleiter mit seinem Gürtel einzuschlagen, den er dafür aus seinem Hosenbund gezogen hatte. 6 2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 24.09.2003 - 26 Cs 203 Js 29029/03 - wurde der Kläger wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. 7 3. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bensheim vom 23.08.2004 - 8100 Js 24562/04 - erhielt der Kläger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 EUR. 8 4. Mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.05.2005 - 29 Ds 204 Js 25936/2004 AK - wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Kläger hatte in der Nacht des 21.04.2004 einen dunkelhäutigen Besucher des algerischen Kulturvereins, der an die Wand eines Hauses urinieren wollte, in dem sich - was diesem nicht bewusst war - der irakische Sportverein befand, beschimpft und dann mit weiteren irakischen Männern (u.a. sein Vater) zunächst mit Fäusten, dann mit einem Stuhl auf ihn eingeschlagen. Als ein weiterer dunkelhäutiger Mann den Geschädigten aus dem Gerangel hatte befreien wollen, hatte der Kläger zunächst auf diesen ebenfalls eingeschlagen und ihm dann eine 8 cm tiefe Stichwunde bis auf den Hüftknochen zugefügt. Der Kläger hatte die dunkelhäutigen aus Afrika stammenden Männern für „Scheiß Amerikaner“ gehalten. In dieser Sache wurde der Kläger im Hauptverhandlungstermin am 19.05.2005 in Untersuchungshaft genommen. Das Urteil wurde am 04.01.2007 rechtskräftig. 9 5. Mit Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.06.2006 - 2 KLs 43 Js 23126/05 -wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In dieser Sache befindet sich der Kläger seit dem 28.11.2005 in Haft. 10 In den (nach § 267 Abs. 4 StPO) abgekürzten Gründen des noch am selben Tag rechtskräftig gewordenen Urteils des Landgerichts Heidelberg wird im Wesentlichen festgestellt: Der Kläger habe als Heranwachsender gelegentlich Alkohol getrunken, der ihn jedoch aggressiv gemacht habe. Ab etwa Ende 2002 habe der Kläger die beruhigende Wirkung von Haschisch und Cannabis für sich entdeckt, so dass er sich vom Alkohol abgewandt und diese Drogen zunächst anfänglich, später regelmäßig konsumiert habe. Ende 2004 habe er auch Opium und Kokain ausprobiert. Bis zu seiner Inhaftierung Ende November 2005 habe er gelegentlich Haschisch und Cannabis und nur noch vereinzelt Kokain genommen. Der Kläger habe ab Ende des Jahres 2002 mit dem regelmäßigen Konsum von Marihuana begonnen. Um diesen finanzieren zu können, habe er in der Folgezeit bisweilen Kleinstmengen des Rauschgiftes, im Verlaufe des Jahres 2004 dann größere Mengen - zwischen 10 g bis 50 g -, gewinnbringend an Freunde und Bekannte verkauft. Ende des Jahres 2004 sei der Kläger zunehmend in finanzielle Bedrängnis geraten, was auf seinen recht aufwendigen Lebensstil, zu dem zeitweilig auch das Glücksspiel gezählt habe, aber auch seinen zunehmenden Kokainkonsum zurückzuführen gewesen sei. Da der Kläger gewusst habe, dass seine bisherigen Abnehmer auch größere Mengen Marihuana abnehmen würden, wodurch sich sein Verdienst steigern würde, habe er sich in den letzten Monaten des Jahres 2004 nach einem Lieferanten umgesehen, der ihm größere Mengen Marihuana zu günstigen Preisen liefern könnte. Dabei sei der Kläger an den Angeklagten M. geraten. Dieser habe in Gronau nahe der niederländischen Grenze gelebt und als regelmäßiger Konsument von Marihuana Kontakt zu zwei ortsansässigen Rauschgifthändlern gehabt. In der Folgezeit sei es anschließend zu fünf aufeinanderfolgenden Rauschgiftgeschäften gekommen, die der Kläger jeweils aufgrund neugefassten Willensentschlusses durchgeführt habe, weil er sich dazu entschlossen gehabt habe, durch den wiederholten Handel mit größeren Mengen Marihuana beträchtliche Einnahmen zu erzielen. Sämtliche dieser Geschäfte hätten unter Mitwirkung des Angeklagten M. stattgefunden, der sich von den jeweiligen erfolgreichen Vermittlungen der Geschäfte zwischen dem Kläger und den Rauschgifthändlern eine Entlohnung in Geld und Rauschgift versprochen habe. In zwei weiteren Fällen habe der Kläger aus der Untersuchungshaft heraus seinen Bruder R. bzw. H. K. mit dem Erwerb des Marihuana und der Abwicklung der Geschäfte beauftragt. In der Zeit, in der der Kläger aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 19. Mai 2005 in der JVA Heidelberg in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er seinen damals 17-jährigen Bruder R. als „Hilfskraft“ zur Abwicklung seiner Rauschgiftgeschäfte eingespannt. Er habe seinem Bruder bei einem seiner ersten Besuche aus der Zelle mitgeteilt, dass sich in seiner Wohnung in der Mannheimer Pumpwerkstraße noch Bargeld sowie noch einige Gramm Kokain und etwas Marihuana befinden würden, das er an eine bestimmte Person weitergeben sollte. Darüber hinaus habe der Kläger seinem Bruder R., der durchaus über die Hintergründe informiert gewesen sei, die Namen seiner Rauschgiftabnehmer sowie der Beträge, die ihm diese noch aus den Rauschgiftgeschäften schuldeten, diktiert. Danach habe er seinen Bruder R. beauftragt, diese Schulden für ihn einzutreiben und ihm das Geld zukommen zu lassen, um seinen Anwalt bezahlen und sich im Gefängnisalltag einige Annehmlichkeiten leisten zu können. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Taten in den Monaten Januar bis Juli 2005 auf das Urteil des Landgerichts Heidelberg (Bl. 10 bis 15) verwiesen. 11 Mit Verfügung vom 09.08.2007, zur Post gegeben am 10.08.2007, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger nach vorheriger Anhörung aus. In der Begründung führte es aus: Der Kläger erfülle die Ausweisungstatbestände des § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG. Ihm komme jedoch die Ausweisungsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zugute, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Diese lägen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Im Fall des Klägers sei nichts für einen atypischen Geschehensablauf erkennbar. Die Ausweisung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten. Der Kläger sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Selbst in der Untersuchungshaft habe er jede sich bietende Gelegenheit benutzt, um weiterhin vom gewinnbringenden Rauschgifthandel zu profitieren. In den Fällen der Regelausweisung müsse die Ausländerbehörde grundsätzlich ausweisen. Sie habe insoweit keinen Ermessensspielraum. Sie dürfe nur dann von der Ausweisung absehen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände erkennbar seien, die den Ausländer entlasteten oder aufgrund derer die Ausweisung als unangemessene Härte erschiene. Der Ausweisung stünden Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegen. Der Kläger sei ledig und seine Eltern lebten im Bundesgebiet. Es lägen zwar Duldungsgründe im Sinne des § 60a AufenthG vor, denn eine Abschiebung sei zum Bescheidungszeitpunkt aus rechtlichen Gründen derzeit nicht möglich. Nach Abwägung aller Umstände sei aber kein Ausnahmefall im Sinne eines atypischen Geschehensablaufs gegeben, der so bedeutsam sei, dass er das Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen würde. 12 Am 11.09.2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Bei der strafrechtlichen Verurteilung wegen der Drogendelikte sei zu berücksichtigen, dass diese aufgrund seines umfassenden Geständnisses erfolgt sei. Er habe das Unrecht dieser Taten eingesehen, die verhängte Strafe akzeptiert und sei von dieser erheblich beeindruckt. Seit den Verurteilungen habe sich seine Einstellung zu entsprechenden Delikten grundlegend geändert, was mit seiner Lebensplanung einhergehe. Er nutze die Strafhaft, um sich zielstrebig auf die Zeit nach seiner Haftentlassung und ein straffreies Leben danach vorzubereiten. Seine Ausbildung als Teilezurichter werde voraussichtlich Mitte Januar 2009 beendet sein. Mit dem Geschädigten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Mannheim wegen Körperverletzung sei im Rahmen eines beim Landgericht anhängigen Verfahrens ein Vergleich zur Zahlung von Schmerzensgeld geschlossen worden. Die Ratenzahlungen würden über seine Familie, die weiterhin zu ihm stehe, vorgenommen. Er unterhalte zu seiner Familie intensiven Kontakt. Auch zu seiner Freundin bestehe Kontakt. Sämtliche engen Familienangehörige lebten in Deutschland und seien hier als Flüchtlinge anerkannt. Zu Familienangehörigen im Irak bestehe kein Kontakt und keine Beziehung. Die Taten, deretwegen er verurteilt worden sei, lägen mehrere Jahre zurück. Er befinde sich seit nahezu drei Jahren in Haft, die auf ihn erheblich Eindruck gemacht habe und die er zur Resozialisierung nutze. Im Hinblick auf diese Umstände und seine Entwicklung sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Haftentlassung erneut straffällig werde. Seine Ausweisung sei unverhältnismäßig, auch vor dem Hintergrund des bisherigen Lebens in Deutschland und seiner hier bestehenden familiären Bindungen. Er habe bis zu seiner Inhaftierung im Wesentlichen bei seinen Eltern gelebt. Er sei in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert, er sei berufstätig gewesen und er beherrsche die deutsche Sprache. Bindungen zum Irak bestünden nicht. Seine Familie lebe in Deutschland und im Irak hätten sich die politischen, ökonomischen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit seiner Flucht im Jahr 1999 grundlegend verändert. Er fände aufgrund der instabilen Lage im Irak bei einer Rückkehr keine Existenzmöglichkeit, zumal er inzwischen von den hiesigen, westlichen Lebensverhältnissen geprägt sei. Der Beklagte habe in seiner Verfügung vom 09.08.2007 keine Ermessensentscheidung getroffen. Soweit er nunmehr im gerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen nachschiebe, seien diese nicht zu berücksichtigen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2007 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist auf die angefochtene Verfügung und trägt ergänzend vor: Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine Regelausweisung vorliege, sondern aufgrund einer Atypik die Ausweisung nur nach Ermessen erfolgen dürfe, sei es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich, den Kläger zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Hinsichtlich der Ermessenserwägungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2008 Bezug genommen. 18 Die Justizvollzugsanstalt Mannheim hat am 25.04.2008 mitgeteilt: Der Kläger führe sich absolut beanstandungsfrei. Er befinde sich seit 10.09.2007 in einer Ausbildung zum Teilezurichter. Im Vorfeld habe er sich mit Engagement um die Möglichkeit bemüht, an einer Berufsausbildung teilnehmen zu können. Im Kontakt zeige er sich freundlich und zugänglich. Er unterhalte regelmäßige Verbindungen zu den in Mannheim lebenden Eltern und Geschwistern sowie zu einer Freundin. Am 03.09.2008 hat die Justizvollzugsanstalt ergänzt: Wesentliche Änderungen im psychosozialen Bereich des Klägers hätten sich nicht ergeben. Bezüglich der Ausbildung wirke er sehr motiviert. Hinsichtlich einer drohenden Abschiebung zeige er sich emotional sehr belastet. Die Möglichkeit im Irak eine neue Existenz aufzubauen, trete weit hinter eine Angst zurück, die von mangelnden sozialen Kontakten und einer ungenügenden beruflich und wirtschaftlichen Zukunft für den Kläger im Irak gespeist werde. 19 Wegen des weitergehenden Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten (zwei Bände) und die Strafakten des Landgerichts Heidelberg - 43 Js 23126/05 - (fünf Bände), die Strafakten des Amtsgerichts Heidelberg - 11 Js 14795/01 - (ein Band), die Strafakten des Amtsgerichts und Landgerichts Mannheim - 29 Ds 204 Js 25936/04 - (zwei Bände) sowie die Akten betreffend die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG und deren Widerruf vor. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2007 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, AuAS 2008, 40) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Der Kläger hat den Ist-Ausweisungstatbestand sowohl des § 53 Nr. 1 AufenthG als auch des § 53 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Nach Nr. 1 wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Nach Nr. 2 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen sind mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.06.2006 erfüllt, durch das der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man die mit Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 03.04.2008 nachträglich gebildete Gesamtstrafe in Blick nimmt. In diesem Beschluss wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aufgelöst und der Kläger für die ersten fünf Taten aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.05.2005 von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten sowie für die Taten sechs und sieben aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. 22 Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, denn mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.03.2000 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Widerruf dieser Feststellung mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.03.2005 ist noch nicht bestandskräftig. Damit hat der Kläger nach wie vor die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. 23 Der Kläger kann somit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel vor, wenn – wie hier – ein Fall des § 53 AufenthG gegeben ist. Der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegt die Erwägung zugrunde, dass in den Fällen der Ist-Ausweisung schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig deshalb vorliegen, weil das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten besonderen Ausweisungsschutz ein deutliches Übergewicht hat. Hat ein Ausländer - wie hier - durch sein Verhalten die Voraussetzungen der zwingenden Ausweisung erfüllt, bedarf es keiner besonderen Begründung, dass darin zugleich die Verwirklichung eines besonders schwerwiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt, bei dem dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung im Vergleich zum Interesse des Ausländers ein deutliches Übergewicht zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -). 24 Im vorliegenden Fall ist kein Ausnahmefall gegeben, der es erfordert, von der regelhaften Bejahung schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzusehen. Eine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nur dann anzunehmen, wenn die general- und spezialpräventiven Zwecke des § 53 AufenthG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der an sich schwerwiegende Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheint, wobei die persönlichen Verhältnisse des Ausländers bei der Beurteilung der Frage, ob schwerwiegende Gründe für eine Ausweisung vorliegen, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007, aaO; Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72; Hailbronner, AuslR, § 56 AufenthG Rn 25). 25 Ein Ausnahmefall in spezialpräventiver Hinsicht liegt nicht vor. Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernstlich droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (zur Notwendigkeit der qualifizierten [konkreten] Wiederholungsgefahr und deren Kriterien vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2003, VBlBW 2003, 477; Beschl. v. 07.03.2008 – 11 S 2472/07 -). Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der Betäubungsmittelstraftat, der Umstände ihrer Begehung, der verhängten Strafe und der Persönlichkeit des Klägers sowie seiner Entwicklung und Lebensumstände im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, ist die über § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG begründete gesetzliche Regelvermutung für eine zukünftige Gefährlichkeit tatsächlich gerechtfertigt. 26 Der Kläger ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlich begangenen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch seine Straftaten sind Rechtsgüter von hohem Rang (Volksgesundheit, Leben und Gesundheit anderer Menschen) tangiert worden. Sowohl nach der Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe als auch aus der Art und Weise der konkreten Begehung sind die Betäubungsmitteldelikte schwerwiegende Straftaten. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die nachträglich mit Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 03.04.2008 gebildete Gesamtstrafeherangezogen wird. Der Kläger hat nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, Ende des Jahres 2004 nach einem Lieferanten gesucht, der ihm größere Mengen Marihuana zu günstigen Preisen liefern könnte. Damit wollte der Kläger seinen regelmäßigen eigenen Drogenkonsum, seit 2002 vorwiegend Marihuana, aber vor allem seinen recht aufwendigen Lebensstils, zu dem zeitweilig auch das Glücksspiel zählte, finanzieren. Bereits zuvor hatte der Kläger Kleinstmengen des Rauschgifts gewinnbringend an Freunde und Bekannte veräußert. Im Januar 2005 übernahm er unter Vermittlung des seinerzeit ebenfalls Angeklagten M. in Gronau nahe der niederländischen Grenze 500 g Marihuana zu einem Kaufpreis von 1.750 EUR, das ein Wirkstoffgehalt von 7 % Tetrahydrocannabinol, mithin deutlich mehr als 7,5 g THC, enthielt. Etwa 450 g davon verkaufte der Kläger an andere Abnehmer, ca. 30 bis 40 g konsumierte er gemeinsam mit Freunden. In den Monaten Februar, März und April 2005 kaufte und übernahm der Kläger auf die gleiche Art und Weise jeweils in Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mind. 7 % THC zu einem Kaufpreis von 3.500 EUR, das er im Wesentlichen an seine Abnehmer weiterveräußerte; zwischen 10 und 15 g aus der jeweiligen Lieferung konsumierte der Kläger jedoch selbst. Anlässlich der vom Kläger aufgegebenen „Bestellung“ für Mai 2005 von einem Kilo wurden ihm nur 700 g Marihuana von schlechterer Qualität (Wirkstoffgehalt von 3 % THC) geliefert, das der Kläger an P.R., der damit Spätaussiedler in Leimen beliefern wollte, auf Kommissionsbasis übergab. Als der Kläger anlässlich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung am 19.05.2005 in Untersuchungshaft genommen wurde, steuerte er aus seiner Zelle aus der JVA Heidelberg, deren Fenster zur Straße Oberer Fauler Pelz hinausging, unter Einschaltung seines damals 17 Jahre alten Bruders R. seine weiteren Rauschgiftgeschäfte. Der Kläger wies seinen jüngeren Bruder unter anderem an, die in seiner Wohnung in der Pumpwerkstraße noch befindlichen geringen Mengen Kokain und Marihuana zu holen und an P.R. weiterzugeben, sowie die Schulden seiner Rauschgiftabnehmer einzutreiben und ihm das Geld zukommen zu lassen, damit er sich im Gefängnis einige Annehmlichkeiten leisten könnte. Im Juni und Juli 2005 vermittelte der Kläger aus der Untersuchungshaft heraus gegen die Zusage einer Provision von 400 EUR je geliefertes Kilogramm den Erwerb jeweils eines Kilos Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7 % THC durch seinen Bruder und dessen Freund H.K. bei seiner „Gronauer Quelle“; das Rauschgift wurde in der Folgezeit - auch an die früheren Abnehmer des Klägers - gewinnbringend abgesetzt. Daran, dass der Kläger durch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht verwirklicht hat, den § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG im Blick haben, ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei Marihuana – etwa im Vergleich zu Heroin - um eine eher „weiche“ Droge handelt. Das Suchtpotential ist auch bei Marihuana gefährlich. Häufig ist es nur eine „Einstiegsdroge“. Darüber hinaus war das angekaufte Rauschgift überwiegend von guter Qualität und gelangte nahezu vollständig - insgesamt ca. 6, 2 kg - auf den Markt. 27 Auch aus den Beweggründen des Klägers wird ersichtlich, dass er ein fortdauerndes Gefährdungspotential aufweist. Motiv des Klägers für den Handel mit Betäubungsmitteln war zum einen, dass er ab 2002 selbst verschiedene Arten von Rauschgift nahm und im Drogenmilieu verkehrte. Von dem angekauften Marihuana behielt der Kläger kleinere Mengen für sich – nach dem Urteil des Landgerichts Heidelberg zwischen 10 bis 15 g aus der jeweiligen Kilo-Lieferung der Monate Februar bis April 2005 sowie maximal 40 g aus im Januar 2005 erworbenen Kilo. Zwar hat der Kläger hinsichtlich seines eigenen Drogenkonsums in der mündlichen Verhandlung angegeben, er gebe seinem Leben nunmehr eine andere Richtung, in dem er die Haft zur beruflichen Qualifizierung nutze und viel Sport treibe. Auch sind die bei ihm durchgeführten Drogentests unauffällig gewesen, und er steht – entsprechend dem aktualisierten Vollzugsplan – in regelmäßigem Kontakt mit der Drogenberatung. Allerdings ist damit nicht dargelegt, dass der Kläger dauerhaft seinen eigenen Drogenkonsum überwunden hätte. Eine (ggfs. ambulante) Drogentherapie hat der Kläger bis heute nicht durchgeführt. Aufgrund der Einnahme von Drogen der verschiedensten Art (Haschisch, Marihuana und Kokain) über einen Zeitraum von drei Jahren legt ein Leben ohne Rauschgift unter den Bedingungen und Kontrollen des Strafvollzugs noch nicht nahe, dass es dem Kläger gelingt, auch während des regulären und ggfs. belastenden Alltags in Freiheit ohne Drogen zu leben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der eigene Rauschgiftkonsum wohl eher einen untergeordneter Beweggrund für den Handel mit Betäubungsmitteln darstellte - für eine solche Einordnung spricht die relativ geringe Menge des zum Eigenkonsum zurückbehaltenen Marihuanas -, verbleibt jedoch als entscheidendes Tatmotiv, dass der Kläger in den Drogenhandel einstieg, weil er seinen eigenen kostspieligen Lebensstil finanzieren wollte. Dabei hat er rücksichtslos in Kauf genommen, dass aufgrund seiner Rauschgiftgeschäfte andere Menschen drogenabhängig werden bzw. aus dieser Abhängigkeit aufgrund seiner „Lieferungen“ nicht herauskommen. Der Kläger hatte von März 2004 bis zu seiner Verhaftung am 19.05.2005 eine Stelle als Kurierfahrer bei dem Transportunternehmen GLS. Dort verdiente er nach den Feststellungen des Landgerichts Heidelberg 1.200 EUR netto im Monat und durfte das Kurierfahrzeug für private Zwecke nutzen. Diese regelmäßigen Einkünfte haben ihn nicht davon abgehalten, zielstrebig in den Handel mit Marihuana einzusteigen, in dem er sich bewusst nach einem Händler umgesehen hat, der ihn mit der Droge versorgen konnte. Die Initiative zu den Straftaten ging vom Kläger aus. Obwohl der Kläger 2002 durch das Amtsgericht Heidelberg wegen versuchten Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war und sich 2005 noch unter Bewährung befand, beeindruckte ihn dies nicht. Auch bei der konkreten Ausführung der abgeurteilten Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, deren Begehung sich über Monate erstreckte, zeigte der Kläger ein hohes Maß an Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass er noch aus der ab dem 19.05.2005 verhängten Untersuchungshaft heraus seine Rauschgiftgeschäfte im Mai, Juni und Juli 2005 fortsetzte und hierfür seinen damals noch minderjährigen Bruder R. benutzte. 28 Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Taten aus einer persönlichen Unreife heraus begangen hätte, die nunmehr unter dem Eindruck des Strafvollzugs überwunden wäre. Der Kläger ist im Alter von etwa 24 Jahren in den Handel mit Betäubungsmittel eingestiegen. Diese Straftaten zeichnen sich durch ein planvolles und überlegenes Vorgehen aus und lassen auch im Übrigen keine Anzeichen für jugendliche Unreife erkennen. Auch soweit der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heidelberg ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, das strafmildernd berücksichtigt worden ist, lässt ihn dies nicht in einem anderen Licht erscheinen. Denn die Taten waren zumindest dem Grunde nach bereits durch das frühere Geständnis des Mitangeklagten bekannt gewesen. Die während des Vollzugs begonnene Ausbildung des Klägers als Teilezurichter, das beanstandungsfreie Verhalten innerhalb der Strafanstalt und die weitere Verbesserung seiner sprachlichen Kenntnisse bieten keine Gewähr dafür, dass sich der Kläger zukünftig rechtstreu verhalten wird. Der Kläger war trotz regelmäßiger Einkünfte aufgrund seiner Berufstätigkeit als Kurierfahrer in den Drogenhandel eingestiegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich seine jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der damaligen Situation entscheidend gebessert hätten oder dass er zukünftig ernsthaft einen bescheidenen Lebensstil pflegen würde. Der Kläger hat nach wie vor 6.000 EUR Schulden aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahre 2003 sowie weitere Verbindlichkeiten aus Gerichtskosten und Schmerzensgeldforderung - wobei letztere nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung durch seine Mutter beglichen würden. Eine Regelung hinsichtlich der Schulden aus dem Verkehrsunfall ist bislang nicht erfolgt. Die (wirtschaftlichen) Bedingungen, die damals zu den abgeurteilten Drogenstraftaten geführt haben, haben sich im Vergleich zum heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich verändert. 29 Darüber hinaus weist die Biographie des Klägers weitere strafrechtliche Verurteilungen auf; hierzu gehört unter anderem eine Verurteilungen wegen versuchten Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie eine solche wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Auch hieraus wird deutlich, dass es beim Kläger an der Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck einer nunmehr gefestigten und resozialisierten Persönlichkeit vermittelt. Zwar hält das Gericht es nicht für ausgeschlossen, dass der Kläger durch den Vollzug der Freiheitsstrafe beeindruckt ist. Allerdings lassen seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, er versuche das, was komme, besser zu machen, seine Vergangenheit könne er nicht ändern und er sei über Freunde irgendwie in die Drogenszene geraten, darauf schließen, dass er sich bislang nicht vertieft mit seiner Schuld auseinandergesetzt hat. Die Ursache für die Straftaten sieht er im Umgang mit „falschen Freunden“; das eigene Unrecht blendet er eher aus. 30 Das familiäre Umfeld reduziert die Wiederholungsgefahr nicht. Soweit der Kläger vorträgt, sein Bruder R. habe ihm verziehen, dass er ihn in das Gefängnis gebracht habe, ist nicht erkennbar, inwiefern dies dem Kläger zu einer günstigen Prognose verhelfen sollte. Auch die enge Beziehung zur Mutter, die die Hand über die Familie halte, gewährleistet nicht, dass der Kläger künftig keine Straftaten mehr begeht. Dass der Kläger durch seine Eltern und Geschwister familiären Halt erfahre, ist nicht überzeugend, da ihn diese auch früher nicht von der selbst- und gemeinschädlichen Handlung abhalten konnten, Rauschmittel zu nehmen und damit Handel zu treiben. Auch im Übrigen hat ihn die Familie - wie aus der Begehung der Körperverletzungsdelikte, der Unfallflucht und der Leistungserschleichung im Zeitraum von 2001 bis 2004 ersichtlich ist - nicht zu einem rechtstreuen Verhalten anhalten können. 31 Davon abgesehen liegt auch in generalpräventiver Hinsicht kein Ausnahmefall vor. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72). Daran hat die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert. Darin wird allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und aus dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind. Das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses darf nicht allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften bestimmt werden; entscheidend sein darf nicht allein die Schwere der Tat; zu berücksichtigen sind insoweit etwa auch die Motive des Täters und die konkreten Tatumstände (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443 = Juris Rdnr. 25 ff.). Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch eine Würdigung der Folgen der Ausweisung für das Privatleben des Ausgewiesenen anspricht, bezieht sich dies ersichtlich nicht (mehr) auf die Beurteilung der Frage, ob der gegebene besondere Ausweisungsschutz einer Ausweisung ausnahmslos entgegensteht, sondern auf die Beurteilung der weiteren Frage, ob die Ausweisung trotz Vorliegen eines (vom Ist-Ausweisungstatbestand herabgestuften) Regel-Ausweisungstatbestands nach Ermessen zu erfolgen hat. 32 Die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel stellt ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar. Die vom Kläger begangenen Straftaten, mit denen er etwa 6,2 kg Marihuana von überwiegend guter Qualität in der Absicht der Gewinnerzielung „auf dem Markt“ gebracht, sind - wie oben bereits dargelegt - schwerwiegend. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. Die Tatumstände im Einzelnen lassen die Straftaten des Klägers nicht in einem milderen Licht erscheinen. Der Kläger ist von sich aus in den Drogenhandel eingestiegen und hat diesen sogar aus der Untersuchungshaft heraus und unter Verwicklung seines minderjährigen Bruders in die Straftaten fortgesetzt. Das von ihm in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heidelberg abgelegte Geständnis führte nicht zur Annahme eines minder schweren Falls, da die Taten zumindest dem Grunde nach bereits durch das frühere Geständnis des Mitangeklagten bekannt gewesen waren. Auch die weiteren - im Einzelnen bereits oben dargelegten Tatumstände - führen nicht dazu, dass von einem Ausnahmefall auszugehen wäre. Dies gilt auch hinsichtlich des eigenen Drogenkonsums des Klägers, der bei der Begehung der Straftaten ohnehin von sekundärer Bedeutung war. 33 Der besondere Ausweisungsschutz hat nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ferner zur Folge, dass der Kläger nicht zwingend, sondern nur in der Regel auszuweisen ist. Der Regelausweisungsgrund ist erfüllt, wenn sich der Fall nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle sind durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt werden (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326, 327; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 - , BVerwGE 116, 55, 64 f.). Auch Belange, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bilden und damit zu einer Aussetzung der Abschiebung führen können, können bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, berücksichtigt werden. Günstige, eine Atypik begründende Umstände dürfen nicht im Wege der Interessenabwägung mit der Folge relativiert werden, dass ein Ausnahmefall nicht vorliegt; die umfassende Interessenabwägung bleibt vielmehr der auf die Bejahung eines Ausnahmefalls folgenden Ermessensausübung vorbehalten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007, aaO). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.10.2007, aaO) liegt ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten; auf die Frage, ob der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht zwingend entgegensteht, kommt es für die Feststellung des Ausnahmefalles hingegen nicht an. 34 Ein Ausnahmefall lässt sich weder aus den Tatumständen noch aus der Persönlichkeit des Klägers herleiten. Die Drogenstraftaten zeigen keine Besonderheiten auf. Der Kläger ist als Täter wegen Handeltreibens mit Marihuana zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei den Betäubungsmitteldelikten handelte es sich auch nicht um einen minder schweren Fall. Die Taten, die vor allem dem finanziellen Gewinn des Klägers dienen sollten, waren geplant und sind zielstrebig verwirklicht worden. Die oben bereits im Einzelnen dargelegten Tatumstände geben keinen Hinweis auf einen atypischen Geschehensablauf. Auch in persönlicher Hinsicht gibt es nichts, was den Täter aus der Bandbreite der typischen Rauschgifthändler herausheben könnte. Der Kläger war schon vor dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen und stand unter Bewährung. Die Tatsache, dass der Kläger im Alter von 19 Jahren als Abiturient aus dem Irak - und damit aus einem fremden Kulturkreis - als Asylsuchender nach Deutschland gekommen ist und einen Migrationshintergrund aufweist, ist kein Umstand, der für sich betrachtet oder gemeinsam mit anderen persönlichen Umständen einen Ausnahmefall begründen könnte. Der Kläger, der seit Anfang 2000 über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt, hat relativ schnell Deutsch gelernt und eine Arbeit aufgenommen. Es ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten aufgrund seiner Erlebnisse im Irak noch besonders psychisch belastet gewesen wäre. Soweit dem Kläger nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.) zuerkannt ist und er demzufolge nicht in den Irak abgeschoben werden kann, ist dies ein Umstand, der über § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bereits berücksichtigt ist und keinen Anlass für einen täter- oder persönlichkeitsbezogenen Ausnahmefall gibt. 35 Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt schließlich nicht deshalb vor, weil durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles im Ermessenswege gebieten. 36 Ein Ausnahmefall ist im Hinblick auf Art 8 EMRK nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung aufgrund der Lebensverhältnisse des Ausländers den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens oder des Rechts auf Achtung des Familienlebens berührt. Eine derartige „untere Prüfungsgrenze“ lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2007 nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Absenkung der Schwelle für die Annahme eines Ausnahmefalls vor allem die Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer und damit „Verwurzelungsfälle“ im Blick und demzufolge die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls dann als gegeben angesehen, wenn es von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG nicht vollumfänglich abgedeckte Umstände gibt (Urt. v. 27.10.2007, aaO, S. 328;vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 20.06.2008 - 4 K 3099/07 -, juris). Auf solche Umstände kann sich der Kläger nicht berufen. Er kam erst vor etwa neun Jahren als Erwachsener nach Deutschland. Bis zum Alter von 19 Jahre lebte er im Irak und hat dort die Schule abgeschlossen. 37 Zwar sind auch jenseits der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländer Fälle denkbar, in denen der Betroffene durch eine Ausweisung in durch Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten erheblichen Belange betroffen wird und daher ein Ausnahmefall anzunehmen ist (siehe hierzu Fricke, JurisPraxisReport v. 18.02.2008). Über solche Belange von einigem Gewicht, die sich aus der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sozialen Integration ergeben, verfügt der Kläger jedoch nicht. Er spricht zwar gut deutsch, hat aber ansonsten, wie bereits oben ausgeführt, keine besonderen Integrationsleistungen im Bundesgebiet erbracht. 38 Der Kläger ist nicht verheiratet und hat auch keine eigenen Kinder. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwister zunächst in einer gemeinsamen Wohnung, mietete jedoch kurz vor seiner Inhaftierung eine eigene Wohnung an. Zwischen dem Kläger und seinen volljährigen Familienangehörigen bestehen nach seinen Angaben zwar intensive gefühlsmäßige Beziehungen, die auch durch die Inhaftierung nicht unterbrochen wurden und durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind (EGMR, Urt. v. 18.02.1991 - Moustaquim - InfAuslR 1991, 149). Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Betreuungsnotwendigkeiten oder ähnlichem existiert hingegen nicht. Insoweit unterscheidet sich das Familienlebens des Klägers nicht von dem, was unter Erwachsenen üblich ist. Seine konkrete familiäre Situation und sein Interesse, die Beziehung zu den volljährigen und in Deutschland lebenden Familienangehörigen ohne Erschwernisse pflegen zu können, stellt keinen besonderen Belang dar, der eine Einzelfallwürdigung im Ermessenswege erforderlich machen könnte. 39 Die durch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange gebieten ebenfalls keinen Ausnahmefall. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, mithin das Recht, mit anderen Menschen Beziehungen, auch beruflicher und geschäftlicher Art, aufzubauen und zu entwickeln (EGMR, Urt. v. 09.10.2003 - Slivenko -, InfAuslR 2005, 349, u. Urt. v. 07.08.1996, InfAuslR 1997, 185; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 3). Der Kläger spricht zwar - wie bereits ausgeführt - gut deutsch und arbeitete nach seiner Einreise 1999 ab 2001 in verschiedenen Stellungen (Küchenhelfer, Fensterputzer und Kurierfahrer). Er hat jedoch bislang keine Berufsausbildung abgeschlossen und war zeitweise arbeitslos. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestehen nicht. Vielmehr hat der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - Schulden. Darüber hinaus ist er ab Mai 2001 - und damit bereits relativ kurze Zeit nach seiner Einreise - immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbefugnis lief am 15.09.2006 aus. Einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger in der Folgezeit - wohl bedingt durch seine Inhaftierung - nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet dessen, dass dem Kläger im Jahre 2000 von der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und auch seine Familie und seine Freundin hier leben, nicht von einer derart festen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verankerung in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden, dass eine Einzelfallprüfung im Ermessenswege geboten erscheint. 40 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Ausweisung Art. 8 EMRK nicht entgegensteht. Das öffentliche Interesse an der ordnungsrechtlichen Sanktion der Betäubungsmittelstraftaten überragt die eher geringen Belange des Klägers, die für einen weiteren Verbleib in Deutschland angeführt werden können, so dass sich die Ausweisung ohne Weiteres als verhältnismäßig erweist. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. 42 Beschluss 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.08.2007 ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, AuAS 2008, 40) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Der Kläger hat den Ist-Ausweisungstatbestand sowohl des § 53 Nr. 1 AufenthG als auch des § 53 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Nach Nr. 1 wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Nach Nr. 2 wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Diese Voraussetzungen sind mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.06.2006 erfüllt, durch das der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man die mit Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 03.04.2008 nachträglich gebildete Gesamtstrafe in Blick nimmt. In diesem Beschluss wurde die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aufgelöst und der Kläger für die ersten fünf Taten aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 25.05.2005 von einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten sowie für die Taten sechs und sieben aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. 22 Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, denn mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31.03.2000 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Widerruf dieser Feststellung mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.03.2005 ist noch nicht bestandskräftig. Damit hat der Kläger nach wie vor die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings. 23 Der Kläger kann somit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel vor, wenn – wie hier – ein Fall des § 53 AufenthG gegeben ist. Der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG liegt die Erwägung zugrunde, dass in den Fällen der Ist-Ausweisung schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig deshalb vorliegen, weil das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten besonderen Ausweisungsschutz ein deutliches Übergewicht hat. Hat ein Ausländer - wie hier - durch sein Verhalten die Voraussetzungen der zwingenden Ausweisung erfüllt, bedarf es keiner besonderen Begründung, dass darin zugleich die Verwirklichung eines besonders schwerwiegenden Grundes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt, bei dem dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung im Vergleich zum Interesse des Ausländers ein deutliches Übergewicht zukommt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -). 24 Im vorliegenden Fall ist kein Ausnahmefall gegeben, der es erfordert, von der regelhaften Bejahung schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzusehen. Eine Ausnahme von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist nur dann anzunehmen, wenn die general- und spezialpräventiven Zwecke des § 53 AufenthG nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls der an sich schwerwiegende Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheint, wobei die persönlichen Verhältnisse des Ausländers bei der Beurteilung der Frage, ob schwerwiegende Gründe für eine Ausweisung vorliegen, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007, aaO; Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72; Hailbronner, AuslR, § 56 AufenthG Rn 25). 25 Ein Ausnahmefall in spezialpräventiver Hinsicht liegt nicht vor. Denn es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernstlich droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (zur Notwendigkeit der qualifizierten [konkreten] Wiederholungsgefahr und deren Kriterien vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.05.2003, VBlBW 2003, 477; Beschl. v. 07.03.2008 – 11 S 2472/07 -). Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der Betäubungsmittelstraftat, der Umstände ihrer Begehung, der verhängten Strafe und der Persönlichkeit des Klägers sowie seiner Entwicklung und Lebensumstände im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, ist die über § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG begründete gesetzliche Regelvermutung für eine zukünftige Gefährlichkeit tatsächlich gerechtfertigt. 26 Der Kläger ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben tatmehrheitlich begangenen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch seine Straftaten sind Rechtsgüter von hohem Rang (Volksgesundheit, Leben und Gesundheit anderer Menschen) tangiert worden. Sowohl nach der Höhe der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe als auch aus der Art und Weise der konkreten Begehung sind die Betäubungsmitteldelikte schwerwiegende Straftaten. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die nachträglich mit Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 03.04.2008 gebildete Gesamtstrafeherangezogen wird. Der Kläger hat nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, Ende des Jahres 2004 nach einem Lieferanten gesucht, der ihm größere Mengen Marihuana zu günstigen Preisen liefern könnte. Damit wollte der Kläger seinen regelmäßigen eigenen Drogenkonsum, seit 2002 vorwiegend Marihuana, aber vor allem seinen recht aufwendigen Lebensstils, zu dem zeitweilig auch das Glücksspiel zählte, finanzieren. Bereits zuvor hatte der Kläger Kleinstmengen des Rauschgifts gewinnbringend an Freunde und Bekannte veräußert. Im Januar 2005 übernahm er unter Vermittlung des seinerzeit ebenfalls Angeklagten M. in Gronau nahe der niederländischen Grenze 500 g Marihuana zu einem Kaufpreis von 1.750 EUR, das ein Wirkstoffgehalt von 7 % Tetrahydrocannabinol, mithin deutlich mehr als 7,5 g THC, enthielt. Etwa 450 g davon verkaufte der Kläger an andere Abnehmer, ca. 30 bis 40 g konsumierte er gemeinsam mit Freunden. In den Monaten Februar, März und April 2005 kaufte und übernahm der Kläger auf die gleiche Art und Weise jeweils in Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mind. 7 % THC zu einem Kaufpreis von 3.500 EUR, das er im Wesentlichen an seine Abnehmer weiterveräußerte; zwischen 10 und 15 g aus der jeweiligen Lieferung konsumierte der Kläger jedoch selbst. Anlässlich der vom Kläger aufgegebenen „Bestellung“ für Mai 2005 von einem Kilo wurden ihm nur 700 g Marihuana von schlechterer Qualität (Wirkstoffgehalt von 3 % THC) geliefert, das der Kläger an P.R., der damit Spätaussiedler in Leimen beliefern wollte, auf Kommissionsbasis übergab. Als der Kläger anlässlich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Mannheim wegen gefährlicher Körperverletzung am 19.05.2005 in Untersuchungshaft genommen wurde, steuerte er aus seiner Zelle aus der JVA Heidelberg, deren Fenster zur Straße Oberer Fauler Pelz hinausging, unter Einschaltung seines damals 17 Jahre alten Bruders R. seine weiteren Rauschgiftgeschäfte. Der Kläger wies seinen jüngeren Bruder unter anderem an, die in seiner Wohnung in der Pumpwerkstraße noch befindlichen geringen Mengen Kokain und Marihuana zu holen und an P.R. weiterzugeben, sowie die Schulden seiner Rauschgiftabnehmer einzutreiben und ihm das Geld zukommen zu lassen, damit er sich im Gefängnis einige Annehmlichkeiten leisten könnte. Im Juni und Juli 2005 vermittelte der Kläger aus der Untersuchungshaft heraus gegen die Zusage einer Provision von 400 EUR je geliefertes Kilogramm den Erwerb jeweils eines Kilos Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7 % THC durch seinen Bruder und dessen Freund H.K. bei seiner „Gronauer Quelle“; das Rauschgift wurde in der Folgezeit - auch an die früheren Abnehmer des Klägers - gewinnbringend abgesetzt. Daran, dass der Kläger durch die konkrete Art und Weise der Tatbegehung einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht verwirklicht hat, den § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG im Blick haben, ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei Marihuana – etwa im Vergleich zu Heroin - um eine eher „weiche“ Droge handelt. Das Suchtpotential ist auch bei Marihuana gefährlich. Häufig ist es nur eine „Einstiegsdroge“. Darüber hinaus war das angekaufte Rauschgift überwiegend von guter Qualität und gelangte nahezu vollständig - insgesamt ca. 6, 2 kg - auf den Markt. 27 Auch aus den Beweggründen des Klägers wird ersichtlich, dass er ein fortdauerndes Gefährdungspotential aufweist. Motiv des Klägers für den Handel mit Betäubungsmitteln war zum einen, dass er ab 2002 selbst verschiedene Arten von Rauschgift nahm und im Drogenmilieu verkehrte. Von dem angekauften Marihuana behielt der Kläger kleinere Mengen für sich – nach dem Urteil des Landgerichts Heidelberg zwischen 10 bis 15 g aus der jeweiligen Kilo-Lieferung der Monate Februar bis April 2005 sowie maximal 40 g aus im Januar 2005 erworbenen Kilo. Zwar hat der Kläger hinsichtlich seines eigenen Drogenkonsums in der mündlichen Verhandlung angegeben, er gebe seinem Leben nunmehr eine andere Richtung, in dem er die Haft zur beruflichen Qualifizierung nutze und viel Sport treibe. Auch sind die bei ihm durchgeführten Drogentests unauffällig gewesen, und er steht – entsprechend dem aktualisierten Vollzugsplan – in regelmäßigem Kontakt mit der Drogenberatung. Allerdings ist damit nicht dargelegt, dass der Kläger dauerhaft seinen eigenen Drogenkonsum überwunden hätte. Eine (ggfs. ambulante) Drogentherapie hat der Kläger bis heute nicht durchgeführt. Aufgrund der Einnahme von Drogen der verschiedensten Art (Haschisch, Marihuana und Kokain) über einen Zeitraum von drei Jahren legt ein Leben ohne Rauschgift unter den Bedingungen und Kontrollen des Strafvollzugs noch nicht nahe, dass es dem Kläger gelingt, auch während des regulären und ggfs. belastenden Alltags in Freiheit ohne Drogen zu leben. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der eigene Rauschgiftkonsum wohl eher einen untergeordneter Beweggrund für den Handel mit Betäubungsmitteln darstellte - für eine solche Einordnung spricht die relativ geringe Menge des zum Eigenkonsum zurückbehaltenen Marihuanas -, verbleibt jedoch als entscheidendes Tatmotiv, dass der Kläger in den Drogenhandel einstieg, weil er seinen eigenen kostspieligen Lebensstil finanzieren wollte. Dabei hat er rücksichtslos in Kauf genommen, dass aufgrund seiner Rauschgiftgeschäfte andere Menschen drogenabhängig werden bzw. aus dieser Abhängigkeit aufgrund seiner „Lieferungen“ nicht herauskommen. Der Kläger hatte von März 2004 bis zu seiner Verhaftung am 19.05.2005 eine Stelle als Kurierfahrer bei dem Transportunternehmen GLS. Dort verdiente er nach den Feststellungen des Landgerichts Heidelberg 1.200 EUR netto im Monat und durfte das Kurierfahrzeug für private Zwecke nutzen. Diese regelmäßigen Einkünfte haben ihn nicht davon abgehalten, zielstrebig in den Handel mit Marihuana einzusteigen, in dem er sich bewusst nach einem Händler umgesehen hat, der ihn mit der Droge versorgen konnte. Die Initiative zu den Straftaten ging vom Kläger aus. Obwohl der Kläger 2002 durch das Amtsgericht Heidelberg wegen versuchten Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war und sich 2005 noch unter Bewährung befand, beeindruckte ihn dies nicht. Auch bei der konkreten Ausführung der abgeurteilten Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, deren Begehung sich über Monate erstreckte, zeigte der Kläger ein hohes Maß an Skrupellosigkeit und krimineller Energie. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass er noch aus der ab dem 19.05.2005 verhängten Untersuchungshaft heraus seine Rauschgiftgeschäfte im Mai, Juni und Juli 2005 fortsetzte und hierfür seinen damals noch minderjährigen Bruder R. benutzte. 28 Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Taten aus einer persönlichen Unreife heraus begangen hätte, die nunmehr unter dem Eindruck des Strafvollzugs überwunden wäre. Der Kläger ist im Alter von etwa 24 Jahren in den Handel mit Betäubungsmittel eingestiegen. Diese Straftaten zeichnen sich durch ein planvolles und überlegenes Vorgehen aus und lassen auch im Übrigen keine Anzeichen für jugendliche Unreife erkennen. Auch soweit der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heidelberg ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, das strafmildernd berücksichtigt worden ist, lässt ihn dies nicht in einem anderen Licht erscheinen. Denn die Taten waren zumindest dem Grunde nach bereits durch das frühere Geständnis des Mitangeklagten bekannt gewesen. Die während des Vollzugs begonnene Ausbildung des Klägers als Teilezurichter, das beanstandungsfreie Verhalten innerhalb der Strafanstalt und die weitere Verbesserung seiner sprachlichen Kenntnisse bieten keine Gewähr dafür, dass sich der Kläger zukünftig rechtstreu verhalten wird. Der Kläger war trotz regelmäßiger Einkünfte aufgrund seiner Berufstätigkeit als Kurierfahrer in den Drogenhandel eingestiegen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich seine jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der damaligen Situation entscheidend gebessert hätten oder dass er zukünftig ernsthaft einen bescheidenen Lebensstil pflegen würde. Der Kläger hat nach wie vor 6.000 EUR Schulden aus einem Verkehrsunfall aus dem Jahre 2003 sowie weitere Verbindlichkeiten aus Gerichtskosten und Schmerzensgeldforderung - wobei letztere nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung durch seine Mutter beglichen würden. Eine Regelung hinsichtlich der Schulden aus dem Verkehrsunfall ist bislang nicht erfolgt. Die (wirtschaftlichen) Bedingungen, die damals zu den abgeurteilten Drogenstraftaten geführt haben, haben sich im Vergleich zum heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich verändert. 29 Darüber hinaus weist die Biographie des Klägers weitere strafrechtliche Verurteilungen auf; hierzu gehört unter anderem eine Verurteilungen wegen versuchten Raubes und versuchter gefährlicher Körperverletzung sowie eine solche wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Auch hieraus wird deutlich, dass es beim Kläger an der Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck einer nunmehr gefestigten und resozialisierten Persönlichkeit vermittelt. Zwar hält das Gericht es nicht für ausgeschlossen, dass der Kläger durch den Vollzug der Freiheitsstrafe beeindruckt ist. Allerdings lassen seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, er versuche das, was komme, besser zu machen, seine Vergangenheit könne er nicht ändern und er sei über Freunde irgendwie in die Drogenszene geraten, darauf schließen, dass er sich bislang nicht vertieft mit seiner Schuld auseinandergesetzt hat. Die Ursache für die Straftaten sieht er im Umgang mit „falschen Freunden“; das eigene Unrecht blendet er eher aus. 30 Das familiäre Umfeld reduziert die Wiederholungsgefahr nicht. Soweit der Kläger vorträgt, sein Bruder R. habe ihm verziehen, dass er ihn in das Gefängnis gebracht habe, ist nicht erkennbar, inwiefern dies dem Kläger zu einer günstigen Prognose verhelfen sollte. Auch die enge Beziehung zur Mutter, die die Hand über die Familie halte, gewährleistet nicht, dass der Kläger künftig keine Straftaten mehr begeht. Dass der Kläger durch seine Eltern und Geschwister familiären Halt erfahre, ist nicht überzeugend, da ihn diese auch früher nicht von der selbst- und gemeinschädlichen Handlung abhalten konnten, Rauschmittel zu nehmen und damit Handel zu treiben. Auch im Übrigen hat ihn die Familie - wie aus der Begehung der Körperverletzungsdelikte, der Unfallflucht und der Leistungserschleichung im Zeitraum von 2001 bis 2004 ersichtlich ist - nicht zu einem rechtstreuen Verhalten anhalten können. 31 Davon abgesehen liegt auch in generalpräventiver Hinsicht kein Ausnahmefall vor. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention ist bei Ausländern, die besonderen Ausweisungsschutz genießen, nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.07.2001 - 13 S 2326/99 - InfAuslR 2002, 72). Daran hat die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert. Darin wird allerdings im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und aus dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind. Das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses darf nicht allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften bestimmt werden; entscheidend sein darf nicht allein die Schwere der Tat; zu berücksichtigen sind insoweit etwa auch die Motive des Täters und die konkreten Tatumstände (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443 = Juris Rdnr. 25 ff.). Soweit das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch eine Würdigung der Folgen der Ausweisung für das Privatleben des Ausgewiesenen anspricht, bezieht sich dies ersichtlich nicht (mehr) auf die Beurteilung der Frage, ob der gegebene besondere Ausweisungsschutz einer Ausweisung ausnahmslos entgegensteht, sondern auf die Beurteilung der weiteren Frage, ob die Ausweisung trotz Vorliegen eines (vom Ist-Ausweisungstatbestand herabgestuften) Regel-Ausweisungstatbestands nach Ermessen zu erfolgen hat. 32 Die Beteiligung am illegalen Rauschgifthandel stellt ein besonders gefährliches und schwer zu bekämpfendes Delikt dar. Die vom Kläger begangenen Straftaten, mit denen er etwa 6,2 kg Marihuana von überwiegend guter Qualität in der Absicht der Gewinnerzielung „auf dem Markt“ gebracht, sind - wie oben bereits dargelegt - schwerwiegend. Es besteht ein dringendes Bedürfnis, im Rahmen einer kontinuierlichen Ausweisungspraxis andere Ausländer von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten. Die Tatumstände im Einzelnen lassen die Straftaten des Klägers nicht in einem milderen Licht erscheinen. Der Kläger ist von sich aus in den Drogenhandel eingestiegen und hat diesen sogar aus der Untersuchungshaft heraus und unter Verwicklung seines minderjährigen Bruders in die Straftaten fortgesetzt. Das von ihm in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Heidelberg abgelegte Geständnis führte nicht zur Annahme eines minder schweren Falls, da die Taten zumindest dem Grunde nach bereits durch das frühere Geständnis des Mitangeklagten bekannt gewesen waren. Auch die weiteren - im Einzelnen bereits oben dargelegten Tatumstände - führen nicht dazu, dass von einem Ausnahmefall auszugehen wäre. Dies gilt auch hinsichtlich des eigenen Drogenkonsums des Klägers, der bei der Begehung der Straftaten ohnehin von sekundärer Bedeutung war. 33 Der besondere Ausweisungsschutz hat nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ferner zur Folge, dass der Kläger nicht zwingend, sondern nur in der Regel auszuweisen ist. Der Regelausweisungsgrund ist erfüllt, wenn sich der Fall nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheidet. Ausnahmefälle sind durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt werden (BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, NVwZ 2008, 326, 327; Urt. v. 26.02.2002 - 1 C 21.00 - , BVerwGE 116, 55, 64 f.). Auch Belange, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG bilden und damit zu einer Aussetzung der Abschiebung führen können, können bei der Beurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, berücksichtigt werden. Günstige, eine Atypik begründende Umstände dürfen nicht im Wege der Interessenabwägung mit der Folge relativiert werden, dass ein Ausnahmefall nicht vorliegt; die umfassende Interessenabwägung bleibt vielmehr der auf die Bejahung eines Ausnahmefalls folgenden Ermessensausübung vorbehalten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2007, aaO). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23.10.2007, aaO) liegt ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten; auf die Frage, ob der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht zwingend entgegensteht, kommt es für die Feststellung des Ausnahmefalles hingegen nicht an. 34 Ein Ausnahmefall lässt sich weder aus den Tatumständen noch aus der Persönlichkeit des Klägers herleiten. Die Drogenstraftaten zeigen keine Besonderheiten auf. Der Kläger ist als Täter wegen Handeltreibens mit Marihuana zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bei den Betäubungsmitteldelikten handelte es sich auch nicht um einen minder schweren Fall. Die Taten, die vor allem dem finanziellen Gewinn des Klägers dienen sollten, waren geplant und sind zielstrebig verwirklicht worden. Die oben bereits im Einzelnen dargelegten Tatumstände geben keinen Hinweis auf einen atypischen Geschehensablauf. Auch in persönlicher Hinsicht gibt es nichts, was den Täter aus der Bandbreite der typischen Rauschgifthändler herausheben könnte. Der Kläger war schon vor dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit dem Strafgesetz in Konflikt gekommen und stand unter Bewährung. Die Tatsache, dass der Kläger im Alter von 19 Jahren als Abiturient aus dem Irak - und damit aus einem fremden Kulturkreis - als Asylsuchender nach Deutschland gekommen ist und einen Migrationshintergrund aufweist, ist kein Umstand, der für sich betrachtet oder gemeinsam mit anderen persönlichen Umständen einen Ausnahmefall begründen könnte. Der Kläger, der seit Anfang 2000 über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt, hat relativ schnell Deutsch gelernt und eine Arbeit aufgenommen. Es ist auch nicht vorgetragen oder erkennbar, dass er im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten aufgrund seiner Erlebnisse im Irak noch besonders psychisch belastet gewesen wäre. Soweit dem Kläger nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.) zuerkannt ist und er demzufolge nicht in den Irak abgeschoben werden kann, ist dies ein Umstand, der über § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bereits berücksichtigt ist und keinen Anlass für einen täter- oder persönlichkeitsbezogenen Ausnahmefall gibt. 35 Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liegt schließlich nicht deshalb vor, weil durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles im Ermessenswege gebieten. 36 Ein Ausnahmefall ist im Hinblick auf Art 8 EMRK nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung aufgrund der Lebensverhältnisse des Ausländers den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens oder des Rechts auf Achtung des Familienlebens berührt. Eine derartige „untere Prüfungsgrenze“ lässt sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2007 nicht entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Absenkung der Schwelle für die Annahme eines Ausnahmefalls vor allem die Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer und damit „Verwurzelungsfälle“ im Blick und demzufolge die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls dann als gegeben angesehen, wenn es von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG nicht vollumfänglich abgedeckte Umstände gibt (Urt. v. 27.10.2007, aaO, S. 328;vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 20.06.2008 - 4 K 3099/07 -, juris). Auf solche Umstände kann sich der Kläger nicht berufen. Er kam erst vor etwa neun Jahren als Erwachsener nach Deutschland. Bis zum Alter von 19 Jahre lebte er im Irak und hat dort die Schule abgeschlossen. 37 Zwar sind auch jenseits der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländer Fälle denkbar, in denen der Betroffene durch eine Ausweisung in durch Art. 8 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten erheblichen Belange betroffen wird und daher ein Ausnahmefall anzunehmen ist (siehe hierzu Fricke, JurisPraxisReport v. 18.02.2008). Über solche Belange von einigem Gewicht, die sich aus der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sozialen Integration ergeben, verfügt der Kläger jedoch nicht. Er spricht zwar gut deutsch, hat aber ansonsten, wie bereits oben ausgeführt, keine besonderen Integrationsleistungen im Bundesgebiet erbracht. 38 Der Kläger ist nicht verheiratet und hat auch keine eigenen Kinder. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwister zunächst in einer gemeinsamen Wohnung, mietete jedoch kurz vor seiner Inhaftierung eine eigene Wohnung an. Zwischen dem Kläger und seinen volljährigen Familienangehörigen bestehen nach seinen Angaben zwar intensive gefühlsmäßige Beziehungen, die auch durch die Inhaftierung nicht unterbrochen wurden und durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind (EGMR, Urt. v. 18.02.1991 - Moustaquim - InfAuslR 1991, 149). Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Betreuungsnotwendigkeiten oder ähnlichem existiert hingegen nicht. Insoweit unterscheidet sich das Familienlebens des Klägers nicht von dem, was unter Erwachsenen üblich ist. Seine konkrete familiäre Situation und sein Interesse, die Beziehung zu den volljährigen und in Deutschland lebenden Familienangehörigen ohne Erschwernisse pflegen zu können, stellt keinen besonderen Belang dar, der eine Einzelfallwürdigung im Ermessenswege erforderlich machen könnte. 39 Die durch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange gebieten ebenfalls keinen Ausnahmefall. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, mithin das Recht, mit anderen Menschen Beziehungen, auch beruflicher und geschäftlicher Art, aufzubauen und zu entwickeln (EGMR, Urt. v. 09.10.2003 - Slivenko -, InfAuslR 2005, 349, u. Urt. v. 07.08.1996, InfAuslR 1997, 185; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.07.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 3). Der Kläger spricht zwar - wie bereits ausgeführt - gut deutsch und arbeitete nach seiner Einreise 1999 ab 2001 in verschiedenen Stellungen (Küchenhelfer, Fensterputzer und Kurierfahrer). Er hat jedoch bislang keine Berufsausbildung abgeschlossen und war zeitweise arbeitslos. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestehen nicht. Vielmehr hat der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - Schulden. Darüber hinaus ist er ab Mai 2001 - und damit bereits relativ kurze Zeit nach seiner Einreise - immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbefugnis lief am 15.09.2006 aus. Einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger in der Folgezeit - wohl bedingt durch seine Inhaftierung - nicht gestellt. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet dessen, dass dem Kläger im Jahre 2000 von der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und auch seine Familie und seine Freundin hier leben, nicht von einer derart festen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verankerung in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden, dass eine Einzelfallprüfung im Ermessenswege geboten erscheint. 40 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Ausweisung Art. 8 EMRK nicht entgegensteht. Das öffentliche Interesse an der ordnungsrechtlichen Sanktion der Betäubungsmittelstraftaten überragt die eher geringen Belange des Klägers, die für einen weiteren Verbleib in Deutschland angeführt werden können, so dass sich die Ausweisung ohne Weiteres als verhältnismäßig erweist. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. 42 Beschluss 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000 festgesetzt. 44 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.