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Urteil

2 K 1637/08

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der Vermittler keine nationale Erlaubnis besitzt, wenn das nationale Sportwettenmonopol in seiner tatsächlichen Ausgestaltung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. • Das Glücksspielstaatsvertrags-Regelwerk kann grundsätzlich geeignet sein, Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen; entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung und das Vertriebssystem in der Praxis. • Das Vertriebskonzept über flächendeckende Einzelhandelsannahmestellen steht dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht entgegen und macht das staatliche Sportwettenmonopol derzeit gemeinschaftsrechtswidrig. • Bei Vorliegen einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Regelung ist deren Anwendungsgrundlage für innergemeinschaftlich geschützte Rechte unanwendbar; eine Untersagungsverfügung nach § 9 GlüStV scheidet dann aus. • Eine auf diesen rechtswidrigen Grundlagen beruhende Untersagungsverfügung ist aufzuheben; eine teilweise Reduktion durch das Gericht kommt nicht in Betracht, sofern die Behörde eine andere Regelung treffen müsste.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Sportwettenvermittlung wegen gemeinschaftsrechtswidrigem Vertriebssystem aufgehoben • Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil der Vermittler keine nationale Erlaubnis besitzt, wenn das nationale Sportwettenmonopol in seiner tatsächlichen Ausgestaltung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. • Das Glücksspielstaatsvertrags-Regelwerk kann grundsätzlich geeignet sein, Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen; entscheidend ist jedoch die konkrete Ausgestaltung und das Vertriebssystem in der Praxis. • Das Vertriebskonzept über flächendeckende Einzelhandelsannahmestellen steht dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht entgegen und macht das staatliche Sportwettenmonopol derzeit gemeinschaftsrechtswidrig. • Bei Vorliegen einer gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Regelung ist deren Anwendungsgrundlage für innergemeinschaftlich geschützte Rechte unanwendbar; eine Untersagungsverfügung nach § 9 GlüStV scheidet dann aus. • Eine auf diesen rechtswidrigen Grundlagen beruhende Untersagungsverfügung ist aufzuheben; eine teilweise Reduktion durch das Gericht kommt nicht in Betracht, sofern die Behörde eine andere Regelung treffen müsste. Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, betrieb in Baden-Württemberg ein Wettbüro und vermittelte Sportwetten an einen in Malta konzessionierten Anbieter. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte ihm per Verfügung am 28.05.2008 die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten und verlangte die Vorlage von Vertragsunterlagen. Der Kläger klagte und rügte u.a. die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols sowie unzureichende gesetzliche Vorgaben zum Vertrieb und Spielerschutz. Der Beklagte verteidigte das Monopol mit Verweis auf den Glücksspielstaatsvertrag und dessen Ziele, insbesondere den Spielerschutz, und betonte die Rechtmäßigkeit der Untersagung mangels Erlaubnis. Das Gericht prüfte insbesondere, ob das Monopol und sein tatsächlicher Vertrieb über zahlreiche Toto-Lotto-Annahmestellen mit Art.49 EGV vereinbar sind. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig und begründet; für die Prüfung ist die Lage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich (§§ 68 VwGO, 6a AGVwGO). • Rechtsgrundlage und Tatbestand: Die Verfügung stützte sich auf § 9 Abs.1 Satz2 GlüStV; der Kläger vermittelte gemäß § 3 GlüStV Sportwetten und damit Glücksspiele nach § 9 Abs.1 Satz3 Nr.3 GlüStV ohne die nach § 4 GlüStV erforderliche Erlaubnis. • Unionsrechtliche Bedenken: Vermittlung von Sportwetten fällt unter die Dienstleistungsfreiheit (Art.49 EGV). Beschränkungen sind nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz und Suchtprävention zulässig und müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. • Rechtliche Regelung vs. tatsächliche Ausgestaltung: Das normative Regelwerk des GlüStV und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes enthält an sich suchtschutzbezogene Vorgaben (z.B. §4, §5, §§6-8, §21 GlüStV), bildet somit grundsätzlich eine Rechtfertigungsgrundlage. • Prüfung der praktischen Umsetzung: Die konkrete Praxis des Vertriebs über zahlreiche Annahmestellen des Einzelhandels führt zu einer alltagsnahen, normalisierenden Wahrnehmung des Wettangebots. Hohe Dichte der Verkaufsstellen, Vertrieb über Zeitungsläden, Supermärkte etc., Hinweise auf Gemeinwohlförderung sowie die Möglichkeit, an verschiedenen Stellen anonym Spielscheine abzugeben, unterlaufen die Suchtpräventionsziele. • Ergebnis der Abwägung: Das Vertriebssystem ist geeignet, die Verwirklichung des mit dem Monopol verfolgten Ziels der Suchtbekämpfung nicht kohärent zu gewährleisten. Deshalb ist das Monopol in seiner konkreten Ausgestaltung mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar und die auf dieser Grundlage ergangene Untersagungsverfügung unanwendbar. • Rechtsfolgen: Wegen des Anwendungsvorrangs des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts scheidet §9 GlüStV als Rechtsgrundlage aus; die Untersagungsverfügung ist ermessensfehlerhaft und aufzuheben. Eine teilweise Erhaltung der Verfügung durch gerichtliche Beschränkung lehnte das Gericht ab; dies ist Aufgabe der Exekutive. • Kosten und Berufung: Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.05.2008 wurde aufgehoben, weil das staatliche Sportwettenmonopol in seiner konkreten Ausgestaltung durch den flächendeckenden Vertrieb über Einzelhandelsannahmestellen gegen die Dienstleistungsfreiheit der EU verstößt. Da das Monopol in der Praxis nicht geeignet ist, das verfolgte Ziel der Bekämpfung von Spielsucht kohärent zu erreichen, ist die nationale Erlaubnispflicht und die auf §9 GlüStV beruhende Untersagung unanwendbar. Das Gericht hat ausgeführt, dass zwar viele Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags suchtschutzbezogen sind und dem Kläger weiterhin bestimmte inhaltliche Beschränkungen gelten müssten, die Aufhebung der Verfügung aber in vollem Umfang erfolgen muss, weil eine gerichtliche Teilanpassung nicht der Zuständigkeit der Justiz entspricht. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen.