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Urteil

11 K 4331/07

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel setzt das körperliche Vorliegen der Originalverschreibung bei der Abgabe voraus (§ 17 Abs. 6 ApoBetrO, § 1 AMVV, § 48 AMG). • Die Abgabe apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verlangt eine sachgerechte Information nach § 20 Abs. 1 S. 3 ApoBetrO; örtliche Störfaktoren können diese Information verhindern. • Ein videogestütztes Abgabe- und Beratungssystem (visavia) verletzt die genannten Vorschriften, wenn der abgebende Apotheker das Originalrezept nicht bei der Abgabe vorliegen hat und die Informationspflicht wegen örtlicher Umstände nicht zuverlässig erfüllt werden kann.
Entscheidungsgründe
Untersagung videogestützter Arzneimittelausgabe wegen Fehlens der Originalverschreibung und gestörter Beratungssituation • Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel setzt das körperliche Vorliegen der Originalverschreibung bei der Abgabe voraus (§ 17 Abs. 6 ApoBetrO, § 1 AMVV, § 48 AMG). • Die Abgabe apothekenpflichtiger, nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verlangt eine sachgerechte Information nach § 20 Abs. 1 S. 3 ApoBetrO; örtliche Störfaktoren können diese Information verhindern. • Ein videogestütztes Abgabe- und Beratungssystem (visavia) verletzt die genannten Vorschriften, wenn der abgebende Apotheker das Originalrezept nicht bei der Abgabe vorliegen hat und die Informationspflicht wegen örtlicher Umstände nicht zuverlässig erfüllt werden kann. Der Kläger betreibt eine Apotheke in Mannheim und nutzte ein Rowa visavia-System: ein Außenschalter mit Automaten und Videotelefon, über das Kunden Arzneimittel auswählen und von einem zugeschalteten Apotheker freigeben lassen konnten. Während der Öffnungszeiten bediente Apothekenpersonal das System vor Ort, außerhalb der Öffnungszeiten übernahm ein externer Service-Apotheker die Videoberatung. Das Regierungspräsidium untersagte die Abgabe von Arzneimitteln über das System mit der Begründung, gesetzliche Vorgaben würden verletzt. Der Kläger begehrte Feststellung der Rechtsmäßigkeit; das Gericht nahm die Klageänderung in eine Anfechtungsklage an. Bei Augenschein und Verhandlung stellte das Gericht die technische Ausstattung und die örtlichen Verhältnisse fest und prüfte Gesetzeslage und Auslegung. • Rechtsgrundlage ist § 69 Abs. 1 AMG; die Untersagungsverfügung ist ein Dauerverwaltungsakt und auf die Rechtslage bei Entscheidung abzustellen. • § 17 Abs. 6 ApoBetrO verlangt, dass die in Absatz 6 Nr.1–5 genannten Angaben bei der Abgabe auf dem Original der Verschreibung angebracht werden; dies setzt das körperliche Vorliegen der Originalverschreibung beim tatsächlichen Abgabeakt voraus. Eine eingescannte Kopie oder ein nachträglich hinzugefügtes Protokoll genügt nicht. • § 48 AMG und § 1 AMVV belegen, dass bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln das Vorliegen der Verschreibung bei Abgabe erforderlich ist; die Regelungen zur elektronischen Verschreibung sind eng begrenzt und finden hier keine Anwendung. • Die vorgetragene Praxis des Klägers (Sammeln der Originale im Automaten und nachträgliche Abzeichnung) verletzt Wortlaut und Zweck der Vorschriften und schafft keine gleichwertige Kontrolle gegen Fälschung oder Mehrfachverwendung. • Für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangt § 20 Abs. 1 S. 3 ApoBetrO eine zuverlässige Information; die örtlichen Lärm- und Störfaktoren am Außenschalter in der Innenstadt verhindern bei realistischen Verhältnissen eine störungsfreie, diskrete und vollständige Informationsvermittlung. • Technisch ist Videoberatung grundsätzlich geeignet, Informationspflichten zu erfüllen, doch kommt es auf die konkreten räumlichen und akustischen Bedingungen an; hier bestehen erhebliche praktische Beeinträchtigungen, die die Informationspflicht nicht gewährleisten. • Verhältnismäßigkeitsprüfung ergibt, dass das Untersagungsverbot geeignet und erforderlich ist; ein ungenügend konkretisiertes Nachrüstungsangebot des Klägers reicht nicht aus, die Anordnung abzuändern. Die Klage wird abgewiesen; die Untersagungsverfügung vom 07.08.2008 ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger und apothekenpflichtiger Arzneimittel über das in der Apotheke des Klägers installierte visavia-System die Anforderungen des Arzneimittel- und Apothekenrechts nicht erfüllt. Insbesondere liegt bei Abgabe das Original der Verschreibung nicht körperlich dem abgebenden Personal vor, wodurch die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation und Prüfung nach § 17 Abs. 5 und 6 ApoBetrO, § 1 AMVV und § 48 AMG nicht gewährleistet ist. Zudem kann wegen der örtlichen Lärm- und Störverhältnisse die Informationspflicht nach § 20 Abs. 1 S. 3 ApoBetrO bei Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel nicht zuverlässig erfüllt werden. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Berufung wurde zugelassen.