Urteil
6 K 3670/07
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen die Rückforderung von Aufwandsentschädigung. 2 Er ist von Beruf Rechtsanwalt und ehrenamtlicher Ortsvorsteher und Mitglied des Ortschaftsrats des Ortsteils ... der beklagten Gemeinde .... Mit Bescheid vom 15.08.2007 forderte das Landratsamt ... gemäß § 126 GemO namens der Beklagten eine dem Kläger zusätzlich zu seiner Aufwandsentschädigung als Ortsvorsteher gewährte Aufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 787,50 EUR zurück. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei seit 15. September 2004 Ortsvorsteher des Ortsteils .... Als solchem stehe ihm für die Ausübung dieses Amts nach § 9 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung zu. In der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17.10.2001 habe der Gemeinderat bestimmt, dass der ehrenamtliche Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 75 % des jeweiligen Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteils erhalte (§ 3 Nr. 4 der Satzung). Die satzungsmäßig festgelegte Aufwandsentschädigung sei an den Kläger jeweils termingerecht ausbezahlt worden. Mitglieder des Ortschaftsrats erhielten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls ebenfalls eine Aufwandsentschädigung. Diese gliedere sich in einen festen Monatsbetrag von 25 EUR und ein Sitzungsgeld von 40 EUR. Aufgrund fehlerhaften Handelns der Verwaltung sei an den Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg auch der Monatsbetrag von 25 EUR ausbezahlt worden. Dem Kläger stehe aber nach geltendem Recht neben der Aufwandsentschädigung als Ortsvorsteher eine weitere Aufwandsentschädigung nicht zu. In der Zeit vom 15.09.2004 bis 30.04.2007 habe er aus diesem Grund insgesamt 787,50 EUR zu Unrecht erhalten. Der Gemeinde ... sei damit ein Vermögensschaden entstanden. Nach § 109 LBG sei für die Rückforderung von Leistungen des Dienstherrn, die nicht Besoldung oder Versorgung seien, § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Nach dieser Rechtsvorschrift richte sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB). Da dem Ortsvorsteher einer Ortschaft neben der Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher mangels gesetzlicher oder satzungsmäßiger Rechtsgrundlage keine weitere Entschädigung zustehe, sei der Ehrenbeamte ungerechtfertigt bereichert und habe den überzahlten Betrag zurückzuerstatten. Der Kläger habe den Einwand des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht geltend gemacht. Ohnehin bleibe der Anspruch auf Rückzahlung ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung bestehen, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich sei, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Aufgrund der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt hätte er bei sorgfältiger Prüfung seiner Zahlungseingänge die Unrechtmäßigkeit der Überzahlung erkennen können. 3 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 als unbegründet zurück. 4 Mit seiner rechtzeitig am 05.11.2007 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt der Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens, 5 den Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 15.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.10.2007 aufzuheben. 6 Zur Begründung trägt der Kläger vor, 7 die einschlägige Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde ... vom 17.10.2001 gebe für das Rückforderungsverlangen nichts her, da sie insoweit unklar bzw. mehrdeutig sei. Es fehle daher an einer Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Rückforderung. In der Vergangenheit seien diese Zahlungen auch an seinen Rechtsvorgänger, der ebenfalls Ortschaftsrat und Gemeinderat gewesen sei, geleistet worden. Insoweit sei die Gemeinde an ihr eigenes Handeln im Interesse der Rechtsgleichheit gebunden. Diese Zahlungen seien auch nicht etwa versehentlich geleistet worden. Außerdem habe die Gemeindeprüfungsanstalt die Zahlungen in der Vergangenheit nicht moniert. Die Gemeinde habe im Vorfeld gegenüber dem Kläger mit einem Schreiben vom 09.05.2007 erklärt, dass sie wegen der Überzahlung der Ortschaftsratsvergütungen lediglich einen Betrag in Höhe von 150 EUR geltend mache. Hierin sei konkludent der Verzicht auf mögliche weitergehende Forderungen enthalten. Hilfsweise erfolge die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Zahlung rückständiger Zinsen aus weiteren Vergütungsansprüchen, die ihm in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher gegenüber der Beklagten zustünden. Im Übrigen hätte er die Überzahlung auch nicht erkennen können, da die jeweiligen Auszahlungen derart unübersichtlich seien, dass die Abrechnungen für einen nicht im eigentlichen Abrechnungswesen Tätigen nicht nachvollziehbar seien. Mit Schriftsatz vom 06.05.2008 macht der Kläger geltend, dass es an einem Beschluss über die Rückforderung der angeblichen Ortschaftsratsvergütung mangele und schon deswegen der Rückforderungsbescheid des Landratsamts rechtswidrig sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 12.06.2006 vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. 8 Die beklagte Gemeinde beantragt mit Schriftsatz des Landratsamts ... vom 23.05.2008, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist das Landratsamt auf eine Stellungnahme der Gemeinde ... vom 09.05.2008. Danach sei § 3 Abs. 4 der einschlägigen Satzung weder unklar noch mehrdeutig. Vielmehr sei die Regelung so eindeutig gefasst, dass kein Spielraum für eine Auslegung bestehe. Der Kläger habe als Ortsvorsteher entgegen der Satzungsregelung Aufwandsentschädigungen für seine Tätigkeit als Ortschaftsrat erhalten. Somit liege eine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Soweit er sich auf unrechtmäßige Zahlungen an seinen Rechtsvorgänger beziehe, werde auf den Rechtsgrundsatz verwiesen, dass es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Die Auszahlungen seien versehentlich geleistet worden. Aus seien die Prüfungen durch die Gemeindeprüfungsanstalt nur stichprobenweise erfolgt. Aus den Prüfungsberichten über die Zeiträume 1996 bis 1998 und 1999 bis 2003 sei nicht ersichtlich, dass die Entschädigungen Gegenstand einer Überprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt gewesen seien. Mit Schreiben vom 09.05.2007 habe die Gemeinde den Überzahlungsbetrag irrtümlich mit 150 EUR angegeben. Dies sei jedoch unerheblich, da die Zuständigkeit für die Geltendmachung der Rückforderung beim Landratsamt ... liege. In dessen Rückforderungsbescheid vom 15.08.2007 sei der Überzahlungsbetrag mit 787,50 EUR korrekt angegeben. Was die monatliche Gesamtaufwandsentschädigung für den Kläger in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung vom 17.10.2001 angehe, habe dieser mit Schriftsatz vom 27.12.2007 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage (6 K 4369/07) erhoben. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte dieser jedenfalls aufgrund der ihm am Jahresende mitgeteilten Aufstellung über geleistete Entschädigungen erkennen können, ob die ihm gewährten Entschädigungsbeträge mit der Satzung übereinstimmen. 11 Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Band) sowie die Akten des Landratsamts Rastatt (1 Heft) sowie die Gerichtsakten aus dem Verfahren 6 K 4369/07 vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht kann ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der in Anwendung des § 126 Abs. 1 S. 1 GemO i. V. m. § 72 S. 1 GemO namens der Beklagten ergangene Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 15.08.2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 109 LBG. Nach dieser Vorschrift ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung und Versorgung sind, entsprechend anzuwenden. Danach richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 16 Die an den Kläger im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Ortschaftsrat ... im Zeitraum vom 15.09.2004 bis 30.04.2007 als fester Monatsbetrag in Höhe von 25 EUR ausgezahlte Aufwandsentschädigung (insgesamt 787,50 EUR; s. S. 11 der Akten der Beklagten) gemäß § 3 Nr. 1 a, aa der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17.10.2001 - im Folgenden: Entschädigungssatzung - i. V. m. Artikel 7 Nr. 2 der Euro-Anpassungssatzung der Beklagten vom 05.12.2001 erfolgte ohne Rechtsgrund. Da der Kläger im fraglichen Zeitraum zugleich - kommunalrechtlich unbedenklich, vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 GemO - ehrenamtlicher Ortsvorsteher von ... war und in dieser Eigenschaft Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Aufwandsentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 19.06.1987 (GBl. S. 281) - AufwEntG - i. V. m. § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung der Beklagten hatte, stand ihm die Aufwandsentschädigung im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Ortschaftsrat gemäß § 3 Nr. 1 a, aa Entschädigungssatzung kraft ausdrücklicher Regelung in § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung nicht zu. Diese Satzungsnorm lautet: 17 „4. Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten anstelle der Entschädigung nach Abs. 1 a und 1 b eine monatliche Gesamtaufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des jeweiligen Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteiles.“ 18 Mit dieser Vorschrift hat der örtliche Satzungsgeber in klarer und eindeutiger Weise geregelt, dass ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher, der zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Hinblick auf diese Mitgliedschaft keine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 1 a der Entschädigungssatzung erhält, sondern dieser Aufwand durch die ihm als ehrenamtlichen Ortsvorsteher gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 AufwEntG i. V. m. § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung gewährte monatliche Gesamtaufwandsentschädigung abgegolten sein soll. Diese Rechtsfolge wird durch die Verwendung des Wortes „anstelle“ in § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung unzweifelhaft festgelegt. Übergeordnete rechtliche Gesichtspunkte stehen einer solchen Satzungsregelung nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Nach § 19 Abs. 3 GemO kann durch Satzung bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Die Ausübung des mit dieser Vorschrift eröffneten Ermessens durch den Satzungsgeber in der Weise, dass einem Mitglied des Ortschaftsrats dann keine pauschale Aufwandsentschädigung in Anknüpfung an diese Mitgliedschaft gewährt wird, wenn dieses zugleich ehrenamtlicher Ortsvorsteher ist und in dieser Eigenschaft einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 AufwEntG i. V. m. der gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 AufwEntG zwingend zu erlassenden gemeindlichen Satzung hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 19 Rechtlich unerheblich ist der Hinweis des Klägers darauf, die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 1 a, aa der Entschädigungssatzung sei auch an seinen Rechtsvorgänger geleistet worden, der ebenfalls Ortschaftsrat gewesen sei. Solche Zahlungen wären - zumindest unter Geltung der Entschädigungssatzung der Beklagten vom 17.10.2001 - ebenso rechtswidrig gewesen wie die an den Kläger geleisteten Zahlungen. Insoweit kann sich der Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, wie das Landratsamt in seiner Klageerwiderung zu Recht unter Hinweis auf die Stellungnahme der Beklagten vom 09.05.2008 ausführt. 20 Rechtlich unerheblich ist ferner, ob die im fraglichen Zeitraum erfolgten Zahlungen willentlich oder versehentlich erfolgten und ob die Gemeindeprüfungsanstalt diese Zahlungen in der Vergangenheit moniert hat oder nicht. Im Rahmen der Prüfung des hier geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist ausschließlich darauf abzustellen, ob diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Dies war hier aber - wie bereits oben ausgeführt wurde - der Fall. Von daher ist eine Einsicht in die Prüfberichte der Gemeindeprüfungsanstalt - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2006 angeregt - aus Rechtsgründen nicht geboten. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 09.05.2007 auch nicht entnommen werden, diese habe auf die Geltendmachung eines über 150 EUR hinausgehenden Rückforderungsbetrags verzichten wollen. Abgesehen davon, dass aus diesem Schreiben ein entsprechender Verzichtswille nicht erkennbar ist, wäre der Bürgermeister für die Geltendmachung der Rückforderung der Überzahlung nicht zuständig gewesen. Nach § 126 Abs. 1 GemO i. V. m. § 72 Abs. 1 GemO werden Ansprüche der Gemeinde gegen einen Ortsvorsteher von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, zur Vermeidung von Interessenkollisionen und von Schwierigkeiten im Verhältnis der Gemeindeorgane untereinander und zur Gewährleistung einer sauberen Verwaltung, dass der Bürgermeister, obwohl er das gesetzliche Vertretungsorgan der Gemeinde ist, Ansprüche der Gemeinde gegen bestimmte Amtsträger nicht geltend machen kann. Vielmehr handelt an seiner Stelle die Rechtsaufsichtsbehörde, die insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Gemeinde hat, im Namen der Gemeinde mit Wirkung für und gegen die Gemeinde. Auf diesem Gebiet ist die Vertretungsmacht des Bürgermeisters und seines allgemeinen Stellvertreters kraft Gesetzes eingeschränkt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Bd. 2, § 126 Rdnr. 1). Entscheidet demnach die Rechtsaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs (Kunze/Bronner/Katz, a. a. O. Rdnr. 13), so bedurfte es hierüber auch keiner Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Beklagten. 22 Der Klage ist auch nicht im Hinblick auf die im Gerichtsverfahren hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Zinsansprüchen aus weitergehenden Vergütungsansprüchen des Klägers in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher stattzugeben. Zwar findet das Rechtsinstitut der Aufrechnung - auch der hilfsweise geltend gemachten - im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BVerwG Urt. v. 12.02.1987 - 3 C 22/86 - juris, m. w. N. in Rdnr. 30). Einer zulässigen Aufrechnung steht jedoch hier der Umstand entgegen, dass der das Leistungsgebot aussprechende Verwaltungsakt (= der angefochtene Rückforderungsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 15.08.2007) im Hinblick auf die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung über die Rückforderung konstitutiv ist und die Wirksamkeit der Aufrechnung - wie hier - staatlicherseits bezweifelt wird. Bei dieser Konstellation können die auf die Aufrechnung gestützten Einwendungen nur mittels einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage oder - wie im Falle des Klägers (siehe das beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Verfahren 6 K 4369/07) - im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. Kopp, VwGO, Komm., 15. Aufl. § 43 Rdnr. 26 und § 40 Rdnr. 46 m. w. N.). 23 Mit zutreffender Begründung hat das Landratsamt ... sowohl im Rückforderungsbescheid vom 15.08.2007 als auch im Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 ausgeführt, dass der Anspruch auf Rückzahlung ohne Rücksicht auf den - vom Kläger im übrigen auch nicht geltend gemachten - Wegfall der Bereicherung besteht, weil dieser auch im Hinblick auf den von ihm ausgeübten Beruf eines Rechtsanwalts den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung hätte erkennen müssen. Das Gericht teilt - im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Satzungsregelung in § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung der Beklagten - diese Beurteilung und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es verweist in soweit auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 24 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 25 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO). 26 Beschluss 27 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 787,50 EUR festgesetzt. 28 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 12 Das Gericht kann ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 14 Der in Anwendung des § 126 Abs. 1 S. 1 GemO i. V. m. § 72 S. 1 GemO namens der Beklagten ergangene Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 15.08.2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 109 LBG. Nach dieser Vorschrift ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Rückforderung von Leistungen, die nicht Besoldung und Versorgung sind, entsprechend anzuwenden. Danach richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 16 Die an den Kläger im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Ortschaftsrat ... im Zeitraum vom 15.09.2004 bis 30.04.2007 als fester Monatsbetrag in Höhe von 25 EUR ausgezahlte Aufwandsentschädigung (insgesamt 787,50 EUR; s. S. 11 der Akten der Beklagten) gemäß § 3 Nr. 1 a, aa der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 17.10.2001 - im Folgenden: Entschädigungssatzung - i. V. m. Artikel 7 Nr. 2 der Euro-Anpassungssatzung der Beklagten vom 05.12.2001 erfolgte ohne Rechtsgrund. Da der Kläger im fraglichen Zeitraum zugleich - kommunalrechtlich unbedenklich, vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 GemO - ehrenamtlicher Ortsvorsteher von ... war und in dieser Eigenschaft Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 des Aufwandsentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 19.06.1987 (GBl. S. 281) - AufwEntG - i. V. m. § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung der Beklagten hatte, stand ihm die Aufwandsentschädigung im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Ortschaftsrat gemäß § 3 Nr. 1 a, aa Entschädigungssatzung kraft ausdrücklicher Regelung in § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung nicht zu. Diese Satzungsnorm lautet: 17 „4. Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten anstelle der Entschädigung nach Abs. 1 a und 1 b eine monatliche Gesamtaufwandsentschädigung in Höhe von 75 % des jeweiligen Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister von Gemeinden entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahl des Ortsteiles.“ 18 Mit dieser Vorschrift hat der örtliche Satzungsgeber in klarer und eindeutiger Weise geregelt, dass ein ehrenamtlicher Ortsvorsteher, der zugleich Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Hinblick auf diese Mitgliedschaft keine pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 1 a der Entschädigungssatzung erhält, sondern dieser Aufwand durch die ihm als ehrenamtlichen Ortsvorsteher gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 AufwEntG i. V. m. § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung gewährte monatliche Gesamtaufwandsentschädigung abgegolten sein soll. Diese Rechtsfolge wird durch die Verwendung des Wortes „anstelle“ in § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung unzweifelhaft festgelegt. Übergeordnete rechtliche Gesichtspunkte stehen einer solchen Satzungsregelung nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Nach § 19 Abs. 3 GemO kann durch Satzung bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten, sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Gemeinderats und Ortschaftsrats und Ehrenbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Die Ausübung des mit dieser Vorschrift eröffneten Ermessens durch den Satzungsgeber in der Weise, dass einem Mitglied des Ortschaftsrats dann keine pauschale Aufwandsentschädigung in Anknüpfung an diese Mitgliedschaft gewährt wird, wenn dieses zugleich ehrenamtlicher Ortsvorsteher ist und in dieser Eigenschaft einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 AufwEntG i. V. m. der gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 AufwEntG zwingend zu erlassenden gemeindlichen Satzung hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 19 Rechtlich unerheblich ist der Hinweis des Klägers darauf, die pauschale monatliche Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 1 a, aa der Entschädigungssatzung sei auch an seinen Rechtsvorgänger geleistet worden, der ebenfalls Ortschaftsrat gewesen sei. Solche Zahlungen wären - zumindest unter Geltung der Entschädigungssatzung der Beklagten vom 17.10.2001 - ebenso rechtswidrig gewesen wie die an den Kläger geleisteten Zahlungen. Insoweit kann sich der Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, wie das Landratsamt in seiner Klageerwiderung zu Recht unter Hinweis auf die Stellungnahme der Beklagten vom 09.05.2008 ausführt. 20 Rechtlich unerheblich ist ferner, ob die im fraglichen Zeitraum erfolgten Zahlungen willentlich oder versehentlich erfolgten und ob die Gemeindeprüfungsanstalt diese Zahlungen in der Vergangenheit moniert hat oder nicht. Im Rahmen der Prüfung des hier geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist ausschließlich darauf abzustellen, ob diese Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten. Dies war hier aber - wie bereits oben ausgeführt wurde - der Fall. Von daher ist eine Einsicht in die Prüfberichte der Gemeindeprüfungsanstalt - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 12.06.2006 angeregt - aus Rechtsgründen nicht geboten. 21 Entgegen der Auffassung des Klägers kann dem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 09.05.2007 auch nicht entnommen werden, diese habe auf die Geltendmachung eines über 150 EUR hinausgehenden Rückforderungsbetrags verzichten wollen. Abgesehen davon, dass aus diesem Schreiben ein entsprechender Verzichtswille nicht erkennbar ist, wäre der Bürgermeister für die Geltendmachung der Rückforderung der Überzahlung nicht zuständig gewesen. Nach § 126 Abs. 1 GemO i. V. m. § 72 Abs. 1 GemO werden Ansprüche der Gemeinde gegen einen Ortsvorsteher von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, zur Vermeidung von Interessenkollisionen und von Schwierigkeiten im Verhältnis der Gemeindeorgane untereinander und zur Gewährleistung einer sauberen Verwaltung, dass der Bürgermeister, obwohl er das gesetzliche Vertretungsorgan der Gemeinde ist, Ansprüche der Gemeinde gegen bestimmte Amtsträger nicht geltend machen kann. Vielmehr handelt an seiner Stelle die Rechtsaufsichtsbehörde, die insoweit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Gemeinde hat, im Namen der Gemeinde mit Wirkung für und gegen die Gemeinde. Auf diesem Gebiet ist die Vertretungsmacht des Bürgermeisters und seines allgemeinen Stellvertreters kraft Gesetzes eingeschränkt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Bd. 2, § 126 Rdnr. 1). Entscheidet demnach die Rechtsaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs (Kunze/Bronner/Katz, a. a. O. Rdnr. 13), so bedurfte es hierüber auch keiner Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Beklagten. 22 Der Klage ist auch nicht im Hinblick auf die im Gerichtsverfahren hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Zinsansprüchen aus weitergehenden Vergütungsansprüchen des Klägers in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher stattzugeben. Zwar findet das Rechtsinstitut der Aufrechnung - auch der hilfsweise geltend gemachten - im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. BVerwG Urt. v. 12.02.1987 - 3 C 22/86 - juris, m. w. N. in Rdnr. 30). Einer zulässigen Aufrechnung steht jedoch hier der Umstand entgegen, dass der das Leistungsgebot aussprechende Verwaltungsakt (= der angefochtene Rückforderungsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 15.08.2007) im Hinblick auf die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung über die Rückforderung konstitutiv ist und die Wirksamkeit der Aufrechnung - wie hier - staatlicherseits bezweifelt wird. Bei dieser Konstellation können die auf die Aufrechnung gestützten Einwendungen nur mittels einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage oder - wie im Falle des Klägers (siehe das beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängige Verfahren 6 K 4369/07) - im Wege der verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. Kopp, VwGO, Komm., 15. Aufl. § 43 Rdnr. 26 und § 40 Rdnr. 46 m. w. N.). 23 Mit zutreffender Begründung hat das Landratsamt ... sowohl im Rückforderungsbescheid vom 15.08.2007 als auch im Widerspruchsbescheid vom 02.10.2007 ausgeführt, dass der Anspruch auf Rückzahlung ohne Rücksicht auf den - vom Kläger im übrigen auch nicht geltend gemachten - Wegfall der Bereicherung besteht, weil dieser auch im Hinblick auf den von ihm ausgeübten Beruf eines Rechtsanwalts den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung hätte erkennen müssen. Das Gericht teilt - im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Satzungsregelung in § 3 Nr. 4 der Entschädigungssatzung der Beklagten - diese Beurteilung und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es verweist in soweit auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO). 24 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 25 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO). 26 Beschluss 27 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 787,50 EUR festgesetzt. 28 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.