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Beschluss

3 K 1342/08

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzziel durch Anträge gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (§§ 80, 80a VwGO) erreicht werden kann (§ 123 Abs.5 VwGO). • Ein sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagungsbescheid ist wirksam bekannt gegeben, wenn er dem bevollmächtigten Vertreter zugegangen ist; auch eine Anscheinsvollmacht genügt für die Zustellung. • Eine früher erteilte Baugenehmigung kann gemäß § 43 Abs.2 LVwVfG bzw. der Rechtsprechung ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die genehmigte Nutzung über längere Zeit nicht ausgeübt wurde und durch eine andere, andersartige Nutzung dauerhaft ersetzt wurde. • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen; bloße Gefahr finanzieller Nachteile oder die Möglichkeit nachträglicher Schadensersatzansprüche begründen regelmäßig keinen Anordnungsgrund.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit einstweiliger Anordnung gegen Nutzungsuntersagung wegen Erlöschen der Baugenehmigung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn das Rechtsschutzziel durch Anträge gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (§§ 80, 80a VwGO) erreicht werden kann (§ 123 Abs.5 VwGO). • Ein sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagungsbescheid ist wirksam bekannt gegeben, wenn er dem bevollmächtigten Vertreter zugegangen ist; auch eine Anscheinsvollmacht genügt für die Zustellung. • Eine früher erteilte Baugenehmigung kann gemäß § 43 Abs.2 LVwVfG bzw. der Rechtsprechung ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die genehmigte Nutzung über längere Zeit nicht ausgeübt wurde und durch eine andere, andersartige Nutzung dauerhaft ersetzt wurde. • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit glaubhaft machen; bloße Gefahr finanzieller Nachteile oder die Möglichkeit nachträglicher Schadensersatzansprüche begründen regelmäßig keinen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin ist seit März 2008 Eigentümerin eines Wohngebäudes, für das im Januar 2002 eine Baugenehmigung zur Nutzung als Frühstückshotel erteilt worden war. Im Jahr 2004 wurde bekannt, dass das Gebäude zu Zwecken der Prostitution genutzt wurde; die Gemeinde untersagte diese Nutzung und versiegelte das Gebäude. Nach Eigentumswechsel gab die Antragstellerin in Aussicht, an die NPD oder an die Vorbesitzerin zu vermieten; die Gemeinde versiegelte erneut und erließ später am 18.04.2008 einen Nutzungsuntersagungsbescheid für jegliche Nutzung. Die Antragstellerin ließ Klage auf Feststellung der Fortgeltung der Baugenehmigung erheben und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz, vor allem Duldung der Nutzung als Frühstückshotel oder hilfsweise zu Wohnzwecken. Sie rügte unter anderem mangelnde Bekanntgabe des Bescheids, drohende finanzielle Verluste und die Notwendigkeit von Sanierungsarbeiten. Die Gemeinde verteidigte die Untersagung und führte aus, die Baugenehmigung sei erledigt; der Antrag auf einstweilige Anordnung sei unzulässig bzw. unbegründet. • Statthaftigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist unzulässig, weil das angestrebte Rechtsschutzziel durch Anträge gegen den sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, §§ 80, 80a VwGO) erreichbar ist (§ 123 Abs.5 VwGO). • Bekanntgabe des Bescheids: Der Nutzungsuntersagungsbescheid vom 18.04.2008 ist dem anwaltlichen Vertreter zugegangen und damit wirksam bekannt gegeben; eine einfache Bekanntgabe ins Ausland ist völker-rechtskonform anzusehen und die Anscheinsvollmacht des Rechtsanwalts rechtfertigt die Zustellung. • Antragserklärung: Der gestellte Antrag war formal nicht als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auszulegen; damit blieb die Unzulässigkeitsfrage relevant. • Eil- und Anordnungsgrund: Die vorgetragenen Umstände (Brandschutz/Trocknung, Gefahr von Straftaten, entgangene Mieteinnahmen) begründen keinen Anordnungsgrund. Die Gemeinde bot die vorübergehende Entfernung der Siegel für Sanierungsarbeiten an; finanzielle Nachteile rechtfertigen nicht zwingend einstweiligen Rechtsschutz, da Schadensersatz möglich ist. • Anordnungsanspruch: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Nutzung als Frühstückshotel zusteht. Die ursprünglich erteilte Baugenehmigung dürfte nach § 43 Abs.2 LVwVfG bzw. ständiger Rechtsprechung ihre Wirksamkeit verloren haben, weil das Gebäude über einen längeren Zeitraum (seit 2004 bis 2007) als bordellartige Einrichtung und nicht als Frühstückshotel genutzt wurde, wodurch die genehmigte Nutzung erledigt ist. • Wohnnutzung: Auch die Hilfsbehauptung, die Nutzung zu Wohnzwecken sei zumindest zulässig, überzeugt nicht; es liegen keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Wohnnutzung vor, sodass ggf. eine neue Genehmigung erforderlich wäre. • Rechtsprüfung beschränkt: Da Streitgegenstand die Nutzungsfrage ist, war eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versiegelung oder der Aufstellungsbeschlüsse nicht erforderlich und wurde nicht vorgenommen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend führt das Gericht aus, der Eilrechtsschutz wäre unzulässig, weil das Ziel über Rechtsbehelfe gegen den sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsbescheid erreichbar ist, und selbst materiell wäre der Antrag unbegründet. Die frühere Baugenehmigung zur Nutzung als Frühstückshotel hat nach Auffassung des Gerichts ihre Wirksamkeit verloren, weil das Gebäude längere Zeit in einer andersartigen, bordellartigen Nutzung stand; deshalb besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Duldung der Hotel- oder Wohnnutzung. Die Antragstellerin kann im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls im Wege von Schadensersatzansprüchen weiter verfolgen, ob die Untersagung rechtswidrig ist, doch rechtfertigen die vorgetragenen Umstände keinen sofortigen vorläufigen Rechtsschutz.