Urteil
11 K 2721/07
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Viertel einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Ladengeschäften, Pflegeheim und Service-Wohnen in Mannheim-..., welche die Beklagte der Beigeladenen erteilt hat. 2 Kläger zu 1. sind die Eheleute ...; der Ehemann (...) ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 30951 (...). Das Grundstück Flst.Nr. 30950/1 (...) steht im Miteigentum der Kläger zu 2. sowie einer weiteren Person. 3 Die Beigeladene ist Eigentümerin des nordwestlich hiervon gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ..., das von den Grundstücken der Kläger durch die ... Straße (Flst.Nr. ...) getrennt ist. Bei dem Grundstück der Beigeladenen handelt es sich um das nicht mehr genutzte, ehemalige Gelände der früheren Bahngesellschaft .... Es liegt unmittelbar an der derzeitigen Wendeschleife der Stadtbahnlinie .... Diese Stadtbahnstrecke verläuft zurzeit noch zweigleisig in der Fahrbahn der ... Straße. Ein eigener Gleiskörper in diesem Bereich existiert bislang nicht. Der Bahnsteig an der derzeitigen Wendeschleife reicht nicht mehr für die 30 m langen Niederflurfahrzeuge aus. Durch die Lage des Bahnsteigs im Außenbogen kann das Fahrzeugpersonal die Fahrzeugtüren und damit ein- und aussteigende Fahrgäste nicht durch den Spiegel überblicken. 4 Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... im ..., rechtsverbindlich seit dem 06.07.2006. Der Bebauungsplan stellt die für die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen vorgesehene Fläche als Kerngebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 7 BauNVO) dar. Er sieht vor, die in der ... Straße vorhandenen Stadtbahngleise teilweise zurückzubauen und die Stadtbahn nunmehr nicht mehr allein entlang der ... Straße, sondern auch entlang der ... Straße auf einem eigenen Stadtbahngleiskörper zu verlegen. Das Grundstück der Beigeladenen würde daher von der Stadtbahn künftig umfahren und inselartig „eingeschlossen“ werden. Die bisherige Wendeschleife soll zurückgebaut und als multifunktionaler Stadtteilplatz genutzt werden. Dieser soll sich nordwestlich an das Grundstück der Beigeladenen anschließen (getrennt durch die neu zu verlegenden Stadtbahngleise). 5 In der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... ist im Abschnitt 8.0 „Abwägung: Planungsmöglichkeiten, Konfliktbewältigung, Begründung der Festsetzungen“ unter 8.1.5.3.1 „Parkierungsbedarf im Stadteilzentrum“ folgendes ausgeführt: 6 „Da der Bebauungsplan ... lediglich die Flächen für städtebauliche Nutzungen festsetzt, sind im Planungs- und Abstimmungsprozess immer wieder Konflikte im Verkehrsplanungsentwurf gesehen worden, der dem Bebauungsplan zugrunde gelegt wurde. So bedeutet der Wegfall bestehender Parkierungsmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum in der Regel eine Verschärfung des Parksuchverkehrs für Anwohner, Kunden und Lieferanten. Prinzipiell wäre daher auch eine Vereinbarung über die Nutzung von Parkplätzen neuer Einzelhandelsbetriebe außerhalb deren Öffnungs- bzw. Betriebszeiten durch die Allgemeinheit denkbar. Zur Entschärfung der Parkplatzsituation bietet sich zudem die Nutzung des multifunktionalen Stadtteilplatzes an, der z. B. wochentags als Parkplatz genutzt und nur bei Feierlichkeiten und an den Wochenenden freigehalten werden könnte. Dem widerspricht die Erfahrung des Fachbereichs 51, dass eine zu großzügige Handhabung die Qualität eines Stadtteilplatzes als Versammlungs- und Bewegungsraum nachhaltig beeinträchtigt und zur Verdrängung von Bewohner/innen und spielenden Kindern führen kann. Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzung über die Lage und Anzahl von Stellplätzen, Fahrradstellplätzen oder Taxiständen und löst diesen Konflikt somit nicht. Dies wird in informellen Planungen bzw. im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans geklärt werden.“ 7 Die Grundstücke der Kläger sowie die hierauf errichteten Wohnhäuser liegen außerhalb des Bebauungsplans. Sie grenzen unmittelbar an die - noch innerhalb des Bebauungsplans liegende - ... Straße an. 8 Auf Antrag der Beigeladenen vom November 2006 erteilte die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 10.04.2007 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Ladengeschäften, Pflegeheim und Service-Wohnen (Altenwohnungen). Für die Unterschreitung der Mindest-Gebäudehöhe und für den Verzicht auf zwei Durchgänge für die Öffentlichkeit wurde die Beigeladene von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit. Eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde ihr u.a. für den Verzicht auf die Herstellung einer Lärmschutzanlage unter der Bedingung gewährt, dass im gesamten Anlieferbereich nicht mehr als fünf Be- und Entladungen pro Tag durch KFZ mit einem Gewicht ab 7,5 t stattfinden. Die Baugenehmigung enthält unter B 151 die Nebenbestimmung, dass mindestens 38 Pkw-Stellplätze mit Zu- und Abfahrt herzustellen sind. 9 Hiergegen erhoben die Kläger mit einem am 12.06.2007 eingegangenen Schreiben vom 06.06.2007 Widerspruch. Sie machten geltend: Das Bauvorhaben füge sich „städtebaulich in seiner Gesamtheit nicht in den Stadtteil ... ein“. Darüber hinaus entfielen infolge der Baumaßnahmen im betreffenden Bereich rund 85 Pkw-Stellplätze. Hierdurch werde die „ohnehin bereits katastrophale Parksituation“ noch verschärft. Die „kompromisslose Durchführung des Bebauungsplans“ führe hinsichtlich eines Klägers (...) zu einem Härtefall, da krankheitsbedingt ein gebäudenaher Stellplatz benötigt werde. Das Bauvorhaben schneide massiv in ihre Lebens- und Wohnqualität ein und mindere den Wert ihrer Immobilien. 10 In ihrem Vorlagebericht an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 24.07.2007 ging die Beklagte davon aus, dass Herr ... Alleineigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... sei. 11 Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 02.08.2007 gegenüber den Klägern zu 1. und 2. wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger zurück. Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich zulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Die Kläger seien nicht dadurch in Nachbarrechten verletzt, dass nach Durchführung der Maßnahme Parkplätze im öffentlichen Straßenraum entfielen. Der Stellplatzbedarf, den das Vorhaben selbst hervorrufe, werde durch die Herstellung der geforderten 38 Stellplätze gedeckt. 12 Hiergegen haben die Kläger am 04.09.2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Auch ... sei Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. .... Der Bebauungsplan sei nichtig. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere bauliche Umgebung ein, insbesondere sei das Rücksichtnahmegebot eklatant verletzt. Der „durch die Anlieger notwendig zu nutzende Parkraum auf der Seite der ... Straße“ sei vollständig aufgehoben worden. Hierdurch habe sich der Straßenraum „unter Missachtung zumutbarer Abstandsflächen direkt vor die Anwesen der Kläger“ verlagert. Darüber hinaus sei ihnen jede Möglichkeit genommen, in der ... Straße zu parken. Die „seit jeher und seit Jahren bestehende extreme Parkplatznot in dem streitgegenständlichen Gebiet in Mannheim-...“ sei durch die geplanten und mittlerweile teilweise durchgeführten Maßnahmen derart verschärft worden, dass „mittlerweile Polizeieinsätze notwendig“ seien, „um parkende Fahrzeuge zu entfernen, die sich aus Not an Grundstückseinfahrten herangestellt“ hätten. Der Bebauungsplan löse diesen Konflikt nicht. Auch der im Bauvorhaben aufgegebene Stellplatzbedarf berücksichtige keinen Zulieferer- und Besucherverkehr. Durch den vollständigen Wegfall von Parkmöglichkeiten in der ... Straße werde ihnen der Zugang zu ihren Anwesen faktisch verwehrt. Sie seien daher in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) verletzt, welches den Mitgebrauch des Straßenraums für eigene private Zwecke und die „Sicherung der Luft- und Luftzufuhr zu den Gebäuden“ einschließe. 13 Die Kläger beantragen, 14 die Baugenehmigung der Beklagten vom 10.04.2007 und die Widerspruchsbescheide vom 02.08.2007 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend und trägt ergänzend vor: Im Rahmen der Ausführungsplanung würden derzeit Planungsspielräume zur Ausweisung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum fruchtbar gemacht. Im Bereich der ... Straße (zwischen der Kreuzung ... Straße und der Kreuzung ... Straße) seien lediglich 50 Parkmöglichkeiten entfallen. Im Rahmen der Straßenumgestaltung mit dem neuen Stadtteilplatz würden zusätzlich zehn neue Parkmöglichkeiten entstehen. Weitere 20 zusätzliche Parkplätze entstünden voraussichtlich im Abschnitt zwischen ...- und ... Straße, insbesondere durch Umbau der Längs- in eine Senkrechtparkbucht. Insgesamt bestünden im Bebauungsplangebiet derzeit 205 Parkplätze, in der Planung seien 175 neue Parkplätze. Zusätzlich würden im angrenzenden Bereich des ..., der ... Straße und der ... Straße 45 Parkplätze neu geschaffen. Damit würden die entfallenen Parkplätze im Stadtteil ... überkompensiert. Die Kläger zu 1. seien - im Hinblick auf die Erkrankung von Frau ... - darauf hingewiesen worden, voraussichtlich mit Erfolg einen Behindertenparkplatz vor den benachbarten Anwesen der Kläger zu 2. beantragen zu können. 18 In rechtlicher Hinsicht verstoße die erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Zumutbare Abstandsflächen könnten schon deshalb nicht missachtet worden sein, weil auf öffentliche Straßen die entsprechenden Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) nicht anzuwenden seien. Belüftung und Belichtung seien nach der Vorstellung des Gesetzgebers dann gewährleistet, wenn ein Bauvorhaben die Abstandsflächen der §§ 5 und 6 LBO einhalte. Dies treffe hier zu, wie sich aus dem Abstandsflächenplan vom 23.11.2006, geändert am 11.01.2007, ergebe. Im Übrigen seien die Kläger keine unmittelbaren Angrenzer des Bauvorhabens. Auch liege kein Verstoß gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften vor. Das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans; die Befreiungen und Ausnahmen seien zulässigerweise erteilt bzw. gewährt worden. Dies werde von den Klägern auch nicht bestritten. Der Bebauungsplan sei auch nicht nichtig. Insbesondere habe die Beklagte im Rahmen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) zulässigerweise außerhalb des Bebauungsplans Konfliktlösungsmaßnahmen hinsichtlich des Parkierungsbedarfs sichergestellt. Letztlich bestimme die Gemeinde aufgrund ihres Planungsermessens, ob und inwieweit sie ihre Regelungsmöglichkeiten im Bebauungsplan ausschöpfe oder sich planerisch zurückhalte. Das Gebot der Konfliktlösung besage nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssten. Es besage nicht, dass die entfallenden Parkplätze zu 100 % zu ersetzen seien, und auch nicht, dass ersetzte Parkplätze ihren Standort exakt in dem von den Klägern definierten engen Bereich haben müssten. Von den Klägern würden darüber hinaus keine durch den Bebauungsplan hervorgerufenen Belästigungen oder Störungen vorgetragen, welche die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten würden. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Luft- und Lichtmöglichkeiten. Schließlich seien die Kläger auch nicht in ihrem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG verletzt. Denn es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Kläger durch den Bebauungsplan daran gehindert würden, zu ihren Grundstücken zu gelangen. So gehöre nicht zum Anliegergebrauch das Vorhandensein oder -bleiben allgemein zugänglicher Parkplätze oder gar reservierten Parkraums am eigenen Grundstück oder in dessen Nähe; das Recht, zum Grundstück zu gelangen, umfasse (nur) die Möglichkeit, zu Fuß oder mit einem Fahrzeug auf das Grundstück zu gelangen. Dies sei weiterhin gewährleistet. 19 Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. 20 Der Kammer liegen die einschlägigen Bauakten zum Bebauungsplan Nr. ... sowie zum streitgegenständlichen Bauvorhaben vor. Auf diese, auf die Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 04.04.2008 wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die von den Klägern angegriffene Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. 22 Die Klagen sind zulässig. 23 Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 I Alt.1 VwGO. Die Klageerhebung erfolgte am 04.09.2007 binnen der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Widerspruchsbescheide vom 02.08.2007 am 04.08.2007 zugestellt wurden. 24 Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs.2 VwGO). Nach allgemeiner Meinung reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis, dass nach dem substantiierten Vorbringen der Kläger eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist; dies trifft dann nicht zu, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15/03 - m.w.N.). Vorliegend scheidet es nicht unter jedem Blickwinkel aus, dass die Kläger in der drittschützenden Norm des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt sein könnten, welche das Gebot der Rücksichtnahme für den beplanten Bereich gesetzlich ausprägt (BVerwGE 67, 334). Denn sie machen geltend, durch Zulieferer- und Besucherverkehr gestört zu werden, den das Bauvorhaben nach seiner Verwirklichung hervorrufen werde. Zwar kann der nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts - zu denen auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehört -geltend machen (BVerwG, Beschl. v. 20.04.1998 - 4 B 22/98 -). Hierauf kommt es aber nicht an: Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sämtliche Kläger (Mit-)Eigentümer eines der betreffenden Grundstücke (Flst.Nrn. ... bzw. ...) sind, nachdem der Kläger-Vertreter sich in der mündlichen Verhandlung entsprechend eingelassen und die Beklagte dem nicht widersprochen hat. B. 25 Die Klagen sind nicht begründet. 26 Rechtsgrundlage der Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem - hier nach § 49 LBO genehmigungspflichtigen - Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. So ist es hier: I. 27 Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Erfordernis der Angrenzerbenachrichtigung nach § 55 I 1 LBO vor, weil die Kläger nicht an das Grundstück der Beigeladenen angrenzen. II. 28 Die Baugenehmigung ist auch materiell rechtmäßig. 29 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB, da das Baugrundstück der Beigeladenen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ... liegt. Das von der Beigeladenen geplante und von der Beklagten genehmigte Bauvorhaben hält sich auch im Rahmen der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes (§ 30 I BauGB) bzw. zulässigerweise wurden hiervon Ausnahmen und Befreiungen erteilt (§ 31 BauGB). Dies wird von den Klägern auch nicht beanstandet. 30 Der genannte Bebauungsplan ist auch wirksam. Er lässt keine formellen Fehler erkennen. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß ausgefertigt, da er vom Bürgermeister unterschrieben wurde. 31 Der Bebauungsplan ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die für das Baugrundstück ausgewiesene Kerngebietsfläche im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 7 BauNVO ist hinreichend konkretisiert und enthält durch die Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung alle für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlichen und im Hinblick auf das Gebot der gerechten Abwägung notwendigen Festsetzungen. 32 Der Bebauungsplan verstößt auch nicht - was hier allein in Betracht kommt und geltend gemacht wird - gegen das in § 1 Abs. 6 und 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot. Dieses Gebot ist gerichtlich darauf zu überprüfen, ob eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, ob die Bedeutung der Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301, 309). Ein solcher Abwägungsfehler liegt hier jedoch nicht deshalb vor, weil nicht innerhalb des Bebauungsplanverfahrens das Problem, dass bestehende Parkierungsmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum künftig wegfallen, gelöst wurde, sondern auf informelle Planungen bzw. der Umsetzung des Bebauungsplans verlagert wurde. Denn soweit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans absehbar ist, dass die künftige Durchführung Probleme auslöst - wie hier die mit dem Wegfall bestehender Parkierungsmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum verbundene Umgestaltung u.a. der ... Straße -, zwingt das Abwägungsgebot nicht dazu, den Bebauungsplan erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist. Vielmehr kann die Gemeinde die Durchführung entsprechender Maßnahmen dem späteren, dem Vollzug der Festsetzung dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -). Genauso war die Sachlage angesichts des weiteren tatsächlichen Verlaufs hier: 33 Im überplanten Bereich betrug der Bestand zumindest 205 Parkplätze. In der aktuellen Planung sind 175 neue Parkplätze. Zusätzlich werden im angrenzenden Bereich des ..., der ...- und der ... Straße 45 neue Parkplätze geschaffen, die in fußläufiger Entfernung zu den Grundstücken im überplanten Bereich liegen. Darüber hinaus stehen künftig 10 neue Parkplätze im Rahmen des beabsichtigten Park&Ride-Platzes zur Verfügung. Damit können im überplanten Bereich bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung auf 230 öffentlichen Parkplätzen Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Ob bislang entlang der ... Straße zwischen der ...- und der ... Straße nicht nur 18, sondern wie von den Klägern angenommen 40 Stellplätze vorhanden waren, weil (aus klägerischer Sicht) auf beiden Straßenseiten hätte geparkt werden dürfen, kann unentschieden bleiben. Selbst wenn die Berechnung der Kläger zuträfe und der von der Beklagten errechnete bisherige Bestand von 205 Parkplätzen um 22 weitere zu ergänzen wäre, stünden diesen 227 „alten“ Parkplätzen - wie aufgezeigt - 230 „neue“ gegenüber. Dass die entfallenden Parkplätze teils nicht am exakten Standort ersetzt werden, haben die Kläger hinzunehmen, weil der Beklagten insoweit ein Planungsermessen zusteht. 34 2. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme. Hiernach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. 35 Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Kerngebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig ist, was auch die Kläger nicht in Zweifel ziehen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 4 C 50/89 -). Der im vorliegenden Fall der Beigeladenen als Bauherrin somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position können die Kläger nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier - im Hinblick auf den beanstandeten Liefer- und Besuchsverkehr - nicht ersichtlich. Denn nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen baulichen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - m.w.N.). 36 3. Die Kläger sind auch nicht in drittschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt: Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Stellplatzbedarf der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nach der VwV Stellplätze vom 16.04.1996 (GABl. S. 289 - zuletzt geändert am 04.08.2003, GABl. S. 590) berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen. Letztlich kann aber offen bleiben, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind. Denn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann im Einzelfall allerdings gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die einem Dritten - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich dieser etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt, solange wie hier der freie Zugang zum Grundstück möglich ist, nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem betreffenden Anwohner nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - m.w.N.). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1998 - 1 B 33/98 -). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). 37 Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze allerdings auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar durch entsprechende Lärm- und Abgaseinwirkungen beeinträchtigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002 - 1 B 315/02 -). Dafür, dass durch zukünftigen Parkplatzsuchverkehr im Zusammenhang mit Bewohnern, Lieferanten und Besuchern des Bauvorhabens in einem Kerngebiet unzulässige Immissionen hervorgerufen würden, ergeben sich aber weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Vorbringen der Kläger irgendwelche Anhaltspunkte. Unabhängig davon ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bisherige Wohnsituation der Kläger durch das bestehende Verkehrsgeschehen auf der ... Straße bereits vorgeprägt ist, so dass die durch das Bauvorhaben nach dessen Verwirklichung ggfs. hinzukommenden Verkehrs- und Abgaseinwirkungen zu vernachlässigen sein dürften. 38 4. Schließlich sind die Kläger durch das Bauvorhaben auch nicht in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt: Das Recht auf Anliegergebrauch gibt dem Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, in aller Regel durch Zufahrten und Zugänge. In dieser Funktion als Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz umfasst der Anliegergebrauch daher nur unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst. In dem danach abgesteckten Rahmen ist für eine eigentumsrechtlich gewährleistete Möglichkeit der Kläger, in angemessener Nähe ihrer Grundstücke zu parken oder Besuchs- und Kundenparkplätze zu erhalten, kein Raum. Die Benutzung einer - uneingeschränkt zum Straßenverkehr gewidmeten - Straße zum Zwecke des Parkens fällt zwar dort, wo das Parken nicht durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen ausgeschlossen ist, unter den Gemeingebrauch; sie gehört aber nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch (BVerwG, Urt. v. 06.08.1982 - 4 C 58/80 - m.w.N.). Dass der "freie Zugang" zu ihren Grundstücken nicht mehr möglich wäre, haben die Kläger aber weder geltend gemacht noch haben sich hierfür bei der Augenscheineinnahme in der mündlichen Verhandlung vor Ort Anhaltspunkte ergeben. C. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn auch dann aufzuerlegen, wenn dieser keinen Antrag gestellt hat (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.1996 - 5 S 1503/96 -). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben ist. 40 Beschluss 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327). 42 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen. Gründe 21 Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die von den Klägern angegriffene Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). A. 22 Die Klagen sind zulässig. 23 Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage, § 42 I Alt.1 VwGO. Die Klageerhebung erfolgte am 04.09.2007 binnen der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Widerspruchsbescheide vom 02.08.2007 am 04.08.2007 zugestellt wurden. 24 Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs.2 VwGO). Nach allgemeiner Meinung reicht es zur Bejahung der Klagebefugnis, dass nach dem substantiierten Vorbringen der Kläger eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist; dies trifft dann nicht zu, wenn unter Zugrundelegung dieses Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 21.08.2003 - 3 C 15/03 - m.w.N.). Vorliegend scheidet es nicht unter jedem Blickwinkel aus, dass die Kläger in der drittschützenden Norm des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt sein könnten, welche das Gebot der Rücksichtnahme für den beplanten Bereich gesetzlich ausprägt (BVerwGE 67, 334). Denn sie machen geltend, durch Zulieferer- und Besucherverkehr gestört zu werden, den das Bauvorhaben nach seiner Verwirklichung hervorrufen werde. Zwar kann der nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte keinen Nachbarschutz aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts - zu denen auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehört -geltend machen (BVerwG, Beschl. v. 20.04.1998 - 4 B 22/98 -). Hierauf kommt es aber nicht an: Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sämtliche Kläger (Mit-)Eigentümer eines der betreffenden Grundstücke (Flst.Nrn. ... bzw. ...) sind, nachdem der Kläger-Vertreter sich in der mündlichen Verhandlung entsprechend eingelassen und die Beklagte dem nicht widersprochen hat. B. 25 Die Klagen sind nicht begründet. 26 Rechtsgrundlage der Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem - hier nach § 49 LBO genehmigungspflichtigen - Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. So ist es hier: I. 27 Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Erfordernis der Angrenzerbenachrichtigung nach § 55 I 1 LBO vor, weil die Kläger nicht an das Grundstück der Beigeladenen angrenzen. II. 28 Die Baugenehmigung ist auch materiell rechtmäßig. 29 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach den §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 BauGB, da das Baugrundstück der Beigeladenen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ... liegt. Das von der Beigeladenen geplante und von der Beklagten genehmigte Bauvorhaben hält sich auch im Rahmen der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes (§ 30 I BauGB) bzw. zulässigerweise wurden hiervon Ausnahmen und Befreiungen erteilt (§ 31 BauGB). Dies wird von den Klägern auch nicht beanstandet. 30 Der genannte Bebauungsplan ist auch wirksam. Er lässt keine formellen Fehler erkennen. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß ausgefertigt, da er vom Bürgermeister unterschrieben wurde. 31 Der Bebauungsplan ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die für das Baugrundstück ausgewiesene Kerngebietsfläche im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 7 BauNVO ist hinreichend konkretisiert und enthält durch die Festsetzung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung alle für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlichen und im Hinblick auf das Gebot der gerechten Abwägung notwendigen Festsetzungen. 32 Der Bebauungsplan verstößt auch nicht - was hier allein in Betracht kommt und geltend gemacht wird - gegen das in § 1 Abs. 6 und 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot. Dieses Gebot ist gerichtlich darauf zu überprüfen, ob eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen, ob die Bedeutung der Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwGE 34, 301, 309). Ein solcher Abwägungsfehler liegt hier jedoch nicht deshalb vor, weil nicht innerhalb des Bebauungsplanverfahrens das Problem, dass bestehende Parkierungsmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum künftig wegfallen, gelöst wurde, sondern auf informelle Planungen bzw. der Umsetzung des Bebauungsplans verlagert wurde. Denn soweit bei der Aufstellung eines Bebauungsplans absehbar ist, dass die künftige Durchführung Probleme auslöst - wie hier die mit dem Wegfall bestehender Parkierungsmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum verbundene Umgestaltung u.a. der ... Straße -, zwingt das Abwägungsgebot nicht dazu, den Bebauungsplan erst zu beschließen, wenn zugleich die Bewältigung dieser Probleme durch anderweitiges Verwaltungshandeln rechtlich gesichert ist. Vielmehr kann die Gemeinde die Durchführung entsprechender Maßnahmen dem späteren, dem Vollzug der Festsetzung dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, dass die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -). Genauso war die Sachlage angesichts des weiteren tatsächlichen Verlaufs hier: 33 Im überplanten Bereich betrug der Bestand zumindest 205 Parkplätze. In der aktuellen Planung sind 175 neue Parkplätze. Zusätzlich werden im angrenzenden Bereich des ..., der ...- und der ... Straße 45 neue Parkplätze geschaffen, die in fußläufiger Entfernung zu den Grundstücken im überplanten Bereich liegen. Darüber hinaus stehen künftig 10 neue Parkplätze im Rahmen des beabsichtigten Park&Ride-Platzes zur Verfügung. Damit können im überplanten Bereich bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung auf 230 öffentlichen Parkplätzen Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Ob bislang entlang der ... Straße zwischen der ...- und der ... Straße nicht nur 18, sondern wie von den Klägern angenommen 40 Stellplätze vorhanden waren, weil (aus klägerischer Sicht) auf beiden Straßenseiten hätte geparkt werden dürfen, kann unentschieden bleiben. Selbst wenn die Berechnung der Kläger zuträfe und der von der Beklagten errechnete bisherige Bestand von 205 Parkplätzen um 22 weitere zu ergänzen wäre, stünden diesen 227 „alten“ Parkplätzen - wie aufgezeigt - 230 „neue“ gegenüber. Dass die entfallenden Parkplätze teils nicht am exakten Standort ersetzt werden, haben die Kläger hinzunehmen, weil der Beklagten insoweit ein Planungsermessen zusteht. 34 2. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme. Hiernach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. 35 Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Kerngebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig ist, was auch die Kläger nicht in Zweifel ziehen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 - 4 C 50/89 -). Der im vorliegenden Fall der Beigeladenen als Bauherrin somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position können die Kläger nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier - im Hinblick auf den beanstandeten Liefer- und Besuchsverkehr - nicht ersichtlich. Denn nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen baulichen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - m.w.N.). 36 3. Die Kläger sind auch nicht in drittschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt: Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Stellplatzbedarf der Beigeladenen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nach der VwV Stellplätze vom 16.04.1996 (GABl. S. 289 - zuletzt geändert am 04.08.2003, GABl. S. 590) berechnet hätte, sind weder ersichtlich noch dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen. Letztlich kann aber offen bleiben, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind. Denn die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann im Einzelfall allerdings gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die einem Dritten - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich dieser etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt, solange wie hier der freie Zugang zum Grundstück möglich ist, nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem betreffenden Anwohner nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen (VGH Ba.-Wü., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - m.w.N.). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1998 - 1 B 33/98 -). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). 37 Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze allerdings auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar durch entsprechende Lärm- und Abgaseinwirkungen beeinträchtigt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.10.2002 - 1 B 315/02 -). Dafür, dass durch zukünftigen Parkplatzsuchverkehr im Zusammenhang mit Bewohnern, Lieferanten und Besuchern des Bauvorhabens in einem Kerngebiet unzulässige Immissionen hervorgerufen würden, ergeben sich aber weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus dem Vorbringen der Kläger irgendwelche Anhaltspunkte. Unabhängig davon ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die bisherige Wohnsituation der Kläger durch das bestehende Verkehrsgeschehen auf der ... Straße bereits vorgeprägt ist, so dass die durch das Bauvorhaben nach dessen Verwirklichung ggfs. hinzukommenden Verkehrs- und Abgaseinwirkungen zu vernachlässigen sein dürften. 38 4. Schließlich sind die Kläger durch das Bauvorhaben auch nicht in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt: Das Recht auf Anliegergebrauch gibt dem Grundstückseigentümer keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar bei seinem Grundstück oder in dessen angemessener Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben. Gegenstand des durch den Anliegergebrauch gewährleisteten Schutzes ist allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, in aller Regel durch Zufahrten und Zugänge. In dieser Funktion als Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz umfasst der Anliegergebrauch daher nur unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst. In dem danach abgesteckten Rahmen ist für eine eigentumsrechtlich gewährleistete Möglichkeit der Kläger, in angemessener Nähe ihrer Grundstücke zu parken oder Besuchs- und Kundenparkplätze zu erhalten, kein Raum. Die Benutzung einer - uneingeschränkt zum Straßenverkehr gewidmeten - Straße zum Zwecke des Parkens fällt zwar dort, wo das Parken nicht durch straßenverkehrsrechtliche Regelungen ausgeschlossen ist, unter den Gemeingebrauch; sie gehört aber nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch (BVerwG, Urt. v. 06.08.1982 - 4 C 58/80 - m.w.N.). Dass der "freie Zugang" zu ihren Grundstücken nicht mehr möglich wäre, haben die Kläger aber weder geltend gemacht noch haben sich hierfür bei der Augenscheineinnahme in der mündlichen Verhandlung vor Ort Anhaltspunkte ergeben. C. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn auch dann aufzuerlegen, wenn dieser keinen Antrag gestellt hat (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.08.1996 - 5 S 1503/96 -). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO gegeben ist. 40 Beschluss 41 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 07./08. Juli 2004; VBlBW 2004, 467; DVBl. 2004, 1525; NVwZ 2004, 1327). 42 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.