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Urteil

9 K 79/07

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beitragspflicht bei Ärztekammern knüpft an Kammerzugehörigkeit an; maßgeblich ist, ob der Betroffene ärztlichen Beruf im Kammerrecht ausübt. • Nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit i.S. des Kammerrechts; entscheidend ist die konkrete Tätigkeit und ob sie durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt ist. • Administrative und rein managementbezogene Tätigkeiten in einem Pharma-/Biotechnologieunternehmen begründen nicht ohne weiteres die Beitragspflicht; für theoretische/wissenschaftliche oder organisatorisch-administrative Tätigkeiten kann eine reduzierte Beitragspflicht vorgesehen sein (§ 3 Abs. 9 UO/§ 3 Abs. 3 UO).
Entscheidungsgründe
Keine Kammerbeitragspflicht für rein administrative Geschäftsführertätigkeit in Biotechnologie (VG Karlsruhe) • Die Beitragspflicht bei Ärztekammern knüpft an Kammerzugehörigkeit an; maßgeblich ist, ob der Betroffene ärztlichen Beruf im Kammerrecht ausübt. • Nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist eine ärztliche Tätigkeit i.S. des Kammerrechts; entscheidend ist die konkrete Tätigkeit und ob sie durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt ist. • Administrative und rein managementbezogene Tätigkeiten in einem Pharma-/Biotechnologieunternehmen begründen nicht ohne weiteres die Beitragspflicht; für theoretische/wissenschaftliche oder organisatorisch-administrative Tätigkeiten kann eine reduzierte Beitragspflicht vorgesehen sein (§ 3 Abs. 9 UO/§ 3 Abs. 3 UO). Der Kläger ist approbierter Arzt und promovierter Chemiker und seit 1.10.2004 Vorstandsvorsitzender (CEO) einer Biotechnologie-AG in Heidelberg; Hauptwohnsitz hat er in M.. Er meldete der Bezirksärztekammer Nordbaden keine ärztliche Tätigkeit und wurde zunächst in eine geringe Beitragsgruppe eingestuft. Die Kammer hielt seine Geschäftsführertätigkeit in der Pharma-/Biotechnologie für beitragspflichtige ärztliche Tätigkeit und setzte für 2006 einen Beitrag in der Beitragsstufe nach Berufseinnahmen fest, abzüglich 20% wegen angeblich rein administrativer Tätigkeit. Der Kläger widersprach und behauptete, seine Tätigkeit sei rein betriebswirtschaftlich/administrativ, für die keine Approbation oder medizinisches Fachwissen erforderlich sei. Die Kammer wies den Widerspruch zurück. Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, das die Klage für begründet hielt. • Rechtsgrundlagen sind §§ 23 Abs.1, 26 Abs.1 HBKG i.V.m. der Umlageordnung (UO). Beitragspflicht knüpft an Mitgliedschaft nach § 2 Abs.1 Nr.1 HBKG; diese setzt aus kammerrechtlicher Sicht die Ausübung des ärztlichen Berufs voraus. • Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Kammerrecht ist weit auszulegen, reicht aber nicht so weit wie die Berufszulassung nach § 2 Abs.5 BÄO; maßgeblich sind die von der Kammer nach § 4 HBKG wahrzunehmenden Aufgaben und der Nutzen der Kammer für die Berufsgruppe. • Rechtsprechung und Beitragsordnungen sehen unter ärztlicher Tätigkeit auch Forschung, Lehre, Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitsdienst und bestimmte Funktionen in der Pharmaindustrie; Kammern können für theoretisch-wissenschaftliche oder organisatorisch-administrative Tätigkeiten eine verminderte Beitragspflicht vorsehen (§ 3 Abs.9 UO bzw. ab 2007 § 3 Abs.3 UO). • Für die Abgrenzung ist der Einzelfall entscheidend: Nicht jede Tätigkeit eines Approbierten ist beitragspflichtig; erforderlich ist, dass die Tätigkeit durch die Anwendung oder Mitverwendung ärztlichen Wissens geprägt ist. • Die Kammer hat nicht hinreichend dargelegt, dass die konkrete CEO-Tätigkeit des Klägers durch die Anwendung ärztlichen Wissens geprägt ist. Der Kläger führt ausschließlich strategische, operative und administrative Aufgaben; die wissenschaftliche Verantwortung liegt bei einem Mitgeschäftsführer und einem Chief Medical Officer. Daher übt er im Kammergebiet keinen ärztlichen Beruf im Sinne des HBKG aus. • Folge: Der Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig; die Klage ist begründet und die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist erfolgreich: Der Beitragsbescheid der Bezirksärztekammer Nordbaden vom 05.09.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2006 werden aufgehoben, weil der Kläger als ausschließlich administrativ/managementtätiger CEO eines Biotechnologieunternehmens im maßgeblichen Zuständigkeitsbereich der Kammer keine ärztliche Tätigkeit im kammerrechtlichen Sinne ausübt und damit nicht beitragspflichtig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen, da die Abgrenzung, wer im Sinne des § 2 Abs.1 HBKG einen ärztlichen Beruf ausübt, grundsätzliche Bedeutung hat.