Beschluss
5 K 112/08
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Schulausschluss ist anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ernstliche Zweifel bestehen und das Suspensivinteresse des Schülers überwiegt.
• Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die summarische Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs besonderes Gewicht hat.
• Für einen Schulausschluss nach § 90 SchulG sind sowohl ein schweres oder wiederholtes Pflichtverletzen als auch eine konkrete Gefahr für Erziehung, Unterricht, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler kumulativ erforderlich.
• Bei Beteiligung mehrerer Schüler ist das individuelle Fehlverhalten des einzelnen zu ermitteln; kollektive moralische Geständnisse genügen nicht zwingend für Mittäterschaft.
• Selbst wenn ein Schüler durch schwerwiegendes Fehlverhalten Pflichten verletzt hat, kann das Verbleiben in der Schule dennoch zulässig sein, wenn keine konkrete Gefahr der genannten Rechtsgüter besteht.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Schulausschluss wegen Beobachtung von Mitschülerinnen (14-jähriger Schüler) • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Schulausschluss ist anzuordnen, wenn an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ernstliche Zweifel bestehen und das Suspensivinteresse des Schülers überwiegt. • Bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die summarische Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs besonderes Gewicht hat. • Für einen Schulausschluss nach § 90 SchulG sind sowohl ein schweres oder wiederholtes Pflichtverletzen als auch eine konkrete Gefahr für Erziehung, Unterricht, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler kumulativ erforderlich. • Bei Beteiligung mehrerer Schüler ist das individuelle Fehlverhalten des einzelnen zu ermitteln; kollektive moralische Geständnisse genügen nicht zwingend für Mittäterschaft. • Selbst wenn ein Schüler durch schwerwiegendes Fehlverhalten Pflichten verletzt hat, kann das Verbleiben in der Schule dennoch zulässig sein, wenn keine konkrete Gefahr der genannten Rechtsgüter besteht. Der 14-jährige Schüler wurde durch Verfügung der Schulleiterin vom 29.12.2007 vom H.-Gymnasium ausgeschlossen, nachdem er zusammen mit vier Mitschülern über zwei bis drei Wochen mehrfach Mädchen beim Duschen beobachtet und dabei Aufnahmen gesehen bzw. eine CD übernommen haben soll. Der Schüler wandte sich mit Widerspruch vom 14.01.2008 und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses nach § 90 SchulG, insbesondere ob ein schwerwiegendes Pflichtverletzen und zugleich eine konkrete Gefahr für Mitschüler vorliegt. Die Schule belegt Beteiligung und moralische Verantwortungsübernahme mehrerer Schüler; der Antragsteller bestreitet, Filmaufnahmen hergestellt oder die Manipulation initiiert zu haben. Im Eilverfahren wurde geprüft, welche konkreten Tatbeiträge dem Antragsteller nachweisbar sind und ob sein Verbleib eine Gefahr der in § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG genannten Rechtsgüter begründet. Das Gericht berücksichtigte dienstliche Erklärungen, Zeugenaussagen und das Verhalten des Schülers, insbesondere seine Mitwirkung an einer Mediation und seine Entschuldigung. • Zulässigkeit: Das Gericht ist im Eilverfahren nach §§ 80 Abs.5, 80 Abs.2 Nr.3 VwGO i.V.m. § 90 Abs.3 Satz3 SchulG zuständig, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. • Interessenabwägung: Es ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmen; je höher die Aussicht auf Erfolg, desto stärker das Suspensivinteresse. Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses, sodass das private Interesse des Schülers überwiegt. • Rechtsgrundlage Schulausschluss: Maßnahme folgt aus § 90 Abs.3 Nr.2 g i.V.m. Abs.6 SchulG; Schule trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, und Beteiligung der Klassen- und Schulkonferenz sowie Anhörung erfolgten formell. • Feststellungen zum Tatbeitrag: Aus Aktenlage folgt, dass der Antragsteller nicht die Manipulation der Duschtür initiiert oder Filmaufnahmen hergestellt hat; er blickte durch Lüftungsschlitze, sah Aufnahmen an und nahm eine CD entgegen. Eine Mittäterschaft am Gesamtgeschehen ist nicht erwiesen; moralische Geständnisse und gemeinsames Schuldgeständnis bei Mediation reichen dafür nicht aus. • Schwere Pflichtverletzung: Das wiederholte Beobachten der Mädchen und Ausnutzen manipulierter Lüftungsschlitze verletzen die Pflicht zur Wahrung der Intimsphäre und sind schwerwiegend im Sinne von § 90 Abs.6 Satz1 SchulG. • Gefahrenselement fehlt: Für die kumulative Voraussetzung des § 90 Abs.6 Satz2 SchulG, dass das Verbleiben des Schülers eine konkrete Gefahr für Erziehung, Unterricht, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler begründet, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Aufnahmen waren von schlechter Qualität, Daten wurden unbrauchbar gemacht, konkrete psychische Beeinträchtigungen oder eine Störung des Schulbetriebs durch den Antragsteller sind nicht hinreichend belegt. • Schlussfolgerung: Da die Maßnahmenvoraussetzungen nicht kumulativ erfüllt sind und der Schüler Reue gezeigt sowie kooperiert hat, überwiegt sein Interesse an Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Schulausschluss wurde angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass zwar ein schwerwiegender Pflichtverstoß vorliegt, weil der Schüler wiederholt die Intimsphäre von Mitschülerinnen verletzt hat, jedoch die zweite gesetzliche Voraussetzung für einen Ausschluss — die konkrete Gefahr für Erziehung, Unterricht, sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler — nicht ausreichend nachgewiesen ist. Da der Antragsteller nicht als Initiator oder Produzent der Filmaufnahmen festgestellt werden konnte, sich entschuldigt und kooperativ verhalten hat, überwiegt sein Interesse am Verbleib in der Schule gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung. Der Antragsgegner hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.