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Beschluss

2 K 442/08

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.02.2008 gegen Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.02.2008 wiederherzustellen, 3 ist zulässig, jedoch unbegründet. 4 Der Antrag ist in dem angeführten Sinne auszulegen (vgl. § 88 VwGO), da sich der Antragsteller in seiner Antragsschrift ausdrücklich nur gegen die Auflage betreffend den Kundgebungsort wendet. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 5 Der Antrag ist unbegründet. 6 Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 der angegriffenen Verfügung das Interesse des Antragstellers daran, dass diese Bestimmung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird. Denn Ziffer 2 der Verfügung dürfte aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. 7 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 8 Bei der Bestimmung über den Ort der Versammlung des Antragstellers dürfte es sich allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht um eine Auflage, sondern um ein Versammlungsverbot i.S.v. § 15 Abs. 1 VersG handeln, das mit dem „Hinweis“ verbunden ist, gegen eine vergleichbare Versammlung bei Beachtung der anderen Auflagen nicht vorgehen zu werden. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht aufgrund der Tatsache, dass die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Örtlichkeit weit entfernt von der angemeldeten Örtlichkeit gelegen ist. Damit ist das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, zu dem insbesondere auch die Entscheidung über den Ort der geplanten Versammlung gehört (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24), in erheblicher Weise beeinträchtigt. Insbesondere kann durch den vorgegebenen Ort das hinter der Anmeldung stehende Ziel, nunmehr eine Örtlichkeit in Anspruch nehmen, die in den letzten Jahren von einer Gruppierung mit politisch gegenläufigen Interessen genutzt wurde, nicht mehr erreicht werden. 9 Allerdings dürfte die Bestimmung auch gemessen an den besonders hohen Anforderungen für ein Versammlungsverbot rechtmäßig sein. 10 Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315 , 353 f.). Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG ) strenge Anforderungen: Danach setzt die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände“ in § 15 Abs. 1 VersG bezeichnete Prognosebasis tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfGE 69, 315, 353 f.; aus jüngerer Zeit etwa BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, 2167, 2168). Der Prognosemaßstab der „unmittelbaren Gefährdung“ erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 -, NJW 2001, 1407, 1408, Beschl. v. 06.06.2007, a.a.O. 2168). Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 01.05.2001 -1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078, 2079). 11 Nach Auffassung der Kammer wäre in dem Fall, dass die Mahnwache des „...“ und die Versammlung des Antragstellers zeitgleich in unmittelbarer Nachbarschaft am ... stattfinden, nicht nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sondern mit Sicherheit mit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen. Hiervon geht ersichtlich auch der Antragsteller aus, wenn er die Mahnwache des „...“ auf einen anderen Ort verweisen möchte. Die von der Antragsgegnerin dargelegten vergleichbaren Muster der linksgerichteten Versammlungen in den letzten - und damit nicht, wie vom Antragsteller angeführt, lange zurückliegenden - Jahren lassen zusammen mit den Umständen im Vorfeld der geplanten Versammlung am 23.02.2008 keinen anderen Schluss zu. Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Versammlung des Antragstellers in Kontinuität zu diesen Versammlungen steht (hierzu siehe im Einzelnen unten). 12 Der Antragsteller hat zwar seine Versammlung früher als der „...“ angemeldet. Die streitgegenständliche Anordnung ist aber dennoch rechtmäßig, da von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ohne die angegriffene Bestimmung auszugehen ist. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 25 f.) werden zwar die auch von dem Antragsteller geforderte formale Anknüpfung an den Zeitpunkt der Anmeldung und die grundsätzliche Einräumung einer zeitlichen Priorität für den Erstanmelder dem das Versammlungsrecht prägenden Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Inhalten von Versammlungszwecken gerecht. Sie tragen insbesondere dem Verbot Rechnung, diese Inhalte staatlicherseits als wichtig oder weniger wichtig zu bewerten und auf eine solche Einschätzung rechtliche Folgen zu stützen. Auch wird auf diese Weise gesichert, dass die zuerst angemeldete Versammlung nicht allein deshalb zurückzutreten hat, weil ein anderer Veranstalter - etwa mit dem Ziel der Verhinderung dieser Veranstaltung - für den vorgesehenen Zeitpunkt und Ort ebenfalls eine Versammlung anmeldet. Die Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz würde es allerdings ausschließen, gegenläufige Erwägungen zu berücksichtigen. So können wichtige Gründe, etwa die besondere Bedeutung des Ortes und Zeitpunktes für die Verfolgung des jeweiligen Versammlungszwecks, für eine andere Vorgehensweise sprechen. Die Ausrichtung allein am Prioritätsgrundsatz könnte im Übrigen dazu verleiten, Versammlungen an bestimmten Tagen und Orten frühzeitig - gegebenenfalls auf Jahre hinaus auf Vorrat - anzumelden und damit anderen potentiellen Veranstaltern die Durchführung von Versammlungen am gleichen Tag und Ort unmöglich zu machen. Dies widerspräche dem Anliegen, die Ausübung der Versammlungsfreiheit grundsätzlich allen Grundrechtsträgern zu ermöglichen. Der Prioritätsgrundsatz wird aber maßgebend, wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern. Die zeitlich nachrangig angemeldete Veranstaltung hat allerdings nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat. Aufrufe zu Versammlungen reagieren häufig auf aktuelle Anstöße. Kommt es zu konkurrierenden Nutzungswünschen, ist eine praktische Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger herzustellen. Dabei kann die Behörde aus hinreichend gewichtigen Gründen unter strikter Berücksichtigung des Grundsatzes inhaltlicher Neutralität von der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung einer Versammlung abweichen. 14 Nach Auffassung der Kammer liegt ein wichtiger Grund aber nicht nur dann vor, wenn die spätere Anmeldung allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgt, die zuerst angemeldete Versammlung an diesem Ort zu verhindern. Vielmehr besteht ein solcher auch dann, wenn die zeitlich frühere Anmeldung allein oder überwiegend zu diesem Zweck erfolgt. Genau dies ist aber, wie die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche summarische Prüfung der Sachlage ergibt, vorliegend der Fall. 15 Diese Überzeugung stützt die Kammer auf folgende Gesichtspunkte: 16 Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist nicht davon auszugehen, dass der „...“ auf die Durchführung seiner Mahnwache verzichten wollte. Es trifft zwar zu, dass der „...“ in Erwägung gezogen hatte, auch an der städtischen Gedenkfeier auf dem ... teilzunehmen. Eine solche Teilnahme wäre allerdings nicht mit dem Verzicht auf die nunmehr seit über zehn Jahren fast jedes Jahr auf dem ... stattfindende Mahnwache verbunden gewesen. Insbesondere findet die städtische Gedenkfeier um 16:00 Uhr statt und lässt damit die Abhaltung der regelmäßig am 23. Februar stattfindenden Mahnwache des „...“ auf dem ... zu. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat der Antragsteller auch niemals dargelegt, woraus er den Schluss auf einen Verzicht gezogen hat. Dies wäre aber, nachdem die Antragsgegnerin ihre Ablehnung maßgeblich auf die Verhinderungsabsicht gestützt hat, erforderlich gewesen. 17 Für die Verhinderungsabsicht spricht weiterhin, dass der Antragsteller in seiner Anmeldung für seine Veranstaltung mit geplanten 80 Teilnehmern eine Fläche vorsieht, die weite Teile der polizeilichen Bereitstellungs- und Aktionsräume umfasst und die insbesondere auch eine zeitgleich auf dem ... stattfindende Versammlung des ... unmöglich machen würde. 18 Die Verhinderungsabsicht ergibt sich insbesondere auch und vor allem aus dem Umstand, dass der Antragsteller entgegen seiner Behauptung offensichtlich doch dem „...“ und damit auch dessen Kampagne „...“ zuzurechnen ist. Der Antragsteller hat nicht in Frage gestellt, dass er als Leiter der Versammlung am 12.01.2008 auf dem ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, die auf der Internet-Seite des „...“ als Auftaktkundgebung der Kampagne „...“ bezeichnet wird, Ausführungen des „...“ wörtlich vorlas bzw. von Tonband abspielte. Weiterhin wurden auf dieser Veranstaltung unbestritten auch eindeutig dem „...“ zuzuordnende Ausrufe getätigt. Im Übrigen bestreitet der Antragsteller in seiner Antragsschrift auch nicht mehr ausdrücklich seine Nähe zu dem „...“, das nach eigener Aussage auf seiner Internet-Seite zu der diesjährigen Demonstration mobilisiert (vgl. www.bka.blogsport.de [Stand: 20.02.2008]: „Zur diesjährigen Demonstration mobilisieren neben dem ... auch das ... landesweit.“). 19 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung vom Antragsteller nicht beanstandete Zitate angeführt, die eindeutig darauf schließen lassen, dass die Verhinderung der Mahnwache das wesentliches Ziel der geplanten Aktivitäten des „...“ ist. So ist u.a. auf der Internet-Seite der „… Karlsruhe“, die mit der des „...“ verlinkt gewesen ist, formuliert (gewesen): „Wir wollen uns daran machen dem faschistischen Treiben ein Ende zu bereiten.“ Auf der Internet-Seite des „...“, das nach eigener Aussage des „...“ zur Demonstration mobilisieren soll (s.o), wird das Ziel genannt, „langfristig das Zusammenspiel von Nazis, Bullen und etablierter Politik sabotieren zu können“. Am 20.02.2008 war auf der Internet-Seite des „...“ (s.o.) zu lesen: „Seit 2002 kommt es zu Aktionen gegen die Nazimahnwache des .... Im ersten Jahr konnte diese von AntifaschistInnen verhindert werden. Im Jahr darauf konnte die Demonstration nur von einem unverhältnismäßig großen Polizeiaufgebot begleitet durch die Stadt ziehen, um ihren Unmut über die Nazimahnwache zu äußern. Auch in den folgenden Jahren kam es jährlich zu Demonstrationen (1, 2, 3) und kleineren Konfrontationen, ein ähnlicher Erfolg wie die 2002 verhinderte Mahnwache konnte allerdings nicht mehr erzielt werden.“ Die Bezeichnung der Verhinderung der Mahnwache als „Erfolg“ spricht dabei für sich. 20 Weiterhin spricht für die Verhinderungsabsicht, dass der Antragsteller sich auch im Kooperationsgespräch offensichtlich weigerte, einen Alternativstandort zu akzeptieren oder zu benennen. Unbestritten entspricht der Standort, auf den die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung den Antragsteller verwiesen hat, genau dem Anforderungsprofil, das er ihr gegenüber beschrieben hat (Gedenken „in angemessener Atmosphäre und in Ruhe mit Blick auf die Stadt“). Die von dem Antragsteller angemeldete Versammlung kann sich nicht darauf berufen, dass sie schon in den Vorjahren in vergleichbarer Weise stattgefunden hat. Im Übrigen wurde auf den Symbolgehalt des Ortes für den Antragsteller bereits hingewiesen. 21 Es deutet somit alles darauf hin, dass der Antragsteller die Mahnwache des „...“ verhindern und damit zwangsläufig das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit des „...“ beeinträchtigen möchte. 22 Die angegriffene Bestimmung leidet aller Voraussicht nach auch nicht an einem Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. 23 Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller nicht jedwede Versammlung verboten, sondern ihm einen Ort angeboten, der dem von ihm nach außen kundgegebenen Anforderungsprofil entspricht. Durch den vorgeschlagenen Ort können beide Veranstaltungen stattfinden, die Gefahr einer Konfrontation der politisch entgegengerichteten Gruppierungen ist bei dem normalen Verlauf der Veranstaltungen gebannt. Damit hat die Antragsgegnerin dem Grundrecht des Antragstellers in angemessener Weise Rechnung getragen. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.