Beschluss
9 K 4351/07
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden.
• Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; dies kann die Wirksamkeit behördlicher Maßnahmen wie Ablieferungsanordnungen und Androhung der Wegnahme begründen.
• Wurde ein Bescheid formell mittels Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu richten und erfolgte die Zustellung fehlerhaft an den Betroffenen, ist der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden, sofern keine Heilung nach § 9 LVwZG a. F. nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei formeller Zustellungsmängel und § 2a StVG-Fahrerlaubnisentziehung • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung kann nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. • Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; dies kann die Wirksamkeit behördlicher Maßnahmen wie Ablieferungsanordnungen und Androhung der Wegnahme begründen. • Wurde ein Bescheid formell mittels Zustellung an den Prozessbevollmächtigten zu richten und erfolgte die Zustellung fehlerhaft an den Betroffenen, ist der Verwaltungsakt nicht wirksam geworden, sofern keine Heilung nach § 9 LVwZG a. F. nachgewiesen ist. Der Antragsteller erhielt durch das Landratsamt Enzkreis eine Verfügung vom 03.09.2007, mit der Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde; nach Ablauf der Frist setzte das Landratsamt mit Verfügung vom 13.12.2007 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L, S außer Kraft, forderte zur Ablieferung des Führerscheins auf und drohte dessen Wegnahme an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und begehrte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Behörde hatte die Aufbauseminaranordnung förmlich per Zustellung an den Antragsteller übersandt, obwohl dessen Prozessbevollmächtigter im Verwaltungsverfahren eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte. Der Prozessbevollmächtigte behauptete, den Bescheid nicht erhalten zu haben; eine nachträgliche Heilung der Zustellung war nicht belegbar. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Entziehung und die damit verbundenen Maßnahmen rechtmäßige Grundlage und vollziehbar waren. • Statthafte Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Der Antrag war als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen, da die Entziehung kraft Gesetzes vollziehbar war und daher Wiederherstellung bzw. erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten war. • Rechtsgrundlagen der Vollziehbarkeit: Die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung folgte aus § 2a Abs. 6 StVG, weil das Landratsamt die Maßnahme auf § 2a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S.1 Nr.1 StVG stützte. Ablieferungsanordnungen und Androhung der Wegnahme nehmen an dieser Vollziehbarkeit teil bzw. sind nach § 80 Abs. 2 S.1 Nr.3 VwGO i.V.m. §12 LVwVG kraft Gesetzes vollziehbar. • Formelle Wirksamkeit des Aufbauseminarbescheids: Verwaltungsakte werden gemäß § 43 Abs.1 S.1 LVwVfG durch Bekanntgabe wirksam; wählt die Behörde die Zustellung, sind die Zustellungsvorschriften des LVwZG zu beachten. Hier war bei Vorliegen einer Vollmacht die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten vorgeschrieben; die Zustellung an den Antragsteller war formell fehlerhaft. • Heilung der Zustellungsmängel: Eine Heilung nach § 9 LVwZG a.F. scheiterte mangels Nachweis, dass der Prozessbevollmächtigte oder der Antragsteller den Bescheid in der Form erhalten bzw. weitergeleitet haben; die Behörde konnte den Zugang nicht hinreichend beweisen. • Interessenabwägung und Durchgreifen rechtlicher Bedenken: In der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes überwogen die Interessen des Antragstellers, weil die Entziehung nach § 2a Abs.3 StVG wegen der formellen Mängel der Anordnung und damit der Vollziehbarkeit durchgreifende rechtliche Bedenken aufwies. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung vom 13.12.2007 an; das Landratsamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs.3 StVG und die darauf beruhenden Maßnahmen zwar grundsätzlich kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, im konkreten Fall jedoch erhebliche formelle Mängel bei der Bekanntgabe des Aufbauseminarbescheids vorliegen. Die Zustellung an den Betroffenen statt an den bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten war unwirksam und eine Heilung nicht nachgewiesen, sodass die Anordnung voraussichtlich nicht wirksam und damit die Vollziehbarkeit der Entziehung zweifelhaft ist. Deshalb überwog im Rahmen der summarischen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers am Fortbestand seines Führerscheins bis zur endgültigen Entscheidung, sodass die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wurde.