Urteil
9 K 1860/05
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige nach § 36 GewO setzt voraus, dass die Tätigkeit einem Gebiet der Wirtschaft zuzurechnen ist, besondere Sachkunde vorliegt und ein abstrakter Bedarf besteht.
• Abstammungsbegutachtung und Erstellung von DNA-Profilen können als Gebiete der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs.1 GewO gelten, wenn sie wirtschaftliche Auswirkungen (z. B. Unterhalts-, Erb- oder Schadensersatzansprüche) haben.
• Eine Zuständigkeitsverlagerung auf berufsständische Organisationen (z. B. Bundesärztekammer) schließt die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nicht aus, soweit die Tätigkeit nicht als Heilberuf im Sinne von § 6 GewO einzuordnen ist.
• Ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum bezüglich des abstrakten Bedarfs zuzubilligen und hat sie diesen noch nicht umfassend wahrgenommen, ist sie zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu verpflichten (vgl. § 113 Abs.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen für Abstammungs- und DNA-Analysen als Wirtschaftsgebiet • Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige nach § 36 GewO setzt voraus, dass die Tätigkeit einem Gebiet der Wirtschaft zuzurechnen ist, besondere Sachkunde vorliegt und ein abstrakter Bedarf besteht. • Abstammungsbegutachtung und Erstellung von DNA-Profilen können als Gebiete der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs.1 GewO gelten, wenn sie wirtschaftliche Auswirkungen (z. B. Unterhalts-, Erb- oder Schadensersatzansprüche) haben. • Eine Zuständigkeitsverlagerung auf berufsständische Organisationen (z. B. Bundesärztekammer) schließt die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern nicht aus, soweit die Tätigkeit nicht als Heilberuf im Sinne von § 6 GewO einzuordnen ist. • Ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum bezüglich des abstrakten Bedarfs zuzubilligen und hat sie diesen noch nicht umfassend wahrgenommen, ist sie zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung zu verpflichten (vgl. § 113 Abs.5 VwGO). Die Kläger, promovierte Biologen und Betreiber eines Analyse-Labors, beantragten bei der Beklagten die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und Spurenanalyse. Die Beklagte lehnte ab und sah die Tätigkeit als dem medizinisch-biologischen Bereich zugehörig, nicht als Gebiet der Wirtschaft. Die Kläger rügten, ihre Leistungen hätten zivil- und strafrechtliche sowie versicherungsrechtliche Auswirkungen und seien vergleichbar mit anderen von IHK-bestellten Sachverständigenleistungen. Nach mehrmaligem Austausch und Widerspruch wiesen die Behördenbescheide die Anträge ab; die Kläger klagten daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Anknüpfung an § 36 GewO, Sachkunde und abstrakten Bedarf. • Klage zulässig: Die Kläger haben ihren Anspruch auf erneute Bescheidung beschränkt; die Behörde hat den Beurteilungsspielraum hinsichtlich des abstrakten Bedarfs noch nicht vollständig wahrgenommen, sodass nach § 113 Abs.5 VwGO eine Verpflichtung zur Neubescheidung besteht. • Rechtliche Anspruchsgrundlage: Anspruch auf Bestellung und Vereidigung ergibt sich aus § 36 Abs.1 Sätze1 und2 GewO; Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 7 IHKG BW. • Wirtschaftliche Einordnung: Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung sind Tätigkeiten mit starken wirtschaftlichen Bezügen, weil sie häufig Grundlage für Vaterschafts-, Unterhalts-, Erb- oder Schadensersatzansprüche sind; damit fallen sie in den Anwendungsbereich von § 36 Abs.1 GewO. • Abgrenzung zur Medizin: Die Kläger üben keinen Heilberuf aus; ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Analysen und Erstellung von DNA-Profilen, die keine Aussagen über Krankheiten oder Persönlichkeit liefern. Damit greift der Ausschluss der Gewerbeordnung für Heilberufe (§ 6 GewO) nicht ein. • Kompetenzrechtliche Erwägung: Auch wenn Untersuchungen von Erbmaterial in Art.74 Nr.26 GG genannt sind, schließt dies die Einordnung als Gebiet der Wirtschaft nicht aus; eine Einzelfallprüfung ist erforderlich. • Gegenargumente zur Bundesärztekammer: Die Existenz berufsständischer Richtlinien der Bundesärztekammer begründet keine ausschließliche Zuständigkeit für nicht-ärztliche Sachverständige; die Bundesärztekammer ist eine privatrechtliche Berufsorganisation für Ärzte und die Kläger sind keine Mitglieder. • Sachkunde und Eignung: Kläger haben durch langjährige gerichtliche Tätigkeit, frühere Eintragungen und Akkreditierung ihres Labors die besondere Sachkunde nachgewiesen; Bedenken gegen die Eignung bestehen nicht. • Abstrakter Bedarf: Ob ein abstrakter Bedarf besteht, ist von der Beklagten unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums zu prüfen; die Behörde muss dabei die Bedeutung öffentlicher Bestellung für Behörden- und Gerichtsaufträge berücksichtigen. Die Bescheide der Beklagten vom 26.11.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 sind aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige für Abstammungsbegutachtung und DNA-Profilerstellung zur Identitätsfeststellung und Spurenanalyse unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Gericht stellt fest, dass die Kläger grundsätzlich Anspruch auf öffentliche Bestellung und Vereidigung haben, weil ihre Tätigkeit dem Gebiet der Wirtschaft im Sinne des § 36 Abs.1 GewO zuzurechnen ist, sie die besondere Sachkunde nachgewiesen haben und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Gleichwohl verbleibt der konkrete Prüfungs- und Beurteilungsspielraum der Beklagten bezüglich des abstrakten Bedarfs; dieser ist nun unter Berücksichtigung der gerichtlichen Ausführungen neu zu bewerten. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Berufung wird zugelassen.