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Urteil

2 K 1934/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert am 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838), Betriebsrentengesetz - BetrAVG - zur Zahlung von Beiträgen zur Insolvenzsicherung verpflichtet ist. 2 Der Beklagte ist ein privatrechtlicher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung nach § 14 BetrAVG. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung, so sind die Leistungsansprüche der Versorgungsempfänger nach näherer Maßgabe des § 10 BetrAVG für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers beim Beklagten als dem gesetzlichen Träger der Insolvenzsicherung zu sichern. Zur Finanzierung der Leistungen, die der Beklagte im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt, erhebt der Beklagte bei allen Arbeitgebern, die eine insolvenzgefährdete betriebliche Altersversorgung durchführen, jährlich Beiträge. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 11.11.2005, mit dem dieser den Beitrag für das Jahr 2005 auf 2.081,51 EUR und den für das Jahr 2006 zu zahlenden Vorschuss auf 637,20 EUR festgesetzt hat. Abzüglich des für das Jahr 2005 bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von 670,03 EUR wird zur Zahlung von insgesamt 2.048,68 EUR aufgefordert. 4 Der Bescheid vom 11.11.2005 ist gerichtet an „... Geschäftsleitung ... für “. Im Jahr 1981 hatten die damaligen drei Gesellschafter der Klägerin sämtliche Gesellschaftsanteile an Herrn ..., Frau ... und Herrn ... verkauft; diese verkauften zum 31.12.1991 sämtliche Gesellschaftsanteile weiter an Herrn .... Bei dem letzten Verkauf wurde vereinbart, dass die Firma ... die von der Klägerin erteilten Versorgungszusagen mit befreiender Wirkung übernimmt und die Klägerin von allen Verpflichtungen aus diesen Versorgungszusagen freistellt. Die Beteiligten waren - und sind - sich darüber einig, dass ein Wechsel der Anteilseigner auf die Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung keinen Einfluss hat, da das Arbeitsverhältnis nicht zu den Gesellschaftern, sondern zum Unternehmen besteht und die Freistellung deshalb nur im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der ... Wirkung hat. Der Beklagte hat sich jedoch damit einverstanden erklärt, dass die ... namens und im Auftrag der Klägerin die Beiträge entrichtet. In der Folgezeit wurde so verfahren, bis am 25.07.2005 über das Vermögen der TÜRKAS Im- und ... das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (das eigentliche Insolvenzverfahren wurde dann am 30.09.2005 eröffnet). 5 Ab Juli 2005 zahlte die ... auch keine Pensionen mehr an die zwei ehemaligen Bediensteten der Klägerin, denen diese unmittelbare Versorgungszusagen erteilt hatte, deren Erfüllung die ... 1991 übernommen hatte. Bei den Begünstigten handelt es sich um Herrn ..., der bis zum 30.04.1992 bei der Klägerin Fremdgeschäftsführer war und zum 01.05.1992 aus Altersgründen aus dem Betrieb ausgeschieden ist und ab diesem Zeitpunkt eine betriebliche Altersversorgung bezogen hat. Zum anderen erhielt Frau ..., die Witwe des früheren (bis 1981) Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, Herr ..., ab dem 01.06.1982 eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Beide Begünstigte wandten sich nach der Insolvenz der ... zunächst an den Beklagten, der sie an die Klägerin verwies. 6 Nachdem die ... wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den vom Beklagten mit Beitragsbescheid vom 11.11.2005 angeforderten Betrag nicht beglichen hat, übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2005 der Klägerin den Beitragsbescheid vom 11.11.2005 und forderte die Klägerin zur Zahlung auf. Den von der Klägerin hierauf gegen den Bescheid vom 11.11.2005 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2006 zurück. 7 Die Klägerin hat am 04.08.2006 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Sie bestreitet das Bestehen von wirksamen Versorgungszusagen. Herr ... habe unter dem 17./23.03.2006 mit ihr einen Abfindungs- und Erlassvertrag zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung geschlossen und gegen Zahlung eines Geldbetrages - dessen Höhe von der Klägerin nicht genannt wird - auf sämtliche rückständigen und zukünftigen Versorgungsansprüche verzichtet. Nachdem somit die Zahlungsverpflichtung für das Jahr 2006 rückwirkend aufgehoben worden sei, sei ein Vorschuss für das Jahr 2006 nicht mehr geschuldet. Für das Jahr 2005 habe eine Insolvenzsicherung nur bis zum 30.06.2005 zu erfolgen; die insoweit anfallenden Beiträge seien entrichtet. Hinsichtlich der an Frau ... gezahlten Hinterbliebenenrente macht die Klägerin geltend, dass die mit deren verstorbenem Ehemann geschlossenen Ruhegehalts- und Versorgungsverträge unwirksam seien. Der am 30.06.1972 mit Herr ... geschlossene Dienstvertrag, in dessen § 7 geregelt sei, dass ihm eine angemessene Ruhegehalts- und Hinterbliebenenversorgung gewährt werde, die in einem gesonderten Versorgungsvertrag geregelt werde, sei nur von zwei der damals insgesamt drei Gesellschafter unterschrieben. Der dann am 15.01.1975 geschlossene Ruhegehalts- und Versorgungsvertrag sei wiederum nur von zwei der insgesamt drei Gesellschafter unterschrieben; zudem fehle es an einem für diese Vereinbarung gem. § 46 Nr. 5 GmbHG erforderlichen Gesellschafterbeschluss. Die Versorgungszusage sei somit unwirksam. Auch dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile am 09.12.1981 neu abgeschlossenen Pensionsvertrag habe weder ein Gesellschafterbeschluss zugrunde gelegen, noch sei dieser von allen Gesellschaftern unterschrieben. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 11.11.2005 i.d.F. dessen Widerspruchsbescheids vom 21.07.2006 aufzuheben, 10 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er macht geltend, der mit Herrn ... geschlossene Abfindungs- und Erlassvertrag sei erst zum 23.03.2006 rechtswirksam geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Versorgungszusage bestanden, unabhängig von der Frage, ob die Versorgungsleistungen ab Juli 2005 noch erbracht worden seien und ob der Versorgungsberechtigte zu einem späteren Zeitpunkt auf die geschuldeten Versorgungsleistungen verzichtet habe. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 2. HS BetrAVG gelte für die Erhebung der Beiträge das Stichtagsprinzip. Maßgebend für die Beiträge für das Jahr 2005 sei der Bilanzstichtag der Klägerin des Jahres 2004, maßgebend für die Beiträge für das Jahr 2006 sei der Bilanzstichtag des Jahres 2005. Bis zum 31.12.2005 - dem letztmöglichen Bilanzstichtag des Jahres 2005 - habe keine wirksame Verzichtsvereinbarung vorgelegen. Die erst im März 2006 wirksam gewordene Verzichtsvereinbarung habe sich deshalb weder auf den Beitrag für das Jahr 2005 noch auf den Vorschuss für das Jahr 2006 auswirken können. Der mit Herrn ... am 30.06.1972 geschlossene Dienstvertrag verweise in seinem § 1 auf eine außerordentliche Gesellschafterversammlung vom 13.06.1972, in der die Neufassung des Dienst- und des Versorgungsvertrags vom 15.10.1958 beschlossen worden sei. Liege ein Gesellschafterbeschluss vor, sei es nicht erforderlich, dass zur Umsetzung des gefassten Beschlusses alle drei Gesellschafter den Vertrag unterzeichneten; dies habe vielmehr den Geschäftsführern oblegen (damals Frau ... und Herr ...), die für die GmbH unterschrieben hätten. Im Übrigen sei die Berufung auf eine Unwirksamkeit der Versorgungszusage ... widersprüchlich und treuwidrig, nachdem die Witwe seit 01.06.1982 eine Betriebsrente erhalte. 14 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vom Beklagten vorgelegten Akten verwiesen. 15 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass mit Frau ... im Rahmen einer von dieser beim Landgericht Karlsruhe erhobenen Zahlungsklage inzwischen ebenfalls ein Abfindungs- und Erlassvertrag geschlossen worden sei; die Höhe des dabei vereinbarten, von der Klägerin zu zahlenden Betrages wurde nicht genannt. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig. 17 Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gegeben. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar ist der Beklagte ein privatrechtlich organisierter Verein. § 10 Abs. 1 BetrAVG bestimmt indessen, dass die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aufgebracht werden. Dadurch ist von Gesetzes wegen klar gestellt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den beitragspflichtigen Arbeitgebern und dem Träger der Insolvenzsicherung öffentlich-rechtlicher Art sind. Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid vom 11.11.2005 ist daher eine hoheitliche Maßnahme und somit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG, gegen den gem. § 42 Abs. 1 VwGO die Anfechtungsklage gegeben ist. Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Streitigkeit gehört insbesondere nicht zu den in § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz angesprochenen (herkömmlichen) „Angelegenheiten der Sozialversicherung“ (BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1/81 - BVerwGE 64, 248). 18 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist gem. § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO örtlich zuständig. Der Beklagte ist beliehener Unternehmer (s. Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 10 Rn 30) und für diese trifft § 52 VwGO keine ausdrückliche Regelung. Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 10 Rn 50; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 52 Rn 9), beliehene Unternehmer seien einer Bundesbehörde bzw. bundesunmittelbaren Körperschaft im Sinne des § 52 Nr. 2 VwGO gleichzustellen, wenn die Beleihung - wie im vorliegenden Fall - auf Bundesrecht beruht und bundeseinheitlich anzuwenden ist, teilt die Kammer nicht. Die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in § 52 VwGO sind als Vorschriften des formellen Rechts, die insbesondere auch der Gewährleistung des gesetzlichen Richters dienen, eng auszulegen, sodass die Gleichstellung des Beklagten als beliehener Unternehmer mit Bundesbehörden ausscheidet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 25.11.1999 - 9 U 1/99 -). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO; örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat (so auch Bader/v.Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 52 Rn 17 sowie Paulsdorff, Komm. zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Alterversorgung, § 10 Rn 20 und 21). 19 Die Klägerin ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, obwohl der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 11.11.2005 nicht an sie, sondern an die Firma ... adressiert ist. Diese hat jedoch die Beiträge unstreitig namens und im Auftrag der Klägerin gezahlt; der angefochtene Beitragsbescheid ist deshalb auch adressiert an „Geschäftsleitung ... für ... GmbH“. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid vom 11.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht für das Jahr 2005 zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung und für das Jahr 2006 zu einem Vorschuss herangezogen. 21 Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheids ist § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Danach erhebt der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung als Beiträge. Beitragspflichtig sind u.a. Arbeitgeber, die ihren Bediensteten eine betriebliche Alterversorgung durch unmittelbare Versorgungszusagen gewähren (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Es war das erklärte sozialpolitische Ziel des Gesetzgebers, durch das BetrAVG von 1974 die betriebliche Altersversorgung, die im allgemeinen auf den Sozialrenten aufbaut und sie bis zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen sucht, „sicherer und wirksamer“ zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 1). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung soll durch das BetrAVG gegen möglichst alle Formen der Insolvenz des Arbeitgebers (oder dessen Leistungsträger) abgesichert werden. Gewährleistet wird dies dadurch, dass alle Arbeitgeber, die eine insolvenzgefährdete betriebliche Altersversorgung durchführen, an den Beklagten Beiträge leisten. Dabei war es gesetzgeberisches Ziel, die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch Beitragszahlungen auf möglichst viele Schultern zu stellen, wobei der Gesetzgeber die Beitragsumlage durch eine breite Verteilung der Lasten sowie durch einen niedrigen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten wollte, um die Arbeitgeber nicht von der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, die von ihnen freiwillig gewährt wird, abzuschrecken (s. BVerwG, Urt. v. 10.12.1981, a.a.O.). 22 Das Berechnungsverfahren für die Beiträge hat der Gesetzgeber dahingehend ausgestaltet, dass die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken müssen (§ 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG). Mit den Beiträgen werden also die dem Beklagten im Kalenderjahr entstandenen Finanzierungslasten umgelegt. Zusätzlich müssen die Beiträge auch die im gleichen Zeitraum entstandenen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des Beklagten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken (§ 10 Abs. 2 S. 3 BetrAVG). Da somit der gesamte Beitragsbedarf erst zum Ende eines Kalenderjahres zuverlässig ermittelt werden kann, kann auch die endgültige Festsetzung der Jahresbeiträge erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen; konsequent legt deshalb § 10 Abs. 2 S. 4 1. HS BetrAVG die Fälligkeit der Beiträge auf das Ende des Kalenderjahres fest. 23 Beitragspflichtig sind die Arbeitgeber, die eine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung durchführen. Nach welchem Schlüssel der gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbedarf des Beklagten auf die einzelnen Arbeitgeber aufzuteilen ist, ist in § 10 Abs. 3 BetrAVG geregelt (die Vorschrift nennt diesen Schlüssel Beitragsbemessungsgrundlage). Den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt § 10 Abs. 3 S. 1 1. HS BetrAVG. Das Gesetz geht zur Erleichterung der Feststellung vom Stichtagsprinzip aus; maßgeblich ist der Schluss des Wirtschaftsjahres beim einzelnen Arbeitgeber, das im abgelaufenen Jahr geendet hat. Die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr bezieht sich also immer auf die Daten des Vorjahres (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 10 Rn 161). Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Unternehmens gemeint. Liegt dieser z.B. am 30.09., ist dieses Datum für die Beitragsbemessungsgrundlage des folgenden Kalenderjahres maßgeblich. Einzuberechnen sind alle am Bilanzstichtag laufenden Rentenleistungen. Veränderungen nach dem Bilanzstichtag sind unerheblich (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 10 Rn 163). 24 Ausgehend von diesen Vorgaben kann sich der mit Herrn ... am 17.03./23.03.2006 geschlossene Abfindungs- und Erlassvertrag, mit dem dieser - neben den zukünftigen Versorgungsansprüchen - auf die rückständigen Versorgungsansprüche verzichtet hat, auf die Beitragspflicht der Klägerin für das Jahr 2005 schon deshalb nicht auswirken, weil es maßgeblich auf die am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2004 - spätestens der 31.12.2004 - durchgeführten Versorgungsleistungen ankommt. Zu diesem Zeitpunkt hat Herr ... unstreitig noch Versorgungsleistungen erhalten; Rückstände sind erst nach dem 30.06.2005 - nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens - aufgetreten. Auch für die Entstehung der Vorschusspflicht nach § 10 Abs. 2 S. 4 BetrAVG ist der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2004 maßgebend. 25 Auch die Einbeziehung der der Witwe ... am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2004 ebenfalls unstreitig gewährten betrieblichen Hinterbliebenenversorgung in die Beitragsberechnung für das Jahr 2005 sowie die Vorschussberechnung für das Jahr 2006 ist rechtmäßig. 26 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dabei dahingestellt bleiben, ob den mit dem verstorbenen Herrn ... in den Jahren 1975 und 1981 vereinbarten unmittelbaren Versorgungszusagen ein Gesellschafterbeschluss zugrunde gelegen hat. Die privatrechtliche Wirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Herrn ... geschlossenen Versorgungsverträge ist eine Frage, die zwischen der Klägerin und der Witwe ... zu klären ist. Auf die öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung der Klägerin kann diese Unklarheit jedenfalls dann keine Auswirkung haben, wenn die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung am maßgeblichen Bilanzstichtag seit Jahrzehnten durchgeführt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem oben dargestellten gesetzgeberischen Ziel, mit dem BetrAVG die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch Beitragszahlungen auf möglichst viele Schultern zu stellen. Der Gesetzgeber wollte die Beitragsumlage durch eine breite Verteilung der Lasten sowie durch einen niedrigen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten, um die Arbeitgeber nicht von der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, die von ihnen freiwillig gewährt wird, abzuschrecken (s. BVerwG, Urt. v. 10.12.1981,a.a.O.). Müsste der Beklagte im Einzelfall erst klären, ob der vom Arbeitgeber gewährten betrieblichen Altersversorgung eine wirksame Versorgungszusage zugrunde liegt, würde dies zu erheblichen Schwierigkeiten und Kosten führen, was der Gesetzgeber im Interesse einer zu sichernden betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer gerade vermeiden wollte. Den erklärten gesetzgeberischen Ziele, einerseits die betriebliche Altersversorgung durch klar abgrenzbare Kriterien gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abzusichern und andererseits die Beitragslast auf möglichst viele Schultern zu verteilen sowie durch einen niedrigen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, würde es entgegenstehen, wenn der Beklagte dem Arbeitgeber im Einzelfall nachweisen müsste, dass die von diesem seit Jahrzehnten durchgeführte betriebliche Altersversorgung mit Rechtsgrund geleistet wird. 27 Hinzu kommt, dass die materielle Beweislast für die Unwirksamkeit der dem verstorbenen Herrn ... erteilten unmittelbaren Versorgungszusage bei der Klägerin liegt. Dies folgt mangels ausdrücklich abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sog. Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.w.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Beweisbelastet für die Unwirksamkeit der seit Jahren durchgeführten Versorgungszusage ist damit die Klägerin. Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten die einschlägigen Geschäftsunterlagen der Klägerin aus den Jahren 1975 und 1981 weder vorliegen noch sonst zugänglich sind. Dieser hat deshalb keine Möglichkeit, der Klägerin nachzuweisen, dass den mit Herrn ... geschlossenen Versorgungsverträgen entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zugrunde gelegen haben. 28 Der angefochtene Bescheid ist somit - da der mit ihm angeforderte Beitrag für das Jahr 2005 sowie der Vorschuss für das Jahr 2006 rechnerisch unumstritten sind - rechtmäßig ergangen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; jedenfalls die Frage, ob sich ein Arbeitgeber gegen seine Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG mit dem Einwand wehren kann, dass die von ihm gewährte unmittelbare Versorgungszusage rechtsunwirksam ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht geklärt. 31 Beschluss 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.048,68 EUR festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 I GKG verwiesen. Gründe 16 Die Klage ist zulässig. 17 Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gegeben. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Zwar ist der Beklagte ein privatrechtlich organisierter Verein. § 10 Abs. 1 BetrAVG bestimmt indessen, dass die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung durch Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aufgebracht werden. Dadurch ist von Gesetzes wegen klar gestellt, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den beitragspflichtigen Arbeitgebern und dem Träger der Insolvenzsicherung öffentlich-rechtlicher Art sind. Der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid vom 11.11.2005 ist daher eine hoheitliche Maßnahme und somit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG, gegen den gem. § 42 Abs. 1 VwGO die Anfechtungsklage gegeben ist. Die öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist auch nicht durch Bundesgesetz den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen (vgl. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Streitigkeit gehört insbesondere nicht zu den in § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz angesprochenen (herkömmlichen) „Angelegenheiten der Sozialversicherung“ (BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 1/81 - BVerwGE 64, 248). 18 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist gem. § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO örtlich zuständig. Der Beklagte ist beliehener Unternehmer (s. Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Aufl., § 10 Rn 30) und für diese trifft § 52 VwGO keine ausdrückliche Regelung. Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 10 Rn 50; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 52 Rn 9), beliehene Unternehmer seien einer Bundesbehörde bzw. bundesunmittelbaren Körperschaft im Sinne des § 52 Nr. 2 VwGO gleichzustellen, wenn die Beleihung - wie im vorliegenden Fall - auf Bundesrecht beruht und bundeseinheitlich anzuwenden ist, teilt die Kammer nicht. Die Regelungen der örtlichen Zuständigkeit in § 52 VwGO sind als Vorschriften des formellen Rechts, die insbesondere auch der Gewährleistung des gesetzlichen Richters dienen, eng auszulegen, sodass die Gleichstellung des Beklagten als beliehener Unternehmer mit Bundesbehörden ausscheidet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 25.11.1999 - 9 U 1/99 -). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO; örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz hat (so auch Bader/v.Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 52 Rn 17 sowie Paulsdorff, Komm. zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Alterversorgung, § 10 Rn 20 und 21). 19 Die Klägerin ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, obwohl der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 11.11.2005 nicht an sie, sondern an die Firma ... adressiert ist. Diese hat jedoch die Beiträge unstreitig namens und im Auftrag der Klägerin gezahlt; der angefochtene Beitragsbescheid ist deshalb auch adressiert an „Geschäftsleitung ... für ... GmbH“. 20 Die Klage ist jedoch unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid vom 11.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht für das Jahr 2005 zu einem Beitrag zur Insolvenzsicherung und für das Jahr 2006 zu einem Vorschuss herangezogen. 21 Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheids ist § 10 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Danach erhebt der Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung als Beiträge. Beitragspflichtig sind u.a. Arbeitgeber, die ihren Bediensteten eine betriebliche Alterversorgung durch unmittelbare Versorgungszusagen gewähren (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Es war das erklärte sozialpolitische Ziel des Gesetzgebers, durch das BetrAVG von 1974 die betriebliche Altersversorgung, die im allgemeinen auf den Sozialrenten aufbaut und sie bis zu einer angemessenen Gesamtversorgung zu ergänzen sucht, „sicherer und wirksamer“ zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 1). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung soll durch das BetrAVG gegen möglichst alle Formen der Insolvenz des Arbeitgebers (oder dessen Leistungsträger) abgesichert werden. Gewährleistet wird dies dadurch, dass alle Arbeitgeber, die eine insolvenzgefährdete betriebliche Altersversorgung durchführen, an den Beklagten Beiträge leisten. Dabei war es gesetzgeberisches Ziel, die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch Beitragszahlungen auf möglichst viele Schultern zu stellen, wobei der Gesetzgeber die Beitragsumlage durch eine breite Verteilung der Lasten sowie durch einen niedrigen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten wollte, um die Arbeitgeber nicht von der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, die von ihnen freiwillig gewährt wird, abzuschrecken (s. BVerwG, Urt. v. 10.12.1981, a.a.O.). 22 Das Berechnungsverfahren für die Beiträge hat der Gesetzgeber dahingehend ausgestaltet, dass die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung decken müssen (§ 10 Abs. 2 S. 1 BetrAVG). Mit den Beiträgen werden also die dem Beklagten im Kalenderjahr entstandenen Finanzierungslasten umgelegt. Zusätzlich müssen die Beiträge auch die im gleichen Zeitraum entstandenen Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des Beklagten, die mit der Gewährung der Leistungen zusammenhängen, decken (§ 10 Abs. 2 S. 3 BetrAVG). Da somit der gesamte Beitragsbedarf erst zum Ende eines Kalenderjahres zuverlässig ermittelt werden kann, kann auch die endgültige Festsetzung der Jahresbeiträge erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen; konsequent legt deshalb § 10 Abs. 2 S. 4 1. HS BetrAVG die Fälligkeit der Beiträge auf das Ende des Kalenderjahres fest. 23 Beitragspflichtig sind die Arbeitgeber, die eine insolvenzgeschützte betriebliche Altersversorgung durchführen. Nach welchem Schlüssel der gem. § 10 Abs. 2 BetrAVG ermittelte Gesamtbedarf des Beklagten auf die einzelnen Arbeitgeber aufzuteilen ist, ist in § 10 Abs. 3 BetrAVG geregelt (die Vorschrift nennt diesen Schlüssel Beitragsbemessungsgrundlage). Den maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage bestimmt § 10 Abs. 3 S. 1 1. HS BetrAVG. Das Gesetz geht zur Erleichterung der Feststellung vom Stichtagsprinzip aus; maßgeblich ist der Schluss des Wirtschaftsjahres beim einzelnen Arbeitgeber, das im abgelaufenen Jahr geendet hat. Die Beitragspflicht für ein bestimmtes Kalenderjahr bezieht sich also immer auf die Daten des Vorjahres (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 10 Rn 161). Mit dem „Schluss des Wirtschaftsjahres“ ist der Bilanzstichtag des betreffenden Unternehmens gemeint. Liegt dieser z.B. am 30.09., ist dieses Datum für die Beitragsbemessungsgrundlage des folgenden Kalenderjahres maßgeblich. Einzuberechnen sind alle am Bilanzstichtag laufenden Rentenleistungen. Veränderungen nach dem Bilanzstichtag sind unerheblich (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 10 Rn 163). 24 Ausgehend von diesen Vorgaben kann sich der mit Herrn ... am 17.03./23.03.2006 geschlossene Abfindungs- und Erlassvertrag, mit dem dieser - neben den zukünftigen Versorgungsansprüchen - auf die rückständigen Versorgungsansprüche verzichtet hat, auf die Beitragspflicht der Klägerin für das Jahr 2005 schon deshalb nicht auswirken, weil es maßgeblich auf die am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2004 - spätestens der 31.12.2004 - durchgeführten Versorgungsleistungen ankommt. Zu diesem Zeitpunkt hat Herr ... unstreitig noch Versorgungsleistungen erhalten; Rückstände sind erst nach dem 30.06.2005 - nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens - aufgetreten. Auch für die Entstehung der Vorschusspflicht nach § 10 Abs. 2 S. 4 BetrAVG ist der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2004 maßgebend. 25 Auch die Einbeziehung der der Witwe ... am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres 2004 ebenfalls unstreitig gewährten betrieblichen Hinterbliebenenversorgung in die Beitragsberechnung für das Jahr 2005 sowie die Vorschussberechnung für das Jahr 2006 ist rechtmäßig. 26 Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dabei dahingestellt bleiben, ob den mit dem verstorbenen Herrn ... in den Jahren 1975 und 1981 vereinbarten unmittelbaren Versorgungszusagen ein Gesellschafterbeschluss zugrunde gelegen hat. Die privatrechtliche Wirksamkeit der zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Herrn ... geschlossenen Versorgungsverträge ist eine Frage, die zwischen der Klägerin und der Witwe ... zu klären ist. Auf die öffentlich-rechtliche Beitragsverpflichtung der Klägerin kann diese Unklarheit jedenfalls dann keine Auswirkung haben, wenn die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung am maßgeblichen Bilanzstichtag seit Jahrzehnten durchgeführt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem oben dargestellten gesetzgeberischen Ziel, mit dem BetrAVG die Finanzierung der Insolvenzsicherung durch Beitragszahlungen auf möglichst viele Schultern zu stellen. Der Gesetzgeber wollte die Beitragsumlage durch eine breite Verteilung der Lasten sowie durch einen niedrigen Verwaltungsaufwand möglichst gering halten, um die Arbeitgeber nicht von der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung, die von ihnen freiwillig gewährt wird, abzuschrecken (s. BVerwG, Urt. v. 10.12.1981,a.a.O.). Müsste der Beklagte im Einzelfall erst klären, ob der vom Arbeitgeber gewährten betrieblichen Altersversorgung eine wirksame Versorgungszusage zugrunde liegt, würde dies zu erheblichen Schwierigkeiten und Kosten führen, was der Gesetzgeber im Interesse einer zu sichernden betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer gerade vermeiden wollte. Den erklärten gesetzgeberischen Ziele, einerseits die betriebliche Altersversorgung durch klar abgrenzbare Kriterien gegen Konkurs und Zahlungsunfähigkeit abzusichern und andererseits die Beitragslast auf möglichst viele Schultern zu verteilen sowie durch einen niedrigen Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, würde es entgegenstehen, wenn der Beklagte dem Arbeitgeber im Einzelfall nachweisen müsste, dass die von diesem seit Jahrzehnten durchgeführte betriebliche Altersversorgung mit Rechtsgrund geleistet wird. 27 Hinzu kommt, dass die materielle Beweislast für die Unwirksamkeit der dem verstorbenen Herrn ... erteilten unmittelbaren Versorgungszusage bei der Klägerin liegt. Dies folgt mangels ausdrücklich abweichender Regelungen aus dem an den einschlägigen Normen des materiellen Rechts orientierten sog. Günstigkeitsprinzip. Danach trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 01.11.1993 - 7 B 190/93 -, NJW 1994, 468 m.w.N.); auf die letztlich von Zufälligkeiten abhängige prozessuale Rolle kommt es nicht an. Beweisbelastet für die Unwirksamkeit der seit Jahren durchgeführten Versorgungszusage ist damit die Klägerin. Dies gilt umso mehr, als dem Beklagten die einschlägigen Geschäftsunterlagen der Klägerin aus den Jahren 1975 und 1981 weder vorliegen noch sonst zugänglich sind. Dieser hat deshalb keine Möglichkeit, der Klägerin nachzuweisen, dass den mit Herrn ... geschlossenen Versorgungsverträgen entsprechende Gesellschafterbeschlüsse zugrunde gelegen haben. 28 Der angefochtene Bescheid ist somit - da der mit ihm angeforderte Beitrag für das Jahr 2005 sowie der Vorschuss für das Jahr 2006 rechnerisch unumstritten sind - rechtmäßig ergangen. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; jedenfalls die Frage, ob sich ein Arbeitgeber gegen seine Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG mit dem Einwand wehren kann, dass die von ihm gewährte unmittelbare Versorgungszusage rechtsunwirksam ist, hat grundsätzliche Bedeutung und ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht geklärt. 31 Beschluss 32 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.048,68 EUR festgesetzt. 33 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 I GKG verwiesen.