Urteil
2 K 1163/05
VG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs.1 VersammlG steht dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art.8 Abs.1 GG entgegen.
• Eine Gebührenpflicht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Versammlungsanmelder aus inhaltlichen Gründen nicht mit einer Verlegung oder zeitlichen Änderung kooperiert, weil dies Einfluss auf den Versammlungsinhalt und damit eine impermissible Beeinflussung nach Art.8 GG bedeuten kann.
• Ein allgemeiner Gebührenrahmen in einem Landesgebührengesetz bis zu 10.000 EUR ist für versammlungsrechtliche Auflagen verfassungsrechtlich problematisch und kann unverhältnismäßig sein.
Entscheidungsgründe
Gebührenfreiheit für Erteilung versammlungsrechtlicher Auflagen (Art.8 GG) • Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen nach § 15 Abs.1 VersammlG steht dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art.8 Abs.1 GG entgegen. • Eine Gebührenpflicht darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Versammlungsanmelder aus inhaltlichen Gründen nicht mit einer Verlegung oder zeitlichen Änderung kooperiert, weil dies Einfluss auf den Versammlungsinhalt und damit eine impermissible Beeinflussung nach Art.8 GG bedeuten kann. • Ein allgemeiner Gebührenrahmen in einem Landesgebührengesetz bis zu 10.000 EUR ist für versammlungsrechtliche Auflagen verfassungsrechtlich problematisch und kann unverhältnismäßig sein. Der Kläger meldete eine Demonstration am 23.02.2005 mit etwa 150 Teilnehmern und nannte Ort, Zeit, Ordnerdienst und Lautsprecher. Am selben Tag fanden städtische Gedenkveranstaltungen und eine rechtsextrem eingestufte Mahnwache statt; in früheren Jahren kam es hier zu Auseinandersetzungen und hoher polizeilicher Belastung. Die Behörde genehmigte die Versammlung unter veränderten örtlichen und zeitlichen Auflagen und setzte unter Ziffer 9 eine Verwaltungsgebühr von 100 EUR fest. Der Kläger widersprach mit der Begründung, die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe nicht gebührenpflichtig sein. Die Behörde berief sich auf das Landesgebührengesetz (LGebG) und verwies auf notwendigen Verwaltungsaufwand. Der Kläger klagte gegen die Gebührenerhebung; das Gericht hatte auch vergleichende Akten zu Parallelverfahren vorliegen. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Gebührenerhebung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 VwGO). • Art.8 Abs.1 GG verleiht der Versammlungsfreiheit einen besonderen Rang; ihre Ausübung darf nicht durch Gebührenpflicht gefährdet werden, weil sonst Teilhabemöglichkeiten an der politischen Willensbildung eingeschränkt würden. • Es ist unzulässig, die Gebührenpflicht an die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Anmelders zu knüpfen, weil dadurch die Behörde faktisch Einfluss auf Ort und Zeitpunkt und damit auf den Inhalt der Versammlung nehmen kann. • Das Landesgebührengesetz (insbesondere §4 Abs.1,4 und §5 Abs.1 Nr.1 LGebG) ist verfassungskonform auszulegen; in verfassungskonformer Auslegung kann für die Erteilung von Auflagen nach §15 Abs.1 VersammlG keine Gebühr erhoben werden. • Der breite Gebührenrahmen bis 10.000 EUR des LGebG wirkt erdrosselnd und ist für versammlungsrechtliche Auflagen unverhältnismäßig im Vergleich zu spezielleren Regelungen anderer Länder. • Nach Art.8 Abs.2 GG dürfen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen; materielle Regelungen zu Versammlungen sind im Versammlungsgesetz abschließend geregelt, so dass eine darüber hinausgehende Gebührenregelung durch ein Landes-Kostengesetz verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. • Praktische Probleme bestehen bei der Bemessung nach §7 LGebG: Kostendeckungsprinzip, Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und Verhältnismäßigkeit lassen sich bei versammlungsrechtlichen Auflagen regelmäßig nicht sachgerecht erfüllen. Ziffer 9 der Verfügung der Beklagten vom 22.02.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 wurden aufgehoben; die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Berufung wurde zugelassen. Das Gericht hat entschieden, dass an die Ausübung der Versammlungsfreiheit nach Art.8 Abs.1 GG keine Verwaltungsgebühr für die Erteilung von Auflagen nach §15 Abs.1 VersammlG anknüpfen darf, weil dies die freie Versammlungsbetätigung gefährdet und die Gefahr einer inhaltlichen Beeinflussung durch die Behörde besteht. Ferner ist der im LGebG vorgesehene hohe Gebührenrahmen bis 10.000 EUR für diese Materie unverhältnismäßig und die gebührenrechtlichen Regeln zur Bemessung (§7 LGebG) sind auf versammlungsrechtliche Auflagen praktisch nicht geeignet, die geforderte Kostendeckung und Verhältnismäßigkeit zuverlässig sicherzustellen. Daher war die Gebührenerhebung rechtswidrig und ist aufzuheben.