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Urteil

11 K 1326/06

VG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Leistungsbescheid nach § 31 Abs.2 i.V.m. § 21 Abs.1 Nr.1 BestattG ist in jedem Einzelfall am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu messen und kann trotz gesetzlicher Regelung rechtswidrig sein. • Ein späterer Leistungsbescheid kann den früheren konkludent aufheben, wenn sein Empfängerhorizont dies nahelegt. • Die Heranziehung eines Opfers eines vom Verstorbenen begangenen Sexualdelikts zu Bestattungskosten kann wegen unverhältnismäßiger Belastung gegen Art.2 Abs.1 GG unzumutbar sein.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßigkeit der Heranziehung eines Sexualopfers zu Bestattungskosten • Ein Leistungsbescheid nach § 31 Abs.2 i.V.m. § 21 Abs.1 Nr.1 BestattG ist in jedem Einzelfall am Gebot der Verhältnismäßigkeit zu messen und kann trotz gesetzlicher Regelung rechtswidrig sein. • Ein späterer Leistungsbescheid kann den früheren konkludent aufheben, wenn sein Empfängerhorizont dies nahelegt. • Die Heranziehung eines Opfers eines vom Verstorbenen begangenen Sexualdelikts zu Bestattungskosten kann wegen unverhältnismäßiger Belastung gegen Art.2 Abs.1 GG unzumutbar sein. Die Klägerin, Tochter eines am 20.04.2004 verstorbenen Mannes, gegen den wegen sexuellen Missbrauchs ihrerseits als Kind rechtskräftig verurteilt worden war, wurde mit Leistungsbescheid der Beklagten vom 02.09.2004 zur Gesamtschuld mit ihrem Bruder für Bestattungskosten in Höhe von 2.110,53 EUR herangezogen. Der Bescheid wurde an einen damals bevollmächtigten Vertreter zugestellt. Nach erfolgloser Vollstreckung erließ die Beklagte am 30.01.2006 einen inhaltsgleichen Leistungsbescheid mit neuer Zahlungsfrist; die Klägerin legte Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hob den zweiten Bescheid auf und stellte die Rechtmäßigkeit des ersten Bescheids fest. Die Klägerin begehrte mit Klage Feststellung, dass der Erstbescheid durch den zweiten aufgehoben wurde und die aus dem Erstbescheid abgeleitete Kostentragungspflicht rechtswidrig sei. Sie machte geltend, sie sei als Opfer der Straftat ihres Vaters schwer belastet und die Heranziehung verstoße gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsätze. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach §43 VwGO ist zulässig; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an Klärung der Vollstreckungsgrundlage und der Rechtswidrigkeit der Kostentragungspflicht. • Zustellung und Wirksamkeit: Der Bescheid vom 02.09.2004 ist wirksam geworden, weil die Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten zulässig war; eine schriftliche Vollmacht lag beim Notariat in der Nachlassangelegenheit vor und war für die Behörde erkennbar (§8 LVwVfG/ LVwZG). • Konkludente Aufhebung: Der Leistungsbescheid vom 30.01.2006 hat den Erstbescheid konkludent aufgehoben; aus Empfängerhorizont, aktualisierten Daten, Zahlungsfrist und dem Telefonschreiben des Bevollmächtigten ergab sich, dass ein neuer Zahlungsanspruch begründet werden sollte und damit der Erstbescheid ersetzt wurde. • Verhältnismäßigkeit: Rechtsgrundlage der Forderung ist §31 Abs.2 i.V.m. §21 Abs.1 Nr.1 BestattG; diese Normen sehen die Heranziehung ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse vor. Gleichwohl ist jeder belastende Verwaltungsakt an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Bei besonderen Umständen kann das Interesse des Pflichtigen, nicht herangezogen zu werden, das öffentliche Interesse überwiegen. • Einzelfallentscheidung: Hier liegen besondere Umstände vor: die Klägerin war als Vierjährige Opfer eines Sexualdelikts durch den Verstorbenen, hatte seitdem keinerlei Kontakt, erlitt familiäre Zerrüttung, persönliche und wirtschaftliche Nachteile und wird durch jede Berührung mit der Angelegenheit schwer belastet. Diese Belastung macht die Kostentragungspflicht unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. • Rechtsfolge: Dem Feststellungsantrag der Klägerin war stattzugeben; die aus dem Bescheid vom 02.09.2004 abgeleitete Kostentragungspflicht ist rechtswidrig; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist begründet. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 02.09.2004 durch den Leistungsbescheid vom 30.01.2006 aufgehoben wurde und dass die aus dem Bescheid vom 02.09.2004 abgeleitete Kostentragungspflicht der Klägerin für die Bestattungskosten ihres Vaters rechtswidrig war. Der Bescheid vom 02.09.2004 war zwar ordnungsgemäß zugestellt und wirksam geworden, der zweite Bescheid hat diesen jedoch konkludent ersetzt. Wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere dass die Klägerin als Vierjährige Opfer eines vom Verstorbenen begangenen Sexualdelikts war und seither schwer belastet ist, überwiegt ihr Interesse an Nichtbelastung die öffentlichen Gründe für eine pauschale Heranziehung; daher ist die Kostentragungspflicht unverhältnismäßig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.